Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2019, Az. VIII ZR 74/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5905

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer Rügeobliegenheit-Klausel; Pflicht eines Käufers als Nichtkaufmann zur alsbaldigen Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel


Leitsatz

1. Zur Frage, ob Nr. 8 Satz 1 der von einem Weinkommissionär verwendeten, von dem Bundesverband Deutscher Weinkommissionäre e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "für den Kauf beziehungsweise Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein", wonach Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware zulässig sind, lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten oder auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Winzer (Verkäufer) betrifft.

2. Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 114.384,78 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein nicht als [X.] im Handelsregister eingetragener Winzer, nimmt die Beklagte, die eine Weinkommission betreibt, auf Zahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von 114.384,78 € aus einer im Jahr 2012 erfolgten Lieferung von Traubenmost in Anspruch. Diese Restkaufpreisforderung steht als solche zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte hat hiergegen die (Primär-)Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in gleicher Höhe aus einer früheren, im Januar 2012 erfolgten Traubenmostlieferung des [X.] ("[X.]) erklärt.

2

Die Beklagte war diesbezüglich von ihrer [X.], der Weinkellerei [X.](im Folgenden: [X.]), mit dem Einkauf von Eisweinmost beauftragt worden. Daraufhin hatte die Beklagte mit dem Kläger am 21. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 2.500 Liter Traubensüßmost der Qualitätsstufe Eiswein geschlossen. Ausweislich der [X.] hatte der Kläger gegenüber der [X.] unter anderem versichert, dass das (im Rahmen der Weinbuchführung) vorgeschriebene Herbstbuch korrekt geführt worden sei, das Erzeugnis zur Herstellung von Wein der abgegebenen Qualitätsstufen geeignet sei und die Weineinkaufsprobe sowie der verkaufte Wein übereinstimmten. Zugleich wurde vereinbart, dass der Verkauf "zu den Ihnen bekannten Geschäftsbedingungen, bzw. des [X.]" erfolge. Diese Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:

"1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr des [X.] sowohl mit dem Käufer (mit dem "Käufer" ist der Auftraggeber des [X.], der Kommittent gemeint), wie dem Verkäufer (mit "Verkäufer" ist in der Regel der Winzer gemeint), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. […]

8. Beanstandungen bei Bezug von Wein im Fass, Trauben, Maische oder [X.] sind nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu prüfen. Zusammen mit der Beanstandung sind zwei Proben der beanstandeten Ware einzusenden. Das Abladen vom LKW gilt als Annahme der Ware, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

9. Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware den Wein- und Lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspricht. […]"

3

Die Lieferung des "[X.]es erfolgte auf Veranlassung der [X.] am 24. Januar 2012 unmittelbar an die [X.]. Diese baute den Wein zu [X.] aus und verschnitt ihn mit anderen Weinen, nachdem der Kläger, die Beklagte und die [X.] die Qualität des vom Kläger gelieferten [X.]es zuvor einvernehmlich - unter entsprechender Verringerung des Kaufpreises - auf Auslesequalität herabgestuft hatten.

4

Die [X.] veräußerte diesen Wein sodann im August und September 2012 an zwei Kellereien (im Folgenden: Abnehmer), die ihn weiterverarbeiteten. Nachdem behördliche Weinkontrollmaßnahmen im Betrieb des [X.] Unstimmigkeiten bei der Weinbuchführung und Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit der Zusammensetzung des von dem Kläger an die [X.] gelieferten [X.]es ergeben hatten, untersagte die zuständige Behörde den Abnehmern hinsichtlich eines Teils der hergestellten [X.] das weitere Inverkehrbringen. Hinsichtlich weiterer Teile der hergestellten [X.] konnten die Abnehmer eine Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen beziehungsweise eine Genehmigung des Inverkehrbringens als weinhaltiges Getränk erwirken. Die Abnehmer nahmen sodann die [X.] wegen der im Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen erlittenen Einbußen und angefallenen Kosten auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] nahm daraufhin die Beklagte in Regress, die sodann ihrerseits gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 114.384,78 € im Wege der Aufrechnung in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat.

5

Das [X.] hat die Aufrechnungsforderung für begründet erachtet und die Klage deshalb abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage - bis auf einen kleinen Teil der Nebenforderungen - stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem [X.] - den von dem Kläger gelieferten "[X.] als mangelhaft angesehen, da diesem aufgrund von Umständen, die der Kläger infolge nicht ordnungsgemäßer Weinbuchführung zu vertreten habe, der Verdacht der Verdünnung angehaftet habe und wegen unklarer Zusammensetzung des [X.] die begründete und sich in den behördlichen Sicherstellungsmaßnahmen tatsächlich realisierende Gefahr bestanden habe, dass die zuständige Behörde das Inverkehrbringen daraus hergestellter Erzeugnisse wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rückverfolgbarkeit untersage beziehungsweise die erteilte amtliche Prüfnummer, welche das Inverkehrbringen grundsätzlich gestatte, widerrufe.

6

Den seitens der [X.] hierauf gestützten, im Wege der Aufrechnung geltend gemachten und vom [X.] bejahten (gewährleistungsrechtlichen) Schadensersatzanspruch in Höhe von 114.384,78 € hat das Berufungsgericht (bereits) mit der Begründung verneint, Ziffer 8 der in den Kaufvertrag der Prozessparteien einbezogenen [X.] der [X.], namentlich die darin enthaltene [X.] für Beanstandungen der gelieferten Ware, betreffe nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten, sondern auch das Rechtsverhältnis des Kommissionärs zu dem Verkäufer des [X.] und sei daher auf den Kaufvertrag der Prozessparteien anwendbar. Hiervon ausgehend sei die Geltendmachung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche der [X.] gegen den Kläger ausgeschlossen, da unstreitig diesem gegenüber eine entsprechende fristgemäße Beanstandung innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung des "[X.]es weder durch die Beklagte noch durch die [X.] erfolgt sei.

7

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.], mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

II.

8

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die Beklagte die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

9

1. Entgegen der Auffassung der [X.] verleiht die von dem Berufungsgericht vorgenommene, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Auslegung der Ziffer 8 der von der [X.] verwendeten und in den Kaufvertrag der Prozessparteien einbezogenen [X.] des [X.] der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschlüsse vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 - [X.], [X.], 822 Rn. 5; vom 21. November 2017 - [X.], NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 3. Juli 2018 - [X.], [X.], 529 Rn. 4; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - [X.], aaO; vom 10. Dezember 2003 - [X.], [X.], 225 unter 2 a; vom 11. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 135, 138; vom 19. Mai 2011 - [X.], [X.], 1549 Rn. 1; vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 714 Rn. 4; vom 3. Juli 2018 - [X.], aaO; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 544 Rn. 15; Musielak/[X.]/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 544 Rn. 17b).

b) Diesen Anforderungen an die Darlegung des genannten [X.] werden die Ausführungen der [X.] nicht gerecht.

aa) Die Beklagte benennt bereits keine konkrete Rechtsfrage in dem vorstehend genannten Sinne, wenn sie ausführt, dass die Frage der Wirksamkeit sowie der Auslegung der Geschäftsbedingungen des [X.] und insbesondere der im Streitfall entscheidenden Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen sowie die Frage, ob Ziffer 8 der von der [X.] gestellten [X.] zugunsten des [X.] eingreife, grundsätzliche Bedeutung aufwiesen. Unabhängig davon stellt die Beklagte diese von ihr aufgeworfenen Fragen auch nicht in den notwendigen Zusammenhang mit einer - vor dem Hintergrund der Vorschriften des hier vorliegenden Kommissionsgeschäfts (§§ 383 ff. [X.]) vorzunehmenden Betrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Klausel in Ziffer 8 Satz 1 der [X.].

bb) Der [X.] gelingt es zudem auch nicht darzulegen, dass die von ihr als rechtsgrundsätzlich bewerteten Fragen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Insbesondere macht die Beklagte keine näheren Ausführungen zum Umfang der Verbreitung der von ihr verwendeten [X.] des [X.]. Hierzu genügt weder das pauschale Vorbringen der [X.], diese Geschäftsbedingungen seien weit verbreitet, noch die ebenfalls pauschale Angabe, Wein werde üblicherweise von den Winzern an Kommissionäre verkauft (was in dieser allgemeinen Form im Übrigen auch nicht zutrifft), weshalb die vorgenannten Geschäftsbedingungen einer Vielzahl von Kaufverträgen sowohl zwischen Winzern und (Wein-)Kommissionären als auch zwischen [X.]en und deren Kommittenten, insbesondere Kellereien, zugrunde lägen.

Im Übrigen würde auch der Umstand, dass eine mit Ziffer 8 der [X.] des Kaufvertrags der Prozessparteien identische Klausel in weiteren von der [X.] oder von sonstigen Vertragsparteien gestellten Formularverträgen verwendet worden sein kann, den von der [X.] ausgeworfenen Fragen noch kein Allgemeininteresse verleihen. Denn es ist selbst bei identischen [X.]n bereits offen, in welchen [X.] diese eingebettet sind. Eine Auslegung von [X.]n kann nicht losgelöst von ihrem jeweiligen Wortlaut und dem übrigen Vertragstext erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - [X.], aaO Rn. 7 mwN).

[X.]) Die Beklagte vermag schließlich auch nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind. Ein Meinungsstreit hinsichtlich dieser Fragen ist im Übrigen auch sonst weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte noch in der Literatur zu erkennen. Die Beklagte beruft sich zum Beleg ihrer gegenteiligen Behauptung, wonach die Reichweite der Rügeobliegenheit gemäß Ziffer 8 der [X.] häufig streitig sei, lediglich auf ein von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits zur Akte gereichtes Urteil des [X.]s Zweibrücken vom 28. August 2014 (4 [X.]), welches hinsichtlich der von der [X.] aufgeworfenen Fragen dieselbe Rechtsauffassung wie das Berufungsgericht des vorliegenden Verfahrens vertreten hat und ebenso wie dieses nicht veröffentlicht ist. Ansonsten führt die Beklagte lediglich ein - weder veröffentlichtes noch zur Akte gereichtes - erstinstanzliches Urteil des [X.]s Frankenthal ([X.]) vom 22. September 2017 (7 [X.]) an - mit der pauschalen Bemerkung, diese Entscheidung befasse sich mit der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit ersichtlich nicht.

Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick darauf angezeigt, dass nach der Rechtsprechung des [X.] an die Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2004 - [X.], aaO mwN), und die Darlegung eines Meinungsstreits entbehrlich ist, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt ([X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - [X.], aaO mwN; vom 11. Dezember 2018 - [X.] 65/17, [X.], 262 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/4722, [X.]; [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], aaO; Musielak/[X.]/Ball, aaO, § 543 Rn. 6; [X.]/[X.], aaO, § 543 Rn. 8 [jeweils zum Gesichtspunkt der Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen]). Denn im vorliegenden Fall ergibt sich weder eine von dem Revisionsgericht - im Zusammenhang mit Ziffer 8 der [X.] - zu beantwortende konkrete Rechtsfrage unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis noch lässt sich den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass den von ihr - in allgemeiner Form - aufgeworfenen Rechtsfragen der Auslegung, Reichweite und Wirksamkeit der Ziffer 8 der [X.] bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukäme.

dd) Die Beklagte hat unabhängig von der fehlenden Darlegung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihr für grundsätzlich erachteten Fragen nicht hinreichend dargelegt.

(1) Allerdings rügt die Beklagte im Rahmen der von ihr aufgeworfenen Fragen zutreffend, dass die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Ziffer 8 der [X.] bereits deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil es zu Unrecht gemeint hat, Satz 1 dieser Bestimmung, wonach Beanstandungen nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig sind, habe mangels einer dahingehenden Einschränkung und im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB auch für den Kommissionär - mithin für die Beklagte - zu gelten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Ziffer 8 Satz 1 der [X.] dahin auszulegen, dass die dort genannte Rügefrist (nur) für den Kommittenten, nicht hingegen für den Kommissionär gelten soll. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 3. Dezember 2014 - [X.], [X.], 79 Rn. 16; vom 5. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 140 Rn. 39; jeweils mwN).

Ziffer 8 Satz 1 der [X.] enthält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB über das von der Rügeobliegenheit betroffene Rechtssubjekt, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der [X.] als Verwenderin ginge.

(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden. Dabei sind die [X.] eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des [X.] des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - [X.]/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. Dezember 2014 - [X.], aaO; jeweils mwN).

(b) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu der Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 der [X.] dahin, dass die durch das Berufungsgericht in Betracht gezogene Verständnismöglichkeit, wonach den Kommissionär die Obliegenheit treffen soll, die Beanstandungen in Bezug auf die Ware binnen 24 Stunden anzubringen, außer Betracht zu bleiben hat. Die einzig denkbare Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 im Kontext der übrigen Regelungen der [X.] der [X.] ergibt, dass die Rügeobliegenheit dieser Bestimmung lediglich im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zur Entstehung kommt und (nur) in diesen Fällen den Kommittenten trifft. In dem vorliegend der Aufrechnung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer als Verkäufer (Kläger) und der [X.]in als Käuferin (Beklagte) entfaltet die gesamte Bestimmung der Ziffer 8 der [X.] hingegen keinerlei Rechtsfolgen.

(aa) Ziffer 8 Satz 1 der [X.] kann nicht- wie das Berufungsgericht wohl gemeint hat - isoliert ausgelegt werden, sondern ist einheitlich mit den Folgesätzen der Ziffer 8 und diese Gesamtregelung wiederum im Lichte der Ziffer 1 der [X.] und deren eindeutigen Wortlauts zu betrachten.

Ziffer 8 der [X.] beinhaltet eine Rügeobliegenheit. Dabei regelt Satz 1 - noch ohne Benennung des adressierten Rechtssubjekts -, dass Beanstandungen bei Bezug von (unter anderem) [X.] nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig seien. Insoweit könnte zwar bei isolierter Betrachtung des Satzes 1 eine befristete Rügeobliegenheit der [X.] als Abnehmerin des [X.]es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - (theoretisch) in Betracht gezogen werden, wenn diese im Verhältnis zum Winzer - wie hier gegenüber dem Kläger - als Käuferin auftritt. Ein solches Verständnis von Ziffer 8 Satz 1 kommt jedoch nicht ernsthaft in Betracht, da es sich bei Ziffer 8 der [X.] um eine einheitliche Regelung handelt, die nur im Gesamtzusammenhang sinnvoll ausgelegt werden kann.

Die in Ziffer 8 Satz 1 der [X.] in zeitlicher Hinsicht geregelte Zulässigkeit von Beanstandungen der Ware wird durch Satz 2, der die Art und Weise der Prüfung dieser Ware (vor dem Abladen) auf solche Beanstandungen regelt, sowie durch Satz 4 ergänzt, der die Folgen eines entgegen Satz 2 erfolgenden vorherigen Abladens der Ware bestimmt. Satz 3 bestimmt zudem eine Modalität der Vornahme der Beanstandung im Sinne des Satzes 1 (Einsendung entnommener Proben). Die aus vier in dieser Weise untrennbar miteinander verknüpften Einzelregelungen bestehende Ziffer 8 der [X.] ist damit erkennbar einheitlich ausgestaltet und kann eine Vertragspartei damit nur insgesamt oder überhaupt nicht treffen. Dabei spricht Ziffer 8 Satz 2 ausdrücklich von dem "Käufer". Allein diese Vertragspartei kann damit Adressat der einheitlich zur Anwendung kommenden Ziffer 8 der [X.] sein.

(bb) Der Begriff des Käufers ist dabei jedoch nicht (nur) im Sinne des § 433 BGB, sondern einschränkend im Lichte der Ziffer 1 der [X.] auszulegen. Diese Bestimmung dient vornehmlich der Regelung der Anwendbarkeit der gesamten [X.] auf zwei verschiedene Arten von Verträgen, die typischerweise durch den [X.] geschlossen werden. So sollen gemäß Ziffer 1 die "nachstehenden Geschäftsbedingungen" für den Geschäftsverkehr des [X.] sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer gelten, [X.] wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dabei soll mit dem "Käufer" im Sinne der Ziffer 1 der [X.] "der Auftraggeber des [X.], der Kommittent", gemeint sein. Einen Käufer im Sinne dieser speziellen Definition gibt es demnach in dem hier - in Bezug auf die Aufrechnung - streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer und Verkäufer (Kläger) sowie dem [X.] (Beklagte) auch dann nicht, wenn zwischen diesen - wie hier nach den insoweit [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - rechtlich ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zustande gekommen ist. Ziffer 8 der [X.] kann daher im - hier in Rede stehenden - Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer und Verkäufer sowie dem Kommissionär auf keine der beiden Vertragsparteien Anwendung finden.

([X.]) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, die vorstehend genannte Auslegung, wonach die Rügeobliegenheit nach Ziffer 8 Satz 1 der [X.] nur den Kommittenten, nicht hingegen den Kommissionär treffe, liege fern, weil damit bei Verträgen ohne Beteiligung des Kommittenten ein unzulässiger Vertrag zulasten eines [X.], nämlich des Kommittenten, verbunden sei, ist diese Auffassung schon im Ausgangspunkt verfehlt. Das Berufungsgericht verkennt bereits den Anwendungsbereich der vorliegenden [X.]. Aus deren Ziffer 1 wird deutlich, dass nur jeweils diejenigen der nachstehenden Regelungen zur Anwendung kommen sollen, die auch eine der beteiligten Parteien des jeweiligen Vertragsverhältnisses betreffen.

(2) Die Beklagte hat jedoch die Entscheidungserheblichkeit sowohl der von ihr für grundsätzlich erachteten Fragen als auch der in diesem Zusammenhang - mit Recht - angegriffenen rechtsfehlerhaften Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 der [X.] durch das Berufungsgericht nicht hinreichend dargelegt.

Soweit die Beklagte meint, die Entscheidungserheblichkeit ergebe sich bereits daraus, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit der Leistung des [X.] festgestellt habe und deshalb mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem [X.] davon auszugehen sei, dass der [X.] die Aufrechnungsforderung zugestanden und die Klageforderung zum Erlöschen gebracht habe, sofern die Beklagte ihre Gewährleistungsansprüche nicht gemäß Ziffer 8 ihrer [X.] verloren habe, greift diese Argumentation zu kurz.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie auch aus anderen Rechtsgründen nicht zu einer (zwar nicht innerhalb von 24 Stunden anzubringenden, aber doch) zeitnahen - unverzüglichen - Mängelrüge gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wäre oder dass sie im Falle einer solchen Rügeobliegenheit eine Mängelrüge jedenfalls rechtzeitig erhoben hätte. Auch das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Rechtsstand aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass eine Beanstandung weder seitens der [X.] noch seitens der [X.] innerhalb der in Ziffer 8 Satz 1 der [X.] genannten Frist von 24 Stunden nach dem Eintreffen der Ware erfolgt sei.

Eine Rügeobliegenheit der [X.] folgt allerdings mangels [X.]seigenschaft des [X.] nicht bereits aus § 377 [X.]. Im Falle einer Mangelhaftigkeit des [X.] trifft den Kommissionär bei der - hier vorliegenden - Einkaufskommission gegenüber dem Verkäufer die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 [X.], sofern der als Ausführungsgeschäft abgeschlossene Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, beide also Kaufleute sind (vgl. hierzu Ensthaler/[X.], [X.], 8. Aufl., § 377 Rn. 2; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 377 Rn. 1, 4, 10; [X.], [X.], 2. Aufl., § 377 Rn. 12; siehe ferner Ensthaler/[X.], aaO, § 391 Rn. 2 [zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei direkter Auslieferung des [X.] von dem Verkäufer an den Kommittenten]). Diese Voraussetzungen sind auf Seiten des [X.] nicht erfüllt, da er Inhaber eines unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 3 [X.] fallenden Weinbaubetriebes (vgl. hierzu MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 3 Rn. 14; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 38. Aufl., § 3 Rn. 4; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 7 mwN; vgl. auch [X.], 233, 234) und nicht nach § 3 Abs. 2 [X.] als [X.] im Handelsregister eingetragen ist.

Die Nichtanwendbarkeit des § 377 [X.] schließt es jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im Einzelfall auch bei der Vertragsbeteiligung eines Nichtkaufmanns, insbesondere wenn es sich bei diesem - wie hier - nicht um den Käufer, sondern um den Verkäufer handelt, besondere Umstände vorliegen können, die es angezeigt erscheinen lassen, zu Rechtsfolgen zu gelangen, die denen des § 377 [X.] entsprechen oder ähneln. Dies kann etwa über Vereinbarungen, Handelsbräuche und sonstige Verkehrssitten eintreten, darüber hinaus ausnahmsweise aber auch von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) gefordert sein, wenn besondere Umstände wie etwa die Besonderheiten der Ware oder ein besonderer Zuschnitt des Geschäfts eine rasche Mängelbehandlung gebieten und die Gegenseite begründeten Anlass hat, auf eine alsbaldige Anzeigeetwaiger Mängel vertrauen zu können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 1991 - [X.], NJW 1992, 912 unter II 1 b; Ensthaler/[X.], aaO, § 377 Rn. 3; [X.] in Baumbach/[X.], aaO, § 377 Rn. 4; BeckOK-[X.]/[X.], Stand 15. April 2019, § 377 Rn. 8; jeweils mwN).

Die Nichtzulassungsbeschwerde verhält sich jedoch nicht dazu, dass solche - bei der hier gegebenen Fallgestaltung des [X.] nicht fernliegenden - Umstände im Streitfall nicht vorgelegen hätten und für die Beklagte auch von daher gesehen - ohne die Regelung in Ziffer 8 der [X.] - eine Obliegenheit zur zeitnahen Rüge der Mangelhaftigkeit des von dem Kläger gelieferten [X.] nicht bestanden habe.

2. Ebenfalls ohne Erfolg stützt die Beklagte ihr Zulassungsbegehren auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe ihren Einwand, der Kläger könne sich auf die Verletzung der Rügeobliegenheit nicht berufen, weil er den Mangel arglistig verschwiegen habe, zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, für die [X.] als Abnehmerin des Traubenmosts sei dessen genaue Zusammensetzung unerheblich gewesen, sofern nur die für einen Eiswein erforderlichen Oechsle-Grade überschritten seien. Hierbei habe das Berufungsgericht in symptomatisch rechtsfehlerhafter Weise verkannt, dass die Arglist des Verkäufers nicht davon abhänge, ob dem Käufer der Punkt, über den er getäuscht worden sei, wichtig gewesen sei. Entscheidend sei nur, ob der Verkäufer damit gerechnet habe, dass es dem Käufer auf diesen Punkt ankommen könne; für eine solche Gutgläubigkeit des [X.] sei indessen nichts dargetan.

b) Damit hat die Beklagte den [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - [X.], [X.], 529 Rn. 13 mwN) nicht dargelegt. Sie zeigt weder eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu einer Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen anderen Gerichts auf noch vermag sie darzulegen, inwiefern dem ihrer Auffassung nach vorliegenden [X.] eine von ihr angeführte, aber nicht näher begründete symptomatische Bedeutung zukommen könnte.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Milger     

      

Dr. [X.]     

      

Dr. Schneider

      

Dr. Bünger     

      

Dr. [X.]     

      

Meta

VIII ZR 74/18

02.07.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 1. März 2018, Az: 6 U 636/17

§ 242 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 433 BGB, § 377 HGB, § 383 HGB, §§ 383ff HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2019, Az. VIII ZR 74/18 (REWIS RS 2019, 5905)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1118 WM2019,2273 REWIS RS 2019, 5905

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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