Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2016, Az. V ZR 266/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2147

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:181116UVZR266.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
266/14
Verkündet am:

18. November 2016

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
GO BY Art. 38 Abs. 1
Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer [X.] [X.] ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infol-gedessen wird die [X.] auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Be-schlussfassung des [X.]rats vorgenommen hat.
[X.], Urteil vom 18. November 2016 -
V [X.] -
OLG Nürnberg

LG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] -
4.
Zivilsenat
-
vom 28.
Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Große Kreisstadt in [X.]. Im Zuge der Verlegung zweier [X.] erwarb die beklagte [X.] von einem [X.] ein Grundstück, an dem eine beschränkte persönli-che Dienstbarkeit in Gestalt eines [X.] zugunsten der Klägerin bestand. Ausweislich der [X.] war die Klägerin verpflichtet, im zu erklären.

1
-
3
-

Aus Neuvermessungen ging unter anderem ein Grundstück hervor, auf dem eine durch die Dienstbarkeit gesicherte Rohrleitungstrasse der Klägerin die [X.] unterquert (Flurstück Nr. 2394/1). Am 30. April 1997 erklärte der damalige Oberbürgermeister der Klägerin als deren Vertreter gegenüber einem Notar unter anderem für dieses Grundstück die [X.]. Daraufhin wurde das [X.] im Grundbuch gelöscht. Als die Leitung im Jahr 2009 wegen Baumaßnahmen der Beklagten tiefer gelegt werden sollte, wurde die fehlende dingliche Sicherung der auf dem Flurstück Nr. 2394/1 verlaufenden Leitung bemerkt.

Die auf Wiedereintragung der Grunddienstbarkeit gerichtete Klage der [X.] hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob es an einem Rechtsgrund für die [X.] fehle, weil die Klägerin schuldrechtlich hierzu nicht verpflich-tet gewesen sei oder weil sie die [X.] wirksam angefochten habe. Einem auf Bereicherungsrecht gestützten Grundbuchberichtigungsanspruch stehe jedenfalls die von der Beklagten
erhobene Einrede der Verjährung entge-gen.

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4
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Die Klägerin könne jedoch gemäß § 894 [X.] Berichtigung des Grund-buchs verlangen. Die Unrichtigkeit ergebe sich daraus, dass die von dem Ober-bürgermeister der Klägerin erklärte [X.] mangels Vertretungsmacht unwirksam sei. Der Oberbürgermeister habe erkennbar im vermeintlichen Voll-zug der Verpflichtung zur Freigabe aus dem Kaufvertrag gehandelt. Die
Vertre-tungsmacht
des ersten Bürgermeisters -
der in einer Großen Kreisstadt wie der Klägerin gemäß Art. 34
Abs. 1 Satz 2 der [X.]ordnung für den Freistaat [X.] ([X.]) die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt -
nach Art. 38 Abs. 1 [X.] bestehe nicht. Sie
erstrecke sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nur auf die laufenden Angelegenheiten, die für die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwar-ten lassen. Ob die [X.] zu den laufenden Angelegenheiten zähle, könne dahinstehen, weil sie erhebliche Pflichten erwarten lasse. Auch aus § 10 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Klägerin ergebe sich keine [X.]. Die Befugnisse des Bürgermeisters würden hiernach zwar auf r-mögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken) bis zu einem Wert von der [X.] nur Nachteile bringen könne; er habe zur Folge, dass nunmehr die [X.] die Kosten einer Trassenverlegung zu tragen habe. Der Ober-bürgermeister sei allenfalls befugt gewesen, die vertragliche Freigabeverpflich-tung zu vollziehen. Da sich diese gerade nicht auf das Flurstück Nr. 2394/1 be-ziehe, habe es eines [X.]ratsbeschlusses bedurft, der sich aus den [X.] nicht ergebe.
5
-
5
-
II.

Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, wonach die von dem Oberbürgermeister der Klägerin hinsichtlich des [X.] abgegebene [X.]erklärung unwirksam ist, weil der nach der gemeindeinternen Zuständigkeitsverteilung erforderliche Gemein-deratsbeschluss fehlt, kann eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von §
894 [X.] nicht angenommen werden.

1. Für das Kommunalrecht anderer Bundesländer entspricht es ständiger Rechtsprechung des [X.], dass die organschaftliche Vertre-tungsmacht des Bürgermeisters (bzw. des Landrats) im Außenverhältnis allum-fassend und unbeschränkt ist. Die [X.] wird durch seine Erklärungen grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn es an einem erforderlichen
Be-schluss der [X.]vertretung fehlt (Senat, Urteil vom 20.
April 1966
-
V [X.], [X.] 1966, 669: [X.]; [X.], Urteil vom 16.
November 1978 -
III ZR 81/77, [X.], 117, 118: [X.]; [X.], Urteil vom 20. September 1984 -
III ZR 47/83, [X.]Z 92, 164, 169 f.: [X.]; [X.], Urteil vom 6. März 1986 -
VII ZR 235/84, [X.]Z 97, 224, 226: [X.]; [X.], Urteil vom 17. April 1997 -
III ZR 98/96, [X.], 118; [X.], Urteil vom 4. November 1997 -
VI [X.], [X.]Z 137, 89, 93 f.:
DDR-Kommunalverfassung). Dies orientiert sich an der im Kommunalrecht anerkann-ten strikten Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer [X.] ([X.], Urteil vom 17. April 1997 -
III ZR 98/96, [X.], 118 mwN) und an der herrschenden Meinung für die Vertretung juristischer Personen des Zivilrechts durch ihre Organe ([X.], Urteil vom 20. Februar 1979 -
VI [X.], [X.], 115). Von einer unbeschränkten Vertretungsmacht des Bürgermeisters geht auch das [X.] für die Länder Baden-6
7
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6
-
Württemberg ([X.], 179, 184
f.) und [X.] (NJW 2002, 1287, 1289) aus.

2. Ob diese Erwägungen auf das [X.] Kommunalrecht übertragbar sind, ist umstritten. Der [X.] hat diese Rechtsfrage bislang offen gelassen (Urteil vom 20. Februar 1979 -
VI [X.], [X.], 115;
Beschluss vom 25.
April 2006 -
1 [X.], [X.], 306; Urteil vom 11.
Juni 1992 -
VII ZR 110/91, NJW-RR 1992, 1435 f. zu Art. 35 Abs. 1
BayLKrO).

a) In ständiger Rechtsprechung verneinen die [X.]n Gerichte -
wie das Berufungsgericht -
eine unbeschränkte Vertretungsmacht des ersten [X.] (vgl. [X.] 1952, 271
ff.; 1971, 252, 256; 1974, 81, 84; 1974, 374, 376; 1986, 112; 1997, 37, 41; BayObLG, BayVBl. 1973, 131, 313; 1974, 706; 1998, 122; [X.] 25, 27, 43; [X.], BayVBl. 2012, 177 Rn.
30; 2012, 341; [X.], [X.] 2009, 222 f.; 2012, 248 ff.; Beschluss vom 18. Juni 2010 -
34
Wx 65/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.
Januar 2013
-
34 [X.], juris Rn.
9;
offen gelassen durch BayObLG, BayVBl. 1999, 473). Diese Ansicht hat auch das [X.] in einem Urteil vom 8.
Dezember 1959 vertreten (3
[X.], juris Rn. 25; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Oktober 1990 -
2 [X.], juris Rn. 24 zu Art. 35 Abs.
1 BayLKrO -
obiter dictum). Art.
38 Abs.
1 [X.] begründe lediglich das
Vertretungsrecht des ersten Bürgermeisters, nicht aber seine Vertretungsmacht. Letztere ergebe sich aus Art. 37 [X.], sofern das Rechtsgeschäft unter den dort genannten Voraussetzungen in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich falle. Soweit dage-gen der [X.]rat als willensbildendes Organ der [X.] zu entscheiden habe (Art. 29 [X.]), werde die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters erst durch einen entsprechenden [X.]rats-
oder Ausschussbeschluss be-8
9
-
7
-
gründet (vgl. nur [X.] 1974,
81,
84; BayObLG, BayVBl. 1974, 706). In-soweit sei der erste Bürgermeister bloßes Vollzugsorgan (Art. 36 Abs. 1
[X.]). Die Rechtsprechung des [X.] zu anderen Bundeslän-dern sei wegen der Eigenständigkeit des jeweiligen [X.]rechts nicht auf [X.] zu übertragen. Die jahrzehntelang dauernde tatsächliche Übung und in [X.] herrschende Meinung könne sich nicht nur auf das Gesetz, sondern auch auf die Gesetzesmaterialien und das Herkommen stützen (vgl. nur [X.] 1986, 112, 114 f.; 1997, 37, 41). Entgegen dieser internen Zustän-digkeitsverteilung vorgenommene zivilrechtliche Rechtsgeschäfte seien nach §§
177 ff. [X.] schwebend unwirksam ([X.], BayVBl. 2012, 177 Rn.
30 mwN).

Dieser Ansicht folgen Teile der Rechtsliteratur [X.], [X.]ord-nung für den Freistaat [X.], (1952), Art. 38 [X.] [X.]. 2; [X.] in[X.]/[X.]/Papier/[X.], Staats-
und Verwaltungsrecht in [X.], 6.
Aufl., S.
137, 145; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]ordnung, Art. 29 [X.] Rn. 25 [Stand Dezember 2014] und Art. 38 [X.] Rn. 3 [Stand November 2013]; [X.], [X.], 29. Aufl., §
19 Rn. 85; [X.] in:
[X.]/v.
Oefele, [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 327 ff.; [X.] in: [X.][X.]/[X.], Kommunalverfassungsrecht [X.], Art. 38 [X.] [X.]. 2.2 [Stand Juni 2013], anders allerdings Art. 36 [X.] [X.]. 3.5 [Stand Mai 2015]; [X.], [X.] 1953, 244 f. und 267; [X.], [X.] 1997, 313, 316).

b) In weiten Teilen der Rechtsliteratur wird die Vertretungsmacht des [X.] Bürgermeisters dagegen im Grundsatz als unbeschränkt angesehen ([X.]/[X.]/[X.], [X.]ordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat [X.], Art.
38 [X.] 10
11
-
8
-
Erl.
2.1 [Stand Oktober 2013]; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommu-nalrecht in [X.], Art. 38 GO [X.]. 1.1 [Stand März 2015]; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommunalgesetze, Art. 38 [X.] Rn. 3 [Stand Juli 2015]; [X.], Kommunalrecht, 1982, Rn. 257 [X.]. 86; Gern, [X.] Kommunalrecht, 3. Aufl., Rn. 369 und 433; [X.], Kommunalrecht, 2013, Kap.
8 Rn. 166
ff.; [X.], [X.]s Kommunalrecht, 3. Aufl., § 4 Rn.
36; [X.] in: [X.]/Heckmann/[X.]/Mansen, Öffentliches Recht in [X.], 6.
Aufl., Rn.
166; Burgi, Kommunalrecht, 3. Aufl., S.
173
f.; [X.]/[X.],
Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., Kommunalrecht Rn.
147 [X.]. 448;
[X.], Die Vertretung der [X.] nach außen, 1964, S.
71
f.; [X.], Ver-trauensschutz im Privatrechtsverkehr mit [X.]n, 1983, S. 63
f.;
[X.], [X.] bei öffentlichen Auftraggebern, 1990, S.
63
ff.; [X.], [X.], 144, 147 [X.].
23; [X.], [X.] 1997, 15, 16; [X.], NJW 1998, 1676, 1679
ff.).

3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne
der zweiten Ansicht. Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer [X.] [X.] gemäß Art. 38 Abs. 1 [X.] ist im Außenverhältnis allum-fassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die [X.] auch durch sol-che Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des [X.]rats [X.] hat. Soweit der [X.] des [X.]s in seinem
Urteil vom 8.
Dezember 1959 (3 [X.], juris) die gegenteilige Auffassung vertreten hat, hat der nunmehr zuständige [X.] des Bundesarbeitsge-richts auf vorgeschaltete Anfrage des erkennenden Senats gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §
4 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Senat, Beschluss vom 18.
März
2016 -
V [X.], BayVBl 2016, 716 ff.) mitgeteilt, dass er hieran nicht festhält ([X.], Beschluss vom 22. August 2016 -
2
AZB 26/16, [X.], 12
-
9
-
1296). Im Ergebnis kann deshalb dahinstehen, ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr.
1 [X.] vorlag oder ob sich aus der Geschäftsordnung der Klägerin eine Eigenentscheidungsbefugnis des [X.] Bürgermeisters ergab.

Ob Beschränkungen Außenwirkung haben, ist durch Auslegung der die Vertretung regelnden Normen zu ermitteln; die Regelungen der [X.]n [X.]ordnung weisen keine Besonderheiten auf, die eine von der [X.] in den anderen Bundesländern abweichende Reichweite der Vertretungs-macht des ersten Bürgermeisters rechtfertigen könnten.

ichtungsgeschäfte; Vertretung der Ge-die [X.] nach außen vertritt. Nur dieser (und nicht der [X.]rat) kann für die [X.] nach außen handeln. Aus dem Wortlaut der Norm ergeben sich keine Einschränkungen der Vertretungsbefugnis. Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1977
-
II ZR 236/75, [X.] 1978, 388 f.) oder -
mit anderen Worten -
die materielle Befugnis zur Vornahme
des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.

b) Die systematische Auslegung ergibt nichts Gegenteiliges. Die Vor-schriften der [X.]n [X.]ordnung, die die Zuständigkeit von [X.] und erstem Bürgermeister abgrenzen (Art. 29, 30 Abs. 2, Art. 36, 37 [X.]), regeln lediglich die gemeindeinterne Kompetenzverteilung. [X.] trifft Art. 36 Satz 1 [X.], wonach der erste Bürgermeister die Beschlüs-se des [X.]rats vollzieht, keine Aussage über die in Art. 38 Abs.
1 [X.] eigenständig geregelte Vertretung der [X.] nach außen. Der Bestimmung 13
14
15
-
10
-

g-r [X.]rat ausdrücklich als Hauptorgan bezeichnet. Als grundsätzlich gleichgewichtiges Hauptorgan neben dem [X.]rat hat er einen eigenen, in Art.
37 [X.] positiv definierten Aufgabenbereich ([X.]/[X.]/[X.], [X.]ordnung mit Verwaltungsge-meinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat [X.], Art. 38 [X.] Erl. 2.1 [Stand Mai 2006]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 29 [X.] Rn. 1 [Stand Juli 2015]; [X.], [X.]recht, 1963, S. 320
f.; ähnlich [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]ordnung, Art. 29 [X.]
Rn.
21 [Stand Dezember 2014]).

c) Der Entstehungsgeschichte der [X.]n [X.]ordnung lässt sich ein auf eine Beschränkung der Vertretungsmacht gerichteter Wille des Ge-setzgebers nicht entnehmen.

aa) Eine ausdrückliche Stellungnahme hierzu findet sich in den Geset-zesmaterialien nicht. Soweit in dem Regierungsentwurf zu Art. 39 Abs.
1 (ent-spricht Art. 38 Abs. 1 [X.]) ausgeführt wird, die Vertretung der [X.] im Rechtsverkehr sei herkömmlich Sache des ersten Bürgermeisters, der aller-dings den betreffenden [X.]rats-
oder Ausschussbeschluss dem [X.] der [X.] oder dem beurkundenden Notar auf Verlangen nachzuweisen habe (Regierungsentwurf, [X.]drucksachen 1951/1952 [X.], [X.]), ist dies unergiebig (aA [X.] 1952, 271, 274). Denn der Entwurf erfuhr im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch umfang-reiche Änderungen, durch die die Stellung des ersten Bürgermeisters gegen-über dem [X.]rat deutlich gestärkt wurde. So wird der erste Bürgermeis-ter in allen [X.]n vom Volk gewählt (Art. 17 [X.]), während der [X.] eine direkte Wahl nur in [X.]n bis zu 20.000 Einwohnern 16
17
-
11
-
und für größere [X.]n die Wahl durch den [X.]rat vorgesehen hatte (Art. 17 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 Satz
2). Art.
29 [X.], wonach der [X.]rat die [X.] verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig ent-60.
Sitzung des [X.] vom 19. Dezember 1951, S. 1083, 1085). In Art. 30
n-de Ausschüsse bestellt sind (Sitzungsprotokoll der 60. Sitzung des [X.] vom 19.
Dezember 1951, S. 1085). Dieser Einschub nimmt die in Art.
37
[X.] festgelegten selbständigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters [X.] vom Aufgabenbereich des [X.]rates aus. Schließlich wurde dem [X.]rat auf Einwendung des [X.]n Senats die ursprünglich in Art.
38 Abs. 2 Sätzen 2 und 3 des Entwurfs vorgesehene Möglichkeit genom-men, den von dem ersten Bürgermeister getätigten dringlichen Anordnungen und unaufschiebbaren Geschäften vorbehaltlich entstandener Rechte Dritter die Genehmigung zu versagen (vgl. Protokoll der Plenarsitzung des [X.]n Senats vom 11. Januar 1952, Anlage 5, [X.] und Sitzungsprotokoll der 66. Sit-zung des [X.] vom 18.
Januar 1952, S.
1305 f., 1310).

bb) Demgegenüber spricht der Vergleich mit den in dem [X.] nicht erwähnten Vorgängerregelungen in den [X.]ordnungen vom 17. Oktober 1927 (GVBl. S. 293) und vom 18.
Dezember 1945 (GVBl. 1946 S.
225) eher für eine nunmehr unbeschränkte Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis ([X.], Vertrauensschutz im Privatrechtsver-kehr mit [X.]n, 1983, S. 64; aA [X.] 1952, 271, 274). In diesen Vorgängerregelungen kam die außerhalb der [X.] Abhängigkeit der Vertretungsmacht von der internen Willensbildung im Gesetzeswortlaut nämlich noch deutlich zum Ausdruck. Nach Art. 17 Abs. 1 18
-
12
-
Satz
3 [X.] 1927 vollzog der erste Bürgermeister die Beschlüsse des [X.]s und vertrat

at (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1945: die [X.]) nach außen. Deshalb wurde ein solcher Beschluss als Voraussetzung der Vertretungsmacht angesehen (vgl. [X.]/[X.], Die neue [X.] [X.]gesetzgebung, 1929, Art. 17 [X.] [X.]. 5;
[X.], Kommentar zur [X.]n [X.]ordnung vom
17.
Oktober 1927, 1931, Art. 17 [X.] [X.]. 11). Diese Einschränkung findet sich in der nunmehr geltenden Fassung des Art. 38 Abs. 1 [X.] gerade nicht mehr.

d) Signifikante Unterschiede zu dem Kommunalrecht der anderen Bun-desländer, die nur in [X.] die Annahme einer beschränkten Vertretungs-macht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis erlauben könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil entspricht die dualistische Struktur der [X.] Kommunalverfassung derjenigen der [X.]. Dieses Konzept der süddeutschen Kommunalverfassung ist in Abwandlungen inzwischen in den meisten Bundesländern übernommen worden (näher [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 97 Rn. 7; [X.], [X.]s Kommunalrecht, 12. Aufl., Rn. 292). Auch der [X.] [X.]rat ist gemäß §
24 Abs. 1 Satz 2 GO [X.] Hauptor-gan der [X.]. Gleichwohl ist die Vertretungsmacht des Bürgermeisters gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 GO [X.] unbeschränkt (vgl. Senat, Urteil vom 20.
April 1966 -
V [X.], [X.] 1966, 669 sowie [X.], 179
ff. zu §
37 Abs. 1 Satz
2 LKrO [X.]). Selbst für das frühere [X.] [X.], das eine Allzuständigkeit des [X.]rats

28 [X.] aF) und eine entsprechend schwächere Stellung des [X.]direktors vorsah, war die umfassende Außenvertretungsmacht des [X.]direktors anerkannt (eingehend [X.], DVBl. 1960, 816, 817 f. mit [X.]. [X.]; 19
-
13
-
[X.], Urteil vom 20.
September 1984 -
III ZR 47/83, [X.]Z 92, 164, 169 zu §§
28, 55 [X.] i.d.F. von 1969).

e) Entscheidend für die Auslegung des Art. 38 Abs. 1 [X.] als [X.] einer umfassenden Vertretungsmacht im Außenverhältnis spricht
-
wie in den anderen Bundesländern auch -
das Bedürfnis nach Rechts-sicherheit und angemessenem Verkehrsschutz (vgl. [X.], Urteil vom
17.
April 1997 -
III ZR 98/96, [X.], 118; [X.], Verwaltungsprivat-recht, 2005, S.
207: sinnvolles Ordnungsprinzip; hierzu auch [X.], Beschluss vom 22.
August 2016 -
2
AZB 26/16, [X.], 1296 Rn. 11).

aa) Der Erklärungsempfänger -
in der Regel der Bürger -
muss sich auf die Vertretungsbefugnis des für die [X.] nach außen handelnden Organs verlassen können. Demgegenüber bleibt es der [X.] unbenommen, ge-gen ihr pflichtwidrig handelndes Organ beamtenrechtliche Sanktionen zu ver-hängen bzw. Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Es erscheint [X.], das Risiko fehlerhaften Organhandelns dem Erklärungs-empfänger aufzubürden, der die Vorgänge bei der internen Willensbildung als außenstehender Dritter in aller Regel nicht erkennen kann. Insbesondere wird ein ausreichender Schutz nicht dadurch gewährleistet, dass er von der für die [X.] handelnden Person den Nachweis ihrer Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts verlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 7.
No-
vember 1977 -
II ZR 236/75, [X.] 1978, 388; aA [X.] 1952, 271, 274; 1974, 374, 376; 1986, 112, 115 mwN). Dabei verbleiben nämlich erhebliche Ungewissheiten. Wird dem Erklärungsempfänger die Ausfertigung eines [X.]sbeschlusses vorgelegt (vgl. Art. 54 [X.]), müsste er überprüfen, ob dieser wirksam ist und das konkrete Rechtsgeschäft umfasst. Hat der [X.] keinen Beschluss gefasst, kann eine schwierige Abgrenzung der 20
21
-
14
-
gemeindeinternen Zuständigkeiten erforderlich sein, insbesondere im Hinblick auf die oft zweifelhafte Einordnung einer Rechtshandlung als Geschäft der [X.] (vgl. hierzu etwa [X.] 1974, 374, 377). Dies ist umso problematischer, als
sich die [X.] im Falle einer Fehleinschätzung unter Umständen noch Jahrzehnte später auf eine fehlende Vertretungsbefugnis des für sie handelnden Bürgermeisters berufen kann (vgl. z.B. BayObLG,
[X.] 1997, 120 ff.).

bb) Vor denselben praktischen Schwierigkeiten und der damit verbunde-nen Rechtsunsicherheit stehen nach der bislang in [X.] herrschenden [X.] die dortigen Grundbuchämter. Sie dürfen Eintragungen in das Grundbuch nur dann vornehmen, wenn die Vertretungsbefugnis des ersten Bürgermeisters in der Form des § 29 [X.] nachgewiesen ist. Dementsprechend betrifft ein gro-ßer Teil der oben (unter [X.])) zitierten Entscheidungen der [X.]n Ge-richte die Frage, ob dieser Nachweis als erbracht anzusehen ist oder nicht (vgl. nur aus jüngerer Zeit [X.], [X.] 2009, 222 f.; 2012, 248
ff.; Beschluss vom 18. Juni 2010 -
34
Wx
65/10, juris; Beschluss vom
28.
Januar 2013 -
34
Wx
390/12, juris). Den Grundbuchämtern wird in diesem Zusammenhang ggf. die Auslegung von [X.]ratsbeschlüssen abverlangt (vgl. z.B. [X.], [X.] 2012, 248 ff.); sie haben strenge Anforde-rungen an die Beweisführung zu stellen und die Eintragung im Zweifel abzu-lehnen (BayOblGZ 1974, 374, 376
ff.). Nach der von dem Senat vorgenomme-nen Auslegung des Art. 38 Abs.
1 [X.] ist dieser Nachweis entbehrlich; es ist nicht Aufgabe der Grundbuchämter, die Einhaltung der gemeindlichen Zustän-digkeitsordnung zu überwachen.

f) Schließlich kann den Überlegungen des [X.]n Obersten Lan-desgerichts, wonach die von den [X.]n Gerichten seit 1952 vorgenom-22
23
-
15
-
mene Auslegung des Art. 38 Abs. 1 [X.] zu der Entstehung von Gewohn-heitsrecht geführt haben könnte ([X.] 1986, 112, 115), nicht beigetreten werden. Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteilig-ten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. nur Senat, Urteil vom 21.
November 2008 -
V [X.], NJW-RR 2009, 311 Rn. 12; [X.] 122, 248, 269). Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der [X.] die Frage bereits 1966 für die sehr ähnlich gelagerte [X.] [X.]ordnung anders entschieden und dies im Jahr 1979 für [X.] ausdrücklich offen gelassen hat; zudem wurden in der [X.] schon frühzeitig Bedenken im Hinblick auf den Verkehrsschutz erhoben (vgl. z.B. [X.] in [X.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 1. Aufl. [1956] Bd. I, S.
235, 266 f.). Darüber hinaus hat der [X.] des [X.]s in seinem (auf Anfrage des erkennenden Senats in die-ser Sache ergangenen) Beschluss vom 22.
August 2016 (2
AZB 26/16,
[X.], 1296 Rn. 11) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vertretungs-macht des ersten Bürgermeisters nach Art.
38 Abs.
1 [X.] nicht auf der Bil-dung einer Rechtsüberzeugung in den beteiligten Kreisen beruhe; da zu diesen auch Dritte gehörten, die in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu den [X.] Kommunen treten, dürfte schon wegen des Umfangs und der Unbe-stimmtheit dieses Personenkreises eine einheitlich als richtig angesehene Rechtsüberzeugung nicht feststellbar sein.

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16
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III.

Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein auf § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützter Anspruch der Klägerin auf Berichti-gung des Grundbuchs nicht verneinen.

a) Ein solcher Anspruch kann sich daraus ergeben, dass eine schuld-rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur [X.] -
also zur dinglichen Aufgabe des [X.] (§ 875 Abs. 1 [X.]) hinsichtlich des Flurstücks Nr. 2394/1 und zur Abgabe der darauf bezogenen
Löschungsbewilligung -
nicht bestand. Insoweit macht die Klägerin geltend, ihre Verpflichtung zur Pfandfrei-gabe habe sich nur auf die Wegmessung nicht betroffener Grundstücksteile bezogen; die Beklagte hat bestritten, dass die [X.] irrtümlich erfolgte. Hiervon hängt ab, ob die Beklagte ihre vorteilhafte Buchposition ohne Rechts-grund erlangt hat.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Anspruchs nicht eingetreten.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der im Jahr 1997 entstandene Anspruch zunächst der Verjährungsfrist von dreißig Jahren unterlag (§ 195 [X.] aF). Ab dem Inkrafttreten des [X.] zum 1. Januar 2002 galt gemäß Art. 229 §
6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] die (kürzere) zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 24
25
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[X.] nF, die von diesem Tag an zu berechnen war. Die Frist lief daher am
Montag, dem 2. Januar 2012, ab. Dem für die Vertretung des Freistaats [X.] (als Vertreter der [X.]) zuständigen [X.] wurde die im Dezember 2011 eingereichte Klage erst am 20.
Januar 2012 zugestellt.

bb) Gleichwohl ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch die Erhebung der Klage gehemmt worden. Denn die Zustellung wirkt, anders als das Berufungsgericht meint, auf die vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte

167 ZPO er-folgt ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine der [X.] zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hin-genommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 -
V [X.], NJW 2015, 2666 Rn. 5 mwN). Dieser Zeitraum ist nicht überschritten. [X.] ist der Klägerin zwar, dass in der Klageschrift das (unzuständige) Staatliche Bauamt [X.] als Vertreterin der Beklagten benannt worden ist. Aber nach einem Hinweis des Gerichts hat sie bereits am 10. Januar 2012 die Zustellung der Klage an das (zuständige) [X.] beantragt, deren Ausfüh-rung
dem Gericht oblag. Da die hinzunehmende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen nach ständiger Rechtsprechung erst vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist an berechnet wird (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25.
September 2015 -
V [X.], [X.], 568 Rn. 11; [X.], Urteil vom 10. September 2015 -
IX ZR 255/14, [X.], 151 Rn. 15, jeweils mwN), hier also ab dem 2. Januar 2012, kommt es -
anders als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat -
auf den fehlge-schlagenen Zustellungsversuch im Dezember 2011 nicht an.

29
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18
-

c) Inhaltlich hat sich das Berufungsgericht mit diesem Anspruch -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
bislang nicht befasst. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen nicht aus,
um dem Revisionsgericht eine eigene Prüfung zu ermöglichen. Zwar geht das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der -
nach den Ausführungen unter II.3. entbehr-lichen -
Prüfung, ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von Art.
37
Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] vorlag, davon aus, dass sich die Verpflich-tung der Klägerin zu der [X.] nicht auf das Flurstück Nr. 2394/1 bezog und der Bürgermeister irrtümlich auf das [X.] verzichtet habe. Bei der entscheidenden Prüfung eines Anspruchs gemäß §
812 Abs. 1 [X.] lässt es aber ausdrücklich offen, ob die Klägerin schuldrechtlich zu der [X.] verpflichtet war. Das Berufungsgericht wird infolgedessen zunächst tragfähige Feststellungen zu den vertraglichen Vereinbarungen der [X.]en zu treffen ha-ben, um auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob ein Rechtsgrund für die Pfand-freigabe bestand oder nicht; die Darlegungs-
und Beweislast trifft insoweit die Klägerin.

2. Darüber hinaus kann sich ein Anspruch auf Berichtigung des Grund-buchs aus der Anfechtung der [X.]erklärung ergeben. Diese kann im Hinblick auf die Anfechtung der dinglich wirkenden Aufgabe des [X.] (§ 875 Abs.
1 [X.]) und der verfahrensrechtlichen Löschungsbewilligung ebenfalls einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründen; dane-ben kann ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß §
894 [X.] bestehen.

30
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19
-

Da die Anfechtung bei Abgabe der Anfechtungserklärung am 6. Mai 2010 je-denfalls nicht durch Zeitablauf ausgeschlossen war (Art. 229 § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs.
4
EG[X.], §
121 Abs. 2 aF, §
121 Abs. 2 nF [X.]), wird das Berufungsge-richt ggf. Feststellungen zu der -
von dem [X.] verneinten -
Einhaltung der Frist des §
121 Abs. 1 Satz 1 [X.] treffen müssen.

[X.]

Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 16.08.2013 -
2 O 1474/11 Öff -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.10.2014 -
4 U 1900/13 -

Meta

V ZR 266/14

18.11.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2016, Az. V ZR 266/14 (REWIS RS 2016, 2147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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