BUNDESGERICHTSHOF (BGH) WERBUNG RECHTSANWÄLTE ANWALTSBERUF BERUFS- UND STANDESRECHT Hinzufügen
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Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten
L e i t s a t z
zum Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2000
- 1 [X.]vR 335/97 -
Die Regelung über die [X.] von Rechtsanwälten bei den [X.] in § 25 der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
[X.]
- 1 [X.]vR 335/97 -
des Rechtsanwalts und Notars Dr. P...
1. unmittelbar gegen
a) | den [X.]eschluss des [X.] vom 18. November 1996 - [X.] ([X.]) 24/96 -, |
b) | den [X.]eschluss des [X.] des Landes [X.] vom 19. Januar 1996 - 1 ZU 38/95 -, |
c) | den [X.]escheid des Präsidenten des [X.] vom 16. Oktober 1995 - I P 835 -, |
2. mittelbar gegen § 25 der [X.]undesrechtsanwaltsordnung
hat das [X.]undesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
des Richters Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.],
der Richter Hömig,
[X.],
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und des Richters [X.]
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000 durch
für Recht erkannt:
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der [X.]eschwerdeführer, ein in Münster seit mehr als fünf Jahren niedergelassener Rechtsanwalt und Notar, dagegen, dass er gemäß § 25 der [X.]undesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: [X.]RAO) nicht zugleich beim [X.]zugelassen werden kann, weil die Ausnahmeregelung des § 226 Abs. 2 [X.]RAO nicht für [X.] gilt.
1. Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 ([X.]G[X.]l I S. 565), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte vom 9. März 2000 ([X.]G[X.]l I S. 182), regelt in ihrem zweiten Teil umfassend das Recht der Zulassung des Rechtsanwalts. Jeder Rechtsanwalt muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein und am Ort seiner Zulassung seine Kanzlei einrichten (§§ 18, 27 [X.]RAO). Der bei einem [X.] zugelassene Rechtsanwalt darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein ([X.]; § 25 [X.]RAO). Hingegen ist der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt auf seinen Antrag zugleich bei dem [X.] zuzulassen, in dessen [X.]ezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat (§ 23 [X.]RAO). Ergänzend eröffnet § 226 Abs. 2 [X.]RAO in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l I [X.]278; im Folgenden: [X.]RNOG) die Möglichkeit gleichzeitiger Zulassung bei Land- und [X.] (Simultanzulassung), jedoch nicht in den Ländern [X.]randenburg, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Die maßgeblichen Vorschriften der [X.]undesrechtsanwaltsordnung lauten:
§ 25
Ausschließlichkeit der Zulassung
bei dem [X.]
Der bei einem [X.] zugelassene Rechtsanwalt darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein.
§ 226
Gleichzeitige Zulassung bei dem [X.]
und [X.]
(1) ...
(2) Die bei den [X.]en in den Ländern
[X.]aden-Württemberg, [X.]ayern, [X.]erlin, [X.]remen, [X.], [X.],
[X.], [X.], Thüringen zugelassenen Rechtsanwälte
können auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten
[X.] zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang
bei einem Gericht des ersten [X.] zugelassen
waren.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit waren die Rechtsanwälte in [X.] zunächst darauf beschränkt, vor dem Gericht ihrer Zulassung aufzutreten. Seit dem 1. Januar 2000 erstreckt § 78 ZPO die Postulationsfähigkeit auf alle Anwaltsprozesse vor Amts- oder [X.]en. Vor den Gerichten des höheren [X.] können nach wie vor nur die dort jeweils zugelassenen Anwälte auftreten (vgl. zur Entwicklung der Rechtslage [X.]VerfGE 93, 362 <363 f.>).
Vor den Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, aber auch vor den ordentlichen Gerichten in Strafsachen können die Rechtsanwälte ohne Rücksicht auf das Gericht ihrer Zulassung in allen Verfahren und in sämtlichen Instanzen auftreten.
2. Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung von 1959 diente der Wiederherstellung der Rechtseinheit des anwaltlichen [X.]erufsrechts (vgl. [X.]RDrucks 258/52, Anlage [X.] ff.). In den [X.]esatzungszonen und später in den Ländern waren nach dem [X.] unterschiedliche Regelungen entstanden. An einigen [X.] hatte sich schon vordem - in Abweichung von dem Grundsatz der [X.] - die fakultative Simultanzulassung an Land- und [X.] durchgesetzt, so beispielsweise in [X.], München, [X.]amberg, Zweibrücken, [X.]raunschweig und [X.]. Diese Praxis war später auch in [X.], Stuttgart und Tübingen eingeführt worden. In der Folge beschäftigte die Frage, ob an der [X.] festzuhalten sei oder ob die Simultanzulassung völlig oder wenigstens für einige Gebiete freigegeben werden sollte, den [X.]undestag und seine Ausschüsse ebenso wie den [X.]undesrat in zwei Legislaturperioden (vgl. [X.]/Trenkel, Anw[X.]l 1998, S. 240 <242 f.>). Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung, die am 1. Oktober 1959 in [X.] trat, sah letztlich nur noch für die bei den [X.]en [X.]erlin, [X.]remen und Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte auch für die Zukunft Simultanzulassungen bei den übergeordneten [X.] vor, wobei in jedem Fall eine Wartefrist von fünf Jahren erfüllt sein musste. Im Übrigen behielten die Rechtsanwälte, die bereits simultan zugelassen waren, diese Zulassung. In [X.]ayern kam eine Simultanzulassung noch für eine Übergangszeit in [X.]etracht.
Zehn Jahre später wurde [X.] (vgl. Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Änderung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 <[X.]G[X.]l I [X.]5>) und noch [X.]später wurden [X.]aden-Württemberg und [X.]ayern (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, der [X.]undesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Oktober 1972 <[X.]G[X.]l I [X.]013>) in den Kreis der Länder mit Simultanzulassung einbezogen. In [X.] hatte sich keine ausreichend starke Anwaltschaft beim [X.] herausgebildet; die beim [X.] zugelassenen Anwälte ließen sich gegebenenfalls durch einen beim [X.] zugelassenen [X.]egen "sistieren", um dort selbst aufzutreten (vgl. Niederschrift über die 328. Sitzung des Rechtsausschusses des [X.]undesrates vom 13. März 1968, [X.] m.w.N.; vgl. [X.] der 96. Sitzung des Rechtsausschusses des 5. Deutschen [X.]undestages vom 24. Oktober 1968, [X.] und den Schriftlichen [X.]ericht dieses Ausschusses, [X.]TDrucks 5/3441). In [X.]aden-Württemberg und [X.]ayern hatte das Nebeneinander von [X.] und [X.]en zu Wettbewerbsverzerrungen geführt. Die Erfahrungen mit den simultan zugelassenen Rechtsanwälten wurden als gut bewertet (vgl. [X.]TDrucks 6/3282, [X.]; [X.]TDrucks 6/3538, [X.]; vgl. auch [X.]eschlussprotokoll der 87. Sitzung des Rechtsausschusses des 6. Deutschen [X.]undestages vom 9. Juni 1972, [X.], 33 f.).
3. In den neuen Ländern durften die dort zugelassenen Rechtsanwälte auch nach dem Einigungsvertrag weiterhin vor allen Gerichten auftreten ([X.]vom 13. September 1990 <G[X.]l I S. 1504>; Einigungsvertrag Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 <[X.]G[X.]l 1990 II, S. 889, 1156>). Das Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im [X.]eitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 ([X.]G[X.]l I S. 1147) überließ den neuen Ländern, ob sie die Singular- oder die Simultanzulassung wählen wollten. Der [X.]undesgesetzgeber wollte keinem der Systeme den Vorrang einräumen (vgl. [X.]TDrucks 12/2168, [X.]). [X.], [X.] und Thüringen entschieden sich für die Simultanzulassung, während [X.]randenburg und [X.] die [X.] wählten. Noch bevor das jeweilige Landesrecht praktische [X.]edeutung erhielt, erging das Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, das entgegen einer ursprünglich beabsichtigten bundesweiten Ermächtigung an die Länder, über die Zulassungsformen selbst zu entscheiden (vgl. [X.]TDrucks 12/4993, [X.], 23, 26), § 25 [X.]RAO unangetastet ließ und lediglich die neuen Länder, die sich für die Simultanzulassung entschieden hatten, in § 226 Abs. 2 [X.]RAO einbezog.
Der [X.]eschwerdeführer beantragte im Jahre 1995 beim Präsidenten des [X.] simultane Zulassung bei dem [X.], nachdem er mehr als fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen war. Der gegen den ablehnenden [X.]escheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes [X.] ohne Erfolg. Ebenso wie der Anwaltsgerichtshof sah der diesen bestätigende [X.]undesgerichtshof in seinem [X.]eschluss vom 18. November 1996 in der vom [X.]eschwerdeführer angegriffenen Regelung des § 25 [X.]RAO keinen die [X.]erufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkenden Eingriff des Gesetzgebers. Die [X.]erufsausübungsregelung sei verfassungskonform (unter Hinweis auf [X.]GH, [X.]RAK-Mitt. 1994, [X.]6 und [X.]RAK-Mitt. 1992, [X.]9 sowie [X.]VerfG, 3. Kammer des [X.], NJW 1994, [X.]). Die [X.] diene dem Gemeinwohl insofern, als der Prozess-Stoff nach Abschluss der ersten Instanz für das Rechtsmittelverfahren durch einen neuen Prozessbevollmächtigten unbeeinflusst gesichtet und beurteilt werde (Vier-Augen-Prinzip). Trotz der Ausnahmen in § 226 Abs. 2 [X.]RAO verstoße das Gesetz auch nicht gegen [[X.]. 3 Abs. 1 [X.]]. Soweit auch für einen Teil der neuen Länder Ausnahmen bestünden, sei dies im Hinblick auf die gewichtigen Gründe aus Anlass des [X.]eitritts der neuen Länder verfassungsrechtlich haltbar.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der [X.]eschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und von Art. 3 Abs. 1 GG durch die ihn belastenden Entscheidungen des Präsidenten des [X.], des [X.] und des [X.] sowie durch die ihnen zugrunde liegenden §§ 25, 226 [X.]RAO. Die bisher für verfassungsmäßig gehaltenen Regelungen seien durch die Änderungen des Rechtsanwaltsrechts und durch die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in der anwaltlichen [X.]erufsausübung überholt. Sie führten zu Wettbewerbsverzerrungen, die nicht nur gleichheitswidrig, sondern auch mit den Grundsätzen der Freiheit der [X.]erufswahl und [X.]erufsausübung unvereinbar seien.
Es handele sich um eine Einschränkung der Freiheit der [X.]erufsausübung, die an eine [X.]erufswahlregelung heranreiche. Der [X.]eschwerdeführer könne die Zulassung am [X.] Hamm nur erreichen, wenn er sein Notariat in Münster aufgebe. Das Vier-Augen-Prinzip habe als Gemeinwohlbelang nicht solche [X.]edeutung, dass es den Eingriff rechtfertigen könne. Seine Einhaltung sei ausschließlich Sache der inneren Organisation einer Sozietät. Selbst in Ländern mit [X.] gelte es in der Praxis weitgehend nicht mehr. Das sei die Folge der inzwischen durch § 59 a [X.]RAO zugelassenen überörtlichen Mischsozietäten, in denen sich Rechtsanwälte sachlich spezialisieren und zugleich in [X.]erufungssachen auch bei den [X.] auftreten können. Der [X.] werde aufgrund der großen Zahl der bei den [X.]en zugelassenen Anwälte immer einen Partner finden. [X.] der Gesetzgeber den Singularanwälten, durch Partnerschaften mit erstinstanzlichen [X.]s-Anwälten Zugang zu allen [X.]en im OLG-[X.]ezirk zu erhalten, so müsse er auch den bei den [X.]en zugelassenen Anwälten den Zugang zu den [X.] ermöglichen. Für die Spezialisierung der Anwälte sei die Größe der Sozietät und nicht die [X.] ausschlaggebend. Angesichts der erheblichen Nachteile für die nicht bei den [X.] zugelassenen Rechtsanwälte sei der Eingriff jedenfalls unverhältnismäßig. Wer nicht beim [X.] auftreten könne, erscheine weniger qualifiziert als der [X.]ege; schon dies sei ein Wettbewerbsnachteil. Dieser wirke sich insbesondere entlang den Grenzen von Ländern mit unterschiedlichen Systemen aus; beispielsweise seien die simultan zugelassenen [X.]er oder [X.]remer Anwälte durchaus erfolgreich im Umland tätig, in dem die [X.] gilt.
Die Ungleichbehandlung innerhalb der [X.]undesrepublik verstoße überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit sei ein strenger verfassungsrechtlicher Maßstab anzulegen, weil die Verschiedenheit der Rechtslage zugleich das Grundrecht des Art. 12 GG berühre. Der Gesetzgeber habe keine durchschlagenden Gründe für die Ungleichbehandlung; er habe sie vielmehr 1994 lediglich in Kauf genommen, weil sich für eine andere Regelung keine Mehrheit gefunden habe. Auf das Vier-Augen-Prinzip könne sich der Gesetzgeber insoweit nicht berufen, weil es, wenn es Gewicht hätte, nicht nur auf einzelne Regionen bezogen werden könnte. Regionale [X.]esonderheiten könnten zur Rechtfertigung nicht mehr herangezogen werden. Solche möge es in der historischen Entwicklung in den sü[X.]eutschen Ländern und den Stadtstaaten gegeben haben; für die neuen Länder fehle es hieran jedoch vollständig. Zudem habe der Gesetzgeber bereits 1972 bei der Wiedereinführung der Simultanzulassung in den Ländern [X.]aden-Württemberg und [X.]ayern rechtspolitisch und aus Wettbewerbsgründen die Simultanzulassung für sachgerechter gehalten.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das [X.]undesministerium der Justiz namens der [X.]undesregierung, die Niedersächsische Staatskanzlei, der Präsident des [X.], die [X.]undesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und der Verein der singular an den [X.] zugelassenen Rechtsanwälte Stellung genommen und ihre Auffassungen in der mündlichen Verhandlung vertieft und ergänzt.
Sie halten - mit weitgehend übereinstimmenden Argumenten - die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Norm für mit dem Grundgesetz vereinbar.
In einem föderalen Staat dürfe der Gesetzgeber auch auf länderregionale [X.]esonderheiten Rücksicht nehmen, die sich aus der historischen Entwicklung im Westen und aus der Sondersituation des Neuaufbaus einer funktionierenden Rechtspflege im Osten ergäben.
Das Vier-Augen-Prinzip sei der Rechtspflege förderlich; das lasse sich auch statistisch belegen. Im Zivilprozess gelte der [X.]eibringungsgrundsatz. Der [X.] schütze die [X.] davor, dass Möglichkeiten der Rechtsverteidigung unentdeckt blieben. Der erzwungene [X.]earbeiterwechsel eröffne die Chance, dass der [X.]neu durchgearbeitet und auf eine verbesserte Tatsachenbasis gestellt werden könne. Der neue [X.]earbeiter stehe weder unter Erfolgszwang noch unter Rechtfertigungsdruck, da er nicht zum Prozess geraten habe. Die [X.] erleichtere eine Spezialisierung der Rechtsanwälte im Prozessrecht und im materiellen Recht und fördere damit eine gründlichere [X.]earbeitung. Die Spezialisierung korrespondiere dabei mit derjenigen der Fachsenate bei den [X.]. Aus § 59 a [X.]RAO lasse sich nicht die Aufgabe des Vier-Augen-Prinzips herleiten. Sozietäten zwischen Rechtsanwälten unterschiedlicher Gerichtszulassung seien schon immer zulässig gewesen. Trotz der Zunahme dieser so genannten Mischsozietäten sei das Prinzip der [X.] auch praktisch nicht aufgegeben worden. In Gerichtsbezirken mit [X.] finde weiterhin ein [X.]earbeiterwechsel statt. Freiwillig lasse sich eine entsprechende Praxis im Rahmen der Simultanzulassung nicht erreichen; es sei damit vor allem nicht sicherzustellen, dass der [X.]erufungsanwalt auch mit der Rechtsprechung des [X.]s vertraut sei. Die Richterschaft schätze ebenfalls den auf dem Vier-Augen-Prinzip beruhenden Qualitätsgewinn.
Sollte die [X.] aufgegeben werden, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Übergangsregelung geboten. Die Singularanwälte hätten nach der Kammerentscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 (NJW 1994, [X.]) auf die Fortgeltung des Rechts vertraut. [X.]ei Wegfall der [X.] werde sich die Spezialisierung der Singularanwälte nicht aufrechterhalten lassen. Damit werde ihre Anwaltspraxis weitgehend entwertet, da die in erster Instanz tätigen Anwälte in aller Regel keine Aufträge zur Prozessvertretung vor dem [X.] mehr erteilen würden. Eine Übergangsregelung müsse vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass die Singularanwälte ganz überwiegend über keinen eigenen Mandantenstamm im rechtsuchenden Publikum verfügten. Sie seien existentiell darauf angewiesen, eine erstinstanzliche und allgemein beratende Anwaltspraxis aufzubauen. Objektiv tauglich erscheine deshalb nur eine Übergangsregelung, die befristet das Simultanverbot zunächst einseitig zugunsten der bislang singular bei einem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte eröffne und nur ihnen die gleichzeitige Zulassung bei Land- und [X.] ermögliche. Angemessen sei eine Übergangsfrist von mindestens 10 Jahren.
[X.] ist im Wesentlichen begründet.
Die in § 25 [X.]RAO angeordnete [X.] ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Einer Prüfung auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht. Zurückzuweisen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen richtet, weil in einer Übergangszeit das bisher geltende Recht auf den [X.]eschwerdeführer weiter anwendbar ist.
Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Regelung beeinträchtigen die [X.]erufsausübung des [X.]eschwerdeführers. Ihm wird ein Teil der beruflichen [X.]etätigung verschlossen, die Rechtsanwälten in anderen [X.]undesländern generell eröffnet und die unter anderem in [X.] den beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten ist. § 25 [X.]RAO verbietet die Zulassung eines bei einem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts bei einem anderen Gericht. In Verbindung mit § 78 Abs. 1 und 2 ZPO wird damit die Postulationsfähigkeit des bei einem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts im Zivilprozess auf Prozesse beschränkt, die bei diesem [X.] geführt werden. Gleichzeitig werden andere Rechtsanwälte, die - wie der [X.]eschwerdeführer - nicht bei diesem [X.] zugelassen sind, von der forensischen Tätigkeit bei diesem [X.] in Verfahren mit Anwaltszwang ausgeschlossen.
Solche gesetzlichen Regelungen der [X.]erufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist ([X.]VerfGE 93, 362 <369>; 85, 248 <259> m.w.N.). Je empfindlicher die [X.]erufsausübenden in ihrer [X.]erufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen die Regelung zu dienen bestimmt ist (vgl. [X.]VerfGE 30, 292 <316 f.>; stRspr). Die angegriffene Regelung genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
1. Das Institut der [X.] ist ursprünglich auf eine Vielzahl von [X.]gestützt worden. Dazu zählten die Rechtstradition und eine Entsprechung dieses Instituts auch im System der Zivilprozessordnung (vgl. [X.]RDrucks 258/52, [X.]3, 25 f.; vgl. auch [X.] Protokoll der 15. Sitzung des Rechtsausschusses des 3. Deutschen [X.]undestages vom 27. März 1958, [X.] ff.) sowie die Vorteile für die Rechtspflege durch eine bessere Erreichbarkeit der postulationsberechtigten Anwälte und durch die Erleichterung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Gericht und örtlich niedergelassener Anwaltschaft (vgl. die Nachweise bei [X.], JW 1913, Zugabe zur [X.], [X.]; Plenarprotokoll des Deutschen [X.]undestages vom 18. Februar 1959, 3. WP, 61. Sitzung, S. 3311 <3325>). Mit den letztgenannten Gründen hatte der Gesetzgeber auch § 78 ZPO a.F. während seiner Geltungsdauer gerechtfertigt: Die auf das Gericht der Zulassung erster Instanz beschränkte Postulationsfähigkeit sollte der zügigen Durchführung der Zivilprozesse, der Förderung der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Gericht und Anwaltschaft und der Verbesserung der anwaltlichen [X.]eratung durch Kenntnis örtlicher Gepflogenheiten dienen. Diese [X.]elange hat der Gesetzgeber jedoch im Zuge der Reform des anwaltlichen [X.]erufsrechts selbst nicht mehr für tragfähig erachtet, um eine [X.]eschränkung der Postulationsfähigkeit vor den [X.]en zu rechtfertigen (vgl. hierzu [X.]VerfGE 93, 362 <370> unter [X.]ezugnahme auf [X.]TDrucks 12/7868).
a) Nachteile, die sich aus der Wahrnehmung auswärtiger Termine durch Anwälte für die Gerichtsbarkeit ergeben könnten, hat der Gesetzgeber angesichts des technischen Fortschritts als nicht mehr erheblich angesehen. Die gestiegene Mobilität als Folge einer verbesserten Verkehrsinfrastruktur sowie die Existenz von modernen Telekommunikationsmitteln (beispielsweise Handys, Faxgeräten, Laptops) und die Möglichkeit, per E-Mail auch umfangreiche Schriftsätze jederzeit an die Kanzlei und zunehmend auch an Gerichte befördern zu können, leisten Gewähr für eine Erreichbarkeit des Anwalts, solange ihm die Festlegung eines Kanzleisitzes am Ort der Zulassung vorgeschrieben bleibt. Die Abstimmung von Terminen wurde in allen anderen Gerichtsbarkeiten und in Strafsachen schon bisher und inzwischen auch bei den Amts- und [X.]en in Zivilsachen ohne ortsgebundene Anwaltschaft bewältigt. [X.]ei den [X.] gibt es keine [X.]esonderheiten, die insoweit fortbestehende [X.] belegen könnten. Die Häufigkeit von Reisen zu auswärtigen Terminen wird davon abhängen, wie wichtig für Mandant oder Rechtsanwalt die persönliche Wahrnehmung eines Termins ist, welche Verantwortung der Anwalt im konkreten Fall übernommen hat und inwieweit er unterschiedliche Aufgaben miteinander vereinbaren kann (vgl. [X.]TDrucks 12/4993, [X.]2 f.). Auch mit simultan bei den [X.] zugelassenen Rechtsanwälten können Termine sachgerecht und zügig abgestimmt werden.
b) Auch von dem Ziel einer auf persönlichem Kontakt beruhenden vertrauensvollen Zusammenarbeit von Richtern und Anwaltschaft als einem [X.]elang der Rechtspflege hat sich der Gesetzgeber in der Zivilgerichtsbarkeit für die Amts- und [X.]e verabschiedet ([X.]TDrucks 12/4993, [X.]). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt als tragender Grund für die [X.] bei den [X.] aufrechterhalten worden ist.
c) Als Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung der [X.] bei den [X.] kann auch nicht die Spezialisierung der dort tätigen Anwaltschaft herangezogen werden. Das gilt sowohl für die Spezialisierung in einzelnen Fachbereichen (bb) als auch für die vertiefte Kenntnis der Rechtsprechung eines bestimmten Gerichts (aa). Das Gewicht der genannten [X.] ist in diesem Zusammenhang so geschwunden, dass sie zur Rechtfertigung der [X.] bei den [X.] nicht mehr ins Feld geführt werden können. Sie beruhten historisch auf Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, die entfallen sind. Zudem hat der Gesetzgeber mit der veränderten Ausgestaltung der [X.] und des [X.]erufsrechts der Anwälte zu erkennen gegeben, dass diese Gesichtspunkte nicht mehr tragfähig sind.
aa) Zwar kann die Kenntnis der Rechtsprechung eines bestimmten Gerichts und eventueller örtlicher [X.]esonderheiten dem Mandanten zugute kommen; in berufungsfähigen Rechtsstreitigkeiten sind solche Kenntnisse aber nicht erst vor dem [X.]erufungsgericht, sondern schon in erster Instanz insofern von erheblichem Nutzen, als hierdurch die Durchführung eines [X.]erufungsverfahrens vermieden werden kann. Solche Umstände wären überdies für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in der die zweite Instanz regelmäßig abschließend über Landesrecht befindet, von größerer [X.]edeutung als für die Zivilgerichtsbarkeit. Dort aber wurde die Postulationsfähigkeit in [X.]erufungsverfahren nie auf einen kleinen Kreis zugelassener Rechtsanwälte beschränkt.
bb) Die Spezialisierung der Anwaltschaft ist inzwischen außerhalb des [X.]ereichs der [X.]en mit Unterstützung des Gesetzgebers (vgl. nur §§ 59 a, 59 b Abs. 2 Nr. 2 und § 59 c [X.]RAO) weit verbreitet.
Soweit sich zuvor schon bei einigen [X.] frühzeitig eine spezialisierte Anwaltschaft herausgebildet hatte, war dies nicht Folge der [X.]. Eine Spezialisierung an den [X.] setzt zunächst eine entsprechend ausdifferenzierte Geschäftsverteilung im jeweiligen [X.] voraus, die sich nur bei großen [X.] findet. Die vom Präsidenten des [X.] vorgetragenen Gesichtspunkte treffen insoweit beispielsweise für [X.]raunschweig, [X.], [X.]oder Zweibrücken nicht in gleicher Weise zu. Vor allem aber setzt die Spezialisierung regelmäßig voraus, dass Anwälte in größeren Kanzleien arbeitsteilig und daher spezialisiert arbeiten können. Solche Kanzleien haben sich infolge von Änderungen im anwaltlichen [X.]erufsrecht inzwischen in weitaus größerem Umfang gebildet, als es bei In-[X.]-Treten der [X.]undesrechtsanwaltsordnung im Jahre 1959 vorstellbar gewesen ist. Anwälte schließen sich in unterschiedlichen Rechtsformen zusammen und werden orts- und länderübergreifend tätig unter [X.]eteiligung von singular und simultan zugelassenen Rechtsanwälten sowie von Angehörigen sonstiger [X.]erufsgruppen. Diese Entwicklung macht deutlich, dass die Spezialisierung zum Fachanwalt oder auf sonstige nachgefragte Teilgebiete des Rechts vielfach schon bei der [X.]eratung und Vertretung der Mandanten in erster Instanz erwartet wird und nicht erst als Folge singularer Zulassung beim [X.] in Erscheinung tritt.
2. Als einzige und auch vom Gesetzgeber noch als relevant eingeschätzte [X.] verbleiben nach allem die qualitative Verbesserung der forensischen Rechtsberatung und die durch das Vier-Augen-Prinzip ermöglichte unabhängige Erfolgseinschätzung für die [X.]erufung. Dieses Prinzip und die hiermit verbundenen Erwartungen vermögen jedoch den Eingriff in die [X.]erufsfreiheit der Rechtsanwälte nicht zu rechtfertigen.
a) Es ist bereits nicht deutlich erkennbar, dass der Gesetzgeber die [X.] noch als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Verbesserung der Rechtspflege ansieht.
aa) Zwar spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber von 1959 auf der Grundlage der damals vorhandenen Erkenntnisquellen die [X.] für besonders geeignet gehalten hat, um durch das Vier-Augen-Prinzip eine qualitativ hochstehende Rechtspflege zu gewährleisten.
Das Prinzip der [X.] war vor dem [X.] in der überwiegenden Zahl der OLG-[X.]ezirke praktiziertes Recht und konnte dem Gesetzgeber in Verbindung mit den starken lokalen [X.]eschränkungen der Postulationsfähigkeit in erster Instanz durch § 78 ZPO als tatsächlich bewährtes Prinzip erscheinen. Entscheidungen der [X.]e wurden seltener veröffentlicht, so dass sich die Rechtsprechung der [X.]e tendenziell stärker voneinander unterschieden haben dürfte. Überdies waren die Sozietäten klein; überörtliche Sozietäten waren nicht gestattet. Die Anwaltsdichte war geringer. Die Rechtsanwälte waren viel weniger spezialisiert; es gab so gut wie keine Fachanwälte und keine verlautbarte Schwerpunktbildung. Erfahrungen mit der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei denen von vornherein auf [X.]eschränkungen der Postulationsfähigkeit verzichtet worden war, lagen erst in geringem Maße vor.
bb) Es ist allerdings zweifelhaft, ob der Gesetzgeber 1994 seine Einschätzung unter [X.]erücksichtigung der Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse beibehalten hat.
Schon im Jahr 1972 zeigte die zügige und bereitwillige Erstreckung der Simultanzulassung auf [X.]aden-Württemberg und [X.]ayern, dass dem Gesetzgeber nach den gewonnenen Erfahrungen [X.]elange der Rechtspflege nicht gefährdet schienen, wenn durch eine Rechtsänderung Wettbewerbsverzerrungen in der Anwaltschaft beseitigt werden konnten. Jedenfalls lassen sich aus der Gesetzgebungsgeschichte vor der Zulassung der Mischsozietäten im Jahr 1994 Zweifel daran ablesen, dass die [X.] weiterhin zur Erreichung der beabsichtigten Zwecke für geeignet gehalten wurde.
[X.]ei den Vorarbeiten zur [X.]undesrechtsanwaltsordnung 1959 hatte der Gesetzgeber noch ein Verbot solcher Sozietäten als flankierende Maßnahme zum Erhalt des Vier-Augen-Prinzips für unverzichtbar gehalten (vgl. [X.] Protokoll der 15. Sitzung des Rechtsausschusses des 3. Deutschen [X.]undestages vom 27. März 1958, [X.] ff.). Zwar konnte ein solches Verbot letztlich nicht durchgesetzt werden (vgl. [X.] Protokoll der 33. Sitzung des Rechtsausschusses des 3. Deutschen [X.]undestages vom 6. November 1958, S. 14 ff.; Plenarprotokoll des Deutschen [X.]undestages vom 19. Februar 1959, 3. WP, 62. Sitzung, S. 3359; Plenarprotokoll des Deutschen [X.]undestages vom 18. März 1959, 3. WP, 66. Sitzung, S. 3532); die überörtliche Sozietät wurde jedoch bis Ende der achtziger Jahre als nicht zulässig angesehen (vgl. [X.]GHZ 108, 290). Ein - auch rechtlich erheblicher - Zusammenhang zwischen den Sozietätsformen, der beschränkten Postulationsfähigkeit der Anwälte in erster Instanz und der [X.] bei den [X.] wurde auch noch von der Deregulierungskommission in ihrem [X.]ericht vom 15. März 1991 hervorgehoben (vgl. den [X.]ericht [X.]9).
Erst 1994 reagierte der Gesetzgeber mit § 59 a [X.]RAO auf die tatsächlichen Veränderungen und die ihnen folgende Rechtsprechung des [X.]. Zugleich gab er die Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisation für die Zivilprozesse vor den Land- und Familiengerichten bundesweit für die Zukunft auf (§ 78 ZPO i.d.F. des Art. 3 Nr. 1 [X.]RNOG). Nicht zuletzt deshalb ist gelegentlich der [X.]eratungen zu dieser Gesetzesnovelle bezweifelt worden, dass das Vier-Augen-Prinzip das System der [X.] voraussetze (vgl. [X.]TDrucks 12/7656, [X.]8, und den [X.]ericht in der 106. Sitzung des Rechtsausschusses des 12. Deutschen [X.]undestages vom 12. Januar 1994, [X.]8, über ein Gespräch beim [X.]undesministerium der Justiz).
cc) Überdies hatte der Gesetzgeber in Art. 1 des [X.] zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 14. März 1990 ([X.]G[X.]l I [X.]79; im Folgenden: Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - [X.]) ein anderes Mittel gefunden, ohne [X.] das Vier-Augen-Prinzip verpflichtend vorzuschreiben (vgl. [X.]TDrucks 11/4793, [X.]). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind Rechtsanwälte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft vor den Zivilsenaten eines [X.]s in [X.]erufungssachen auch ohne eine [X.] nach § 25 [X.]RAO vertretungsberechtigt; es muss aber sichergestellt sein, dass sie nicht im ersten Rechtszug schon Prozessbevollmächtigte waren.
Damit hat der Gesetzgeber schon 1990 zu erkennen gegeben, dass das Vier-Augen-Prinzip auf andere Weise und für die freie [X.]erufsausübung schonender verwirklicht werden kann, indem lediglich ein [X.]earbeiterwechsel vorgeschrieben wird. Diese Lösung, die Rechtsanwälte aus den [X.] der Europäischen Union begünstigt, fand indessen für die in [X.] zugelassenen Rechtsanwälte bei den [X.]eratungen zur Änderung der §§ 25, 226 [X.]RAO keine Mehrheit (vgl. [X.] Protokoll der 106. Sitzung des Rechtsausschusses des 12. Deutschen [X.]undestages vom 12. Januar 1994, [X.]8; später wurde die Frage nicht mehr aufgegriffen), obwohl die [X.] weniger geeignet ist, das Vier-Augen-Prinzip durchzusetzen. Danach hat der Gesetzgeber den [X.]earbeiterwechsel - anders als in § 3 [X.] (heute § 27 Abs. 1 [X.]) - nicht mehr für unabdingbar gehalten.
[X.]) Es ist demnach insgesamt festzustellen, dass sich der Gesetzgeber seit 1990 zunehmend und deutlicher von seiner ursprünglichen Einschätzung distanziert hat, die [X.] sei für die Rechtspflege insgesamt förderlicher als die Simultanzulassung.
Grundlage dafür waren offenbar einmal die in einigen [X.]undesländern und in den anderen [X.]gewonnenen Erkennisse zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unter der Geltung der Simultanzulassung und zum anderen Vorteile für die Rechtspflege, die sich vornehmlich aus der Sicht der Mandanten ergeben. Dazu gehört zuvörderst das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das nicht nur auf der [X.] im konkreten Fall beruhen muss, sondern sich auf langjährige [X.]eratung und erfolgreiche begleitende Zusammenarbeit bei allen rechtlichen Angelegenheiten eines Mandanten gründen kann. Von dem, der in erster Instanz obsiegt hat, kann ein erzwungener [X.] als störend empfunden werden. Sollen die Folgen des Wechsels abgemildert werden, indem der gut eingearbeitete erstinstanzliche Anwalt auch in der [X.]erufungsinstanz hinzugezogen wird, entstehen zusätzliche Kosten.
Infolgedessen legte sich der [X.]undesgesetzgeber beim [X.] des Jahres 1992 erhebliche Zurückhaltung auf und entschied nicht selbst, ob der Rechtspflege durch die [X.] oder durch die [X.] besser gedient werde (vgl. [X.]TDrucks 12/2168, [X.]). Hierdurch sollte zunächst den neuen Ländern die Möglichkeit gegeben werden, nach eigenen Präferenzen zu entscheiden. Eine entsprechende Freigabe für alle Länder enthielt sodann auch der ursprüngliche Entwurf zur Reform 1994 (vgl. [X.]TDrucks 12/4993, [X.]6). Damit sollte klargestellt werden, dass nach [X.]undesrecht weder der [X.] noch der [X.] bei dem [X.] der Vorrang einzuräumen war. Dieselbe Rechtsüberzeugung gewann der Rechtsausschuss des Deutschen [X.]undestages in seiner Anhörung am 1. Dezember 1993 (vgl. [X.]TDrucks 12/7656, [X.]8).
b) Diese Zweifel des Gesetzgebers an der Eignung und Erforderlichkeit der [X.] als Mittel zugunsten einer qualitativen Verbesserung der Rechtspflege werden durch die in der [X.]undesrepublik insgesamt gewonnenen Erfahrungen bestärkt. Die [X.] nach § 25 [X.]RAO ist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht mehr erforderlich und verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Defizite in der Rechtspflege sind auch dort nicht in Erscheinung getreten, wo infolge von Simultanzulassung der Mandant selbst darüber entscheidet, ob er für die [X.]erufungsinstanz einen [X.] vornehmen will und welche Gesichtspunkte insoweit für ihn maßgeblich sind, beispielsweise Ortsnähe, Spezialisierung und Größe der Kanzlei, Vertrautheit mit der Rechtsprechung des zuständigen Senats oder auch nur die Unzufriedenheit mit der bisherigen Rechtsvertretung.
Zur Herausbildung einer spezialisierten Anwaltschaft, die vom Verein der Singularanwälte und auch vom Präsidenten des [X.] als [X.]genannt wird, ist das Prinzip ersichtlich nicht erforderlich. Fachanwälte gibt es für die Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie treten dort in allen Instanzen auf. Fachanwälte wirken auch in erheblichem Umfang in solchen Kanzleien mit, in denen einige Sozien vor den [X.] auftreten dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob im jeweiligen [X.]ereich die [X.] oder die [X.] gilt. An einem Teil der [X.]e gehören die singular zugelassenen Anwälte ausnahmslos Mischsozietäten an, in denen auch Spezialisten auf einzelnen Rechtsgebieten tätig sind, die durch [X.]oder Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen sind. In den neuen Ländern mit [X.] haben sich überdies reine oberlandesgerichtliche Sozietäten gar nicht erst ausgebildet. Für eine Fachanwaltschaft für [X.]erufungsrecht allein hat kein nennenswerter [X.]edarf bestanden, was sich frühzeitig in den Stadtstaaten und auch sonst in den Ländern mit Simultanzulassung gezeigt hat.
Hinreichende Vorteile für die Rechtspflege, die sich auf die [X.] zurückführen ließen, sind nicht erkennbar. Die vorgelegten Statistiken belegen zwar Abweichungen in der Häufigkeit und im Erfolg von [X.]erufungen sowie nicht unerhebliche Schwankungen im Verlauf der [X.]und im Verhältnis einzelner Länder zueinander. [X.]Fehlentwicklungen lassen sich hieran jedoch ebenso wenig ablesen wie hervorstechende Vorteile des einen oder anderen Systems, zumal die Leistungen der Anwaltschaft in den Statistiken maßgeblich durch die Anzahl und das Ergebnis von Urteilen abgebildet worden sind. Die Urteile unabhängiger Gerichte lassen sich aber nicht gradlinig auf die Vorarbeit der Rechtsanwälte in der [X.]erufungsinstanz oder gar auf das für sie geltende Zulassungsrecht zurückführen.
Richter haben zwar zu allen [X.]en die [X.] favorisiert, weil sie die richterliche Arbeit erleichtert. Mandanten hingegen gewinnen durch die Simultanzulassung eine größere Wahlfreiheit. Dass sie in vielen Fällen keinen [X.] wollen, belegen die häufigen, seit langem zu beobachtenden Umgehungen der [X.]. [X.]eschränkungen der [X.]erufsausübung müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass Rechtsanwälte vor allem ihren Mandanten als unabhängige [X.]erater und Vertreter verpflichtet sind (vgl. [X.]VerfGE 63, 266 <283 ff.>). [X.]eschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit sind nicht allein deswegen erforderlich, weil sie dort, wo sie gelten, von den am [X.] singular zugelassenen Rechtsanwälten oder auch von Richtern als sachdienlich empfunden werden.
Schränkt der Gesetzgeber über Jahre die berufliche Freiheit nur in einem Teilgebiet [X.]s ein, ohne dass sich in Gebieten größerer [X.]erufsausübungsfreiheit Fehlentwicklungen oder in Gebieten eingeschränkter [X.]erufsausübungsfreiheit besondere Vorteile ergeben, so steht damit fest, dass die Einschränkung nicht erforderlich ist.
Obwohl § 25 [X.]RAO mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht, ist die Vorschrift mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben noch bis zum 30. Juni 2002 weiter anzuwenden. Die betroffenen Rechtsanwälte in den Ländern, die § 226 Abs. 2 [X.]RAO nicht nennt, bedürfen einer gewissen Anpassungszeit.
[X.] dient zunächst dazu, dass sich die singular zugelassenen Rechtsanwälte bei den [X.] um Zulassungen bei den für sie in [X.]etracht kommenden Amts- und [X.]en bemühen und berufliche Zusammenschlüsse anbahnen können. Manche werden auch die Verlegung des Kanzleisitzes - im Ganzen oder für einen Teil der Sozien - in Erwägung ziehen müssen; Planung und Ausführung werden geraume [X.] erfordern. Für die seit mehr als fünf Jahren erstinstanzlich tätigen Anwälte (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO) stellt sich die Frage der simultanen Zulassung beim [X.]. [X.]Mandanten in den großen Flächenstaaten können die eingeräumte Frist zu der Entscheidung nutzen, welcher der Anwälte, die sie bisher in den Verfahren in erster und zweiter Instanz begleitet haben, in Zukunft für eine dauerhafte Vertretung in [X.]etracht kommen wird.
Da im Verfahren vorgetragen worden ist, dass die an den [X.] singular zugelassenen Rechtsanwälte bisher durch ihre forensische Tätigkeit ausgelastet sind, erschiene es allerdings problematisch, ihnen zusätzlich die Zulassung in erster Instanz und daraus folgend eine Verlagerung ihres eigenen Arbeitsschwerpunkts für die Dauer der gesamten Übergangszeit zu ermöglichen, obwohl neue [X.]en aufgrund der verfassungswidrigen Normen nicht mehr in [X.]etracht kommen. Je erfolgreicher sich die bisher ausschließlich zweitinstanzlich tätigen Rechtsanwälte umorientierten, desto mehr würde ihre Arbeitskraft durch die forensische Tätigkeit in erster Instanz und durch die [X.]eratung neu gewonnener Mandanten gebunden. Damit wäre die gleichbleibend sorgfältige [X.]earbeitung der ihnen weiterhin vorbehaltenen Mandate vor dem [X.] nicht mehr gewährleistet. Da aber andererseits nicht zu verkennen ist, dass den zweitinstanzlichen Anwälten die Umstellung größere Schwierigkeiten bereiten wird als den bisher ausschließlich erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälten, ist es sachgerecht, die Simultanzulassung zeitlich versetzt zu eröffnen. Die bisher nur bei den [X.] zugelassenen Rechtsanwälte können Simultanzulassungen für die erste Instanz bereits ab 1. Januar 2002 erhalten, wohingegen die bisher erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte frühestens zum 1. Juli 2002 beim [X.] zugelassen werden können.
Als Folge der Übergangsregelung kann auch der [X.]eschwerdeführer mit seinem [X.]egehren erst zur Jahresmitte 2002 Erfolg haben. [X.] ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die [X.]eschlüsse des [X.], des [X.] und gegen den [X.]escheid des Präsidenten des [X.] richtet. Für die Vergangenheit bleibt es bei diesen Entscheidungen. Der [X.]eschwerdeführer wird einen neuen Antrag stellen müssen.
Da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die den Entscheidungen zugrunde liegende Norm erfolgreich war, erscheint es angemessen, dem [X.]eschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 und 3 [X.]VerfGG).
Papier | Kühling | [X.] |
[X.] | Hömig | [X.] |
Hohmann-Dennhardt | [X.] |
Meta
13.12.2000
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 1 BvR 335/97 (REWIS RS 2000, 161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 161 BVerfGE 103, 1-20 REWIS RS 2000, 161
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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