Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.07.2010, Az. B 7 AL 60/10 B

7. Senat | REWIS RS 2010, 4605

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Gegenstand

(sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem BSG - Prozessbevollmächtigter - Unzulässigkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze der Beteiligten - keine Aufklärungspflicht des Vorsitzenden über Formfehler - keine Kostenfreiheit bei Streit über Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB 3)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2009 - L 12 AL 4565/09 -

wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte, die frühere Arbeitgeberin des [X.], die diese für die [X.] ([X.]) nach § 312 [X.] - ([X.]) erstellt hat.

2

Der Kläger hatte im März 2008 beim Arbeitsgericht ([X.]) [X.] Klage erhoben, gerichtet auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte. Nachdem diese Arbeitsbescheinigung auf dem von der [X.] vorgesehenen Formblatt ausgestellt und übersandt worden war, reklamierte der Kläger ihre Unvollständigkeit. Das [X.] verwies daraufhin, weil nicht mehr die Erteilung der Arbeitsbescheinigung als solche im Streit sei, sondern deren inhaltliche Richtigkeit bzw Vollständigkeit, die Sache an das Sozialgericht ([X.]) [X.]; während des dortigen Verfahrens hat die Beklagte dem Kläger eine weitere identische Arbeitsbescheinigung überlassen.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.10.2009), weil die auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung gerichtete Klage mangels [X.] unzulässig sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, worin er die Unrichtigkeit der Arbeitsbescheinigung sehe. Das [X.] (L[X.]) [X.] hat die Berufung des [X.] gegen dieses Urteil zurückgewiesen (Urteil vom 18.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, man habe trotz Abwesenheit des geladenen [X.] entscheiden können, weil dieser ordnungsgemäß geladen worden sei. Dem Antrag des [X.] auf Terminsänderung vom 17.12.2009 sei nicht zu entsprechen. Der Kläger habe zwar moniert, keine Fahrkarte zum Termin erhalten zu haben. Der [X.] habe jedoch die Gewährung einer Fahrkarte bereits mit Beschluss vom 10.12.2009 abgelehnt. Es sei nach wie vor nicht glaubhaft, dass der Kläger angesichts seines Einkommens in Höhe von 1353 Euro nicht in der Lage sei, die Fahrkosten aufzubringen. Der [X.] könne auch in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das vom Kläger gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. In der Sache sei das Urteil des [X.] nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.] SozR 3-4100 § 133 [X.]) sei bei Klagen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung zwar der [X.] eröffnet; jedoch sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Im Rahmen des bei der [X.] anhängigen Verwaltungsverfahrens müsse diese ohnedies im Wege der Amtsermittlung alle erreichbaren Beweismittel zur Prüfung eines evtl Anspruchs (auf Arbeitslosengeld) heranziehen. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage eine weitere Beweiserhebung - wie vom Kläger angeregt - zu erheben komme nicht in Betracht.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt, rügt der Kläger Verfahrensmängel und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Seines Erachtens verletzt das Urteil Art 3 Abs 1 Grundgesetz ([X.]) iVm dem Sozialstaatsprinzip und Art 6 der [X.] ([X.]). Man habe seine Teilhabe an der mündlichen Verhandlung dadurch verhindert, dass man Prozesskostenhilfe (PKH)-Anträgen nicht stattgegeben bzw diese nicht beschieden habe. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die erstinstanzliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Er habe mit Schriftsatz vom 1.11.2009 die Gewährung von PKH beantragt, die jedoch mangels Überreichung vollständig ausgefüllter [X.] abgelehnt worden sei. Dies sei zu Unrecht erfolgt, weil er auf Antragsunterlagen in einem Parallelverfahren verwiesen und später ohnedies alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht habe. Mit Schriftsatz vom [X.] habe er seinen [X.] wiederholt, ohne dass das L[X.] hierüber entschieden habe. Darin liege auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>, Art 103 Abs 1 [X.]). Das L[X.] sei zudem verpflichtet gewesen, ihm eine Fahrkarte zur Terminswahrnehmung zu übersenden. Das Urteil sei nicht durch [X.] im Sinne des Art 101 [X.] ergangen. Er habe mit Schriftsätzen vom 2. und 17.12.2009 Befangenheitsanträge gestellt, über die [X.] zu Unrecht selbst entschieden hätten. Außerdem sei das L[X.] einem bereits beim [X.] gestellten Beweisantrag zur Beiziehung der Akten des [X.] nicht gefolgt. Das L[X.] sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, im Rahmen der Amtsermittlung die Akten der [X.] anzufordern, weil nur so eine Überprüfung der Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung möglich gewesen wäre. Eine entsprechende "Anregung" habe er gegeben und außerdem vergeblich beantragt, den Vertreter der Beklagten zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu hören.

5

Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob das [X.] oder das [X.] für Rechtsstreitigkeiten um die Berichtigung der Arbeitsbescheinigung zuständig sei und ob für diese Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Diese Rechtsfragen seien höchstrichterlich nicht geklärt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Rechtsstreit auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung gegen den Arbeitgeber um ein kostenfreies Verfahren, ggf einen Annex zum Arbeitsgerichtsverfahren, handele, und falls nicht, welche Grundsätze bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen seien. Außerdem werde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob [X.] am [X.] "nach dem Inhalt des § 60 [X.]G" befugt sei, ein [X.] im Wege der Selbstentscheidung zu bescheiden. Schließlich stelle sich die Rechtsfrage, ob die Bezugnahme auf [X.] zulässig sei, wenn vor demselben [X.] im selben Zeitraum ein Parallelverfahren geführt werde, in dem vollständige [X.] vorgelegt worden seien.

6

II. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und des [X.], auf dem die angefochtene Entscheidung des L[X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Der [X.] konnte deshalb ohne Beteiligung [X.] entscheiden (§ 160a Abs 4 Satz 1 [X.]G iVm § 169 [X.]G). Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] bezüglich der Beschwerdebegründungsfrist bedarf es unter diesen Umständen nicht; wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist ihm Wiedereinsetzung bereits gewährt worden.

7

Vorab ist klarzustellen, dass der [X.] nur verpflichtet ist, auf den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des [X.] einzugehen, nicht jedoch auf dessen eigenen Vortrag - etwa im [X.]. Vor dem B[X.] muss sich nämlich der Kläger von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 [X.]G). Der Prozessbevollmächtigte muss dabei die volle Verantwortung übernehmen; nicht ausreichend ist eine bloße Bezugnahme auf Schriftsätze des Beteiligten selbst (vgl nur [X.] in [X.] ua, 9. Aufl 2008, [X.]G, § 160a Rd[X.] 4 und § 164 Rd[X.] 9a mwN). Hieran ändert nichts die salvatorische Klausel in der Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten, der Vortrag im [X.] werde ausdrücklich zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht. Es besteht auch keine Verpflichtung, den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 [X.]G. § 106 Abs 1 [X.]G gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen.

8

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom [X.] - schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die [X.]keit der aufgeworfenen Rechtsfragen nur unzureichend dargelegt ist, wie dies in ständiger Rechtsprechung verlangt wird. [X.] ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn sie für die vom [X.] im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist. Damit der [X.] dies beurteilen kann, ist eine Darlegung erforderlich, wo bzw an welcher Stelle der Entscheidung die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet werden muss. Anders ausgedrückt: Es muss die konkrete Entscheidungserheblichkeit schlüssig geschildert werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie nur rudimentär den Sach- und Streitstand schildert und es so dem [X.] überlassen bleibt bzw überlassen blieb, sich die maßgeblichen Fakten aus den Akten bzw der Entscheidung des L[X.] selbst herauszusuchen. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des erkennenden [X.]s im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Es genügt deshalb auch nicht, der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlagen die Entscheidungen des [X.] und L[X.] beizufügen. Der Kläger hat es versäumt, die Entscheidungserheblichkeit der einzelnen von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen zu erläutern.

9

Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger zulässigerweise mit seinem Schriftsatz vom [X.] Ausreichendes zur Klärungsbedürftigkeit vorgetragen hat. Nur angemerkt sei, dass Ziel einer Nichtzulassungsbeschwerde - im Hinblick auf die §§ 165, 144 Abs 4 [X.]G - ohnedies nicht die Klärung von Fragen der Verfahrenskosten sein kann (vgl dazu: B[X.] SozR 1500 § 160 [X.]; B[X.], Beschluss vom 13.7.2004 - B 2 U 84/04 B; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]50 mwN), wie dies der Kläger mit seiner Frage zum kostenfreien Verfahren und dem Streitwert geltend macht.

Auch die Rüge der angeblichen Verfahrensmängel genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Soweit Art 3 [X.] iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 [X.]) herangezogen wird, um einen Verstoß gegen das Recht des [X.] auf eine mündliche Verhandlung in den Instanzen zu begründen, wird von vornherein nicht deutlich, wieso diese Artikel des [X.] ein solches Recht gewährleisten. Zwar kann nach der Rechtsprechung des B[X.] Art 6 [X.] hierfür herangezogen werden; jedoch ist der Vortrag des [X.] in diesem Punkt wiederum unschlüssig. Zur Begründung des Art 6 [X.] führt er unzutreffend an, ihm sei die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dadurch verhindert worden, dass ein [X.] zunächst mangels Vorlage entsprechender Unterlagen abgelehnt und ein wiederholter Antrag überhaupt nicht beschieden worden sei. Dieser Vortrag des [X.] ist offensichtlich falsch. Aus den von ihm selbst bezeichneten PKH-Akten des Verfahrens L 2 [X.] 4565/09 des L[X.] ergibt sich im Gegenteil, dass sein [X.] vom L[X.] mit Beschluss vom 5.11.2009 aus sachlichen Gründen abgelehnt und eine Anhörungsrüge hiergegen durch weiteren Beschluss vom 10.12.2009 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Zwischenentscheidung des L[X.] ist zudem mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar (§ 202 [X.]G iVm § 557 Abs 2 Zivilprozessordnung ), weil die Beschlüsse des L[X.] selbst nicht anfechtbar sind (s dazu: [X.]sbeschluss vom [X.] - B 7 [X.] 202/09 B; [X.], aaO, § 160 Rd[X.]7 mwN). Nichts anderes gilt für den Vorwurf des [X.], man habe ihm zu Unrecht keine Fahrkarte übersandt. Auch dieser Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 10.12.2009, also über eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, abgelehnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G iVm Art 103 Abs 1 [X.]) ist damit ebenso wenig schlüssig dargelegt. [X.] hätte hierzu dargetan werden müssen, an welchem Vorbringen der Kläger gehindert worden war bzw was er bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen können bzw vorgebracht hätte. Insoweit ist der Vortrag, es hätte [X.] eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, nachdem erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei, von vornherein unschlüssig. Eine mündliche Verhandlung hat - auch nach dem Vortrag des [X.] - stattgefunden; der Kläger war nur trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) rügt, mag dahinstehen, ob er überhaupt dargelegt hat, dass er beim L[X.], nicht beim [X.], entsprechende Beweisanträge gestellt und inwieweit er nicht etwa nur Beweisanregungen gegeben hat; denn § 160 Abs 2 [X.] [X.]G lässt eine Rüge der Verletzung des § 103 [X.]G nur zu, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In jedem Fall fehlt es an der Darlegung, dass das L[X.], ausgehend von seiner Rechtsansicht, die vom Kläger gewünschten Beweise hätte erheben müssen. Hierzu fehlt jegliche Darlegung. Entsprechendes wäre auch kaum möglich, weil das L[X.] seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Klage bereits unzulässig sei. Auf die vom Kläger gewünschten Beweiserhebungen kam es für das L[X.] damit überhaupt nicht an.

Soweit der Kläger schließlich rügt, das L[X.] habe in fehlerhafter Besetzung entschieden, weil es über die von ihm gestellten Ablehnungsanträge in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entschieden habe, genügt auch dieser Vortrag nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Hier ist bereits nicht dargelegt, warum ausnahmsweise § 202 [X.]G iVm § 557 Abs 2 ZPO nicht eingreift (vgl etwa B[X.], Beschluss vom [X.] - [X.] KR 50/09 B) bzw dass das [X.] erst im Urteil abgelehnt worden und deshalb § 557 ZPO nicht einschlägig sei (vgl den [X.]sbeschluss vom [X.] [X.] 13/09 B). Der Kläger hätte zudem ausführen müssen, weshalb das L[X.] nicht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern hätte entscheiden dürfen. Dies ist nämlich nach der Rechtsprechung in Fällen des Rechtsmissbrauchs möglich (vgl nur: B[X.] SozR 4-1500 § 60 [X.] 4; [X.] in [X.], aaO, § 60 Rd[X.]0c und 10d mwN). Es genügt nicht der - unzutreffende - Vortrag, das L[X.] habe lediglich behauptet, sein (des [X.]) [X.] sei rechtsmissbräuchlich. Vielmehr hätte der Kläger erläutern müssen, weshalb im Einzelnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die Annahme des L[X.], sein (des [X.]) Ablehnungsgesuch sei missbräuchlich, fehlerhaft gewesen sein soll. In seiner Entscheidung hat das L[X.] jedenfalls ausgeführt, das Ablehnungsgesuch des [X.] habe keinerlei nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit und sei nicht ansatzweise substantiiert. Zudem verweist das L[X.] auf Erfahrungen mit Ablehnungsgesuchen des [X.] in anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]G iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in § 183 [X.]G genannten privilegierten Personen; der Kläger ist nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter bzw Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt. Die [X.] beruht auf § 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz ([X.]). Mangels jeglicher Hinweise zur Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger ist vom [X.] - ohne prozentualen Abschlag - auszugehen. Der [X.] macht von dem ihm in § 63 Abs 3 Satz 1 [X.] eingeräumten Ermessen zur Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen keinen Gebrauch (vgl dazu B[X.], Beschluss vom 19.9.2006 - [X.] [X.]/06 B - Juris Rd[X.] 6 mwN).

Meta

B 7 AL 60/10 B

21.07.2010

Bundessozialgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Karlsruhe, 1. Oktober 2009, Az: S 11 AL 2408/08, Gerichtsbescheid

§ 73 Abs 4 S 1 SGG vom 12.12.2007, § 106 Abs 1 SGG, § 183 S 1 SGG, § 312 Abs 1 S 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.07.2010, Az. B 7 AL 60/10 B (REWIS RS 2010, 4605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4605

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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