Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. VIII ZR 299/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2854

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 299/04 Verkündet am: 29. Juni 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2004 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 5. März 2004 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt im Jahr 2001 von den Unternehmen A.

Versand und [X.] wiederholt [X.] und Be-stellangebote für Haushaltsgegenstände und ähnliches, die mit [X.] verbunden waren. In der Hoffnung auf die versprochenen Gewinne bestellte die Klägerin in sechs Fällen Waren zu Preisen bis zu 24,28 •, die am 10. August 2001, 17. August 2001, 1. September 2001, 2. September 2001, 3. September - 3 - 2001 und 22. September 2001 ausgeliefert wurden. Gewinne wurden nicht [X.]. Die Versender traten ihre Kaufpreisansprüche gegen die Klägerin an die [X.] ab. Da die Klägerin nicht zahlte, schaltete die [X.] zunächst die [X.] ein. Der Geschäftsführer dieses Inkassobüros ist gleichzei-tig Geschäftsführer der [X.]. Am 21. Mai 2002 und am 24. Mai 2002 ließ sie durch einen Rechtsanwalt die Klägerin jeweils drei mit Anerkenntnis und Antrag auf Ratenzahlung überschriebene Schriftstücke unterzeichnen, in denen diese anerkannte, der [X.] Beträge zwischen 137,40 • und 149,68 • zu-züglich 13,25 % Zinsen auf die jeweilige Hauptforderung ab dem 4. Juni 2002 zu schulden, und zugleich jeweils monatliche Ratenzahlungen von 15 • [X.]. Nach vorangegangenen Mahnverfahren erwirkte die [X.] im Zeit-raum zwischen dem 3. September 2002 und dem 16. Oktober 2002 sechs [X.] über Beträge von 190,98 • bis 207,03 •, in denen als Hauptforderungen die vorgenannten [X.] aufgeführt sind. Die Forderungen setzen sich im wesentlichen aus Inkasso- und Mahnkosten zu-sammen. Die [X.] sind rechtskräftig geworden, weil die Klägerin keine Rechtsbehelfe ergriffen hat. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der [X.] die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den [X.]n so-wie deren Herausgabe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch aus einem Gewinnversprechen von November 2002 über 6.500 • erklärt und beantragt, die Vollstreckung aus den [X.]n für unzulässig zu erklären. - 4 - Das Amtsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Die dagegen ge-richtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] weiterhin die Abwei-sung der Klage. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 826 [X.] ein Schadensersatzanspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den [X.]n und auf deren Herausgabe zu. Es sei ein besonders schwerwiegender Ausnahme-fall zu bejahen, der die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertige. Vorausset-zung dafür, daß der Gläubigerin zuzumuten sei, die ihr unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben, seien die materielle Unrichtigkeit des rechtskräfti-gen Vollstreckungsbescheids, die Kenntnis der Vollstreckungsgläubigerin davon sowie eine sittenwidrige Ausnutzung des Vollstreckungstitels. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Das Berufungsgericht hat Bezug genommen auf die Gründe des [X.] Urteils, worin es heißt: Die [X.] seien materiell-rechtlich unrichtig, weil der [X.] aus den [X.]n keine Zahlungsansprüche gegen die Klägerin zustünden. Die Klägerin erhebe zu Recht den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung. Auch wenn es sich um selbständige [X.] handeln sollte, hätten diese den Zweck, eine dem Grunde nach bestehende Schuld zu sichern. Eine solche sei nicht - 5 - entstanden, denn die Hauptforderungen gründeten sich auf nach § 138 [X.] sittenwidrige und damit nichtige Rechtsgeschäfte. Die Klägerin sei in sittenwidriger Weise zu ihren Bestellungen veranlaßt worden. Sie habe diese ausschließlich und gerade auf Grund von Geldgewinn-zusagen getätigt, die ihr gegenüber abgegeben und nicht ausgezahlt worden seien. Die Geschäftspraktik der [X.] - in Kombination mit den nicht er-füllten Gewinnversprechen - verstoße gegen das Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden und sei damit sittenwidrig. Es seien dadurch die [X.], das mangelnde Urteilsvermögen und eine erhebliche Willensschwä-che der Klägerin ausgenutzt worden. Die [X.] wendeten sich in ihrer Geschäftspraktik gerade an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Per-sonen. Das folge aus dem von ihnen angebotenen Sortiment (Kaffeeservice im "Stiefmütterchen Design", [X.], Zwiebelschneider, Tischdecken, [X.], Wärme-Kältekissen, Massagegeräte und ähnliches), das her-kömmlicher Weise gerade bei diesen Menschen Bestellungen herausfordere. Entscheidend sei die Tatsache, daß es hier im Zuge der [X.] nicht bei einer einmaligen Aufforderung geblieben sei, eine Bestellung ab-zugeben, sondern es von seiten der [X.] ein wiederholtes Nachhaken und Drängen auf Abgabe einer Bestellung gegeben habe, um den Gewinn "endlich" auszahlen zu können. Dadurch hätten diese die geschäftliche [X.] der Klägerin und ihre eigene wirtschaftliche und intellektuelle [X.] mißbraucht. Auch wenn sie die Unerfahrenheit und das Alter der Klägerin nicht gekannt hätten, hätten sie bewußt deren schwächere Lage zum eigenen Vorteil ausgenutzt, weil sie sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hätten, daß sich die Klägerin nur wegen ihrer schwächeren Lage auf die ungünstigen Verträge eingelassen habe. Sie hätten davon ausgehen müssen, daß es durch das wiederholte Zurückhalten des Gewinns keine echte Entscheidungsfreiheit - 6 - der anderen Seite gegeben habe. Es sei unschwer zu erkennen, daß es der Klägerin bei den wiederholt aufgegebenen Bestellungen letztlich nicht darum gegangen sei, die bezeichneten Gegenstände zu erwerben, sondern die [X.] Gewinne ausgezahlt zu bekommen, und daß so nur ein geschäft-lich unerfahrener, besonders schutzbedürftiger Kunde handele. Im Hinblick auf das mehrmalige Nachhaken - zudem in mehreren Fällen - spreche sogar eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Stets sei in den Schreiben der [X.] davon die Rede, daß mit der "[X.]" und der "Lieferanweisung" der Bestellschein möglichst rasch zurückge-schickt werden möge, erst dann stünde der Auszahlung "wirklich nichts mehr im Wege". Auch die Formulierung "Kann es sein, daß bei der Zusendung Ihrer Gewinnanforderung die Bestellung fehlt? Weil ich sie als Gewinner ganz [X.] betreue, möchte ich schon sichergehen, daß auch in der Bestellabwick-lung alles stimmt", belege die sittenwidrige Typik des Vorgehens. Angesichts des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen habe, könne nicht angenommen wer-den, die Klägerin habe damit rechnen müssen, daß der dem Schuldanerkennt-nis zugrunde liegende Kaufvertrag nach § 138 [X.] als nichtig zu beurteilen sei. Nur dann aber könnten die [X.] nicht der Rückforderung we-gen ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen. Der [X.] sei als Titelgläubigerin die Unrichtigkeit des [X.]s bekannt gewesen. Es reiche aus, wenn dem Gläubiger diese Kenntnis während des Rechtsstreits über den Anspruch aus § 826 [X.] vermit-telt werde. Schließlich lägen auch die besonderen Umstände vor, die es ver-langten, daß die [X.] die von ihr erlangten Rechtspositionen aufgebe. Sie habe [X.] und Mahnverfahren bewußt dazu mißbraucht, um für ihr nicht zustehende Ansprüche Vollstreckungstitel zu erlangen. Bei Wahl des - 7 - Klageverfahrens wäre die [X.], wie sie hätte erkennen müssen, mit ihrem Anspruch schon deshalb gescheitert, weil die gerichtliche [X.] die Sittenwidrigkeit der zugrunde liegenden Bestellungen offenbart hätte. Die Klägerin habe aus Unerfahrenheit und Ungewandtheit die Vollstreckungsbe-scheide rechtskräftig werden lassen. Ihr seien die Vielzahl der Schreiben der [X.] und der [X.] schlicht über den Kopf gewachsen. Sie habe auch gar nicht mehr überblicken können, worüber sich die [X.] verhielten. Die materiellen Ansprüche der einzelnen Warenbestellungen [X.] in dem von der [X.] gewählten Verfahren geradezu verschleiert [X.]. Die Mahnverfahren seien nicht auf Ansprüche aus Warenlieferungen, son-dern auf Ansprüche aus [X.]n gestützt worden. Bereits [X.] könne ein Schluß auf die fehlende Gutgläubigkeit der [X.] gezogen werden. Insgesamt weise damit auch die Durchsetzung der Forderung eine sit-tenwidrige Typik auf und berühre ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerin, weswegen das Vorgehen aus den Titeln das Rechtsgefühl in schlechthin uner-träglicher Weise verletzen würde. In Ergänzung dieser Erwägungen des Amtsgerichts hat das Berufungs-gericht ausgeführt: Die Sittenwidrigkeit der [X.] folge zum einen aus dem Umstand, daß die Hauptforderungen der [X.] sittenwidrig und so-mit nichtig gewesen seien. Außerdem seien die [X.] der Klägerin in sittenwidriger Weise erlangt. Die Art und Weise ihres Zustandekommens benachteilige die Klägerin unter Würdigung des Gesamtcharakters des [X.] in unangemessener Weise. Sie seien der Klägerin als "Antrag auf Ratenzahlung und Anerkenntnis" übersandt worden. Eine geschäftlich unerfah-rene Person sehe darin in erster Linie die Möglichkeit, Verbindlichkeiten in ü-berschaubaren Beträgen zurückzuzahlen. Daß darüber hinaus auch das [X.] einer Schuld dadurch bestätigt werde, sei für die Klägerin als geschäftlich unerfahrene Person nicht erkennbar gewesen. Zudem hätten die [X.] - se lediglich die Angabe einer Summe aus Hauptforderung und Inkassogebüh-ren der [X.] enthalten; für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, wie sich die Summe zusammengesetzt und welche einzelnen Forderungen sie [X.] habe. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. A. Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil enthalte keine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügende [X.]. Danach bedarf es einer kurzen Begründung für die Abänderung, Aufhe-bung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diesen Anforderun-gen wird das Berufungsurteil gerecht. Auch eine reine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist jedenfalls dann erlaubt, wenn dadurch das zulässige Berufungsvorbringen erschöpft wird (Musie-lak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 540 Rdnr. 7; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 540 Rdnr. 13). Das Berufungsgericht muß sich mit den [X.] nur auseinandersetzen, soweit dies zur Begründung der getroffenen Entscheidung erforderlich ist (Musielak/Ball, [X.]O). Dafür war es hier aus der Sicht des [X.]s entgegen der Auffassung der Revision nicht geboten, im [X.] auf die Angriffe der Berufung gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zur Sittenwidrigkeit der [X.] einzugehen. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht nur den Gründen des erstinstanzlichen Urteils angeschlossen, sondern es hat daneben - als weitere und selbständige Begründung seines [X.]s - die Auffassung vertreten, die [X.] seien materiell - 9 - unrichtig, weil die [X.] (auch) die [X.], auf die sie ge-stützt seien, in sittenwidriger Weise erlangt habe. B. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin gemäß § 826 [X.] auf Unterlassung der Zwangsvollstre-ckung aus den [X.]n und auf Herausgabe der [X.] angenommen. 1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Vorinstanzen, die [X.] seien materiell unrichtig. a) Die von der [X.] mit den [X.] geschlossenen Kaufver-träge hat das Amtsgericht, dessen Würdigung sich das Berufungsgericht ange-schlossen hat, zu Recht gemäß § 138 [X.] wegen Sittenwidrigkeit als nichtig angesehen. Diese Einwendung muß sich gemäß § 404 [X.] auch die [X.] entgegen halten lassen. [X.]) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ent-nehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist ([X.], 298, 301; 107, 92, 97; 86, 82, 88). Hierbei ist weder das Bewußt-sein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwid-rigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt ([X.], 298, 301; [X.], Urteil vom 10. Oktober 1997 - [X.], [X.], 513 = NJW-RR 1998, 590, unter II, m.w.Nachw.). Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäftes, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1997, [X.]O). Liegt dem [X.] 10 - schluß eine arglistige Täuschung - wie hier über die zu erwartenden Geldge-winne - zugrunde, müssen zudem besondere Umstände zu der durch arglistige Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, damit § 138 Abs. 1 [X.] neben § 123 [X.] anwendbar ist ([X.], Urteil vom 26. September 1995 - [X.], [X.], 1950 = NJW 1995, 3315, unter [X.]; Urteil vom 23. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 1425 = [X.], 1064, unter [X.]; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 2774 = [X.], 89, unter [X.], zur widerrechtlichen Drohung). [X.]) Solche Umstände hat das Amtsgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat ne-ben den nicht erfüllten Gewinnversprechen insbesondere die allgemeine Ge-schäftspraktik der [X.] als gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden angesehen. Seine Feststellung, die [X.] wendeten sich gezielt an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Personen, wie hier die Klägerin, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch wenn das von den [X.] angebotene Warensorti-ment Produkte enthalten mag, die in nahezu jedem Haushalt Verwendung [X.] können, ist nicht zu erwarten, daß sich eine rechtlich und geschäftlich er-fahrene Person, unabhängig von ihrem Alter, durch [X.], wie sie die [X.] erteilt haben, dazu verleiten läßt, derartige Produkte überhaupt oder (wegen der [X.]) gerade bei den [X.] zu erwerben. Bei den von der Klägerin abgeschlossenen [X.]n handelt es sich zwar im einzelnen um einfache und überschaubare Geschäfte des täglichen Lebens, deren Bewältigung regelmäßig keine nennenswerten Erfahrungen im Rechts- und Geschäftsleben voraussetzt. Ihre Entscheidungsfreiheit und ihre Fähigkeit zur unvoreingenommenen Beurteilung der Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der angebotenen Vertragsschlüsse wurden jedoch, wie das Amtsgericht zutref-- 11 - fend in den Vordergrund stellt, seitens der [X.] systematisch dadurch geschwächt, daß sie der Klägerin innerhalb kurzer Zeiträume eine Vielzahl von [X.] in beträchtlicher Höhe zusandten, deren Erfüllung sie von [X.] abhängig machten. Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Berücksichtigung der zahlreichen [X.] bei der Würdigung des Verhaltens der [X.] als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 [X.] nicht die Vorschrift des § 661a [X.] entgegen. Daß der Gesetzgeber damit dem Verbraucher, der eine Gewinnzusage erhält, einen Anspruch auf Leistung des Preises eingeräumt hat, läßt nicht den Schluß zu, nach seinem Willen könnten solche [X.] nicht (auch) die Nichtigkeit eines mit ihrer Hilfe herbeigeführten [X.] zur Folge haben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt, die Praxis, dem Verbraucher durch [X.] Waren aufzudrängen, mit denen er sich nicht befassen möchte, schon im Ansatz zu unterbinden (BT-Drucks. 14/2658, S. 48 f.; BT-Drucks. 14/2920, [X.]). Dieses Regelungsziel schließt es nicht aus, für den Fall seiner Verfehlung Art und Weise der Erteilung der Gewinnzusage und des damit verbundenen Einwirkens auf die Entschließungsfreiheit im Sinne von § 138 Abs. 1 [X.] als sittenwidrig anzusehen. Schließlich hat das Amtsgericht für sein Sittenwidrigkeitsurteil rechtsfeh-lerfrei darauf abgestellt, daß es seitens der [X.] nicht bei einer einmali-gen Aufforderung, eine Bestellung abzugeben, geblieben ist, sondern es ein wiederholtes Drängen auf Abgabe einer Bestellung gegeben hat, um den Ge-winn "endlich" auszahlen zu können. Die von der [X.] in der Berufung erhobene und von der Revision in Bezug genommene Rüge (§ 286 ZPO), dem Vorbringen der Klägerin könne ein solches wiederholtes Drängen, das letztlich ursächlich für tatsächlich erfolgte Bestellungen der Klägerin geworden sei, nicht - 12 - entnommen werden, hat der [X.] geprüft, aber nicht für durchgreifend erach-tet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). Die geschilderte Geschäftspraktik der [X.] hat das Amtsgericht zu Recht als mit den guten Sitten nicht vereinbar angesehen. Sie war darauf angelegt, unter bewußter Ausnutzung der rechtlichen und geschäftlichen [X.] der angesprochenen Personen diese, wie die Klägerin, durch eine massive Häufung von [X.] und wiederholte Appelle, dabei - ein-schließlich der Bestellungen - auch alles "richtig" zu machen, zum Kauf von Gegenständen zu verleiten, die sie sonst nicht erworben hätten. b) Aus der Nichtigkeit der [X.] folgt, daß die hier streitigen [X.] auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Mahn- und [X.] materiell unrichtig sind, weil Mahn- und Inkassokosten von der Klägerin nur als Schadensersatz gemäß § 286 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 [X.]) wegen Verzuges mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung geschuldet sein könnten. c) Zutreffend haben die Vorinstanzen schließlich angenommen, daß die [X.] nicht wegen der von der Klägerin abgegebenen [X.] materiell richtig sind. Dabei kommt es weder darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint - die [X.] als solche in sittenwidriger Weise erlangt und deshalb nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sind, noch darauf, ob es sich um deklaratorische oder konstitutive [X.] handelt. [X.]) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist nicht nur nichtig, soweit es selbst gegen die guten Sitten verstößt, sondern grundsätzlich auch, soweit es sich auf ein [X.] Ausgangsverhältnis bezieht und die [X.] 13 - gründe bei seiner Abgabe noch fortbestehen ([X.]Z 104, 18, 24). Das war hier der Fall, weil die Wirkung des sittenwidrigen Verhaltens der [X.] im Zeitpunkt der Abgabe der [X.] durch die Klägerin noch andauerte. Auf die Kenntnis der Klägerin von den tatsächlichen Umständen, die das [X.] begründen und die ihr auch schon bei Abschluß der [X.] [X.] waren, kommt es bei einer derartigen Fallgestaltung nicht an ([X.]Z 104, 18, 25). [X.]) Als selbständige, konstitutive [X.] unterliegen die von der Klägerin abgegebenen [X.] jedenfalls der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 [X.]. Ihrer Geltendmachung durch die [X.] steht und stand deshalb schon bei Erlaß der [X.] der von Amts wegen zu beachtende ([X.]Z 37, 147, 152) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 [X.] entgegen, weil die [X.] das aufgrund der [X.] Erlangte alsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 [X.] an die Klägerin zurückzugewähren [X.] (dolo [X.], [X.], quod statim redditurus est). Der allgemeine Arglistein-wand des § 242 [X.] wird durch die Bereicherungseinrede des § 821 [X.], die von dem Berechtigten geltend gemacht werden muß ([X.], Urteil vom 16. April 1991 - [X.], [X.], 1152 = NJW 1991, 2140, unter II 3 a; Urteil vom 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, unter [X.]), nicht ausge-schlossen ([X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 821 Rdnr. 2 a. E.). Das Amtsgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin die Verpflichtungen aus den [X.]n zum Zwecke der Sicherung der [X.] aus den [X.]n bzw. erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 [X.]) ü-bernommen hat. Ein solches Anerkenntnis ist grundsätzlich kondizierbar, wenn die gesicherte Forderung, wie hier, nicht oder nicht mehr besteht ([X.], Urteil - 14 - vom 16. April 1991, [X.]O, unter II 3 b; Urteil vom 30. November 1998, [X.]O; [X.] vom 18. Mai 2000 - [X.], [X.], 2501 = [X.], 1806, unter [X.]). Ein Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (Urteil vom 18. Mai 2000, [X.]O). Entgegen der Rüge der Revision haben die Vorinstanzen eine solche Unsicherheit jedenfalls auf seiten der Klägerin, - rechtsfehlerfrei - verneint. 2. Über die danach gegebene materielle Unrichtigkeit der [X.] hinaus setzt jedoch ein Anspruch aus § 826 [X.] auf Unter-lassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der Titel das Hinzutreten besonderer Umstände voraus, die sich aus der Art und Weise der Titelerlan-gung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß letzterem zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Solche Umstände haben das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht zu Unrecht be-jaht. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch ei-nes [X.]s, auf der Grundlage eines Schadensersatzan-spruchs nach § 826 [X.] darf - wie im Ansatz auch die Vorinstanzen nicht ver-kannt haben - nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahme-fällen gewährt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssi-cherheit beeinträchtigt würden. Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß - 15 - der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiel-len Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.: [X.], Urteil vom 9. Februar 1999 - [X.], [X.], 1257 = [X.], 919, unter [X.]; Urteil vom 30. Juni 1998 - [X.], [X.], 1950 = NJW 1998, 2818, unter I[X.]; [X.]Z 112, 54, 58 f.; 103, 44, 46 f.; 101, 380, 383 ff.). a) Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren [X.] mißbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen [X.] zu erlangen (Urteil vom 9. Februar 1999, [X.]O, unter [X.] b [X.]; [X.] vom 30. Juni 1998, [X.]O, unter I[X.] b [X.]). Der festgestellte Sachverhalt recht-fertigt jedoch den vom Amtsgericht angenommenen bewußten Mißbrauch des Mahnverfahrens durch die [X.] nicht. Das Amtsgericht folgert diesen aus dem Umstand, daß die [X.], wie diese hätte erkennen müssen, bei Wahl des Klageverfahrens mit ihrem Anspruch schon deshalb gescheitert wäre, weil die gerichtliche [X.] die Sittenwidrigkeit der zugrunde liegen-den Bestellungen offenbart hätte. Diese Annahme trifft, wie die Revision zu Recht rügt, nicht zu, so daß offenbleiben kann, ob sie den Schluß auf einen bewußten Mißbrauch des Mahnverfahrens rechtfertigen könnte. Die [X.] hätte zur Begründung einer Klageforderung lediglich vortra-gen müssen, daß und mit welchem Inhalt zwischen den [X.] und der Klägerin [X.] geschlossen worden sind. Der Inhalt dieser Verträge ist nach den tatrichterlichen Feststellungen für sich genommen nicht zu beanstan-den; dies gilt erst recht für die [X.]. Die sittenwidrigen Ge-schäftspraktiken der [X.], die zu den Bestellungen der Klägerin geführt haben, sind allein aufgrund der geschlossenen Verträge nicht zu erkennen; daß sie den [X.] zu entnehmen gewesen wären, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch daß die Geschäftspraktiken - etwa aufgrund der vom Amtsge-richt angeführten Kampagne der [X.] - offenkundig im Sinne von § 291 ZPO gewesen wären, ist nicht festgestellt und auch nicht dargetan. Der Anspruch der [X.] hätte deshalb einer [X.], wie sie für den Erlaß eines Versäumnisurteils nach § 331 ZPO geboten ist, stand gehalten. Andere Anhaltspunkte für einen bewußten Mißbrauch des Mahnverfah-rens durch die [X.] sind nicht ersichtlich. Sie hat - wie die Revision zu Recht geltend macht - in den Tatsacheninstanzen stets bestritten, die [X.], die dem Sittenwidrigkeitsurteil bezüglich der Forderungen der [X.] zugrunde liegen, bereits bei Beantragung der Mahn- und Vollstreckungsbe-scheide gekannt zu haben, und hat vorgetragen, sie sei mit den Unternehmen [X.] und [X.] weder persönlich verbunden noch wirtschaftlich an diesen beteiligt; vielmehr betreibe sie reines Forderungs-factoring, indem sie von diversen Versandhäusern und Verlagen fällige, unbe-strittene und kaufmännisch angemahnte Forderungen erwerbe, ohne dabei Kenntnis davon zu erlangen, in welcher Weise die zugrundeliegenden Verträge im Einzelfall beworben würden. Dem ist die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 826 [X.] trägt (Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 322 Rdnr. 74), nicht mit einem unter [X.] gestellten abweichenden Sachvortrag entgegen getreten; entsprechendes wird auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. b) Der Fall weist auch keine sonstigen Merkmale typisch sittenwidriger Fallgestaltungen auf, wie sie in der Rechtsprechung etwa bei der Fallgruppe der Ausnutzung des Mahnverfahrens im Rahmen von [X.] mit un-erfahrenen Darlehensnehmern herausgearbeitet worden sind. Grundvorausset-zungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesen Fällen, daß der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid für eine - auch aus seiner Sicht - er-kennbar unschlüssige Forderung erwirkt hat ([X.], Urteil vom 9. Februar 1999, - 17 - [X.]O, unter [X.] b [X.] (a); Urteil vom 4. Mai 1993 - [X.], [X.], 1324 = NJW-RR 1993, 1013, unter II 3 a). Schon daran fehlt es hier, wie hinsichtlich der Hauptforderung oben bereits ausgeführt. Ob auch die von der [X.] im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigen-den Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssig-keitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die [X.] ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in wel-cher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. [X.] in [X.], 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.). Der [X.] hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 ([X.] ZR 278/64, unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen [X.] angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 [X.] zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 [X.] die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme, die [X.] hätte bei ihren Anträ-gen auf Erlaß der [X.] jedenfalls erkennen können und müssen, daß ihre Ansprüche auf Mahn- und Inkassokosten zumindest teilweise schon in einer [X.] scheitern würden, selbst dann nicht ge-rechtfertigt, wenn dies tatsächlich der Fall ist. - 18 - Der [X.] kann deshalb auch nicht als ein besonderer, ihr Vorgehen bei der Durchsetzung ihrer Gesamtforderungen als sittenwidrig prägender [X.] vorgeworfen werden, sie habe eine etwaige gerichtliche Sachprüfung, sei es hinsichtlich der Hauptforderungen, sei es hinsichtlich Mahn- und Inkassokos-ten von vornherein dadurch umgangen, daß sie die Klägerin [X.] habe unterzeichnen lassen und ihre Anträge auf Erlaß der Mahn- und [X.] auf diese [X.] gestützt habe. c) Nach alledem fehlt es - selbst wenn man von einem besonderen Schutzbedürfnis der Klägerin als einer geschäftlich und wirtschaftlich unerfah-renen Person ausgeht, die nach den tatrichterlichen Feststellungen mit der Vielzahl der von der [X.] veranlaßten Mahnungen, [X.], [X.] und schließlich Mahn- und [X.] in der Abwicklung, wenn auch möglicherweise nicht in finanzieller Hinsicht, überfordert war - auf seiten der [X.], die lediglich Zessionarin der geltend gemachten Forderungen aus den sittenwidrigen [X.]n ist, an den erforderlichen - nachweisbaren - besonderen Umständen, die es mit dem [X.] schlechthin unvereinbar erscheinen ließen, daß sie als Titelgläubigerin ihre formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten der Klägerin ausnutzt. Die Rechtssicherheit gebietet es, eine Durchbre-chung der Rechtskraft auch bei einem unrichtigen Titel - wie ausgeführt - nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen. Die von den Vorinstanzen festgestellten Umstände bei der Durchsetzung der [X.] durch die [X.] reichen dafür ihrer Art und ihrer Bedeutung nach nicht aus. - 19 - II[X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den [X.] und auf Herausgabe der Titel gerichtete Hauptantrag der [X.] ist nach dem oben (unter II) Ausgeführten als unbegründet abzuweisen. Unbegründet und mithin abzuweisen ist auch der Hilfsantrag der Kläge-rin, die Vollstreckung aus den [X.]n für unzulässig zu er-klären. Die Klägerin hat die damit erhobene Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO auf ein von der [X.] im November 2002 abgegebenes Ge-winnversprechen über 6500 • gestützt, das gemäß § 661a [X.] einen Leis-tungsanspruch der Klägerin begründet habe, mit dem sie die Aufrechnung ge-genüber den mit den [X.]n titulierten Forderungen erklärt hat. Diese Aufrechnung ist unzulässig. Denn der Vortrag der Klägerin zu einem Gewinnversprechen der Beklag-ten ist unschlüssig. Sie hat zur Begründung ein Schreiben von November 2002 vorgelegt, das nicht die [X.], sondern das Unternehmen [X.] als Absender der Gewinnzusage ausweist. Nur diesem gegenüber kann sie des-halb nach § 661a [X.] einen Zahlungsanspruch erworben haben; Absender einer Gewinnzusage im Sinne des § 661a [X.] ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-zusage als Versprechenden ansieht ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2004 - [X.] ZR 158/04, NJW 2004, 3555, unter I[X.] a). Für eine Aufrechnung fehlt es daher an der gemäß § 387 [X.] erforderlichen Gegenseitigkeit der aufgerechneten For-- 20 - derungen. Die Klägerin kann mit einem erst im November 2002 gegenüber dem Unternehmen [X.]begründeten Anspruch aus § 661a [X.] auch nicht gemäß § 406 [X.] gegenüber der [X.] aufrechnen, weil sie bei Erwerb des Anspruchs bereits wußte, daß das Unternehmen [X.]

die Gegen-forderungen an die [X.] abgetreten hatte.

[X.] [X.] [X.] für die wegen einer Dienstreise an der Unter-zeichnung verhinderten Richter am Bundes-gerichtshof [X.] und [X.] [X.], den 28.06.2005

[X.] Hermanns

Meta

VIII ZR 299/04

29.06.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. VIII ZR 299/04 (REWIS RS 2005, 2854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2854

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