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PDF anzeigen[X.] ZB 80/02vom11. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein KO § 73 Abs. 3; ZPO Fassung: 27. Juli 2001 § 574 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 7Aufgrund des [X.] ist auch in Verfahren nach der [X.] gegen Beschwerdeentscheidungen des [X.] nur noch die Rechts-beschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO n.F., nicht nach § 7 [X.].[X.], [X.]uß vom 11. Juli 2002 - [X.]/02 - [X.]AG Bergheim- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 11. Juli 2002beschlossen:Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den [X.] 19. Zivilkammer des [X.] Kln vom 28. Februar 2002wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.[X.]: 4.695,24 [X.]:[X.] weitere Beteiligte ist der Verwalter im Konkurs über das Vermder Gemeinschuldnerin. Er hat zugleich mit der Einreichung des Schluûbe-richts beantragt, seine Vergütung nebst Barauslagen zuzüglich 16 % Umsatz-steuer (= 8.742,86 •) festzusetzen. Der Rechtspfleger des [X.] hatdem weiteren Beteiligten auf die Vergütung nur den halben [X.] (= 4.047,62 •). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde desweiteren Beteiligten hat das [X.] durch [X.] vom 28. Februar 2002zurückgewiesen. Gegen diesen [X.] richtet sich die - nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten vom 14. März 2002, die mit- 3 -Schriftsatz seiner [X.] vom 29. April 2002 begrtworden ist.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.1. Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.], 1902 ff) ist der Zugang [X.] ausschlieûlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft([X.], [X.]. v. 7. Mrz 2002 - [X.], Z[X.] 2002, 371; [X.], 593, 599). Danach [X.] die Rechtsbeschwerde entweder aus-drcklich im Gesetz erffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das Be-schwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keiner die-ser Flle ist im Streitfall gegeben.a) [X.] des zweiten Rechtsmittels ergibt sich nicht aus § 73Abs. 3 [X.] Gesetzgeber hat in der [X.] § 574 ZPO deutlich [X.], [X.] mit der Ein[X.]ung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die [X.] die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollen.Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerdeund beseitigt auf diese Weise die [X.] gehaltene dritte Tatsachenin-stanz, die nach altem Recht in einigen wenigen Fllen (z.B. § 793 Abs. 2 ZPO)gegen Beschwerdeentscheidungen des [X.] erffnet wurde (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 116). Anzeichen [X.], [X.] § 73 Abs. 3 KO in seinem [X.] beschrkten Anwendungsbereich anders als der [X.] die Ein-- 4 -zelzwangsvollstreckung geltende § 793 Abs. 2 ZPO a.F. weitergelten solle,sind im Gesetzgebungsverfahren nicht hervorgetreten. [X.] der [X.] der beschlossenen generellen Abschaffung der sofortigen weiteren Be-schwerde [X.] die der Zivilprozeûordnung unterliegenden Verfahren eine weite-re Anwendung des § 568 ZPO a.F. im Konkursverfahren gewollt, stte diesals Ausnahmeregelung einer ausdrcklichen gesetzlichen Regelung - auch zursachlichen Zustigkeit - bedurft. Da eine solche Übergangsregelung unter-blieben ist, [X.] auch im Anwendungsbereich des lteren § 73 Abs. 3 KO vonder Ersetzung der sofortigen weiteren Beschwerde durch die [X.] neuen Rechts ausgegangen werden (wie hier OLG Celle Z[X.] 2002, 434,436; [X.] Z[X.] 2002, 249, 250).b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann § 7 [X.] in [X.] des Zivilprozeûreformgesetzes auf den Streitfall weder unmittelbarnoch entsprechend angewendet werden.aa) Bis zum Inkrafttreten des Zivilprozeûreformgesetzes entsprach eseinhelliger Meinung, [X.] § 7 [X.] in der damals geltenden Fassung keine Be-deutung [X.] den Rechtsmittelzug in [X.] alten Rechts hatte (vgl. Kil-ger/[X.], [X.] 17. Aufl. § 73 KO Anm. 4 b; HK-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 7 Rn. 3). Gegen Entscheidungen des Erstbeschwerdege-richts war die sofortige weitere Beschwerde allein nach [X.] der § 73Abs. 3 KO, § 568 Abs. 2 ZPO a.F. statthaft, weil nach der [X.] Art. 103 Satz 1 EG[X.] die Vorschriften der Konkursordnung auf Konkurs-verfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, weiter anzuwen-den [X.] 5 -Durch die bergangsregelung soll vermieden werden, [X.] auf ein Insol-venzverfahren und seine Wirkungen teils das alte Konkursrecht, teils das neueInsolvenzrecht anzuwenden ist. Wegen der grundlegenden Neuerungen [X.] des Insolvenzrechts sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in mate-rieller Hinsicht hat es der Gesetzgeber [X.] die am 1. Januar 1999 bereits an-igen Konkurse bei der ausschlieûlichen Anwendung des bisherigenRechts belassen (vgl. BT-Drucks. 12/3803 S. 116; siehe ferner HK-[X.]/[X.] aaO Art. 103, 104 Rn. 3). Dieser bereits der Gesetzesbegrn-dung zugrundeliegende Leitgedanke der bergangsregelung ist im Gesetzge-bungsverfahren auf Vorschlag des Rechtsausschusses durch die Ein[X.]ungder Formulierung "und deren Wirkungen" weiter [X.] worden, um eineumfassende Anwendung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften sicherzu-stellen (vgl. BT-Drucks. 12/7303 [X.]) An dieser [X.]undentscheidung des Gesetzgebers hat die [X.] durch das Zivilprozeûreformgesetz nichts n-dert. Insbesondere liegt keine system- oder rechtsstaatswidrige Verkrzungdes Rechtswegs in [X.] alten Rechts r Insolvenzsachenvor, die eine entsprechende Anwendung des § 7 [X.] te.Das Fehlen einer weiteren Beschwerdemlichkeit trt dem [X.], die Rechtsbeschwerde nur [X.] be-stimmte Bereiche der Rechtsordnung gesetzlich vorzusehen und sie im rigen- auch zur Entlastung des [X.] - von der nicht nachprfbarenZulassungsentscheidung durch das Beschwerdegericht ig zu machen(vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 116). Der durch die Verkrzung des [X.] erzielte [X.]eunigungseffekt widerspricht - wie der Senat unter Hin-- 6 -weis auf § 121 [X.] zu § 20 [X.] bereits entschieden hat (vgl. [X.],[X.]. v. 14. November 1996 - [X.], [X.], 2174, 2175) - wederArt. 3 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG oder der aus dem [X.] staatlichen Justizgewrungspflicht. Es ist stige Rechtspre-chung des [X.], [X.] es ein verfassungsrechtlich gesi-chertes Recht auf (gesetzlich nicht vorgesehene) Rechtsmittel gegen gerichtli-che Entscheidungen nicht gibt (vgl. [X.] 65, 76, 90; 87, 48, 61; 89, 381,390; 96, 27, 39). Fr die im Streitfall hieraus folgende Ungleichbehandlungverfahrensrechtlicher Fragen in der [X.] einerseits und der Kon-kursordnung andererseits gibt es hinreichend gewichtige [X.], die insbe-sondere darin bestehen, [X.] es sich bei der [X.] um ein jungesRechtsgebiet handelt, welches [X.] klrungsrftige [X.]undsatz[X.]agenaufwirft, wrend dies bei der Abwicklung der bergangsflle nach der Kon-kursordnung nicht in diesem [X.] zu erwarten ist. Im rigen befindet sich dieRegelung des Beschwerderechtszuges bezlich der [X.] im Einklang mit der [X.], [X.] die ebenfalls keinedem § 7 [X.] vergleichbare Regelung geschaffen worden ist (vgl. § 793 [X.].F.), obwohl nach § 793 Abs. 2 ZPO a.F. die sofortige weitere Beschwerde- entsprechend § 73 Abs. 3 KO - grundstzlich erffnet war.2. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Nach der Rechtsprechungdes [X.] ist eine nachtrliche Zulassung der Revision [X.] des Berufungsurteils gemû § 321 ZPO nicht mlich ([X.]Z20, 188, 191 f; 44, 395, 397; 78, 22, 23; zustimmend [X.]/[X.], 2. Aufl. § 546 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 15;Stein/Jonas/[X.]unsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rn. 19). Die [X.] in gleicher Weise [X.] die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu.- 7 -Der weitere Beteiligte hat auch keinen Erzungsantrag gestellt. [X.] [X.] eine Berichtigung des [X.]usses des [X.] ge-mû § 319 ZPO vorl(vgl. [X.]Z 78, 22, 23) macht die Rechtsbeschwerdenicht geltend.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZB 80/02 (REWIS RS 2002, 2341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2341
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