Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 9 B 44/16

9. Senat | REWIS RS 2018, 12060

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Ortsumgehung Celle - Mittelteil)


Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 in der Fassung des [X.] vom 2. Februar 2015 zur Verlegung der [X.] von nordöstlich [X.] ([X.]) bis südöstlich [X.] ([X.]) - Ortsumgehung [X.] (Mittelteil).

2

Mit Urteil vom 22. April 2016 stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des [X.] rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wies es die weitergehende Klage der Kläger zu 1) und 4), deren Grundstücke jeweils zu einem Teil für das planfestgestellte Vorhaben benötigt werden, ab. Die Klage der Kläger zu 2), 3), 5) und 6), deren Grundstücke nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, wies es insgesamt ab. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er auch unter [X.]erücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG verstoße. Die [X.]eklagte habe nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es durch den [X.]etrieb der [X.] nicht zu einer signifikanten Erhöhung des [X.] für die im [X.] des Vorhabens festgestellten Fledermausarten komme. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Insbesondere fehle es nicht an der Planrechtfertigung.

3

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden des [X.] zu 5) und der [X.].

II

4

Die zulässigen [X.]eschwerden sind unbegründet.

5

1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache und des [X.] auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.] zu 5) hat keinen Erfolg.

6

a) Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. August 2006 - 9 [X.] 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 [X.] 56.13 - juris Rn. 4).

7

aa) Daran gemessen verleiht die vom Kläger zu 5) aufgeworfene Frage,

ob es ein Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist, dem durch eine [X.]undesverkehrswegeplanung Rechtsbetroffenen zur Vorbereitung der [X.]eantragung eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 GG mit einer plausiblen, seinem Sachkenntnisstand als [X.]ürger entsprechenden [X.]egründung Einsicht in die einschlägigen Teile der [X.]edarfsplanakten des [X.]undes zu verschaffen, wenn ihm der Weg zur Feststellung eines konkreten [X.]edarfs - wenn auch eingeschränkt auf verfassungsrechtliche Maßstäbe - grundsätzlich offen steht,

der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung.

8

Das Oberverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts davon aus, dass nach § 1 Abs. 2 FStrAbG die in den [X.]edarfsplan aufgenommenen [X.]au- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] entsprechen und die Feststellung des [X.]edarfs für die Planfeststellung nach § 17 [X.] und das gerichtliche Verfahren verbindlich ist. Das gesetzgeberische Ermessen sei nur dann mit der Folge der Verfassungswidrigkeit der [X.]edarfsfeststellung überschritten, wenn diese evident unsachlich sei, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den [X.]edarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehle, oder wenn sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsfeststellung des Gesetzgebers so grundlegend geändert hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könne (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 25). Das Oberverwaltungsgericht sieht weder aufgrund des Vorbringens der Kläger noch sonst Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers und hält deshalb eine weitere Aufklärung unter Heranziehung der [X.]edarfsplanakten des [X.]undes nicht für geboten. Inwieweit unter dieser Prämisse ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll, wird aus der [X.]eschwerde nicht deutlich. Der Sache nach macht der Kläger zu 5) geltend, das Oberverwaltungsgericht habe durch den Verzicht auf eine [X.]eiziehung dieser Akten gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, genügt zur Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache jedoch nicht (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

9

bb) Hinsichtlich der Frage,

ob sich vorbehaltlich weiterer Konsequenzen jedenfalls die Einstufung in den vordringlichen [X.]edarf des [X.]undesverkehrswegeplanes verbietet, wenn sich im Zuge einer [X.]undesfernstraßenplanung zum [X.]au einer Ortsumgehung herausstellt, dass der weiträumige Verkehr ([X.]undesverkehr) gegenüber dem Ziel-, Quell- und [X.]innenverkehr die Verkehrsart mit dem kleinsten Anteil ist,

genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht ansatzweise dar, dass diese Frage klärungsbedürftig ist, für die Entscheidung des [X.] von [X.]edeutung war und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

cc) Die Frage,

ob der fernstraßenrechtliche Plangeber für Ortsumfahrungen das Verkehrsziel "Erhöhung der Reisegeschwindigkeit" isoliert, d.h. ohne Rücksicht auf dadurch heraufbeschworene erhöhte Unfallgefahren und ohne einen damit in einem angemessenen Verhältnis stehenden Zeitgewinn, festsetzen kann,

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung ebenfalls nicht. Die [X.]eschwerdebegründung legt die Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

[X.]) Den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Grundsatzrüge genügt die [X.]eschwerdebegründung auch nicht hinsichtlich der sinngemäß gestellten Fragen,

ob das Gericht, wenn es ein nicht prozessordnungsgerechtes und nicht mehr korrigierbares Verhalten einer Partei über längere Zeit duldet, die Vertrauen darin begründen kann, dass ihr Rechtsnachteile daraus nicht erwachsen werden, solche verhängen darf, ohne dass es ihr zuvor mit angemessener Fristsetzung erfolglos die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben hat,

und ob sich jeder der [X.]eteiligten an einem abschnittsweise realisierten linienförmigen Planfeststellungsverfahren auf das sich auf das Gesamtprojekt beziehende Planmaterial berufen kann, weil es jedenfalls unter solchen [X.]eteiligten abschnittsübergreifend keine [X.] gibt.

Der Kläger zu 5) wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung "unter [X.]erufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung" die einer jahrzehntelangen Praxis entsprechenden [X.]ezugnahme auf Schriftsätze aus anderen Verfahren, insbesondere aus vorangegangenen Prozessen und Parallelverfahren, für unzulässig erklärt habe. Dies sei ein "Ausrutscher in den zivilistischen [X.]eibringungsgrundsatz"; richtigerweise gehöre die Kenntnis über jeden bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss bei einer abschnittsweisen Verwirklichung zum "Amtswissen (§ 86 VwGO)".

Mit diesen Ausführungen legt der Kläger zu 5) nicht dar, dass die aufgeworfenen Fragen der grundsätzlichen Klärung in dem vorliegenden Rechtsstreit bedürfen, insbesondere für die Entscheidung des [X.] von [X.]edeutung waren. Weder setzt er sich insoweit mit den Entscheidungsgründen näher auseinander, noch legt er dar, auf welches konkrete Verhalten des [X.] sich sein Vertrauen auf das Ausbleiben von [X.] gründete und um welche Ausführungen es bei den [X.]ezugnahmen im Einzelnen ging.

b) Schon aus diesem Grund ist auch eine Verletzung des Anspruchs des [X.] zu 5) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch eine Überraschungsentscheidung, die der Kläger zu 5) darin sieht, dass er nicht zuvor auf die Unzulässigkeit der [X.]ezugnahme hingewiesen worden ist, nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Verfahrensrüge stellt. Dies gilt umso mehr, als eine zulässige Gehörsrüge darüber hinaus regelmäßig die substantiierte Darlegung erfordert, was der [X.]eteiligte bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 16. August 2011 - 6 [X.] 18.11 - juris Rn. 4 und 8). Daran fehlt es. Der Kläger zu 5) beschränkt sich insoweit auf die Rüge der "Ausgrenzung von umfänglichem Parteivortrag", ohne auf die unberücksichtigt gebliebenen Schriftsätze näher einzugehen.

c) Die Revision ist auch nicht wegen der darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

aa) Soweit der Kläger zu 5) meint, das "R.-Gutachten", das sich auf den Kreuzungsbereich der Ortsumgehung [X.] als [X.] neu mit der [X.] beziehe und im Verfahren übermittelt worden sei, sei [X.] nicht berücksichtigt worden, rügt er der Sache nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit jedoch nicht vor.

Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerfG, [X.] vom 10. November 2004 - 1 [X.]vR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Februar 2008 - 5 [X.] 17.08 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht gerecht geworden.

Es hat die verkehrstechnischen Stellungnahmen zu den Umbauplanungen der [X.] von [X.] vom 11. März 2011 und 10. Mai 2015, nach denen die [X.] neu ohne einen leistungsfähigen Ausbau der [X.] ihre [X.] und [X.] nicht erfüllen kann, zur Kenntnis genommen und erörtert, ob die von den Klägern unter Hinweis auf diese Stellungnahmen geltend gemachte Nichtbewältigung von [X.] zwischen der [X.] neu und der [X.] einen Abwägungsfehler darstellt ([X.]). Dass es dabei der Rechtsansicht der Kläger nicht gefolgt ist, sondern einen Abwägungsfehler verneint hat, weil es die Funktionsfähigkeit der Ortsumgehung der [X.] einschließlich ihrer Zufahrts- und Ausfallstraßen auf der Grundlage der Anmerkungen eines anderen [X.] zu den verkehrstechnischen Stellungnahmen von [X.] als nachweislich gegeben angesehen hat, stellt, wie ausgeführt, keinen Gehörsverstoß dar.

bb) Gleiches gilt in [X.]ezug auf das Vorbringen des [X.] zu 5), das Gericht hätte in [X.]ezug auf die Variante 4 (Ost-Ostumgehung) den von den Klägern angeführten und nicht von der Hand zu weisenden Vorteilen im Detail nachgehen müssen. Auch insoweit hat das Gericht den Vortrag durchaus zur Kenntnis genommen (vgl. [X.]), ist ihm aber in der Sache nicht gefolgt.

cc) Soweit der Kläger zu 5) einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO damit begründet, dass seinem Antrag, die Planungsakten aus den 70er Jahren beizuziehen, nicht gefolgt worden sei, genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Rahmen einer solchen Rüge muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Letzteres legt die [X.]eschwerdebegründung nicht dar. Sie führt lediglich aus, dass die Planungsakten aus den 70er Jahren Zweifel an den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen und Prognosen hätten wecken können, die dem Oberverwaltungsgericht Anlass zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse mit Hilfe eines Sachverständigen hätten geben können. Welche Erkenntnisse dies im Einzelnen hätten sein können, erläutert der Kläger zu 5) jedoch nicht.

[X.]) Gleiches gilt, soweit der Kläger zu 5) die Nichtbeiziehung der [X.]edarfsplanakten im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht für verfahrensfehlerhaft hält. Er trägt insoweit nur vor, dass ihre [X.]eiziehung das [X.] hätte ändern können, legt aber nicht ansatzweise dar, welche entscheidungserheblichen Feststellungen auf ihrer Grundlage unter [X.]erücksichtigung der bereits vorhandenen Erkenntnisse des [X.] ([X.]) voraussichtlich getroffen worden wären.

ee) Ebenfalls nicht den [X.]egründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht das Vorbringen des [X.] zu 5), die Effektivität der bahnparallelen Variante [X.] zusammen mit ihrem Weiterverlauf im zu optimierenden [X.] sei nicht untersucht worden und die für den [X.]nbau erstellten städtischen [X.]ebauungspläne, die die städtebauliche Unbedenklichkeit gezeigt hätten, seien trotz eines entsprechenden Antrags der Kläger nicht beigezogen worden. Denn die [X.]eschwerdebegründung erschöpft sich in der Formulierung der vorgenannten Rügen.

ff) Soweit der Kläger zu 5) geltend macht, dass die Einbeziehung der Ost-Ostumgehung nur als Grobvorschlag sich als [X.] darstelle und die [X.] bei einer Prüfung der Effektivität der bahnparallelen Variante [X.] und einer [X.]eiziehung der [X.]ebauungspläne wohl nicht hätten ausgeschieden werden können oder jedenfalls als zumutbare Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]atSchG "warm zu halten" gewesen wären, geht es um Verstöße gegen materielles Recht, die nicht zur Zulassung der Revision wegen eines [X.] führen können.

2. Auch die von der [X.] angeführten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

a) Dies gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist.

aa) Soweit die [X.]eklagte geklärt wissen möchte,

ob es sich bei der Frage, ob ein bestimmtes methodisches Vorgehen dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht bzw. fachwissenschaftlich (noch) vertretbar ist, um eine Tatsachenfrage oder um eine Frage der rechtlichen [X.]ewertung handelt,

rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Die aufgeworfene Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270>).

Hintergrund der Frage ist die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 [X.]atSchG, insbesondere zum Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG, die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Danach steht der Zulassungsbehörde sowohl in [X.]ezug auf die Erfassung der von dem zuzulassenden Vorhaben betroffenen Arten als auch hinsichtlich der [X.]ewertung der Risiken, denen diese bei Realisierung des Vorhabens ausgesetzt sind, ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum zu, soweit anerkannte naturschutzfachliche Maßstäbe fehlen. Die behördliche [X.] greift dabei nur Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt. Demgegenüber ist für eine [X.] kein Raum, soweit sich für die [X.]estandserfassung eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können ([X.]VerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 [X.] 40.11 - [X.]uchholz 406.25 § 6 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff.).

Die Frage, welches methodische Vorgehen der allgemein anerkannte Stand der Wissenschaft erfordert, den die Zulassungsbehörde - gegebenenfalls durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen - ermitteln und berücksichtigen muss, ist dabei eine Tatsachenfrage. Die von der [X.] aufgeworfene Frage, ob das von der [X.]ehörde konkret gewählte methodische Vorgehen dem zuvor festgestellten allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht oder danach vertretbar ist, ist demgegenüber eine Frage der - dem Tatrichter vorbehaltenen - rechtlichen [X.]ewertung dieses Vorgehens anhand der Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft, auf die der Gesetzgeber mit § 44 Abs. 1 [X.]atSchG gezielt verweist ([X.]VerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 [X.] 40.11 - [X.]uchholz 406.25 § 6 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 16).

bb) Grundsätzliche [X.]edeutung hat die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage,

ob es für den als zusätzlichen Prüfschritt für eventuelle Tötungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG jenseits zielgerichteter Tötungshandlungen vom [X.]undesverwaltungsgericht entwickelten Signifikanzmaßstab nur auf das mit dem Vorhaben verbundene [X.] ankommt, das - vergleichbar dem allgemeinen Lebensrisiko - mit dem betreffenden Vorhabentyp im Naturraum unabdingbar immer verbunden ist, oder ob in Fällen, in denen im betreffenden Naturraum durch ein bereits bestehendes, bestandskräftig genehmigtes Vorhaben für die hier vorkommenden Individuen besonders geschützter Tierarten ein über dieses generelle [X.] möglicherweise hinausgehendes Risiko gegeben ist, diese Vorbelastung dann den Maßstab für die [X.]eurteilung der signifikanten Risikoerhöhung bildet.

Die Klärung dieser Frage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sie sich im Revisionsverfahren stellt, vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt sind (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 [X.] 99.92 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f. und vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]VerwGE 111, 61 <62>). Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass durch die bestehende Kreisstraße [X.] ein über das generell mit dem Vorhandensein von Verkehrswegen im Naturraum immer verbundene [X.] hinausgehendes [X.] für die vorkommenden Fledermausarten hervorgerufen wird. Vielmehr hat es festgestellt, dass es keine systematischen Untersuchungen über mögliche Kollisionen mit dem Verkehr auf der Kreisstraße gegeben hat.

Soweit die Frage darauf abzielt, ob Maßstab für eine signifikante Erhöhung des [X.] der konkrete Raum einschließlich seiner Vorbelastungen ist und deshalb die Tatbestandsmäßigkeit des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG schon dann verneint werden kann, wenn das planfestgestellte Vorhaben in der Gesamtbilanz für die betroffenen Einzelexemplare der besonders geschützten Arten nicht über das bereits mit der Vorbelastung verbundene Kollisionsrisiko hinausgeht, ist ihre Klärung im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu erwarten. Denn dass die planfestgestellte [X.]undesstraße auch unter [X.]erücksichtigung der Vorbelastung in der Gesamtbilanz kein größeres Kollisionsrisiko hervorruft als die bestehende Kreisstraße, hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die Signifikanz der Erhöhung des [X.] nicht anhand eines im Umfeld des konkreten Vorhabens bereits anderweitig gesteigerten [X.], sondern nach dem allgemeinen [X.] bemisst, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem [X.]estandteil des Naturraums immer verbunden ist ([X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f., insoweit in [X.]VerwGE 156, 215 nicht abgedruckt).

cc) Auch die Frage,

ob es zulässig ist, in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss den Vollzug betreffende Fragen der artenschutzrechtlichen Konfliktbewältigung, insbesondere in [X.]ezug auf ein angeordnetes Risikomanagement, mit [X.]lick auf die Vorschriften des § 4 Satz 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Vorhabenträger zu überlassen, sofern die jeweilige Problematik jedenfalls dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss gesehen und bewältigt wurde,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung. Sie war für das Oberverwaltungsgericht nicht von [X.]edeutung, weil nach seiner Rechtsauffassung die artenschutzrechtliche Problematik gerade nicht hinreichend bewältigt war.

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die [X.]eklagte den bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der festgesetzten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen und damit nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit sichergestellt hat, dass das betriebsbedingte Risiko der Tötung der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem [X.]nverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht und so das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG beachtet wird.

Dass das Oberverwaltungsgericht insoweit nicht erwogen hat, ob der Planfeststellungsbeschluss die artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung im Rahmen eines Risikomanagements dem Vorhabenträger überlassen durfte, weil dieser nach § 4 Satz 1 [X.] dafür einzustehen hat, dass seine [X.]auten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen, und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] die [X.]elange des Umweltschutzes zu berücksichtigen hat, kann im Übrigen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn im Grundsatz ist bereits geklärt, dass zwar der Vorhabenträger eigenverantwortlich zu bestimmen hat, welcher baulichen Maßnahmen es bedarf, um sicherheitsrechtlich unbedenkliche Verhältnisse zu gewährleisten, dass für dieses Konzept nach außen aber die Planfeststellungsbehörde verantwortlich ist ([X.]VerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - juris Rn. 25 m.w.[X.]). Davon abgesehen genügt das Aufzeigen einer (angeblich) fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache stellt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

[X.]) Grundsätzliche [X.]edeutung verleiht der Rechtssache schließlich auch nicht die Frage,

ob erstmalige tatsächliche Einlassungen von Zeugen, Sachverständigen, Sachbeiständen oder anderen unmittelbar und mittelbar Verfahrensbeteiligten an der mündlichen Verhandlung vom Gericht für die [X.]egründung seines Urteils herangezogen werden können, auch wenn sie nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 105 VwGO) protokolliert wurden.

Diese Frage, die darauf abzielt, ob die Äußerungen des [X.] des [X.] des [X.] 7 KS 27/15, Dr. [X.]., zur geplanten [X.] an dem Verteiler zur Wittinger [X.] und des Vertreters der [X.] zum Wirkungsgrad der insgesamt zum Fledermausschutz vorgesehenen Maßnahmen, auf die sich das Oberverwaltungsgericht im Urteil stützt ([X.]), nach § 105 VwGO hätten protokolliert werden müssen, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich vielmehr ohne Weiteres auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung beantworten.

Nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 1 ZPO sind im Protokoll nur die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien festzustellen. Die Wiedergabe der Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten oder eines [X.] außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung im Rahmen einer formlosen Anhörung zur näheren Darlegung des vorgetragenen Sachverhalts ist hingegen schon nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht vorgeschrieben ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. April 1983 - 9 [X.] 1277.81 - [X.]uchholz 310 § 105 VwGO Nr. 33 S. 10, vom 17. Oktober 1990 - 2 [X.] 158.89 - NVwZ 1991, 672 und vom 24. September 2013 - 2 [X.] 42.13 - [X.]uchholz 232.1 § 48 [X.]LV Nr. 2 Rn. 6). Solche Äußerungen sind auch nicht nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2 ZPO als wesentliche Vorgänge der Verhandlung ins Protokoll aufzunehmen. Denn der [X.]egriff der wesentlichen Vorgänge meint die wesentlichen Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. deren äußeren Hergang, nicht aber den Inhalt von Erklärungen. Die Äußerungen von Verfahrensbeteiligten im Rahmen ihrer formlosen Anhörung sind daher nur nach Maßgabe von § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll aufzunehmen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. September 2013 - 2 [X.] 42.13 - [X.]uchholz 232.1 § 48 [X.]LV Nr. 2 Rn. 6). Dies setzt den Antrag eines [X.]eteiligten voraus, den das Gericht nur ablehnen kann, wenn es auf die Feststellung der Äußerung nicht ankommt (§ 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO). Anlässlich einer formlosen Anhörung gemachte Angaben sind darüber hinaus zum Gesamtergebnis des Verfahrens zu rechnen, aus dem das Gericht seine freie richterliche Überzeugung gewinnt, nach der es gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet. Eine Verwertung der Äußerungen zu [X.]eweiszwecken ist ohne Protokollierung hingegen ausgeschlossen ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 [X.] 22.68 - [X.]uchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3 S. 2 f.).

b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der [X.] geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

aa) Gemessen an dem soeben unter [X.] 2. a) [X.]) Gesagten stellt es keinen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht die Äußerungen des [X.] des [X.] im Verfahren [X.] und des Vertreters der [X.] zwar nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, sie aber dennoch zur [X.]egründung seines Urteils herangezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht war nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO zur Protokollierung dieser Äußerungen nicht verpflichtet. Denn sie erfolgten nicht im Rahmen einer förmlichen [X.]eweisaufnahme durch [X.] oder Parteivernehmung (§ 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 402 ff. bzw. 450 ff. ZPO), sondern waren Teil der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung des Sach- und Streitstands (§ 104 Abs. 1 VwGO). Denn sie sind im Zusammenhang mit der formlosen Anhörung der [X.]eteiligten gefallen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 [X.] 22.68 - [X.]uchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3 S. 1).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Äußerungen des [X.] der [X.]eite und des [X.]vertreters auch nicht zu [X.]eweiszwecken verwertet, sondern lediglich bei der [X.]ildung seiner richterlichen Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt. Denn es hat seine Überzeugung, dass aufgrund der wissenschaftlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse ein signifikantes [X.] nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, in erster Linie anhand von Arbeitshilfen, Studien und wissenschaftliche Publikationen begründet und die genannten Aussagen von [X.] und [X.]seite lediglich als [X.]estätigung der so gewonnenen Überzeugung herangezogen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht das Recht der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hätte, weil es die betreffenden Äußerungen nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen hat. Denn die [X.]eteiligten hätten in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen oder darauf mit einem [X.]eweisantrag zu reagieren.

bb) Die [X.]eklagte sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 in der Fassung des [X.] vom 2. Februar 2015 nicht umfassend geprüft, den Umfang der von ihm erkannten Rechtswidrigkeit nicht genau festgestellt und deshalb nicht abschließend über die Klage entschieden habe. Denn die Kritik der [X.]eite an dem in [X.]ezug auf das [X.]raune Langohr angeordneten Risikomanagement bezüglich der [X.]estimmtheit des [X.], der zugrunde gelegten Methodik und der in Aussicht gestellten Abhilfemaßnahmen sei im Urteil nicht gewürdigt worden. Dieser Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.

Wird ein Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben, sondern für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil die Mängel, an denen er leidet, durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 17c [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 1a VwVfG; § 17e Abs. 6 [X.] a.F.), so darf das Gericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht offen lassen. Grundsätzlich ist es vielmehr gehalten, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen und den Umfang der Rechtswidrigkeit in seinem Urteil genau festzustellen. Denn Zweck des § 75 Abs. 1a VwVfG ist, der Planfeststellungsbehörde Gelegenheit zu geben, die vom Gericht identifizierten Fehler in einem auf deren Korrektur beschränkten ergänzenden Verfahren zu beheben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass der Kläger aufgrund der [X.] des Urteils gegen die spätere behördliche Entscheidung im ergänzenden Verfahren regelmäßig nicht mehr gerichtlich geltend machen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss über die [X.]eanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leide ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. März 2014 - 9 [X.] 6.12 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 7 Rn. 17 f.; vgl. auch Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]VerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 [X.] 3.16 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 14 Rn. 61). Gegen die so verstandene [X.] lässt sich nicht einwenden, dass die Rechtskraft eines Urteils an den Streitgegenstand gebunden und dieser bei einer auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gerichteten Klage auf den (unteilbaren) Planfeststellungsbeschluss als solchen bezogen sei. Denn hier wie in anderen Zusammenhängen gilt, dass Inhalt und Umfang der [X.] je nach den prozessualen Erfordernissen aus den Urteilsgründen zu erschließen sind, ohne dass sich daraus Folgerungen für den Streitgegenstand ergäben (so [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 [X.] 47.06 - [X.]uchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 15 für das [X.]escheidungsurteil; vgl. auch Urteil vom 7. August 2008 - 7 [X.] 7.08 - [X.]VerwGE 131, 346 Rn. 18 für das einer Anfechtungsklage stattgebende Urteil).

Den sich aus dem Vorstehenden ergebenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG geprüft. Es hat festgestellt, dass der [X.] in [X.]ezug auf von der geplanten Ortsumgehung betriebsbedingt ausgehende Risiken für die im [X.] des Vorhabens vorkommenden Fledermausarten erfüllt sei. Die [X.]eklagte habe auch unter [X.]erücksichtigung der planfestgestellten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass das Risiko von betriebsbedingten Kollisionen mit dem [X.]nverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht werde. Sie habe nicht von der Möglichkeit eines umfassenden Risikomanagements Gebrauch gemacht, um die Wirksamkeit der planfestgestellten Schutzmaßnahmen möglichst noch vor einer Inverkehrnahme der [X.] zu kontrollieren und gegebenenfalls zu optimieren. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein möglicherweise verbleibendes erhöhtes Kollisionsrisiko durch ein Risikomanagement aufgefangen werden kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 48), wie es der Planfeststellungsbeschluss bisher nur hinsichtlich des [X.]raunen Langohrs im [X.]ereich des [X.] vorsieht. Dabei geht aus seinen Ausführungen deutlich hervor, dass seiner Ansicht nach nur ein umfassendes, alle betroffenen Konfliktbereiche und Fledermausarten einschließendes Risikomanagement ausreichen kann. Unter der Prämisse des Gerichts, dass ein derartiges Gesamtkonzept zu erstellen sein wird, musste sich ihm im Rahmen seines insoweit bestehenden Einschätzungsspielraums eine Auseinandersetzung mit der Kritik der [X.]eite an der bislang planfestgestellten, in ihrer [X.]egrenzung ohnehin defizitären Regelung nicht aufdrängen. Der Umfang der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist vor diesem Hintergrund hinreichend genau festgestellt.

cc) [X.] ist die Revision schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, kraft dessen das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.

Ein Verfahrensmangel kann insoweit etwa vorliegen, wenn die vom Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] 77.11 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 5. Juni 2014 - 4 [X.] 8.14 - juris Rn. 3).

Einen Verstoß sieht die [X.]eklagte darin, dass das Oberverwaltungsgericht aus der Einschätzung des Vertreters der [X.] in der mündlichen Verhandlung, der Schutz der Fledermäuse liege aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen jedenfalls bei 80 %, gefolgert hat, der [X.]vertreter habe eingestanden, dass in etwa 20 % der Fälle ein [X.] bestehe. Damit ist jedoch ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht zwingend dargelegt. Zwar trifft es zu, dass die Aussage, die angeordneten Schutzmaßnahmen hätten jedenfalls in 80 % der Fälle Erfolg, auch die Möglichkeit eines noch höheren Wirkungsgrades einschließt. Aus ihr folgt andererseits aber auch, dass in bis zu 20 % der Fälle die Wirksamkeit des Schutzes jedenfalls nicht gewährleistet ist. Es ist daher weder denklogisch ausgeschlossen noch willkürlich, dass das Oberverwaltungsgericht angesichts der von ihm festgestellten Unsicherheiten annimmt, ein [X.] bestehe in etwa 20 % der Fälle.

Die vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen sind auch insoweit nicht von Willkür geprägt, als sie sich auf Einlassungen der Prozessbeteiligten und ihrer Sachbeistände stützen, die in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert wurden. Denn wie ausgeführt (oben [X.] 2. a) [X.]), durfte das Oberverwaltungsgericht die genannten Äußerungen bei der Gewinnung seiner Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens - auch ohne Protokollierung - berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der [X.]eschwerde des [X.] zu 5) orientiert sie sich an Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hinsichtlich der [X.]eschwerde der [X.], die die Klagen der Kläger zu 1) und 4) betrifft, ergibt sich der Streitwert als Summe der auf diese Klagen entfallenden Streitwerte. Diese belaufen sich für den Kläger zu 1) auf 30 000 € (vgl. Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs) und für die Klägerin zu 4) auf 15 000 € (vgl. Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs).

Meta

9 B 44/16

20.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 22. April 2016, Az: 7 KS 35/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 9 B 44/16 (REWIS RS 2018, 12060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12060

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