Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. August 2022 02:21
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.6.2022 I 959
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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