Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2010, Az. VIII ZB 76/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9377

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Ursächlichkeit eines möglichen Organisationsverschuldens; anwaltliche Sorgfaltspflicht bei der Postausgangskontrolle


Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei fehlender Ursächlichkeit eines möglichen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten .

2. Zu den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Postausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 7 des [X.] vom 14. Juli 2009 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2009 in der Fassung des [X.] vom 17. März 2009 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.648,48 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in [X.] Die Klägerin begehrt nach erfolgter Kündigung die Herausgabe dieser Wohnung.

2

Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Februar 2009 stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Gegen dieses ihr am 12. Februar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit bei dem Berufungsgericht am 15. April 2009 eingegangenem [X.] vom 8. April 2009 hat die Prozessbevollmächtigte der [X.] die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei, hat die Prozessbevollmächtigte der [X.] mit am 5. Mai 2009 eingegangenem [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Mai 2009 beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie habe den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 8. April 2009, dem Mittwoch vor [X.], vormittags unterschrieben. Die Mappe mit den unterschriebenen Schriftstücken sei sodann postfertig gemacht, noch einmal auf Vollständigkeit und das Vorhandensein der Unterschriften kontrolliert und in das [X.] gelegt worden. Der in der Kanzlei beschäftigte [X.]. hole regelmäßig am Montag, Mittwoch und Freitag die Post aus dem [X.] in der gemeinsamen Annahmestelle bei dem [X.] ab und bringe die Gerichtspost der Kanzlei zur Gemeinsamen Annahmestelle. Auf dem Rückweg von der Arbeit gehe er am selben Tag noch einmal zur gemeinsamen Annahmestelle, um insbesondere Fristsachen dort abzuliefern. Seien in der Kanzlei Schriftstücke postfertig gemacht, werde eine grüne Durchschrift des jeweiligen Schriftstücks in die Akte geheftet. Da die Prozessbevollmächtigte der [X.] am Dienstag, den 14. April 2009, einen Tag Urlaub gehabt habe, habe sie bereits am 9. April 2009 die an diesem Tag und am 14. April 2009 ablaufenden Fristen überprüft und kontrolliert, ob sich der Fristverlängerungsschriftsatz vom 8. April 2009 noch im [X.] befinde, was nicht der Fall gewesen sei. Da sich außerdem die grüne Durchschrift dieses [X.]es in der Akte befunden habe, habe sie im [X.] bei dieser Frist in Klammern einen Zusatz angebracht, dass die Verlängerung beantragt worden sei. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass der bisher stets zuverlässige [X.]. die Schriftstücke am 8. April 2009 aus dem [X.] mitgenommen und entsprechend seiner Arbeitsanweisung vollständig bei Gericht abgegeben habe. Der gleichwohl verspätete Eingang des [X.] bei Gericht könne damit erklärt werden, dass der Bürobote, der an den konkreten Vorgang keine Erinnerung mehr habe, den [X.] versehentlich in seiner Aktentasche belassen und erst im Rahmen des nächsten [X.] am Mittwoch nach [X.], also am 15. April 2009, bei Gericht abgegeben habe. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eidesstattliche Versicherungen ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin [X.], deren in derselben Kanzlei tätigen Urlaubsvertreters, Rechtsanwalt V., und des [X.] [X.]. vorgelegt.

3

Mit am 12. Mai 2009 eingegangenem [X.] hat die Beklagte die Berufung begründet. [X.] hat durch Beschluss vom 14. Juli 2009 nach vorherigem Hinweis den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der [X.] wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach der Rechtsprechung zwar davon auszugehen, dass ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts nicht anzunehmen sei, wenn der fristwahrende [X.] in ein [X.] des Rechtsanwalts eingelegt und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen [X.] gebracht werde. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der [X.] würden die im [X.] befindlichen Schriftstücke jedoch nicht täglich, wie in dem der Entscheidung des [X.] vom 22. Mai 2003 ([X.], NJW-RR 2003, 1004) zugrunde liegenden Fall, sondern nur an drei Wochentagen durch den [X.] befördert. Erschwerend komme hinzu, dass wegen der Osterfeiertage sowohl der auf den 8. April 2009 folgende [X.] als auch der [X.] als Postbeförderungstermine des [X.] ausgefallen seien und der nächste planmäßige Botengang erst am Mittwoch, den 15. April 2009, und damit einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sei. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass der unterzeichnete [X.] am 8. April 2009 noch rechtzeitig vor der Leerung durch den [X.] in das [X.] der Kanzlei gelegt worden sei. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, zu welcher Tageszeit der Bürobote das [X.] regelmäßig zu leeren gehabt habe. Dass in der Akte eine grüne Kopie des [X.]es eingeheftet gewesen sei, reiche für sich genommen nicht aus, um hieraus hinreichend sicher auf die Einlegung des [X.]es in das [X.] vor dessen Leerung durch den [X.] schließen zu können. Der vom [X.] in dem oben genannten Beschluss vom 22. Mai 2003 herangezogene Umstand, dass das Postfach gewissermaßen die letzte Station auf dem Weg zum Adressaten sei, mache eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches, nur dann entbehrlich, wenn durch organisatorische Maßnahmen der [X.] hinreichend nachvollziehbar sei, wann ein fristgebundener [X.] tatsächlich in das [X.] eingelegt worden sei. Dies lasse sich bei der von der Prozessbevollmächtigten der [X.] praktizierten Büroorganisation jedoch nicht nachvollziehen. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der [X.] sei überdies auch insoweit keine verlässliche [X.] gewährleistet, als die Erledigung des [X.] nicht, wie von der Rechtsprechung des [X.] verlangt werde, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einlegung des [X.]es in das [X.], sondern erst am nächsten Tag kontrolliert und durch einen Erledigungshinweis gekennzeichnet worden sei.

4

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].

II.

5

1. [X.] statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu [X.] 77, 275, 284; 74, 228, 234; [X.], [X.], 814, 815; [X.], NJW 2003, 281; [X.] NJW 1991, 3140; Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - [X.] 105/04, [X.], 3775, unter [X.]; [X.], 221, 227; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, unter [X.] bb; [X.], Beschluss vom 5. November 2002 - [X.], NJW 2003, 437, unter [X.]). Indem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2) davon ausgegangen ist, dass der [X.] keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren ist, und die Berufung daher als unzulässig verworfen hat, hat es der [X.] den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt verwehrt.

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. [X.] hat bei der Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, überspannt. Auf der Grundlage dieser Würdigung hat es rechtsfehlerhaft die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

7

a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die [X.] ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der [X.] gleich. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen [X.] führen. Die Fristenkontrolle muss jedoch nur gewährleisten, dass der fristwahrende [X.] rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies geschehen und ist die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet, so darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende [X.] in ein [X.] des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen [X.] gebracht wird, das [X.] also "letzte Station” auf dem Weg zum Adressaten ist. Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 1980 - [X.] 20/08, [X.], 973, unter 2 a; [X.], Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1577, unter [X.] m.w.[X.]; Beschlüsse vom 22. Mai 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1004, unter [X.]; vom 5. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 862, unter [X.]). Die Erledigung fristgebundener Sachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] am Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]s zu überprüfen ([X.], Beschlüsse vom 22. Mai 2003, aaO, unter [X.] d; vom 23. Mai 2006 - [X.], [X.], 2638, [X.]. 5; vom 22. April 2009 - [X.] 167/08, NJW-RR 2009, 937, [X.]. 15). Eine bloße Prüfung, ob der in der Anwaltskanzlei für die Gerichtspost bestimmte [X.] leer ist, reicht für eine wirksame [X.] nicht aus ([X.], Urteil vom 22. September 1992 - [X.], [X.], 207). Einen Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, hat der [X.] ebenso wenig gefordert wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung, wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist; vielmehr genügt die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Bereich, für den die [X.] - auch über § 85 Abs. 2 ZPO - verantwortlich ist, eingetreten ist ([X.]Z 23, 291, 292 f.; [X.], Beschluss vom 5. Februar 2003, aaO).

8

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zwar nicht die grundsätzlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener Schriftsätze überspannt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die im Wiedereinsetzungsantrag dargelegte [X.] in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der [X.], was das Berufungsgericht wegen der nur an drei Wochentagen erfolgenden Beförderung der im [X.] befindlichen Schriftstücke durch den [X.] verneint hat, insgesamt den oben genannten strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung einem entscheidenden Punkt des glaubhaft gemachten Vorbringens der [X.] zur Wiedereinsetzung kein ausreichendes Gewicht beigemessen.

9

Die Beklagte hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigte habe sich wegen eines für den 14. April 2009 (Dienstag nach [X.]) vorgesehenen Urlaubstages am 9. April 2009 (dem Tag nach der vorgetragenen Einlegung des [X.] in das [X.]) die Erledigung der Fristen geprüft und hierbei auch kontrolliert, ob sich der [X.] noch im [X.] befinde. Da dies nicht der Fall gewesen und in der Akte zudem eine grüne Durchschrift des [X.] vorhanden gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass der bisher stets zuverlässige Bürobote den [X.] am Vortag aus dem [X.] mitgenommen und im Rahmen seines - wie stets am Ende des [X.] auch am 8. April 2009 durchgeführten - [X.] ordnungsgemäß zu Gericht gebracht habe. Daraufhin habe sie im [X.] die erfolgte Antragstellung notiert.

[X.] hat insoweit zwar Vortrag zu den Zeitpunkten der Einlegung des [X.]es in das [X.] und der Leerung dieses Fachs durch den [X.] vermisst, aber keine Bedenken gegen die Glaubhaftmachung der geschilderten Vorgänge geäußert. Sie drängen sich auch nicht auf. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen lediglich in seinem durch den angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 2. Juni 2009 im Zusammenhang mit der Argumentation angesprochen, es habe an einer verlässlichen [X.] gefehlt, weil die Frist nicht am Abend des 8. April 2009, sondern erst am folgenden Tag durch die Prozessbevollmächtigte der [X.] gelöscht worden sei. Hierdurch wird der Vortrag der [X.] zur Wiedereinsetzung indessen nicht ausgeschöpft. Denn wenn der [X.] am 8. April 2009 in das [X.] gelegt und das [X.] noch an diesem Tage durch den ansonsten zuverlässigen [X.] zwecks Transports der Post zu Gericht geleert worden ist und sich der [X.] demgemäß am nächsten Tag nicht mehr im [X.] befand, dann ist ein mögliches Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der [X.] hinsichtlich der [X.] im konkreten Fall jedenfalls nicht ursächlich für den verspäteten Eingang des [X.]es bei Gericht gewesen.

Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der [X.] ist der [X.] rechtzeitig hergestellt, postfertig gemacht und noch am 8. April 2009, einem Tag, an dem der Transport ausgehender Schriftsätze zur gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts vorgesehen war und auch tatsächlich erfolgte, in das [X.] eingelegt worden. Da die am nächsten Tag erfolgte Nachprüfung der Prozessbevollmächtigten der [X.] ergab, dass sich der [X.] nicht mehr im [X.] befand, ist davon auszugehen, dass dieser am 8. April 2009 durch den [X.] aus dem [X.] entnommen wurde. Dass der ansonsten stets zuverlässige Bürobote entgegen seinen Anweisungen den [X.] gleichwohl nicht im Rahmen seines noch am selben Tag erfolgten Gangs zur Annahmestelle des Gerichts dort abgab, stellt ein gegenüber einem möglichen anwaltlichen Organisationsverschulden späteres und nicht vorhersehbares Fehlverhalten dar, für das die Prozessbevollmächtigte der [X.] nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Der [X.] ist demgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO).

3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ball                                     Dr. Frellesen                               [X.]

                 [X.]                                    Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 76/09

16.02.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 14. Juli 2009, Az: 307 S 37/09, Beschluss

§ 85 ZPO, § 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2010, Az. VIII ZB 76/09 (REWIS RS 2010, 9377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9377

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4 Sa 1063/08 (Landesarbeitsgericht Köln)


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