Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.05.2021, Az. B 10 ÜG 12/20 B

10. Senat | REWIS RS 2021, 5757

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - überlanges Kostenfestsetzungsverfahren - PKH-Vergütung - Rechtsanwaltsinteresse - Möglichkeit der Geldentschädigung - Wiedergutmachung auf andere Weise - Abwägungsvorgang des Tatsachengerichts - unterschiedliche Abwägungsergebnisse der Landessozialgerichte - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Divergenz - sozialgerichtliches Verfahren - Abgabe des Urteils an die Geschäftsstelle - Fünfmonatsfrist - Unterschrift der Berufsrichter - Unterschrift eines nicht beteiligten Richters - Möglichkeit der Urteilsberichtigung - Mitunterzeichnung für einen verhinderten Richter - Verhinderungsvermerk - Verhinderungsgrund - Kontrolldichte des BSG - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4800 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Prozesskostenhilfe (PKH)-Vergütungsfestsetzungsverfahrens zum Verfahren [X.] AS 5210/12 vor dem [X.]. Das [X.] hat als Entschädigungsgericht für das [X.] eine überlange Dauer festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zwar ergebe sich für das Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Überlänge von 26 Monaten. Hier sei jedoch die Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend. Die [X.]edeutung des [X.]s sei für den Kläger äußerst gering. Eine möglicherweise wirtschaftlich schwierige Situation seiner Kanzlei sei weder ersichtlich noch substantiiert behauptet worden. Der formelhafte Verweis auf in Anspruch genommene Kontokorrentkredite reiche jedenfalls nicht aus. Der zur Auszahlung gekommene Vergütungsanspruch des [X.] von 694,80 Euro liege eher im unteren [X.]ereich. Dass das Ausgangsverfahren für den Kläger besonders bedeutsam gewesen sei und er über die Überlänge des Verfahrens hinaus ideelle Nachteile erlitten habe, sei nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil: Der Umstand, dass der Kläger in den gesamten vier Jahren vor der Erhebung der [X.] sich [X.] nach dem Verfahrensstand beim [X.] erkundigt habe, spreche bei ihm als Rechtsanwalt gegen ein Interesse an einer zügigen Entscheidung über seinen [X.] (Urteil vom 1.7.2020).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger [X.]eschwerde beim [X.][X.] eingelegt. Er macht Verfahrensmängel, Divergenz und die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

4

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss in der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Entschädigungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

5

a) Der Kläger rügt sinngemäß als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G einen Verstoß gegen § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] 6 ZPO. Das am 1.7.2020 verkündete Urteil sei ihm erst nach Ablauf der Frist von fünf Monaten, die am 1.12.2020 um 24.00 Uhr abgelaufen gewesen sei, zugestellt worden.

6

Mit diesem Vortrag hat der Kläger den von ihm (sinngemäß) geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 547 [X.] 6 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Nach § 547 [X.] 6 ZPO, der über § 202 Satz 1 [X.]G auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten [X.]erufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 27.3.2020 - [X.] 9 S[X.] 83/19 [X.] - juris Rd[X.] 6 mwN).

7

Der Kläger hat in seiner [X.]eschwerdebegründung schon nicht dargetan, dass die Übergabe der angefochtenen Entscheidung zur Geschäftsstelle außerhalb dieser Frist liegt. Auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es beim Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe nicht an ([X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] KR 30/12 [X.] - juris Rd[X.] 7).

8

b) Der Kläger rügt weiter, dass der im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführte "[X.] am [X.]" bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sei. Anwesend seien vielmehr gewesen der Vorsitzende [X.] am [X.] W1, [X.] am [X.] G und [X.] am [X.] W2. Das Urteil sei jedoch von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben, die an der mündlichen Verhandlung und an der Urteilsfindung beteiligt gewesen seien. Auch sei nicht erkennbar, warum der angeblich krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehinderte [X.] am [X.] G im Zeitraum von der Verkündung am 1.7.2020 bis zur vermeintlichen Absetzung am 23.11.2020 krankheitsbedingt tatsächlich an der Unterschrift gehindert gewesen sei. Zudem sei nicht eindeutig nachvollziehbar, ob die Unterzeichnung des Urteils durch den Vorsitzenden tatsächlich auch für den angeblich an der Unterschriftsleistung krankheitsbedingt gehinderten [X.] G erfolgt sei und von wem dieser Vermerk angebracht worden sei.

9

Auch mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G aufgezeigt. Im Rubrum sind ua die Namen der [X.] zu bezeichnen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (§ 136 Abs 1 [X.] 2 [X.]G). Zwar stellt der Kläger zutreffend dar, dass der im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführte [X.] am [X.] S ausweislich der Sitzungsniederschrift weder in der mündlichen Verhandlung noch bei der Verkündung der Entscheidung anwesend war, sondern neben dem im Rubrum aufgeführten Vorsitzenden [X.] am [X.] W1 und dem [X.] am [X.] G der [X.] am [X.] W2 bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Der Kläger weist jedoch zu Recht selbst darauf hin, dass [X.] am [X.] W2 das hier angefochtene Urteil unterschrieben hat (vgl § 153 Abs 3 Satz 1 [X.]G). [X.]ei lediglich versehentlicher Aufführung eines am Urteil nicht beteiligten [X.]s im Rubrum (hier: [X.] am [X.] S) ist jedoch eine [X.]erichtigung des Urteils nach § 138 [X.]G möglich ([X.]; z[X.] Harks in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]G, § 138 Rd[X.] 9, Stand der [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 138 Rd[X.]b; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 138 Rd[X.] 14 mwN, Stand der [X.]). Liegt aber in der [X.]erichtigung des Urteils (durch das Entschädigungsgericht) nach § 138 [X.]G eine naheliegende Heilungsmöglichkeit, muss bei der [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angegeben werden, weshalb keine Heilung eingetreten ist. Dies hat der Kläger nicht getan. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn der Mangel auch auf andere (einfachere) Weise behoben werden kann, z[X.] durch Urteilsberichtigung oder -ergänzung (vgl stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 16.7.2004 - [X.] 2 U 41/04 [X.] - [X.][X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 4 Rd[X.] 4; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 7 [X.] 222/99 [X.] - juris Rd[X.] 10). In einem solchen Fall fehlt es an dem für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis ([X.][X.] [X.]eschluss vom 6.2.2018 - [X.] 3 KR 40/17 [X.] - juris Rd[X.] 11).

Ebenso greift die [X.] des [X.] nicht durch, der Vorsitzende [X.] am [X.] W1 habe das Urteil zu Unrecht auch für den beisitzenden [X.] am [X.] G unterschrieben, weil dieser angeblich wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert gewesen sei; die Verhinderung habe keine fünf Monate dauern können. Es sei auch nicht eindeutig nachvollziehbar, ob die Unterzeichnung des Urteils durch den Vorsitzenden tatsächlich auch für den angeblich krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehinderten [X.] am [X.] G erfolgt und von wem dieser Vermerk angebracht worden sei.

§ 153 Abs 3 Satz 2 [X.]G bestimmt, das bei Verhinderung eines Senatsmitglieds an der Unterzeichnung des Urteils, dies vom Vorsitzenden mit Angabe des Hinderungsgrundes unter dem Urteil zu vermerken ist. [X.]ei der auf § 153 Abs 3 Satz 2 [X.]G beruhenden Verfahrensweise darf das [X.][X.] jedoch in der Regel nur prüfen, ob die Tatsache, die als [X.] angegeben wird, einen solchen darstellen kann, nicht aber auch, ob der behauptete [X.] tatsächlich vorlag. Krankheit ist ein zulässiger [X.]. Ausnahmsweise ist eine Überprüfung des [X.]es nur möglich, wenn geltend gemacht wird, der Verhinderungsvermerk beruhe auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen ([X.][X.] [X.]eschluss vom 18.12.1997 - 5 [X.]H 14/97 - [X.]-1500 § 153 [X.] 6 S 16 = juris Rd[X.] 8). Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmetatbestand hat der Kläger nicht vorgetragen. Zudem reicht es aus, dass sich aus der Fassung des Vermerks und dessen räumlicher Stellung zweifelsfrei ergibt, dass der Vermerk vom Vorsitzenden stammt, er also die Verantwortung für den Vermerk übernimmt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Vermerk mit dem Wort "zugleich" beginnt und sich unter der Unterschrift des Vorsitzenden befindet (vgl [X.] [X.]eschluss vom [X.] - 4 [X.] 1225/06 - juris Rd[X.] 8; [X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.] 7). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Verhinderungsvermerk auf dem angefochtenen Urteil diesen Anforderungen nicht genügt. Er ist räumlich und in der Formatierung auf die Unterschrift des Vorsitzenden ausgerichtet und beginnt mit dem Wort "zugleich", womit unzweideutig klargestellt wird, dass der Vorsitzende mit seiner Unterschrift auch die Verantwortung für den Verhinderungsvermerk übernimmt (vgl auch [X.] [X.]eschluss vom [X.], aaO).

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das [X.] als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht ([X.][X.], Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], [X.]) aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Entschädigungsgericht weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G von einer Entscheidung des [X.][X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des [X.][X.] entgegensteht und dem Urteil des Entschädigungsgerichts tragend zugrunde liegt. Die [X.]eschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen oder [X.]eschlüssen enthalten ist, und welcher in der Entscheidung des Entschädigungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr; vgl z[X.] Senatsbeschluss vom 14.10.2020 - [X.] [X.] 3/20 [X.] - juris Rd[X.] 6; [X.][X.] [X.]eschluss vom 30.3.2015 - [X.] 12 KR 102/13 [X.] - juris Rd[X.] 10, mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, das Entschädigungsgericht weiche von dem Urteil des [X.][X.] vom 12.2.2015 ("[X.] EG 11/13 R" ) ab. Danach sei in die Abwägung einzustellen, ob der Entschädigungskläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten habe oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstelle. Dies habe das Entschädigungsgericht verkannt. Die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die [X.]edeutung der [X.] für den Kläger im vorliegenden Fall äußerst gering sei, sei rechtswidrig falsch. Denn es liege gerade kein Einzelfall vor. Vielmehr sei durch die schleppende Festsetzungspraxis des Ausgangsgerichts eine Vielzahl von [X.]n erhoben worden, weil das [X.] auf eine Vielzahl von Vergütungsanträgen nicht reagiert und keine Kosten festgesetzt habe. Die Umsatzausfälle habe er mit teuren Kontokorrentkrediten überbrücken müssen. Aufgrund der Summierung der Verfahren gehe es um mehrere tausend Euro [X.], die nicht rechtzeitig erfolgt und deshalb für jeden Rechtsanwalt und seinen [X.] existenzbedrohend sei. Die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei, reiche als Wiedergutmachung der Verzögerung nicht aus.

Unabhängig davon, ob der Kläger in seiner [X.]eschwerdebegründung überhaupt einen Rechtssatz aus der von ihm in [X.]ezug genommenen Entscheidung des [X.][X.] hinreichend klar und bestimmt wiedergegeben hat, versäumt er es bereits, einen abstrakten Rechtssatz des Entschädigungsgerichts herauszuarbeiten, mit dem es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.][X.] gesetzt hätte. Unerheblich ist dabei nach § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G, wenn das Entschädigungsgericht mit seiner Entscheidung, dass hier als Wiedergutmachung die Feststellung der Überlänge ausreichend ist, von den vom Kläger zitierten Entscheidungen des [X.] Mecklenburg-Vorpommern, [X.] [X.]aden-Württemberg und des [X.] abgewichen sein sollte. Aber selbst wenn das Entschädigungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz in der Rechtsprechung des [X.][X.] missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte, kann daraus noch nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufstellen wollen. Die [X.]ezeichnung einer Abweichung setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das Entschädigungsgericht die Rechtsprechung des [X.][X.] in der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt und demgegenüber einen eigenen Rechtssatz hat aufstellen wollen. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn es die Rechtsprechung des [X.][X.] in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (stRspr; z[X.] Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] [X.] 16/19 [X.] - juris Rd[X.] 7 mwN). Nach den Ausführungen in der [X.]eschwerdebegründung hat das Entschädigungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Prüfung festgestellt, dass nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls für den Kläger eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend ist. [X.]ezüglich der diesbezüglich zu beachtenden Maßstäbe hat sich das Entschädigungsgericht ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 12.12.2019 ([X.] [X.] 3/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 18) gestützt. Die von dem Kläger behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Entschädigungsgerichts aufgrund einer (vermeintlichen) Nichtbeachtung von Rechtsprechung des [X.][X.] unter fehlerhafter Anwendung dortiger Maßstäbe und eine (vermeintliche) fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Abwägung, ob im vorliegenden Fall eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend ist, reichen nicht für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz aus (vgl stRspr; z[X.] Senatsbeschluss vom [X.], aaO; Senatsbeschluss vom 18.9.2018 - [X.] [X.] 9/18 [X.] - juris Rd[X.] 12).

3. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche [X.]edeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der [X.]eschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein [X.]eschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte [X.]reitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - [X.] [X.] 6/18 [X.] - juris Rd[X.] 4 mwN).

Diese Anforderungen erfüllt die [X.]eschwerdebegründung ebenfalls nicht. Der Kläger hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm gestellt. Die klare Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das [X.][X.] als [X.]eschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des [X.][X.], den Vortrag des [X.]eschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl stRspr; z[X.] Senatsbeschluss vom 10.9.2014 - [X.] [X.] 3/14 [X.] - juris Rd[X.] 11). Allein der Hinweis, dass die Rechtsprechung der Obergerichte im tatrichterlichen [X.], ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 Satz 1 GVG durch die gerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend sei, "nicht einheitlich" sei, reicht nicht. Soweit der Kläger die in diesem Rahmen vom Entschädigungsgericht aus seiner Sicht fehlerhafte Gewichtung, Abwägung und Würdigung der von ihm benannten besonderen ([X.] wollte, wendet er sich gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Hierauf kann eine Grundsatzrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl Senatsbeschluss vom 27.3.2020 - [X.] [X.] 17/19 [X.] - juris Rd[X.] 9 mwN). Sofern der Kläger auf die (wirtschaftlichen) Folgen einer verzögerten [X.]earbeitung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch die Staatskasse hinweist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.12.2019 ([X.] [X.] 3/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 18 Rd[X.] 43) darauf hingewiesen, dass Rechtsanwälte ein schützenswertes Interesse an einer Kostenfestsetzung in angemessener Zeit haben, dessen Verletzung auch einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann.

Der vom Kläger angeregten Verbindung nach § 113 Abs 1 [X.]G mit den Verfahren [X.] [X.] 13/20 [X.], [X.] [X.] 16/20 [X.], [X.] [X.] 17/20 [X.], [X.] [X.] 19/20 [X.] und [X.] [X.] 21/20 [X.] war schon wegen der Verschiedenheit der den jeweiligen Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalte nicht zu entsprechen. Dass sich die Ansprüche gegen denselben [X.]eklagten richten, genügt nicht (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 113 Rd[X.] 2a mwN).

4. Der Senat war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend seiner vorsorglichen [X.]itte in der [X.]eschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, "ob die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat für zulässig erachtet" werde, vorab auf die Unzulänglichkeit seines [X.]eschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den [X.] vor dem [X.][X.] gemäß § 73 Abs 4 [X.]G. § 106 [X.]G gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 3/19 [X.] - juris Rd[X.] 14; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 7 [X.] 60/10 [X.] - juris Rd[X.] 7).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

5. Die [X.]eschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

6. [X.] ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.

Meta

B 10 ÜG 12/20 B

19.05.2021

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 1. Juli 2020, Az: L 11 SF 97/19 EK, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 163 SGG, § 113 Abs 1 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 138 SGG, § 153 Abs 3 S 2 SGG, § 73a Abs 1 SGG, § 547 Nr 6 ZPO, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.05.2021, Az. B 10 ÜG 12/20 B (REWIS RS 2021, 5757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5757

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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