Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. V ZB 16/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2488

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[X.] Juli 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und [X.], 233 Fca) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs-fähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von [X.] stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt,wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie alseinzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, [X.] ohne zusätzliche eigene [X.], ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerungnicht zugänglich.c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des [X.] nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausle-gung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzu-stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn [X.] die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebens-sachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweisefehlt.d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidungdes [X.] nur dann, wenn bei der [X.] Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus- 2 -die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berren. Dies ist in der Regel dannder Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdefrers ein Verstoû gegenVerfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und dieangefochtene Entscheidung hierauf beruht.[X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] KG in [X.] LG [X.]- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2002 durch den Vi-zeprsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uû des [X.] in [X.] vom 8. Februar 2002 wird auf Ko-sten der Beklagten als unzulssig verworfen.Der Gegenstandswert fr das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trt 8.835,12 [X.]:I.Das Landgericht [X.] hat die Beklagte zur Herausgabe eines [X.]und-stcks an die im [X.]undbuch eingetragene Eigentmerin verurteilt. Gegen die-ses ihrem Prozeûbevollmchtigten am 24. August 2001 zugestellte Urteil [X.] Beklagte mit einem am 25. September 2001 beim [X.] einge-gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den [X.] der Berufungsfrist um einen Tag beantragt. ZurRechtfertigung ihres [X.] hat sie vorgetragen undglaubhaft gemacht: Eine im [X.] des Beklagtenvertreters seit 1990 stets [X.] und fehlerlos arbeitende Gehilfin habe die Akte am Freitag, [X.] ([X.] notierte dreitige [X.]), im [X.]- 4 -nicht auffinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie infolge Urlaubs einer wei-teren Vollzeitmitarbeiterin und Abwesenheit einer nur an drei Tagen in der [X.] ttigen Teilkraft die einzig verfre Angestellte gewesen. Wegen desvon ihr zu bewltigenden auûerordentlichen [X.] habe sie die [X.] auf Montag, den 24. September 2001 (Ablauf der notierten Beru-fungsfrist), verschoben. An diesem Tag habe die Gehilfin die im Fristenbucheingetragenen Verfahrensakten herausgesucht, jedoch in der unzutreffenden,nicht rprften Annahme, die den vorliegenden Fall betreffende Akte ldem Beklagtenvertreter bereits mit einem Extrazettel "Fristablauf" vor, die rotnotierte Berufungsfrist gestrichen und [X.] neben der dortbereits durchgestrichenen Rotfrist einen Erledigungsvermerk mit ihrem Krzelangebracht. Auch an diesem Tag sei sie als wiederum allein im [X.] anwesen-de Angestellte einem auûerordentlichen Arbeitsdruck ausgesetzt gewesen.Allerdings habe der Beklagtenvertreter sie dadurch entlastet, [X.] er die [X.] und Montag eingegangene umfangreiche Post selbst bearbeitet,insbesondere die Notierung der jeweiligen Fristen und Termine [X.] habe.Diese Maûnahme habe sich in der Vergangenheit immer als ausreichend er-wiesen, zumal der Beklagtenvertreter in Urlaubs- und Krankheitszeiten durchregelmûige Stichprrprft habe, ob die im Kalender eingetragenenFristen [X.] gestrichen wrden.Das [X.] hat mit [X.]uû vom 8. Februar 2002 den Wieder-einsetzungsantrag zurckgewiesen und die Berufung als unzulssig verworfen.Gegen diesen am 5. Mrz 2002 zugestellten [X.]uû richtet sich die [X.] 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie [X.] weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Kammer-gericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung [X.] -II.Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, [X.]. v. 29. Mai 2002,[X.] - zur [X.]. in [X.]Z vorgesehen; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 522 [X.]. 20; [X.]/[X.], aaO, § 238 [X.]. 7). Sie ist jedoch nichtzulssig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keinegrundstzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. [X.]und-stzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche,klrungsrftige und klrungsfige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einerunbestimmten Vielzahl von Fllen stellen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.],104; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 60. Aufl., § 543 [X.]. 4; [X.]/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 [X.]. 5; [X.]/[X.], aaO, § 543 [X.]. 11).So liegen die Dinge hier nicht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwaltseine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlssigen Angestellten auchan den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teil-zeitkrften im [X.] anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zustzliche eigeneNachprfrlût, t von den besonderen Umsts jeweiligenEinzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zlich. Denn dabeiist nicht allein entscheidend, in welchem Umfang der Personalbestand redu-ziert ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob infolge einer angespanntenPersonallage eine erkennbare und durch zumutbare Maûnahmen [X.] der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfren Mitarbeiter- 6 -eingetreten ist. Dementsprechend hat dichstrichterliche Rechtsprechung jenach Fallgestaltung eine Err grundstzlichen Organisationspflichteneines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfren Per-sonals manchmal bejaht (vgl. [X.], [X.]. v. 1. April 1965, [X.], [X.], 596, 597: Ausfall zweier von drei [X.]krften; [X.]. v. 1. Juli 1999,III [X.], NJW-RR 1999, 1664: Ausfall zweier von drei Mitarbeiterinnenwrend eines [X.]; [X.]. v. 26. August 1999, [X.], [X.], 3783 f: Reduzierung der Belegschaft auf fast die Hlfte fr mehr als ei-nen Monat; [X.]. v. 28. Juni 2001, [X.], NJW 2001, 2975, 2976: [X.] auf Eintragung des [X.] bei Erkrankung einer Mitarbeiterin zumFristende und unzureichender Wiedervorlagezeit wegen eines [X.] aber auch verneint ([X.], [X.]. v. 17. November 1975, [X.]/75,VersR 1976, 343: Abwesenheit zweier von drei Krften; [X.]. v. 29. Juni2000, [X.] 5/00, [X.], 3006: Ausscheiden eines Anwalts und Ehepro-bleme einer Anwaltssekretrin; [X.]. v. 27. Mrz 2001, [X.], [X.], 1072, 1073: Doppeltes Fehlverhalten einer [X.]kraft in einer Sache).Vorliegend erscft sich die Beurteilung der Sorgfaltspflichten des [X.] ebenfalls in einer Wrdigung der konkreten Einzelfallumstist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fllrtragbar.Ob einer Sache grundstzliche Bedeutung auch dann zukommt, wennnur die tatschlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung frdie Allgemeinheit von Bedeutung sind, kann hier offen bleiben, weil dieser [X.] hier ebenfalls nicht vorliegt.2. Aus denselben [X.]ist eine Entscheidung auch nicht unter [X.] der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 [X.] Alt. 1 ZPO) [X.] 7 -Eichstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dannerforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitstze fr die Auslegungvon Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustel-len oder Gesetzeslcken auszufllen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 [X.]; [X.]St24, 15, 21 f; [X.] in: [X.]/Meyer/[X.], [X.] 2002, § 543[X.]. 22; Musielak/Ball, aaO, § 543 [X.]. 7; Zller/[X.], aaO, § 543 [X.]. 12).Die Beklagte zeigt aber nicht auf, [X.] r die angefrte Rechtsprechung des[X.] zur Verscrfung der Organisationspflichten eines [X.] angespannter Personallage (vgl. vor allem [X.]. vom [X.], III [X.] aaO; [X.]. v. 26. August 1999, [X.] aaO; [X.].v. 29. Juni 2000, [X.], aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisati-onsigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. [X.]. v. 23. [X.], [X.], aaO) oder zum Überwachungs- und [X.] bei [X.] (vgl. [X.]. v. 18. Dezember 1997, [X.]/97,[X.]R ZPO § 233 [X.]personal 11) hinaus eine Notwendigkeit fr weiteresachverhaltsbezogene Leitlinien besteht. Fr die [X.] besteht nur dann [X.], wenn es fr die rechtliche Beurteilungtypischer oder verallgemeinerungsfiger Lebenssachverhalte an einer rich-tungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist vorliegendnicht der Fall.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des[X.] auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 574 Abs. 2 [X.] Alt. 2 ZPO) erforderlich.a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-dung des [X.] zchst in den Fllen einer Divergenz- 8 -geboten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 104; Senat, [X.]. v. 29. Mai 2002,[X.], Umdruck S. 5 - zur [X.]. in [X.]Z vorgesehen; Musielak/Ball,aaO, § 543 [X.]. 8, § 574 [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 543[X.]. 6, 574 [X.]. 2). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, [X.] die [X.] Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als dievon ihr angefrtchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatzaufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatzabweicht (vgl. [X.]Z 89, 149, 151; Senat, [X.]. v. 29. Mai 2002, [X.]) Eine Entscheidung des [X.] ist zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung schlieûlich auch dann erforderlich, [X.] der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler r die Einzel-fallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berren(BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116; Senat, [X.]. v. 29. Mai 2002, [X.]; [X.], in: [X.]/Meyer-[X.], aaO, § 543 [X.]. 23, § 574[X.]. 12).aa) Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das [X.] verletzt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116; [X.],NJW 2002, 1700, 1701; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, aaO, § 543[X.]. 8; [X.], in: [X.]/Meyer-[X.], aaO; Zller/Vollkommer, aaO, Einl.[X.]. 103), namentlich die [X.]undrechte auf Gewrung rechtlichen [X.]s(Art. 103 Abs. 1 [X.]), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m.dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv [X.] (Art. 3 Abs. 1[X.] i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Aus dem [X.]uû des [X.]. [X.] 7. Mrz 2002, [X.], NJW 2002, 1577 - zur [X.]. in [X.]Z- 9 -vorgesehen) ergibt sich nichts anderes. Dieser verweist ledigIich darauf, [X.]zur Korrektur von [X.] (§ 544 ZPO) eine "au-ûerordentliche Rechtsbeschwerde" nicht statthaft ist. Zu der - hiervon zu [X.] - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "statthafte"Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) zulssig ist, hat der [X.]. Zivilsenat da-gegen nicht Stellung genommen. Ist die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemû§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht - [X.] seiner [X.] - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu be-achten und einen [X.]undrechtsverstoû der Vorinstanz zu beseitigen (vgl.[X.] 49, 252, 257 ff; 73, 322, 327; vgl. ferner [X.], [X.]., [X.]; 122), sofern diese nicht - etwa im Wege der Gegenvorstellung - [X.] selbst geheilt hat (vgl. [X.] 63, 77, 79; 73, 322,327; [X.]Z 130, 97, 99 ff; [X.], [X.]. v. 25. November 1999, [X.] ZB 95/99, [X.], 526 f; [X.]. v. 26. April 2001, [X.] ZB 25/01, NJW 2001, 2262; vgl. [X.] BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Da andererseits fr die Frage, ob die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert, Art undGewicht eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Be-deutung erlangen sollen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Recht-sprechung im ganzen zu bescigen (BT-Drucks. 14/4722 [X.]; Senat,[X.]. v. 29. Mai 2002, [X.], Umdruck S. 6, zur [X.]ichung in[X.]Z bestimmt), wird eine auf § 574 Abs. 2 [X.] Alt. 2 ZPO gesttzte Rechts-beschwerde in der Regel nur dann zulssig sein, wenn nach den [X.] ein Verstoû gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfallklar zu Tage tritt, also offenkundig ist (vgl. auch [X.] 47, 182, 187; 69, 233,246; 73, 322, 329; 86, 133, 145 f; [X.], NJW-RR 2002, 68, 69), und die an-gefochtene Entscheidung hierauf [X.] 10 -bb) Die Beklagte zeigt jedoch keine (hinreichenden) Anhaltspunkte freine offenkundige Verletzung von [X.]) Nach [X.] Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsdient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in beson-derer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche [X.] zu ge-wrleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)und auf rechtliches [X.] (Art. 103 Abs. 1 [X.]), den Zugang zu den [X.] den in den [X.] eingermten Instanzen nicht in [X.], aus [X.] mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-ren ([X.] 41, 323, 326 ff; 41, 332, 334 ff; 44, 302, 305 ff; 69, 381, 385;[X.], NJW 1993, 720; 1995, 249; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162).Demgemû rfen bei der Auslegung der Vorschriftr die Wiedereinset-zung die Anforderungen daran, was der [X.] haben [X.], umWiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" zum [X.] (vgl. [X.] 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), [X.] beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. [X.] 44, 302, 305 ff; 62,334, 336; 69, 381, 385; [X.], NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701,3702; 2001, 2161, 2162) nicht rspannt werden. Entsprechendes gilt fr [X.], die nach Fristversmung an den Vortrag und die Glaubhaft-machung der [X.] (vgl. [X.] 26,315, 319, 320; 37, 100, 103; 40, 42, 44; 40, 88, 91; [X.], NJW 1997, 1770,1771).(2) Gegen diese [X.]undstze hat das Beschwerdegericht nicht versto-ûen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts und- 11 -die Kausalitt einer Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen nicht inverfassungsrechtlich zu beanstandender [X.].Das Beschwerdegericht geht davon aus, [X.] die von der [X.] und glaubhaft gemachten organisatorischen Maûnahmen grund-stzlich den vchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Anforderun-gen an eine hinreichende Fristenkontroll(vgl. [X.], [X.]. v.26. Februar 1996, [X.], NJW 1996, 1540, 1541; [X.]. v. 14. Mrz1996, [X.], [X.], 1298; [X.]. v. 27. November 1996, [X.], NJW 1997, 1312, 1313). Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt,[X.] im [X.] des Beklagtenvertreters sowohl im Zeitpunkt der auf den21. September 2001 notierten [X.] als auch bei Ablauf der [X.]) infolge des Ausfalls von zwei [X.]krften und der hier-durch bedingten erheblichen Mehrbelastung der allein verbliebenen Mitarbeite-rin eine Sondersituation gegeben war, die den Beklagtenvertreter [X.] zu einer eigenen Fristenkontrolle verpflichtete. Diese auf den Einzelfallbezogene rechtliche [X.] sich im Rahmen der verfassungsrechtli-chen Vorgaben. Zwar tte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere [X.] unterstellrfen, [X.] die allein verbliebene [X.]kraft des [X.] auch deswegen einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war,weil sie nicht nur fr diesen, sondern auch fr einen mit diesem in [X.]gemein-schaft verbundenen weiteren Rechtsanwalt ttig gewesen sei. Hierin liegt [X.] kein Verstoû gegen die [X.]undrechte auf rechtliches [X.] und Gewh-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Denn eine Beeintrchtigung dieser Ver-fahrensgrundrechte lr dann vor, wenn die Entscheidung des Beschwer-degerichts hierauf beruhte (vgl. [X.] 86, 133, 147; 89, 381, 392 f). Dies istjedoch nicht der Fall, da bereits allein der im [X.] des [X.] -selbst aufgetretene auûergewliche Arbeitsanfall [X.] zu einer eigenenFristenkontrolle des Anwalts gab. Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringender Beklagten ergibt sicmlich, [X.] das dort am 21. und 24. September [X.] Arbeitspensum von der verbliebenen Kanzleikraft allein nicht hinrei-chend bewltigt werden [X.]) Auch fr eine offenkundige Verletzung des [X.]undrechts auf ein ob-jektiv [X.] (Art. 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoû hiergegen kommt nur in [X.], wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren [X.] vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwruht (vgl.[X.] 87, 273, 278 ff; [X.], NJW 1996, 1336; [X.], [X.]. v.25. November 1999, [X.] ZB 95/99 aaO) oder wenn durch zu strenge Anforde-rungen an die Erfolgsaussicht eines Vorbringens (Prozeûkostenhilfe) einesachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt (vgl. [X.], [X.]. v. 9. [X.], [X.] ZB 92/97, NJW 1998, 82). Dies ist jedoch nicht der Fall.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Tropf KrrKleinLemke

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V ZB 16/02

04.07.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. V ZB 16/02 (REWIS RS 2002, 2488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2488

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