Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2021, Az. 2 BvR 2668/18

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 8229

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz möglichen Gehörsverstoßes


Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung in einem Ermittlungsverfahren sowie gegen die einstweilige Beschlagnahme von [X.].

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen (vgl. dazu [X.] 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

3

Soweit sich der Beschwerdeführer durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung wegen eines Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in seinen Grundrechten verletzt sieht, wäre er zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]) gehalten gewesen, die Beschwerdeentscheidung des [X.] zunächst mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO anzugreifen (vgl. [X.] 134, 106 <115 Rn. 27>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 25).

4

Die Erhebung einer Anhörungsrüge war ihm auch zumutbar. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG lag nahe und die Erhebung einer Anhörungsrüge hätte die Möglichkeit gewahrt, die von ihm gerügte Verletzung des Art. 13 GG noch im fachgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen. Das [X.] hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, der ihm zur Last gelegte Handel mit nicht verschreibungspflichtigen Blutzuckerteststreifen könne den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG von vornherein nicht erfüllen, nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weswegen die besonderen Umstände des Falles besorgen lassen, dass das [X.] diesen Vortrag weder erwogen noch überhaupt zur Kenntnis genommen hat (vgl. [X.] 86, 133 <145 f.>; 96, 205 <216 f.>). Hätte sich das [X.] im Rahmen einer Anhörungsrüge erneut mit dem entscheidungserheblichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers befassen müssen, wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde im Ergebnis anders ausgefallen wäre.

5

Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus durch die einstweilige Beschlagnahme von [X.] in seinen Grundrechten verletzt sieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]), da der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde schon keinen fachgerichtlichen Antrag auf richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 3044/09 -, Rn. 13).

6

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. April 2020 - 2 BvR 46/20 -, Rn. 4) zu verneinen.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2668/18

03.03.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 11. Dezember 2018, Az: 24 Qs 77/18, Beschluss

Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 1 Nr 4 AMG, § 33a StPO, § 102 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2021, Az. 2 BvR 2668/18 (REWIS RS 2021, 8229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8229

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