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Gebührenermäßigung Ost für Rechtsanwälte unvereinbar mit Art. 3 GG
L e i t s a t z
zum Urteil des [X.] vom 28. Januar 2003
- 1 BvR 487/01 -
Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um 10 vom [X.]ermäßigt werden (Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des [X.]. § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung).
[X.]
- 1 BvR 487/01 -
der Frau M...,
1. unmittelbar | gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Januar 2001 - 22 [X.]532/00 -, |
2. mittelbar | gegen Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des [X.]es vom 31. August 1990 ([X.] S. 889 <936>) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des [X.]es genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - [X.]) vom 15. April 1996 ([X.]) |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen [X.],
[X.],
der Richter Hömig,
[X.],
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und [X.],
Bryde
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 durch
für Recht erkannt:
[X.] betrifft die Ermäßigung der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnenden Gebühren für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und Thüringen.
Der Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] - [X.] - vom 31. August 1990 ([X.] S. 889 <921>; im Folgenden: EV) regelt in Anlage [X.] Abschnitt III unter anderem die Erstreckung des Kostenrechts der [X.] auf das Beitrittsgebiet mit einer Reihe von Maßgaben, die für dieses Gebiet Abweichendes bestimmen. Neben den Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (im Folgenden: [X.]) und nach anderen Kostengesetzen (vgl. dazu die Nummern 19, 20, 23 bis 25 der Regelung) ermäßigten sich nach Nummer 26 Buchstabe a auch die sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: [X.]) ergebenden Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei (vgl. § 27 der Bundesrechtsanwaltsordnung; im Folgenden: [X.]) im Beitrittsgebiet eingerichtet haben, um 20 vom Hundert (Satz 1). Die Rechtsanwaltsgebühren ermäßigten sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt oder Thüringen haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wurde, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hatte (Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EV). Nummer 26 Buchstabe a hat folgenden Wortlaut:
Die sich aus den in [X.] gesetzten Vorschriften <der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte> ergebenden Gebühren ermäßigen sich bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um 20 vom Hundert. Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des [X.]genannten Gebiet hat...
Nach Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 27 EV ist der [X.]ermächtigt, den genannten Ermäßigungssatz - und die für die anderen Kostengesetze bestimmten Ermäßigungssätze - zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Rechtsverordnung neu festzusetzen oder aufzuheben. Von dieser Ermächtigung ist mit der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des [X.]es genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV) vom 15. April 1996 ([X.]) Gebrauch gemacht worden. § 1 der Verordnung hat den Ermäßigungssatz für die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und die anderen Kostengesetze mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf 10 vom [X.]festgesetzt. Die Regelung lautet wie folgt:
Neufestsetzung der Ermäßigungssätze
Die in Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 19, 20 und 23 bis 26 jeweils in Buchstabe a ... des [X.]es ... bestimmten Ermäßigungssätze werden auf 10 vom Hundert festgesetzt.
Eine abweichende Regelung gilt seit dem 1. März 2002 für den Ostteil [X.]. Nach § 135 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Aufhebung der für die Kostengesetze nach dem [X.] geltenden Ermäßigungssätze für den Teil des [X.], in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt (Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz [X.]), vom 22. Februar 2002 ([X.]) ist dort die Maßgabe in Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV ab dem genannten [X.]punkt nicht mehr anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie praktizierte zunächst in [X.] und hat ihren Kanzleisitz seit 1994 in [X.]. Dort vertrat sie 1998 in einem Scheidungsverfahren eine in München wohnhafte Mandantin, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und für die außerdem eine in München niedergelassene Rechtsanwältin als Korrespondenzanwältin auftrat. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung ihrer Gebühren und Auslagen. Das [X.]setzte den Anteil der Gebühren an der im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung um 10 vom [X.]niedriger fest als von der Beschwerdeführerin beantragt und begründete dies damit, dass die Gebührensätze für die neuen Länder zugrunde zu legen seien; ausschlaggebend sei der Sitz der Anwaltskanzlei der Beschwerdeführerin im Beitrittsgebiet.
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen diese Festsetzung wies das Amtsgericht unter Hinweis auf Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV zurück. Das [X.] hat die daraufhin erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen (vgl. Anwaltsgebühren Spezial 2001, S. 271):
Die vom Familiengericht vorgenommene Gebührenermäßigung entspreche dem geltenden Recht und beruhe darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet habe. Nicht entscheidend sei, dass ihre Mandantin in den alten Bundesländern ansässig sei. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die in gleicher Sache in München tätig gewesene Korrespondenzanwältin habe die vollen Gebühren abrechnen können, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Die Gebührenkürzung gemäß dem [X.] verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen Rechtsanwälten mit Sitz im Beitrittsgebiet und Rechtsanwälten mit Sitz in den alten Ländern sei 1990 durch einleuchtende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt gewesen. Bei der Überleitung des Kostenrechts sei den schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen der im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung getragen worden. Trotz einer fortschreitenden Angleichung der Lebensverhältnisse, die 1996 zu der Herabsetzung des Ermäßigungssatzes auf 10 vom [X.]geführt habe, sei die pauschale Differenzierung weiterhin gerechtfertigt. Nach wie vor bestünden in den neuen und in den alten Ländern unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse.
Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar auch gegen die dem Beschluss des [X.]s zugrunde liegende gesetzliche Regelung über den Gebührenabschlag für Rechtsanwälte in den neuen Ländern richtet, rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Sie werde von dem Gebührenabschlag nur deshalb betroffen, weil sie ihren Kanzleisitz im [X.]habe. Die im Scheidungsverfahren beigeordnete Korrespondenzanwältin in München habe die gleiche Qualifikation wie sie. Der Beschwerdeführerin entstünden für ihre Kanzlei in [X.] auch die gleichen Kosten wie für ihre frühere Kanzlei in [X.]. So seien die Aufwendungen für Büromaterial, Inventar, Telefon, [X.] und Haftpflichtversicherung die gleichen wie im Westen, und auch die Personalkostenstruktur sei die gleiche wie in ihrer früheren Kanzlei. Ihre Büromiete sei jetzt sogar höher als früher. Die Gebührenordnung mache auch sonst keine Unterschiede zwischen Rechtsanwälten, die in einer teueren Großstadt praktizierten, und solchen, die ihr Büro auf dem Land hätten. Es sei deshalb nicht vertretbar, zwischen den alten und den neuen Ländern zu unterscheiden und den Gebührenabschlag Ost weiter aufrechtzuerhalten. Ein Schutzzweck bezüglich einer Auftraggeberin aus den alten Ländern, die in den neuen Ländern prozessiere, sei ohnehin nicht erkennbar.
Schriftlich und in der mündlichen Verhandlung haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert: das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Sächsische [X.], die Bundesrechtsanwaltskammer und der [X.].
1. Nach der Auffassung des [X.]ist die Regelung über den Gebührenabschlag für Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet haben, mit Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar. Die weiter vorhandenen wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den alten und den neuen Ländern stellten unverändert einen sachlichen Differenzierungsgrund für die ungleiche Höhe der Rechtsanwaltsgebühren dar. Deshalb lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Ermäßigungssatzes im Rechtsverordnungswege nicht vor.
Allerdings zeichne sich ein immer breiter werdender politischer Konsens darüber ab, den Gebührenabschlag für Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet, in einem Akt oder stufenweise, aufzuheben. Zuletzt hätten die Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 14. November 2002 beschlossen, die Bundesregierung zu bitten, die so genannte Kostenstrukturnovelle, die unter anderem die Bereiche der Rechtsanwalts- und der Gerichtsgebühren umfasse, nach Möglichkeit bis zum 1. Januar 2004 abzuschließen und in diesem Zusammenhang auch den Gebührenabschlag Ost abzuschaffen. Komme es zu einem Wegfall dieses Abschlags und werde gleichzeitig die Ermäßigung der Gerichtsgebühren für Kostenschuldner mit Gerichtsstand im [X.]aufgehoben, sei in den östlichen Bundesländern nach Abzug der Mehrbelastungen, die für deren Haushalte im Rahmen der Prozesskostenhilfe und der Übernahme von Pflichtverteidigungen entstünden, mit Mehreinnahmen in Höhe von voraussichtlich 20 Millionen Euro jährlich zu rechnen.
2. Das Sächsische Staatsministerium hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Der angegriffene Beschluss des [X.]s beruhe auf einer wortgetreuen Anwendung der Gebührenabschlagsregelung. Diese verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nach wie vor durch die in den alten und den neuen Ländern unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei. Zwischen den Einkommen der Rechtsuchenden im Beitrittsgebiet und im übrigen [X.] sei weiterhin ein deutlicher Abstand zu verzeichnen, der sich leider seit etwa 1995 nicht verringere.
Im Hinblick auf die [X.]des Gesetzgebers sei es unerheblich, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Mandantin in den alten Bundesländern ansässig sei. Es könne verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber bei der angegriffenen Regelung davon ausgegangen sei, die im Beitrittsgebiet niedergelassenen Rechtsanwälte würden im Regelfall für Mandanten tätig, die in diesem Gebiet ansässig seien. Bei der jetzt diskutierten Frage, ob der Gebührenabschlag für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Ländern trotz der fortbestehenden wirtschaftlichen Unterschiede abgeschafft werden sollte, handele es sich um eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit.
3. Die Bundesrechtsanwaltskammer, für die in der mündlichen Verhandlung auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer des [X.] Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Voraussetzungen für den Gebührenabschlag seien inzwischen im gesamten Beitrittsgebiet entfallen. Mehr als zwölf Jahre nach der Herstellung der [X.] Einheit habe sich die dem Bundesminister der Justiz erteilte Ermächtigung zur Reduzierung oder Aufhebung der Gebührenermäßigung durch Rechtsverordnung - auch und gerade unter Berücksichtigung der in Art. 143 Abs. 1 und 2 GG vorgesehenen Übergangsfristen von zwei und fünf Jahren - zu einer Rechtspflicht zur Aufhebung des Gebührenabschlags verdichtet.
Wirtschaftliche Besonderheiten im Beitrittsgebiet fänden in den im [X.] niedrigeren Streitwerten sowie darin ihren Niederschlag, dass Rechtsuchende dort viel häufiger Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nähmen als in der alten Bundesrepublik.
Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Gebührenabschlag im Verhältnis zu einer Auftraggeberin Anwendung finden solle, die ihren Wohnsitz in den alten Ländern habe und deren Korrespondenzanwältin für die gleiche Tätigkeit die ungekürzten Gebühren erhalte. Diese Konstellation habe dem Gesetzgeber bei der Regelung der Gebührenermäßigung nicht vor Augen gestanden.
4. Auch der [X.] ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Möge der Gebührenabschlag für Rechtsanwälte in den ersten Jahren nach der [X.] berechtigt gewesen sein, so bestünden doch jetzt zwischen den Rechtsanwälten in den alten und in den neuen Ländern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht mehr, dass sie die Ungleichbehandlung noch rechtfertigen könnten. Der Sitz der Kanzlei sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren. Auch sei die Rechtsanwaltstätigkeit mit der Tätigkeit von Richtern, Beamten und Beschäftigten der Industrie, auf welche die [X.] des [X.] des [X.]s in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 1997 (NJW 1998, [X.]) hingewiesen habe, viel weniger vergleichbar als mit der Tätigkeit anderer freier Berufe, die - wie etwa diejenigen der Architekten und Ingenieure - keine Abschläge mehr hinnehmen müssten.
Der Gebührenabschlag Ost sei nur als Übergangsregelung verfassungskonform gewesen. Für die Bemessung der Übergangsfristen gebe Art. 143 Abs. 1 und 2 GG Hinweise. Danach sei die ungleiche Honorierung bei sonst gleicher Tätigkeit spätestens seit dem 1. Januar 1996, jedenfalls aber nach nunmehr über zwölf Jahren, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar. Daneben sei auch die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
[X.] ist teilweise begründet. Die von der Beschwerdeführerin angegriffene gesetzliche Regelung über die Ermäßigung der Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und Thüringen ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar ([X.], I[X.]). Dies berührt jedoch nicht den Bestand des auf diese Regelung gestützten Beschlusses des [X.]s (II[X.]).
Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den die Beschwerdeführerin allein für verletzt hält. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 102, 41 <54>; 104, 126 <144 f.>; stRspr). Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit (vgl. [X.] 62, 256 <274>), nachteilig auswirken kann (vgl. [X.] 92, 53 <69>; stRspr).
Diesem Maßstab wird Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV nicht mehr gerecht.
1. Nur diese Regelung, die - seit dem In-[X.]-Treten des Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetzes [X.]am 1. März 2002 - noch für solche Rechtsanwälte gilt, die ihre Kanzlei in [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und Thüringen eingerichtet haben, greift die Beschwerdeführerin an. Allein durch sie wird die Beschwerdeführerin, die ihre Rechtsanwaltskanzlei in [X.] unterhält und vor dem Familiengericht im Auftrag einer im alten [X.] wohnhaften Beteiligten tätig geworden ist, nachteilig betroffen. Von der Verfassungsbeschwerde nicht erfasst ist demzufolge die Vorschrift des Satzes 2 der Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV, die auf den Gerichts- oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz des Mandanten abstellt.
2. Durch die Anknüpfung an den Kanzleisitz in Satz 1 der Anlage [X.] Abschnitt [X.]Nr. 26 Buchstabe a EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten benachteiligt, deren Kanzlei in [X.] oder in einem der alten Bundesländer liegt, auch wenn sie nicht im Sinne des Satzes 2 der Regelung im Auftrag eines Mandanten aus dem Beitrittsgebiet vor Gerichten oder Behörden in [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt oder Thüringen tätig werden. Sie können für ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwalt, wenn und soweit sich ihre dafür anfallende Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst, nur Gebühren verlangen, die um 10 vom [X.]niedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in [X.] und den alten Bundesländern ihren Mandanten in Rechnung stellen dürfen.
3. Für diese Ungleichbehandlung liegen sachliche Rechtfertigungsgründe nicht mehr vor.
a) Die angegriffene Regelung ist Teil eines Bündels kostenrechtlicher Vorschriften, die der Bundesgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der [X.] Einheit mit bestimmten Maßgaben auf das [X.]erstreckt hat (vgl. neben der Nummer 26 auch die Nummern 19, 20 und 23 bis 25 der Anlage [X.] Abschnitt III EV). Mit diesen Maßgaben sollte auf die abweichenden Lebensverhältnisse, insbesondere auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, in der früheren [X.] Rücksicht genommen werden (vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung vom 10. September 1990 zu den Anlagen zum [X.], [X.] 11/7817, S. 29 zu den Nummern 19 bis 27). Speziell mit der Gebührenermäßigung für die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet wollte der Gesetzgeber den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der in der früheren [X.] ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung tragen (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 31 zu Nummer 26 Maßgabe a). Die damit verbundene Abweichung vom Gebührenrecht der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte beruht also auf [X.] Erwägungen.
b) Dieses Gesetz enthält ein Regelungssystem, das in generalisierender Form für alle anwaltlichen Leistungen Pauschalvergütungssätze vorsieht - überwiegend bezogen auf den jeweiligen Streitwert (Wertgebühren), vielfach aber auch in der Form fester Gebührensätze (Betragsgebühren). Das dient dem Zweck, im Verhältnis zwischen Rechtsuchenden und Rechtsanwälten klare und vorhersehbare Abrechnungsbedingungen zu schaffen, darüber hinaus aber auch im Verhältnis zu Dritten für die [X.] nach Beendigung eines Rechtsstreits für eine praktikable Abwicklung von Erstattungspflichten zu sorgen (vgl. näher [X.] 83, 1 <13 f.>). Die Pauschalierung hat freilich zur Folge, dass der jeweilige Gebührenanspruch im Einzelfall nicht jeweils dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht; bei seiner Mischkalkulation kann der Rechtsanwalt aber die Vorteile eines geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. [X.] 83, 1 <14>). Gleichwohl sind der Pauschalierung gesetzlicher Gebührensätze für Rechtsanwälte Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der jeweiligen Gebührenordnung für die anwaltliche Tätigkeit auch die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts beachten (vgl. [X.] 85, 337 <349>). Das Entgelt, das der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen darf, muss deshalb so bemessen sein, dass er aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. [X.] 80, 103 <109>; 85, 337 <349>).
Das bedeutet nicht, dass die Festsetzung von Gebühren nicht auch von sozialpolitischen Erwägungen getragen sein kann (vgl. [X.] 83, 1 <14 ff.>). So sieht § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Bestimmung von Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt die Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers ausdrücklich vor. Demgemäß gestattet § 49 b Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Rechtsanwalt, auf die Bedürftigkeit eines Auftraggebers durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen Rücksicht zu nehmen. Auch die für das Verfahren vor den Sozialgerichten in § 116 Abs. 1 [X.] festgelegten Betragsrahmengebühren sind aus sozialpolitischen Gründen begrenzt (vgl. [X.] 83, 1 <15>). Darüber hinaus wird [X.] Bedürfnissen im Rahmen gerichtlicher Verfahren vor allem durch eine Kürzung des Streitwerts, die automatisch zu geringeren Gebührensätzen führt (vgl. etwa § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] und dazu [X.] 80, 103), und durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechnung getragen, für die in § 123 in Verbindung mit § 121 [X.] bei Vergütung aus der Staatskasse abgesenkte Gebührensätze bestimmt worden sind (vgl. [X.] 83, 1 <14>). Eine Regelung, welche die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Regionen unterschiedlich bemisst, hat der Gesetzgeber dagegen bisher nicht vorgesehen.
Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV ist vor diesem Hintergrund eine Regelung, die dem Gesamtkonzept der für Rechtsanwälte geltenden Gebührenordnung nicht entspricht. Denn Ziel dieser Regelung war es, ohne Rücksicht auf die jeweilige Verfahrensart in den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und Thüringen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsanwälte und der Rechtsuchenden in der Weise zu berücksichtigen, dass sich die gesetzlichen Gebühren für alle Rechtsanwälte, deren Kanzlei in einem dieser Länder liegt, um 10 vom Hundert ermäßigen.
c) Die damit für diese Rechtsanwälte verbundene Ungleichbehandlung ist nach Aufgabe des Lokalisationsprinzips und nach dem Wegfall der daran anknüpfenden Beschränkungen der Postulationsfähigkeit sachlich nicht mehr gerechtfertigt.
aa) Allerdings durfte der Bundesgesetzgeber, als er im Jahre 1990 die Gebührenermäßigung für die Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet beschloss, berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der dort niedergelassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche Situation der dort ansässigen Rechtsuchenden andere waren als die der Rechtsanwälte und Rechtsuchenden im alten [X.] (vgl. [X.], [X.] des [X.], [X.], S. 529; 3. Kammer des [X.], [X.], [X.]; [X.] des [X.], NJW 1998, [X.]). Der Umstand, dass die Ausgaben und Kosten der Rechtsanwälte sowie die Gehälter, Vergütungen und Löhne der Rechtsuchenden in den neuen Ländern typischerweise niedriger waren als im alten [X.] (vgl. [X.] 11/7817, S. 31 zu Nr. 26 Maßgabe a), war bei [X.] Betrachtungsweise als Rechtfertigungsgrund für die in Rede stehende gesetzliche Differenzierung so lange geeignet, wie sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik mit der Folge unterschieden, dass Anwälte in den Beitrittsländern ganz überwiegend Mandanten aus diesem Gebiet betreuten und Anwälte aus dem übrigen [X.] davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das traf auf dem Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten als dem wichtigsten Betätigungsfeld anwaltlicher Berufsausübung anfänglich vor allem wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen über die Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten im Anwaltsprozess und über die berufsrechtliche Lokalisierung dieses Berufsstandes zu (vgl. dazu und zum Folgenden [X.] 93, 362 <363 ff.>).
Während in den alten Bundesländern in [X.] vor den Land- und den Familiengerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs nach dem Beitritt der [X.] zur [X.] weiter nur Rechtsanwälte auftreten konnten, die bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren, galt in den fünf neuen Ländern für die dort niedergelassenen Rechtsanwälte zunächst das Recht der [X.] fort. Danach war jeder Anwalt vor jedem dort bestehenden Gericht postulationsfähig; eine Lokalisierung bei einem bestimmten Gericht gab es nicht. Diese Regelung blieb im [X.] auch bestehen, als durch das [X.]vom 26. Juni 1992 ([X.]) das für Rechtsanwälte der [X.] geltende Recht an das Recht der Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst wurde. In [X.] vor den Land- und den Familiengerichten der neuen Länder war - für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 - jeder dort zugelassene Rechtsanwalt postulationsfähig. Dagegen besaß kein Rechtsanwalt mit Zulassung bei einem Gericht mit Sitz im übrigen [X.] die Postulationsfähigkeit in [X.] vor einem Gericht der neuen Länder.
bb) Eine Änderung dieses Rechtszustands sah erst das [X.] Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]) vor. Es hat die Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten bundesweit aufgegeben und erkennt jedem Rechtsanwalt, der bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassen ist, für dort anhängige Streitigkeiten die Postulationsfähigkeit zu. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 ([X.] 2448) zum 1. Januar 2000 bundesweit in [X.] gesetzt worden, nachdem das [X.] die übergangsweise Einführung der beschränkten Postulationsfähigkeit in [X.] vor den Land- und den Familiengerichten der neuen Länder, wie sie sich aus dem Zusammenspiel des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes mit dem Gesetz vom 2. September 1994 ergeben hätte, durch Beschluss vom 5. Dezember 1995 ([X.] 93, 362) für nichtig erklärt hatte.
Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Ländern ist es damit ab dem 1. Januar 2000 erstmals möglich geworden, in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor den Land- und den Familiengerichten der alten Bundesländer aufzutreten, wie umgekehrt seither Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den alten Ländern in [X.] vor den Land- und den Familiengerichten der neuen Länder postulationsfähig sind. Rechtsanwälte können in Rechtsstreitigkeiten der vorgenannten Art nunmehr bundesweit, im Osten wie im Westen des [X.]s, beruflich tätig werden. Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich getrennter "Postulationsbereiche" ([X.], [X.] des [X.], NJW 2000, S. 1939 <1940>), in denen Rechtsanwälte der jeweils anderen Seite in wichtigen Rechtsangelegenheiten beruflich nicht auftreten konnten, ist also entfallen.
Damit hat die Regelung über die Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Ländern ihre Bedeutung grundlegend geändert. Sie erfasst nunmehr auch das berufliche Auftreten dieser Rechtsanwälte in Verfahren vor den Land- und den Familiengerichten in [X.] und den alten Bundesländern, also einen Sachverhalt, für den sie ursprünglich nicht gedacht war. Außerdem lässt sie unberücksichtigt, dass Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in den alten Bundesländern haben, dort ansässige Auftraggeber in [X.] mit Anwaltszwang jetzt auch in den neuen Ländern vertreten können. Aus einer Regelung, welche den ökonomischen und [X.] Verhältnissen in den neuen Ländern gerecht werden wollte und deshalb den dort niedergelassenen Rechtsanwälten niedrigere Gebührensätze vorgegeben hat, ist durch die Veränderung der Rahmenbedingungen anwaltlicher Tätigkeit eine Regelung geworden, die Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Ländern unabhängig von ihrem Einsatzort im gesamten [X.] eine geringere Vergütung zuspricht als ihren Kollegen in den alten Bundesländern und in [X.], obwohl sich nunmehr auch das Betätigungsfeld dieser Rechtsanwälte auf das gesamte [X.] und damit auch auf die neuen Länder erstreckt. Damit entfällt die anfängliche Rechtfertigung der angegriffenen Regelung, durch ermäßigte Gebühren für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Ländern den wirtschaftlichen und [X.] Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Diese Verhältnisse werden in gerichtlichen Verfahren weiterhin im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden (vgl. dazu insbesondere die §§ 114, 115 ZPO). Wird Rechtsuchenden, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der neuen Länder haben, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, bestimmt sich dessen Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 121 [X.] nach den ermäßigten Gebührensätzen des § 123 [X.] (vgl. dazu und zu den Auswirkungen des [X.] im Beitrittsgebiet das Gutachten der Rechtsanwaltskammer des [X.] "Die Gebührenermäßigung 'Ost' der Rechtsanwaltsgebühren", Stand: 26. September 2002, [X.] ff., 42 ff.). Außerdem werden die Streit- und die Gegenstandswerte der Verfahren, die von Rechtsuchenden in den neuen Ländern geführt werden, häufig niedriger sein als die Werte derjenigen Verfahren, die in den alten Bundesländern anhängig werden. Auch das wirkt sich bei der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütungen, aber auch der Gerichtsgebühren aus. Für die Gebührenermäßigung nach Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV ist daneben seit dem 1. Januar 2000 kein Raum mehr gegeben.
cc) Der Gebührenabschlag lässt sich auch nicht länger mit der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, weil es bei den inzwischen bundesweit eintretenden Folgen der angegriffenen Regelung nicht mehr um Nebenfolgen im Rahmen einer gesetzlichen Pauschalierung und Typisierung, sondern um die regelmäßigen Folgen der gesetzlichen Regelung geht.
4. Die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung führt nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]G zu deren Nichtigkeit.
Steht eine gesetzliche Vorschrift - wie hier - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber im [X.] mehrere Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dem trägt das [X.] regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die gleichheitswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. [X.] 104, 74 <91>). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die nicht angegriffene und deshalb in ihrem Bestand formal unveränderte Regelung in Satz 2 der Anlage [X.] Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV bei einer Nichtigerklärung des Satzes 1 möglicherweise eine andere Bedeutung erhielte. Der Senat beschränkt sich deshalb auf die Feststellung, dass Satz 1 in Verbindung mit § 1 KostGErmAV mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, damit der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung, die er insoweit treffen muss, auch prüfen und entscheiden kann, welche Konsequenzen sich aus ihr für die Vorschrift des Satzes 2 ergeben.
5. Für den Erlass der Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zur Verfügung. Bis zu diesem [X.]punkt ist Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV weiter anzuwenden. Zwar hat die Entscheidung des [X.]s, die eine gesetzliche Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Normen nicht mehr angewendet werden dürfen (vgl. [X.] 61, 319 <356>; 100, 104 <136>). Hier ist es jedoch schon im Hinblick auf den Fortbestand des Satzes 2 von Anlage [X.] III Nr. 26 Buchstabe a EV und den möglichen Bedeutungswandel dieser Vorschrift bei einem Wegfall des Satzes 1 im Interesse der Rechtssicherheit geboten, die weitere Anwendung auch dieser Bestimmung zuzulassen. Dies gilt allerdings nur für die [X.] bis zum 31. Dezember 2003. Wenn bis zu diesem [X.]punkt eine gesetzliche Neuregelung nicht in [X.] getreten ist, kann die angegriffene Regelung nicht mehr angewendet werden.
Der Umstand, dass Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die - wie der angegriffene Beschluss des [X.]s - in der zurückliegenden [X.] auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. [X.] 103, 1 <20>). [X.] der Beschwerdeführerin ist deshalb insoweit, als sie sich gegen diese Entscheidung richtet, zurückzuweisen.
Da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die der Entscheidung des [X.]s zugrunde liegende gesetzliche Regelung erfolgreich ist, erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen in voller Höhe zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 und 3 [X.]G).
Papier | [X.] | [X.] |
Hömig | [X.] | Hohmann-Dennhardt |
[X.] | Bryde |
Meta
28.01.2003
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 1 BvR 487/01 (REWIS RS 2003, 4693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4693 BVerfGE 107, 133-150 REWIS RS 2003, 4693
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