(1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.
(2) 1Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 2Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. 3Sie oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes
(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
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