Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.06.2012, Az. B 13 R 224/11 B

13. Senat | REWIS RS 2012, 5710

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Gewährung rechtlichen Gehörs - Befangenheitsantrag - Rechtsmissbräuchlichkeit


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 24. Mai 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], , zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 24.5.2011, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 30.5.2011, hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10.12.2009 als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, auf die Rente des [X.] Einkommen für den Zeitraum Juli bis Oktober 2002 anzurechnen und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 2262,36 Euro zu fordern.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], T., beantragt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

Mit Schreiben vom 3.11.2011 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass dem Kläger für die Begründung des Rechtsmittels gemäß § 66 Abs 2 [X.] die Jahresfrist zustehe, da die dem Beschluss des [X.] beigefügte Rechtsmittelbelehrung (keine Angabe, dass zu den bei dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der [X.], eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.], die die Befähigung zum [X.]amt besitzen, gehören, § 73 Abs 2 S 1 [X.] in der am 28.12.2010 in [X.] getretenen, vom [X.] aber noch nicht berücksichtigten Fassung).

4

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.11.2011 mitgeteilt, auf die Ausschöpfung der Jahresfrist nicht verzichten zu wollen, da noch weitere Ausführungen beabsichtigt seien.

5

II. Der PKH-Antrag des [X.] ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a [X.] [X.] iVm § 114 ZPO). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt bereits nicht die insoweit geltenden formellen Voraussetzungen. Da dem Kläger PKH nicht zu gewähren ist, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a [X.] [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des [X.] vom 31.8.2011 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des [X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]). Weiterer Vortrag ist trotz Ankündigung bis zum Ablauf der hier maßgeblichen Jahresfrist (30.5.2012) nicht erfolgt.

7

Wer die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]; BSG vom 19.11.2007 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109, 128 [X.] [X.] gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 [X.] nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Die Beschwerdebegründung des [X.] wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

9

Er rügt, die abgelehnten [X.] des [X.] hätten nicht selbst über den gegen sie gestellten Befangenheitsantrag entscheiden dürfen. Vielmehr hätte vor einer Sachentscheidung erst ein anderer Senat des [X.] über diesen Antrag befinden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei ihm der gesetzliche [X.] entzogen worden. Dadurch sei zugleich sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil seine Ausführungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien.

Mit seinem Vorbringen hat der Kläger jedoch weder einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen [X.]s gemäß Art 101 Abs 1 S 2 GG noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG) hinreichend bezeichnet. Denn er hätte substantiiert ausführen müssen, weshalb das [X.] nicht in der Besetzung mit den abgelehnten [X.]n hätte entscheiden dürfen. Dies ist nämlich nach der Rechtsprechung in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs möglich (vgl nur BSG vom [X.] - B 7 [X.] 60/10 B - Juris RdNr 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 60 RdNr 10c und 10d mwN).

Hierfür genügt nicht der Vortrag, das [X.] habe lediglich behauptet, sein (des [X.]) [X.] sei rechtsmissbräuchlich. Vielmehr hätte der Kläger erläutern müssen, weshalb im Einzelnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die Annahme des [X.], sein (des [X.]) Ablehnungsgesuch sei missbräuchlich, fehlerhaft gewesen sein soll. Insbesondere die Ablehnung des gesamten Senats ist dann missbräuchlich, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist (vgl BSG vom [X.] - 11 [X.]/88 - Juris RdNr 7; BSG vom 26.11.1965 - [X.] Nr 5 zu § 42 ZPO; s auch [X.] vom [X.] - [X.]E 72, 51, 59). Schon deshalb hätte der Kläger in seiner Beschwerdebegründung aufzeigen müssen, weshalb und mit welcher Begründung gegen jedes einzelne Mitglied des Senats die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten sei. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der [X.] werde nicht unparteiisch entscheiden (BSG vom [X.] - [X.] 4-1500 § 60 [X.] RdNr 13). Es müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des [X.]s gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BSG vom [X.], aaO). Hieran fehlt es. Nicht ausreichend ist, dass der [X.]-Senat oder einzelne seiner Mitglieder bereits an früheren anderen Verfahren des [X.] mitgewirkt haben ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 60 RdNr 8r) und der Kläger mit der (ursprünglich beabsichtigten) Verfahrensweise des Senats zur Vorbereitung einer Entscheidung (Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 155 Abs 3 iVm Abs 4 [X.]) nicht einverstanden war. Ebenso wenig genügt der schlichte Hinweis des [X.], dass die Sache aus seiner Sicht noch nicht entscheidungsreif gewesen sei. Schließlich zeigt er nicht auf, ob und inwieweit sein Ablehnungsgesuch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit hat. Anhaltspunkte für eine Willkür sind vom Kläger ebenfalls nicht ansatzweise dargetan worden.

Sofern er meint, dass die angefochtene Entscheidung materiell-rechtlich nicht von § 48 SGB X gedeckt sei, wendet er sich gegen deren - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit. Diese kann jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (stRspr, [X.] vom [X.] - [X.] 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 224/11 B

13.06.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hamburg, 10. Dezember 2009, Az: S 11 RJ 1096/04, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 42 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.06.2012, Az. B 13 R 224/11 B (REWIS RS 2012, 5710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5710

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