Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2022, Az. 2 BvR 1959/22

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 7402

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) und Ablehnung eines nicht nachvollziehbar begründeten eA-Antrags - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 [X.] ankommt, nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Es ist nicht Aufgabe des [X.], aus [X.] und der angegriffenen Entscheidung Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. [X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Die Auferlegung der [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].

4

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind missbräuchlich erhoben worden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4, und vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).

5

Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde sowie des nicht nachvollziehbar begründeten einstweiligen Rechtsschutzantrags bei nicht erkennbarer Eilbedürftigkeit mussten von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] offensichtlich nicht.

6

Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Juli 2022 - 2 BvR 901/22 u.a. -, in dem ihm bereits eine [X.] angedroht worden war, musste von dem Beschwerdeführer erwartet werden, dass er vor Einlegung einer weiteren Verfassungsbeschwerde diese hinsichtlich der Mindestanforderungen an deren Begründung überprüft und insbesondere auch vor einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] sorgfältig prüft. Stattdessen hat er das [X.] erneut mit der verfahrensgegenständlichen, offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde, die trotz fehlender erkennbarer Eilbedürftigkeit wiederum mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag verbunden ist, angerufen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.] 133, 163 <167 Rn. 10>).

Meta

2 BvR 1959/22

06.12.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 19. Oktober 2022, Az: 584 StVK 203/22 Vollz, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2022, Az. 2 BvR 1959/22 (REWIS RS 2022, 7402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7402

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Referenzen
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Zitiert

1 BvQ 70/18

1 BvR 275/20

2 BvR 2115/20

2 BvR 302/22

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