Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2019, Az. 2 BvR 1768/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 2673

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) unzulässig.

2

Zwar liegt auf Grundlage der mitgeteilten zeitlichen Abläufe ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jedenfalls im Zwischenverfahren nahe (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25, 30 m.w.N.). Danach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2018 in Untersuchungshaft; über die Zulassung der am 15. April 2019 erhobenen Anklage war zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des [X.] vom 20. August 2019 noch nicht entschieden.

3

Jedoch legt die Verfassungsbeschwerde die im angegriffenen Beschluss des [X.] in Bezug genommenen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft, die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der erkennenden [X.] unbekannten Datums und die hierauf ergangenen Präsidiumsbeschlüsse des [X.] nicht vor und gibt diese auch nicht inhaltlich wieder. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ist auf dieser Grundlage nicht möglich (vgl. [X.]E 130, 1 <21>). Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob die eingetretenen Verzögerungen auf einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Belastungssituation der Strafkammer beruhen und ob gegebenenfalls die Reaktionen der Justizverwaltung hierauf als rechtzeitig und ausreichend zu erachten sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 72 f. m.w.N.). Es ist nicht die Aufgabe des [X.], die in Bezug genommenen Dokumente zu beschaffen oder gar eine noch beizuziehende Akte auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. [X.]E 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; [X.]K 19, 362 <363>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1768/19

14.10.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 20. August 2019, Az: 2 Ws 829/19 H - 2 Ws 832/19 H, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 116 StPO, § 117 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2019, Az. 2 BvR 1768/19 (REWIS RS 2019, 2673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2673

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

Vf. 81-VI-20

Zitiert

2 BvR 1258/18

2 BvR 2429/18

Zitieren mit Quelle:
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