Aktenzeichen IX ZR 222/12

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RCN:
RCNP9DL55XSBVMF9DD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.03.2013

Insolvenzverfahren: Beschränkung der Befugnis des Insolvenzverwalters auf Fortführung nur bestimmter anhängiger Anfechtungsklagen

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