Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 15.04.2019, Az. 2 BvQ 22/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 8091

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG


Tenor

Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des [X.] und § 6a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und 3 des [X.] nicht anzuwenden.

Meta

2 BvQ 22/19

15.04.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 6a Abs 1 Nr 2 EuWG, § 6a Abs 1 Nr 3 EuWG, § 6a Abs 2 Nr 1 EuWG, § 17 EuWO 1988, § 17a EuWO 1988, § 21 EuWO 1988

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 15.04.2019, Az. 2 BvQ 22/19 (REWIS RS 2019, 8091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8091


Verfahrensgang

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Az. 2 BvQ 22/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 22/19, 15.04.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 22/19, 15.04.2019.


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