Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2018, Az. B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B

13. Senat | REWIS RS 2018, 13540

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG durch das LSG)


Tenor

Die Verfahren zu den Aktenzeichen [X.] R 28/17 R und [X.] R 285/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. August 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Revision des [X.] gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat mit Urteil vom 8.8.2017 die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15.2.2016 zurückgewiesen. Das [X.] hatte in diesem Urteil einen Anspruch des [X.] auf eine Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen das am 21.8.2017 zugestellte Urteil des L[X.] hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten, am 5.9.2017 beim B[X.] eingegangenen Schreiben vom [X.] "Beschwerde" eingelegt bzw die "Bewilligung der Beschwerde" und die "Überprüfung des Urteils" beantragt. Statt einer beantragten orthopädischen Begutachtung unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik sei eine Begutachtung durch [X.] angeordnet worden, obwohl er (der Kläger) auf neurologischem Gebiet völlig gesund sei. Wegen im Gutachten behaupteter, tatsächlich nicht erfolgter Untersuchungen habe sein damaliger Prozessbevollmächtigter sofort Beschwerde eingelegt und ein neues Gutachten beantragt. Dennoch habe das L[X.] die für den 8.8.2017 angesetzte mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 20.9.2017 haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des [X.] Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ([X.]) unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] beantragt. Zur Begründung führen sie aus, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des B[X.] ab und weise Verfahrensmängel sowie eine Verletzung des § 103 [X.]G auf. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag haben sie auch Revision gegen das Urteil des L[X.] eingelegt und auch für dieses Verfahren [X.] unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] beantragt.

3

Der Senat hat mit Schreiben des damaligen Berichterstatters vom [X.] der Revision hingewiesen.

4

II. 1. Der Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.] zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 8.8.2017 ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 [X.] [X.]G iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem B[X.] ua nur dann [X.] bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat [X.] für eine von ihm selbst und nochmals von einem beim B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten unbedingt eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 23.10.2017 bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 [X.] [X.]G vorgeschriebenen Form dargelegt wäre und (voraussichtlich) tatsächlich vorläge. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unten 2.).

6

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von [X.] entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

7

2. Die unabhängig vom Antrag auf Bewilligung von [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keinen [X.] hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

8

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder

-       

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder

-       

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).

9

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 RdNr 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.]1 Rd[X.]8 mwN).

a) Die lediglich eine Seite umfassende Beschwerdebegründung des [X.] im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.9.2017 genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz. Er benennt in der Beschwerdebegründung bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl § 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 7.11.2017 - [X.] R 153/17 B - Juris Rd[X.]7; [X.], [X.]b 2007, 261, 265; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.], Rd[X.]81). Ebenso wenig benennt er Rechtssätze des L[X.] und des B[X.], die sich iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G widersprechen. Dies ist jedoch unerlässlich, wenn sich - wie hier durch den Kläger - auf den [X.] der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) berufen wird. Es sind in der Beschwerdebegründung entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dem Urteil des Berufungsgerichts sowie aus einem Urteil des B[X.], des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberzustellen und Ausführungen dazu zu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.]3). Vorliegend werden jedoch bereits diese Mindestanforderungen verfehlt. Über die bloße Behauptung des Vorliegens dieser Revisionszulassungsgründe hinaus mangelt es an jeglichen Ausführungen zu deren Begründung.

b) Die Beschwerdebegründung des [X.] genügt auch nicht den [X.] an den vom Kläger geltend gemachten [X.] eines [X.].

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB B[X.] Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - B[X.]E 2, 81, 82; B[X.] Urteil vom 24.10.1961 - 6 [X.] 19/60 - B[X.]E 15, 169, 172 = [X.] [X.] zu § 52 [X.]G). Nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann die Geltendmachung eines [X.] auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.]6 mwN). Daran fehlt es.

Als Verfahrensmangel wird in der Beschwerdebegründung vom 20.9.2017 konkret allein ein Verstoß des L[X.] gegen § 103 [X.]G geltend gemacht, also eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Das L[X.] habe den Sachverhalt durch das auf nervenärztlichem Fachgebiet eingeholte Gutachten als ausreichend aufgeklärt gehalten. Es habe übersehen, dass nur durch ein orthopädisches Gutachten mit Schmerzdiagnostik zu klären gewesen sei, ob und inwieweit er (der Kläger) erwerbsgemindert sei. Dies entspricht inhaltlich dem Vorbringen des [X.] im Schreiben vom [X.].

Den oben genannten Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G an die Geltendmachung eines [X.] wegen Verletzung des § 103 [X.]G wird die Beschwerdebegründung jedoch damit nicht gerecht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gestellt und - wie zwingend erforderlich - bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Er trägt zwar vor, der (vormalige) Prozessbevollmächtigte des [X.] "stellte in der Berufungsinstanz am 07.06.2016 Antrag auf Einholung eines neuen zusammenfassenden Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der orthopädischen Fachrichtung und der Schmerzdiagnostik, unter Aufrechterhaltung des Antrags". Ein - wie der Kläger - in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertretener Beteiligter kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 31.10.2012 - [X.] R 107/12 B - [X.] 4-2600 § 43 [X.]9 Rd[X.]0 mwN). Beides hat der Kläger nicht vorgebracht. Anderenfalls hätte er sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass ein entsprechender Hinweis im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2017 tatsächlich nicht vorhanden ist. Der Kläger macht auch nicht geltend, er oder sein Prozessbevollmächtigter sei vom L[X.] im Verhandlungstermin an der Stellung eines entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G iVm § 118 Abs 1 [X.] [X.]G, § 403 ZPO gehindert worden.

Soweit sich der Kläger darüber hinaus in seinem Schreiben vom [X.] auf Mängel des Gutachtens [X.] und eine diesbezügliche Rüge seines damaligen Prozessbevollmächtigten beruft, die das L[X.] nicht berücksichtigt habe, wird dieser Vortrag in der Beschwerdebegründung seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.9.2017 nicht wiederholt. Bereits deshalb ist er für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich.

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

3. Der Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.] zur Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des [X.] vom 8.8.2017 ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 73a Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 114 Abs 1 [X.] ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Revision nicht statthaft ist (dazu unten 4.). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4. Die unabhängig vom Antrag auf Bewilligung von [X.] eingelegte Revision ist gemäß § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Nach § 160 Abs 1 [X.]G steht den Beteiligten gegen Urteile des L[X.] die Revision an das B[X.] nur zu, wenn sie in der Entscheidung des L[X.] oder in dem Beschluss des B[X.] nach § 160a Abs 4 [X.] [X.]G zugelassen worden ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall (s oben Tenor und unter 2.).

Entgegen der auf das Hinweisschreiben des Senats geäußerten Ansicht des [X.] hat auch das L[X.] die Revision im angefochtenen Urteil nicht zugelassen. Dem steht nicht entgegen, dass das L[X.] am Ende der Entscheidungsgründe lediglich feststellt, "Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.]G liegen nicht vor" und den [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G unerwähnt lässt. Zwar ist anerkannt, dass die Zulassung der Revision nicht notwendig im Tenor erfolgen muss, sondern auch in den Entscheidungsgründen erfolgen kann (B[X.] Beschluss vom 30.6.2008 - B 2 U 1/08 RH - [X.] 4-1500 § 160 [X.]7 Rd[X.]1 mwN; B[X.] Urteil vom 29.6.1977 - 11 RA 94/76 - [X.] 1500 § 161 [X.]6), sofern sie eindeutig ausgesprochen wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]4a mwN; [X.] in [X.] [X.]G, § 160 RdNr 58). Jedoch ergibt die Auslegung des Wortlauts des angefochtenen Urteils unzweifelhaft, dass keine Revisionszulassung durch das L[X.] vorliegt. Das L[X.] hat ausdrücklich festgestellt, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 [X.] und 2 [X.]G nicht vorliegen. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Zu einer vermeintlichen Zulassung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G hat sich das L[X.] nicht geäußert. Ein solches Schweigen des L[X.] ist grundsätzlich als Nichtzulassung auszulegen (B[X.] Beschluss vom 30.6.2008 - B 2 U 1/08 RH - [X.] 4-1500 § 160 [X.]7 Rd[X.]2 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]4 mwN; [X.] in [X.] [X.]G, § 160 RdNr 59). Darüber hinaus dürfte eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G im Urteil eines L[X.] kaum in Betracht kommen (vgl [X.] in [X.] [X.]G, § 160 RdNr 54), da einer solchen Zulassung nur eigene Verfahrensmängel zugrunde liegen könnten. Solche hätte ein L[X.] jedoch ausgeräumt, hätte es sie vor Beschlussfassung über das Urteil und dessen Verkündung bemerkt. Ohne dass ein L[X.] seinen Fehler bemerkt, hätte es aber keinen Anlass für eine solche Zulassung. Schließlich war dem Urteil auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach es nur dann mit der Revision angefochten werden könne, wenn diese nachträglich vom B[X.] zugelassen werde. Eine Zulassungsentscheidung des L[X.] scheidet danach aus.

5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G, die der Revision gemäß § 169 S 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6. [X.] beruht auf § 193 [X.]G; bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch auf einer entsprechenden Anwendung dieser Norm.

Meta

B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B

21.02.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mainz, 15. Februar 2016, Az: S 13 R 328/13, Urteil

§ 103 SGG, § 160 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2018, Az. B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B (REWIS RS 2018, 13540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13540

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