(1) 1Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 2Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.
(2) Die Ladung muss enthalten:
(3) 1Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. 2Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. 3Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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19.07.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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