Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. VI ZB 74/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3937

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[X.]/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 520 Abs. 2 n.F. Zum Eingang einer Berufungsbegründung um 24:00 Uhr des letzten Tages der [X.]sfrist. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.]LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 11. September 2006 wird auf Kosten des [X.] verworfen. Wert des [X.]: 8.336,27 • Gründe:[X.] Das Landgericht [X.] hat mit Urteil vom 19. April 2006 die Klage abgewiesen. Die Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung lief am 13. Juli 2006 ab. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat vorgetragen, er habe aufgrund starker Arbeitsbelastung am 13. Juli 2006 während seiner Bürozeiten die Berufungsschrift nicht fertig stellen können. Nach Abschluss der Berufungs-schrift um ca. 23:30 Uhr habe er den Schriftsatz per Fax versenden wollen, aber feststellen müssen, dass das Faxgerät den Schriftsatz nicht angenommen habe. Nachdem er Kabel und Leitungen geprüft habe, habe er auf dem Display des Faxgerätes einen Vermerk gesehen, dass die [X.] gewechselt werden müsse. Obwohl er zunächst die Erschöpfung der [X.] als Fehlerursache ausgeschlossen habe, da [X.] nur für Ausdrucke gebraucht werde, habe er die Kartusche ausgetauscht. Daraufhin habe das Faxgerät wie-1 - 3 - der funktioniert. Das Wechseln der Kartusche, das üblicherweise von der [X.] ausgeführt werde, habe etwa 15 Minuten gedauert. Der Schriftsatz habe daher erst nach Mitternacht versandt werden können. Auf den vom [X.] ausgedruckten drei Seiten der Berufungsbegründung sowie der beigefügten Anlage befindet sich unten auf der jeweiligen Seite die von einem Faxgerät stammende Zeitangabe "14/07 '06 FR 00:00 –". Den Antrag des [X.] vom 27. Juli 2006, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-dung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des [X.]. 3 1. Der angefochtene Beschluss begegnet zwar Bedenken, weil er keine Darstellung der Anträge der Parteien enthält. Es handelt sich um einen Be-schluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten wer-den kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den [X.] Gründen versehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - [X.] ZB 75/05 - [X.], 1423, 1424; [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - [X.] - 4 - 56/01 - [X.], 926; vom 12. Juli 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - [X.]/03 - [X.]-Report 2005, 1000). Das Fehlen der [X.], das die Rechtsbeschwerde nicht beanstandet, kann hier nur deshalb hin-genommen werden, weil sich die Anträge mit den prozessualen Vorgängen, auf die es hier allein ankommt, mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den [X.] ergeben. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, denn es ist keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO angeführten Zulässigkeitsgründe ersichtlich. 5 a) Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Ablauf des 13. Juli 2006 eingegangen sei und dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht gewährt werden könne, weil er sich ein Verschulden sei-nes Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz an der Fristversäumung zurech-nen lassen müsse (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Das hält den Angriffen der [X.] stand. 6 [X.]) Es entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, dass eine nach Monaten bemessene Frist, wie die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO), mit dem Ablauf des Tages endet, der dem [X.], in den das Ereignis der Zustellung des Urteils fällt (§ 222 Abs. 1 ZPO; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages, also um 24:00 Uhr. Im vorliegenden Fall lief die Frist - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses - deshalb am 13. Juli 2006 um 24:00 Uhr ab. 7 bb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, laut Aufdruck auf dem Fax sei die Berufungsbegründung rechtzeitig um 24:00 Uhr am 13. Juli 2006 eingegan-gen. Das Berufungsgericht habe hierzu von Amts wegen aufklären müssen, ob 8 - 5 - das Empfangsgerät - wie häufig - lediglich das Ende der Übertragung als Zeit-angabe ausdrucke. Offenbar springe der Zeitanzeiger bei diesem Gerät von der Zeitangabe 13/07 23:59 Uhr sofort auf 14/07 00:00 Uhr. Der Kläger vermöge sich hierzu nicht zu äußern. Ohne entsprechende tatrichterliche Feststellungen sei daher zugunsten des [X.] davon auszugehen, dass die Anzeige 00:00 im Faxgerät der gerichtlichen [X.] die Zeitangabe 24:00 bedeute. Damit will die Rechtsbeschwerde geltend machen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.], weil das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt ha-be, ohne die vorrangige Frage, ob der Begründungsschriftsatz verspätet [X.] sei, näher zu prüfen. Damit versage es dem [X.] Bürger eine rechtliche Prüfung seiner Sache aufgrund von Anforderungen, die weder vom Gesetz noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden und mit denen er nicht rechnen musste (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung war das Be-rufungsgericht einer näheren Abklärung nicht schon deshalb enthoben, weil der Kläger selbst vorgetragen hatte, dass die Berufungsbegründung verspätet ein-gegangen sei, und dies unstreitig war. Die Fristen zur Begründung von [X.] unterliegen ebenso wie [X.] nicht der Disposition der [X.]. [X.] Vortrag der Parteien hierzu mag zwar verständlich machen, warum eine nähere Prüfung nicht erfolgt, kann diese jedoch nicht ent-behrlich machen (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.]O, § 522 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Prütting, [X.]O, § 295 Rn. 11; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 295 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 295 Rn. 3). 9 - 6 - (2) Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass ein Eingang der [X.] am 14. Juli 2006 00:00 Uhr rechtzeitig sei, weil dies gleichbe-deutend sei mit "13. Juli 2006 24:00 Uhr". Dem vermag der Senat nicht zu [X.]. 10 Allerdings ist im naturwissenschaftlichen Sinne der Zeitpunkt 13. Juli 2006 24:00 Uhr identisch mit dem Zeitpunkt 14. Juli 2006 00:00 Uhr (vgl. schon [X.], 615, 616 zu Ziff. 4). Darum geht es jedoch nicht, wenn zu beurteilen ist, ob eine Rechtsmittel-(begründungs-)frist gewahrt ist oder nicht. 11 Entscheidend zur Wahrung einer solchen Frist ist, ob der fristwahrende Schriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist, hier also am 13. Juli 2006 bis 24.00 Uhr eingegangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - [X.]I ZB 8/03 - NJW 2003, 3487; [X.], [X.]E 52, 203, 207; 102, 254, 295). Zu be-rücksichtigen ist hierbei, dass es maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die [X.] im Telefaxgerät des Gerichts aus-gedruckt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden (vgl. [X.], [X.] 167, 214, 219 ff.). Die Frist ist gewahrt, wenn dies bei Ablauf des letzten Tages der Frist, also am 13. Juli 2006 24.00 Uhr der Fall war (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - [X.]I ZB 8/03 - NJW 2003, 3487; [X.], [X.]E 52, 203, 207, 209). Der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetages 00:00 Uhr [X.] sein (so ausdrücklich [X.], Beschluss vom 24. Juli 2003 - [X.]I ZB 8/03 - [X.]O "vor Beginn" des Folgetages; vgl. [X.], [X.]E 41, 323, 328) und [X.] - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Se-kunde exisitiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das [X.] als Empfangszeit 23:59 Uhr hätte angeben müssen. 12 - 7 - Einen solchen hiernach allein genügenden Eingang vor 24:00 Uhr aber macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Wie es zu dem Eingangsvermerk 14.07.2006 00:00 Uhr gekommen sein kann, wenn zugleich nach dem (mutmaßlichen) Aufdruck des Faxgeräts des Klägervertreters die Übermittlung erst am 14. Juli 2006 um 00:13 bis 00:14 Uhr erfolgt sein soll, bedarf nach allem keiner Klärung. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das Empfangsgerät des Berufungsgerichts nach Ablauf des [X.] 23:59 Uhr sofort auf 14.07.2006 00:00 Uhr umgeschaltet hat. 13 3. Die Begründung des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden [X.] beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht. 14 Nach allem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. 15 [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 4 O 199/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 22 U 132/06 -

Meta

VI ZB 74/06

08.05.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. VI ZB 74/06 (REWIS RS 2007, 3937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3937

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