Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2017, Az. VIII ZR 245/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1210

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Gegenstand

Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung für eine Dioxinbelastung von Futteröl; Einwand der Verletzung von Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Gesetz, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Handelsbrauch


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen einer mangelhaften Futtermittellieferung der Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin).

2

Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Verwendung von [X.] hergestellt wird. Am 24. November 2010 lieferte die Schuldnerin der Klägerin aufgrund einer entsprechenden Bestellung knapp 10 t [X.]. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.], Fetten und Ölrohstoffen e.V. (im Folgenden: [X.]) zugrunde.

3

§ 15 dieser [X.] lautete wie folgt:

"1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware "ab Werk/Lager".

2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen.

3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln.

4. Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt."

4

Die Schuldnerin ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts Proben von einigen im November 2011 ausgelieferten [X.] untersuchen; am 22. Dezember 2010 wurden dabei zu hohe Dioxinwerte festgestellt. Die Schuldnerin informierte die [X.] und am 3. Januar 2011 auch die Klägerin darüber, dass die zur Herstellung des gelieferten [X.]es verwendete Fettsäure einen Dioxingehalt von 123 ng/kg aufwies, so dass man für das gelieferte [X.] von einem Dioxinwert von 12,3 ng/kg ausgehe. [X.] angeordnete Untersuchungen der Rückstellmuster des an die Klägerin gelieferten [X.]es ergaben einen - über dem Grenzwert von 0,75 ng/kg liegenden - Dioxinwert von 47,5 ng/kg. Das [X.] gab der Klägerin auf, eine Liste der von ihr belieferten Kunden zu übermitteln sowie die Verarbeitung der von der Schuldnerin bezogenen [X.]e einzustellen und diese untersuchen zu lassen. Darüber hinaus wurde der Klägerin auferlegt, ihre restlichen Bestände der [X.]e und des damit belasteten Futters zu entsorgen. Am 1. Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

5

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 18.459,30 € nebst Zinsen mit der Maßgabe in Anspruch genommen, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung erfolgt. Das [X.] hat den Beklagten, unter Abweisung der weitergehenden Klage, zur Zahlung von 10.441,05 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von mehr als 8.041,05 € verurteilt worden ist; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Klägerin stehe gemäß § 437 Nr. 3, §§ 434, 280 Abs. 1 [X.] iVm § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 2009 und bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung ([X.] aF) gegenüber dem [X.]n Schadensersatz zu, der gemäß § 110 [X.] von der Haftpflichtversicherin im Wege der abgesonderten Befriedigung zu erfüllen sei.

9

Die Schuldnerin habe ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware verletzt. Gemäß § 24 [X.] aF habe die Schuldnerin als Veräußerin von Futtermitteln die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit übernommen. Das gelieferte [X.] habe mit einem Dioxinwert von 47,5 ng/kg den zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg deutlich überschritten und somit nicht die handelsübliche Reinheit aufgewiesen. Die Schuldnerin hafte für den dadurch verursachten Schaden verschuldensunabhängig.

Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstattungsfähig seien, bestehe auch ein Zurechnungszusammenhang zu der mangelhaften Lieferung des dioxinbelasteten [X.]es. Zwar werde der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn das Verhalten eines [X.] auf einer Gefahrenlage beruhe, die der Schädiger geschaffen habe und bei der Fehlleistungen erfahrungsgemäß vorkämen. Es sei nicht unwahrscheinlich und liege nicht außerhalb der üblichen Erfahrung, dass die Presse im Streitfall über die Lebensmittelproduktion berichtet habe. Dem Vortrag des [X.]n sei nicht zu entnehmen, dass die Presse tatsächlich falsch berichtet habe. Insbesondere sei ein Überschreiten der Grenzen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erkennbar. Weiterhin sei es nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten gewesen, dass die zuständigen Kontrollbehörden in einem Fall dieser Art reagiert und zur Sicherheit einschränkende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Schäden der Klägerin seien im Übrigen nicht durch die Information der Öffentlichkeit entstanden, sondern durch die Befolgung der an die Klägerin gerichteten Aufforderungen der [X.] Behörden. Diese seien notwendig gewesen, um eine weitere Verbreitung des dioxinbelasteten [X.]es zu verhindern. Konkrete Anhaltspunkte für ein insoweit rechtswidriges Handeln der Behörden lägen nicht vor.

Die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen nicht aufgrund einer aus § 15 Nr. 4 [X.] folgenden Genehmigung der Lieferung ausgeschlossen, weil sie die Frist gemäß § 15 Nr. 2 [X.] versäumt habe. Denn diese Bestimmung sei gemäß § 307 [X.] unwirksam. [X.] für die Auslegung von die Rechte des Vertragspartners des Verwenders einschränkenden Klauseln wie § 15 Nr. 2 [X.] mehrere Auslegungsmöglichkeiten, sei diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu Lasten des Verwenders ginge.

Die von dem [X.]n vertretene Auslegung, wonach der Käufer jede Lieferung durch einen Sachverständigen zu untersuchen habe, sei möglich. Nach der formularvertraglichen Regelung seien sensorisch erkennbare Mängel sensorisch festzustellen, während andere Mängel durch einen neutralen Sachverständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht sensorisch feststellbare Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferung durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.

Bei diesem Verständnis des § 15 Nr. 2 [X.] sei die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen [X.] und Glauben unangemessen benachteilige. Der Vertragspartner müsste von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen schicken, um keinen [X.] zu riskieren. Der damit verbundene erhebliche organisatorische und kostenmäßige Aufwand stehe im Normalfall in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn, weil in den seltensten Fällen Mängel festgestellt würden. Im Lebens- und [X.] gebe es eine Reihe vorgeschriebener oder zumindest durch [X.] vereinbarter Untersuchungen, weshalb die Feststellung von weiteren Mängeln durch noch weitere Untersuchungen unwahrscheinlich sei. Auch wenn die Risiken durch mangelhafte Zutaten im Lebens- und [X.] für die Endverbraucher beachtlich seien, rechtfertige dieses doch eher seltene Risiko nicht, dem Vertragspartner bei jeder Lieferung eine so erhebliche Belastung zuzumuten.

Die Ware gelte auch nicht gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass es für die Klägerin nicht tunlich gewesen sei, die Ware auf eine Dioxinbelastung zu untersuchen. Die [X.] ergebe sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. In den dem Berufungsgericht vorliegenden Parallelverfahren habe keiner der Abnehmer eine solche Untersuchung veranlasst.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den [X.]n wegen der Lieferung dioxinverunreinigter Futtermittelfette aufgrund der dem Verkäufer gemäß § 24 [X.] aF auferlegten Pflicht ein verschuldensunabhängiger kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der ausgeurteilten Höhe von 8.041,05 € zusteht und die Klägerin aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der Haftpflichtversicherin geschlossenen [X.] gegenüber dem [X.]n eine abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch verlangen kann (§ 110 [X.]).

1. Gemäß § 24 [X.] aF übernimmt der Veräußerer von Futtermitteln die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er bei der Abgabe keine Angaben über die Beschaffenheit macht. Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegenüber dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - [X.], [X.], 98 Rn. 17 f.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Angesichts einer Dioxinbelastung der von der Schuldnerin an die Klägerin gelieferten Futtermittelfette von 47,5 ng/kg, die weit über dem in § 23 der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 ([X.], [X.] I 2007, 770) in Verbindung mit Anlage 5 unter Nr. 27 als Höchstgehalt für Dioxine in [X.] pflanzlichen Ursprungs festgesetzten Wert von 0,75 ng/kg liegt, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Schuldnerin ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware verletzt hat.

2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht gegen eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verstoßen hat und die Ware deshalb weder nach § 377 Abs. 2 HGB noch nach § 15 Nr. 4 [X.] als genehmigt gilt. Denn der Klägerin oblag es weder nach § 377 Abs. 1 HGB noch aufgrund des § 15 Nr. 2 [X.], die gelieferten Futtermittel durch einen Sachverständigen auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen.

a) [X.] gemäß § 377 Abs. 1 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Handelsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des [X.] auf etwa vorhandene Mängel üblich und besteht damit insoweit ein Handelsbrauch, kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1975 - [X.], NJW 1976, 625 unter II; vom 17. September 2002 - [X.], juris Rn. 18).

b) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Lebensmitteln im Allgemeinen eine chemische oder technische Untersuchung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht erforderlich ist, wenn ein spezifischer Verdacht auf Genussuntauglichkeit nicht besteht und die einfache Untersuchung durch sensorische Feststellungen nach Aussehen, Geruch und Geschmack keine Beanstandungen oder Verdachtsgründe ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - [X.], NJW 1991, 2633 unter II 1 a). Ob daran vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen namentlich der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31/1 vom 1. Februar 2002; im Folgenden: [X.] [[X.]] 178/2002), die sich gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebens- und Futtermitteln erstreckt und in ihren Art. 14 f. grundlegende Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit normiert, uneingeschränkt festgehalten werden kann, kann im Streitfall dahinstehen. Denn in dem vom [X.]n geforderten weiten Umfang hat eine Untersuchungsobliegenheit der Klägerin jedenfalls nicht bestanden.

aa) Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen [X.] im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere [X.] nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und [X.]aufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von [X.] vornehmen zu lassen (zum Ganzen Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - [X.], [X.], 1899 Rn. 20 ff. mwN).

bb) Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Revision geforderte Untersuchung der von der Schuldnerin gelieferten [X.]e auf eine mögliche Dioxinbelastung nicht veranlasst war. Denn die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst ([X.], Urteil vom 25. November 2009 - 12 U 715/09, juris Rn. 34; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 377 Rn. 38; BeckOK-HGB/[X.], Stand 15. Oktober 2017, § 377 Rn. 32; Oetker/[X.], HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 41). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das Mangelrisiko vielmehr einseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch unangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten. Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Bestimmung des § 24 [X.] aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Futtermittelverkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - [X.], aaO Rn. 33). Die [X.] [[X.]] 178/2002, auf deren Umsetzung das [X.] nach seinem § 1 Abs. 3 seinerzeit auch angelegt war, erläutert nämlich in den Erwägungsgründen 30 und 31 hinsichtlich der in ihren Art. 14 f. getroffenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit, dass die Lebens- und Futtermittelunternehmer am besten in der Lage seien, ein sicheres System der Lebensmittel- und Futtermittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen gelieferten Lebens- und Futtermittel sicher seien; dementsprechend solle der Lebens- und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.

Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von der Revision geforderte routinemäßige Untersuchung auf mögliche Dioxinbelastungen ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin und der bei Vorhandensein solcher Belastungen eintretenden drastischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben, der mit der von dem [X.]n auch ohne konkrete Verdachtsmomente für erforderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine Laboranalyse auf sämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. Außerdem hat es rechtsfehlerfrei als gegen eine solch weite Untersuchung sprechenden Gesichtspunkt von besonderem Gewicht berücksichtigt, dass es sich um Risiken handelt, die sich eher selten verwirklichen.

Der Einwand der Revision, es seien lediglich Stichproben zu nehmen gewesen, stellt diese Würdigung ebenso wenig in Frage wie der Hinweis, dass bei einer (gezielten) Untersuchung auf eine Dioxinbelastung, wie sie die Klägerin selbst im Januar 2011 veranlasst habe, die Laborergebnisse innerhalb weniger Tage vorgelegen hätten. Die Revision blendet insoweit aus, dass für die Klägerin bei Anlieferung der Futtermittel durch die Schuldnerin gerade keine Verdachtsmomente auf eine mögliche Dioxinbelastung bestanden haben, so dass sich eine nach Auffassung der Revision gebotene Untersuchung auch nicht gezielt auf eine solche mögliche Verunreinigung hätte beschränken können, sondern sich auf alle weiteren theoretisch denkbaren Schadstoffbelastungen hätte erstrecken müssen.

Zudem müsste - worauf die Revisionserwiderung treffend hinweist - dabei bedacht werden, dass die [X.] in der Klageerwiderung selbst eine Bearbeitungsdauer von drei bis vier Wochen für eine sachverständige Untersuchung auf mögliche Schadstoffe geltend gemacht habe. Die von der Revision geforderte Untersuchung gäbe aber nur Sinn, wenn man es zugleich als Teil der Untersuchungsobliegenheit der Klägerin ansehen wollte, sich für diesen langen [X.]raum bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausnahmslos jeglicher Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten [X.]e zu enthalten und sie bis dahin auf Lager zu nehmen. Allein schon diese zeitliche Verzögerung bei der Verwendung der gelieferten Ware und die damit einher gehende Produktionsverzögerung auf einen lediglich theoretischen Dioxinverdacht hin hätten deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Interesse der Schuldnerin und des Rechtsverkehrs an der zügigen Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gestanden und damit dasjenige Maß deutlich überschritten, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Klägerin noch tunlich gewesen wäre.

c) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu einem Handelsbrauch, jede Futtermittellieferung durch einen Sachverständigen auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Schadstoffbelastung untersuchen zu lassen, übergangen und das insoweit beantragte Sachverständigengutachten verfahrensfehlerhaft nicht eingeholt. Für die schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem bestimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt. Ein solcher Vortrag erschöpft sich in der rechtlichen Aussage, die in § 346 HGB bestimmten Voraussetzungen für einen Handelsbrauch seien erfüllt, und gibt hierfür keine Tatsachen an. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten [X.] hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1643 Rn. 57; [X.], NJW-RR 2000, 178, 179; Urteil vom 7. Februar 2002 - 11 U 163/01, juris Rn. 18; [X.], [X.] 2004, 406, 410; [X.], Urteil vom 2. November 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, juris Rn. 28; [X.], NJW-RR 2006, 1065, 1066). Hieran fehlt es. Von einer weiteren Begründung zu der erhobenen Verfahrensrüge sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.

d) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich eine Obliegenheit der Klägerin, das von der Schuldnerin gelieferte Futtermittelfett auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen, nicht aus § 15 Abs. 2 [X.] ergibt. Denn die betreffende von der Schuldnerin verwendete [X.] ist wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam (§ 307 Abs. 1 [X.]).

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - [X.]/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; vom 9. April 2014 - [X.], [X.]Z 200, 362 Rn. 57; jeweils mwN).

Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 8. April 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19; vom 17. April 2013 - [X.]/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 20. Januar 2016 - [X.]/15, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des [X.] des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung ([X.], Urteile vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 - [X.], [X.], 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - [X.]/15, aaO Rn. 19; jeweils mwN). Hierbei bleiben allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen ([X.], Urteile vom 10. Februar 1993 - [X.], NJW 1993, 1133 unter [X.]; vom 30. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 262, 265; vom 5. Mai 2010 - [X.], aaO; vom 9. Mai 2012 - [X.], aaO; vom 18. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 121 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - [X.]/15, aaO; jeweils mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine - insoweit auch von dem [X.]n vertretene - Auslegung der in § 15 Abs. 2 [X.] bestimmten Untersuchungsobliegenheit dahin, dass jede Lieferung durch einen Sachverständigen auf mögliche Verunreinigungen zu untersuchen ist und nicht nur solche, für die ein Mangelverdacht besteht, möglich ist, weil der Wortlaut dies nahelegt und auch systematische Gründe nicht dagegen sprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist diese Auslegung nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen, weil die Klausel in dieser Auslegung mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden (hier der Klägerin) verbunden ist und deshalb zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 19 mwN; vom 23. September 2009 - [X.], [X.], 3716 Rn. 8; vom 18. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 302 Rn. 22).

cc) In dieser Auslegung hält die in § 15 Abs. 2 [X.] bestimmte Untersuchungsobliegenheit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht stand. Nach letztgenannter Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall.

(1) Zu den wesentlichen Grundgedanken des § 377 Abs. 1 HGB zählt, dass die Untersuchungsobliegenheit des kaufmännischen Käufers nicht beliebig, sondern durch dasjenige begrenzt wird, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dementsprechend findet diese Obliegenheit eine ihr wesensmäßig innewohnende Grenze darin, dass dem Käufer nichts [X.] abverlangt werden kann und dass ihm unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Interessen des Verkäufers und des Rechtsverkehrs eine Untersuchung nach ihrer jeweils durch die konkreten Umstände geforderten Art und im danach gebotenen Umfang zumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1977 - [X.], NJW 1977, 1150 unter [X.]). Dem wird die Klausel nicht gerecht.

Zwar ist es zulässig, Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, zu konkretisieren und gegebenenfalls auch zu generalisieren, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Nicht mehr zulässig, sondern unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn - wie im Streitfall - die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sensorisch feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder ungeachtet eines selbst großzügig anzusetzenden berechtigten Bedürfnisses nach gewissen Standardisierungen sonst dem Käufer bei einer die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden Weise nach Anlass, Art und/oder Umfang billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (ähnlich auch Oetker/[X.], aaO Rn. 148; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 318).

(2) Darüber hinaus benachteiligt die Klausel die Klägerin entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil sie einem Käufer vorgibt, die zu ziehenden Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Zwar sind auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen möglich, die - etwa von einem vernünftigen Standardisierungsbestreben getragen - dem Käufer eine angemessene Untersuchungsmethode und eine nach dessen Ergebnissen zu formulierende Mängelrüge vorgeben, sofern ihm dies keine besonderen Mühen oder Kosten verursacht (vgl. BeckOK-HGB/[X.], aaO Rn. 94; [X.], aaO). Kein vom Zweck des § 377 HGB getragenes Interesse besteht jedoch daran, einem Käufer - noch dazu auf dessen Kosten - zwingend die Beauftragung eines neutralen Sachverständigen vorzuschreiben und dadurch im Streitfall eine Untersuchung durch eigene Laboranalysen oder die Analysen eines sonst mit dem Käufer etwa durch ständige Geschäftsbeziehungen eng verbundenen Labors auszuschließen. Denn Zweck der Untersuchungsobliegenheit ist es nicht, die Beschaffenheit der gelieferten Ware schon vorab und ohne konkreten Anlass gleichsam gerichtsfest zu klären. Deren Zweck besteht vielmehr darin, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret zu formulieren. Dass es dazu im Streitfall nicht zwingend der Analyse eines neutralen Sachverständigen bedarf, liegt auf der Hand.

(3) Zudem ist das Untersuchungserfordernis in der streitigen Klausel auch so gestaltet, dass die beschriebene Untersuchung und die Übermittlung des dabei gewonnenen Untersuchungsergebnisses ("Das Ergebnis der Untersuchung hat er … dem Verkäufer … mitzuteilen.") jedenfalls bei [X.] zu einem eigenständigen Wirksamkeitserfordernis für die Ausbringung einer tauglichen Mängelrüge erhoben sind.

Das wiederum kollidiert zusätzlich in grundlegender, sachlich ebenfalls nicht zu rechtfertigender Weise mit dem Zweck des Untersuchungserfordernisses, eine auszubringende Mängelrüge intern vorzubereiten, und benachteiligt dadurch einen Käufer entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn einer solchen Mängelrüge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des [X.] ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durchgeführt worden ist (vgl. [X.], 331, 336 f.; [X.], [X.] 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04, juris Rn. 43; [X.], NJW-RR 2004, 1553). Diesen nach dem Zweck des § 377 HGB zwingenden Gegebenheiten trägt die Klausel jedoch keine Rechnung.

3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht die Einstandspflicht der Schuldnerin gemäß § 24 [X.] aF zum Ersatz der der Klägerin entstandenen Schäden (Analyse, Entsorgungs- und Reinigungskosten sowie auferlegte Verwaltungsgebühren), deren Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit steht, bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Lieferung mangelhafter Futtermittel und den geltend gemachten Schäden.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen, wenn außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Schadensentstehung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines [X.] - hier der Behörden - verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des [X.] - den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. [X.], Urteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 55 mwN; vom 26. Juni 1972 - [X.], [X.]Z 59, 139, 144; vom 31. Januar 1972 - [X.], [X.], 463 unter [X.]; vom 19. November 1971 - [X.], [X.]Z 57, 245, 255 f.).

b) So liegt es hier. Die geltend gemachten Schadenspositionen beruhen sämtlich auf den Anordnungen, die seitens der [X.] zur Einhaltung und Durchsetzung der lebens- und futtermittelrechtlichen Gebote und Verbote gegenüber der Klägerin verfügt worden sind. Solche Verfügungen, die wie im Streitfall kausal auf den haftungsbegründenden Tatbestand zurückzuführen sind, unterbrechen den Zurechnungszusammenhang für die Schadensersatzpflicht grundsätzlich nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2017, § 249 Rn. 71; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., vor § 249 Rn. 50).

Die [X.] hatten bereits aufgrund der in anderen [X.]proben vorgefundenen Überschreitungen der gemäß § 23 Abs. 1 [X.] einzuhaltenden Grenzwerte hinreichende Veranlassung, die der Klägerin gelieferten Futtermittelfette untersuchen zu lassen. Nachdem auch darin eine Grenzwertüberschreitung festzustellen war, bestand weiterhin eine Veranlassung, die damit kontaminierten Futtermittelfette und die damit hergestellten und somit ebenfalls kontaminierten Futtermittel aus dem Verkehr zu ziehen, einer Entsorgung zuzuführen und die betroffenen Tanks reinigen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es hierfür nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß von den Futtermitteln konkret eine Gesundheitsgefahr für Mensch oder Tier ausging. Das in § 23 Abs. 1 [X.] bestimmte Verbot, dass unter anderem die Dioxinbelastung in pflanzlichen Futtermitteln einen Grenzwert von 0,75 ng/kg nicht überschreiten darf, galt zur Vermeidung einer auch nur abstrakten Gefahrenlage absolut und unabhängig davon, welche konkreten Gesundheitsgefahren im Einzelfall damit hätten verbunden sein können.

c) Die im Zusammenhang mit § 40 [X.] aF von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

4. Die Klägerin kann die ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Schadensersatzansprüche aufgrund des mit der Haftpflichtversicherin geschlossenen [X.] und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 110 [X.] durch die auf eine Leistung aus der [X.] beschränkte Zahlungsklage gegen den [X.]n unmittelbar geltend machen, ohne dass es des [X.] über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.], [X.], 1164 Rn. 10 mwN).

Dr. Milger     

      

Dr. [X.]     

      

Dr. [X.]

      

Dr. Schneider     

      

Hoffmann     

      

Meta

VIII ZR 245/16

06.12.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. September 2016, Az: 11 U 110/15

§ 24 LFGB vom 24.07.2009, § 40 LFGB vom 24.07.2009, § 346 HGB, § 377 Abs 1 HGB, § 377 Abs 2 HGB, § 276 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2017, Az. VIII ZR 245/16 (REWIS RS 2017, 1210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1210

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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