Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. X ARZ 24/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3785

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom9. April 2002in dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entspre-chender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem [X.] zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege.[X.], [X.]. v. 9. April 2002 - [X.] - [X.] AG [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]:[X.] wird abgelehnt.Gründe:[X.] Die Klrin war als Auszubildende bei der Beklagten bescftigt. [X.] warf der Klrin vor, Unterschlagungen in ihrem Betrieb [X.] haben. In diesem Zusammenhang gab die Klrin am 24. November 1998ein Schuldanerkenntnis ab und versprach zu Protokoll eines Notars, an die [X.] 810,-- DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.Die Klrin hat Klage beim [X.] erhoben, mit dersie beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für [X.] zuerklren und die Zwangsvollstreckung aus einem aufgrund dieses Titels ergan-genen [X.] und [X.] des Amtsgerichts H.vorlfig einzustellen. Sie behauptet, daß sie nur 20,-- DM aus der Kasse [X.] habe. Zur Unterzeichnung des notariellen [X.] durch Drohung mit einer Strafanzeige veranlaßt worden, weshalb die [X.] -streckung gegen § 826 BGB verstoûe und die Beklagte durch das Schuldaner-kenntnis ungerechtfertigt bereichert sei.Das [X.] hat sich durch den den Parteien [X.] bzw. 2. November 2001 zugestellten [X.]uû vom 25. Oktober 2001 fr"sachlich unzustig" erklrt und den Rechtsstreit an das [X.]. Zur [X.] das [X.] [X.], [X.] diehier begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgerichtgemû §§ 764, 802 ZPO ausschlieûlich zustig sei, somit das [X.].. Das [X.] hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. DerRechtspfleger des Amtsgerichts hat zur [X.]er anderem [X.],[X.] sich die Klage an das Prozeûgericht gemû § 767 ZPO richte und dasVollstreckungsgericht fr das Verfahren nach dieser Vorschrift funktionell nichtzustig sei, so [X.] der [X.]uû vom 25. Oktober 2001 nicht binden könne.Das [X.] hat die Rcknahme des Rechtsstreits unter Hinweis dar-auf abgelehnt, [X.] der [X.] vom 25. Oktober 2001 [X.] und nach Rechtskraft bindend sei. Das [X.] hat den [X.] dem [X.] mit der Bitte um Bestimmung des zustigenGerichts vorgelegt.I[X.] [X.] in entsprechender Anwen-dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.1. Hinsichtlich der Zulssigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft§ 17 a [X.] eine eigenstige Regelung, die einen Streit von Gerichten ver-schiedener Rechtswege von vornherein [X.] soll ([X.].[X.]. v.13.11.2001 - [X.] 266/01, [X.], 406, 407; [X.].[X.]. v. [X.]- 4 -- [X.] 314/01, zur [X.] vorgesehen). Wenn das angerufene [X.] den zu ihm frenden Rechtsweg fr unzulssilt, hat es dies auszu-sprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zustige Gericht des zuls-sigen Rechtswegs zu verweisen. [X.] sieht das Gesetz vor, [X.] die Ent-scheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem [X.] (vgl. § 17 a Abs. 4 [X.]). Anders als die Verweisung wegen örtlicher undsachlicher Unzustigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann [X.] § 17 a Abs. 2 [X.] ergehende [X.] auf sofortige Be-schwerde einer Partei im [X.] werden. Hieraus kann ab-geleitet werden, [X.] ein nach § 17 a Abs. 2 [X.] ergangener [X.]uû, sobalder rechtskrftig geworden ist, einer weiteren Überprfung entzogen ist. Die [X.] in § 17 a Abs. 5 [X.] besttigt dies ([X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO).Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2Satz 3 [X.] auch bei gesetzwidrigen Verweisungen ([X.]Z 144, 21, 24;[X.].[X.]. v. [X.], [X.] ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtskrftig ausge-sprochen hat, [X.] der zu ihm beschrittene Rechtsweg [X.] ist, bedarf esdeshalb einer Bestimmung durch eirgeordnetes Gericht nicht mehr. [X.] § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im [X.] Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswr die Zu-lssigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht ([X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO;[X.].[X.]. v. [X.], [X.] der Streit zwischen dem [X.] und dem [X.]ist hiermit entschieden. Das [X.] ist das zustige Gericht des zu-lssigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und- 5 -unanfechtbaren [X.]uû des [X.] vom 25. Oktober 2001 mit [X.] aus § 17 b Abs. 1 [X.] ergebenden Folge verwiesen worden ist, [X.] [X.] nunmehr bei diesem Gericht ig ist.2. Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in§ 17 a Abs. 4 [X.] eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskrftiger[X.]uû nach § 17 a Abs. 2 [X.] ausnahmsweise das Gericht, an das [X.] verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet(vgl. [X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO; [X.], [X.]. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98,NZA 1998, 1190, 1191). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswir-kung wre in Anbetracht der durch § 17 a [X.] selbst erffneten Überpr-fungsmlichkeit allenfalls bei "extremen Verstûen" denkbar ([X.].[X.]. v.13.11.2001, aaO; vgl. auch [X.], [X.]. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, [X.], 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung [X.] sich soweit von dem diese beherrschenden verfas-sungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG) entfernt hat, [X.] sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektivoder auch verfahrensrechtlich willkrlich zustande gekommen ist ([X.]Z 144,21, 25; [X.] NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann aus-gegangen werden, wenn die Entscheidung bei verstiger Wrdigung der [X.] beherrschenden Gedanken nicht mehr verstlich erscheint undoffensichtlich unhaltbar ist ([X.]E 29, 45, 49; vgl. auch [X.]at [X.]Z 85,116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, [X.]. v. 23.4.1991 - [X.]/90, [X.], 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.Zwar hat das [X.] verkannt, [X.] bei der erhobenen Voll-streckungsabwehrklage nach den §§ 767 Abs. 1, 797 Abs. 5, 802 ZPO das- 6 -Prozeûgericht des [X.] ausschlieûlich zustig ist, bei [X.] Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.Auch ein solcher Rechtsfehler macht seinen [X.] [X.] nicht zu einer offensichtlich unhaltbaren ([X.]E 29, 45, 49) gerichtli-chen Entscheidung, die einer Korrektur auûerhalb des vorgesehenen [X.] Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendungdes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur [X.] vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer [X.] und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher [X.] zu der sich aus § 17 a [X.] ergebenden Rechtswegzustigkeit mg-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu [X.] die Bindungswirkungvon rechtskrftigen Verweisungsbeschlssen kommt und keines der in [X.] Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.].[X.]. v.26.7.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die [X.] Gerichts die Annahme rechtfertigt, [X.] der Rechtsstreit von diesem nichtprozeûordnungsgemû betrieben werden wird, obwohl er gemû § 17 b Abs. 1[X.] vor ihm ig ist ([X.].[X.]. [X.] [X.] 266/01, [X.], 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage [X.] durch das Amtsgericht keine hinreichende [X.] -4. [X.] das weitere Verfahren weist der [X.]at vorsorglich darauf hin, [X.]innerhalb des Amtsgerichts nicht der Rechtspfleger in Wahrnehmung der Ge-scfte des Vollstreckungsgerichts (vgl. § 20 Nr. 17 [X.]), sondern der fr dieEntscheidung der Vollstreckungsabwehrklage [X.] ttig zu wer-den hat.Melullis[X.]MlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ARZ 24/02

09.04.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. X ARZ 24/02 (REWIS RS 2002, 3785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3785

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