BT-Drucksache 17/906

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und weiteren Gesetzen

Vom 3. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/906
17. Wahlperiode 03. 03. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Birgitt Bender, Kai
Gehring, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja
Keul, Memet Kilic, Tom Koenigs, Monika Lazar, Jerzy Montag, Kerstin Müller
(Köln), Beate Müller-Gemmeke, Claudia Roth (Augsburg), Christine Scheel,
Dr. Gerhard Schick, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip
Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner-
schaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und in weiteren Gesetzen

A. Problem

Gleichgeschlechtliche Paare werden noch immer diskriminiert. Im Vergleich zur
Ehe werden eingetragene Lebenspartnerschaften in wesentlichen Lebensberei-
chen unterschiedlich behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Un-
gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe in sei-
ner Entscheidung vom 7. Juli 2009 wegen der Unvereinbarkeit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) beanstandet. Demnach sind familienrecht-
liche Institutionen der Ehe und Lebenspartnerschaft juristisch vergleichbar, weil
sie „eine auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für
den Partner“ begründeten (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07,
Rn. 102 ff.). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, sämtliche Ungleichbehandlungen
zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beseitigen.
Dies gilt u. a. für das Beamtenrecht.

B. Lösung

Der Entwurf sieht Angleichungen des Rechts der Lebenspartnerschaft an das
Recht der Ehe im Beamtenrecht einschließlich der Beamtenversorgung vor.

C. Alternativen

Die Öffnung des Instituts Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.
D. Kosten

Die Kosten sind angesichts der derzeit geringen Zahl von Lebenspartnerschaften
und der nicht im Detail bekannten Sozialstruktur dieser Gemeinschaften nicht
im Einzelnen abschätzbar aber eher gering.

Artikel 3
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als
Änderung des Bundesministergesetzes

Dem § 13 des Bundesministergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:

Eheschließung auch die Begründung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Le-
benspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhe-
bung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte
auch ein eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehe-
gatte auch ein früherer eingetragener Lebenspartner und als
Drucksache 17/906 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner-
schaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und in weiteren Gesetzen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als
Eheschließung auch die Begründung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Le-
benspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die
Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als
Ehegatte auch eine eingetragene Lebenspartnerin oder
ein eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehe-
gatte auch eine frühere eingetragene Lebenspartnerin
oder ein früherer eingetragener Lebenspartner und als
Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene eingetrage-
ne Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener eingetrage-
ner Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines
Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden
Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen einge-
tragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen ein-
getragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des
Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft
aus.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge
des Bundespräsidenten

Dem § 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundes-
präsidenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli
1959 (BGBl. I S. 525), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird folgender Satz 2 angefügt:

„Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch Lebens-
partner.“

Artikel 4

Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Dem § 103 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird der folgende Satz 3 angefügt:

„Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch Lebens-
partner.“

Artikel 5

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als
Eheschließung auch die Begründung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Le-
benspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die
Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als
Ehegatte auch ein eingetragener Lebenspartner, als ge-
schiedener Ehegatte auch ein früherer eingetragener Le-
benspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinter-
bliebener eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch
einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt
des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines
hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartners aus einer
zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Le-
benspartnerschaft aus.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 6

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Nach § 1 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf
„(3) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Lebenspartner.“

Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener eingetragener
Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Wit-

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst

Dem § 19 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehepart-
ner und deren Angehörige beziehen, sind auf Lebenspartner
und ihre Angehörigen entsprechend anzuwenden. Gleiches
gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes.“

Artikel 8

Änderung des Soldatengesetzes

Dem § 31 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 8
angefügt:

„(8) Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf sei-
ner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als Ehe-
schließung auch die Begründung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Le-
benspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhe-
bung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte
auch ein eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehe-
gatte auch ein früherer eingetragener Lebenspartner und als
Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener eingetragener
Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Wit-
wers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe
schließt den Anspruch eines hinterbliebenen eingetragenen
Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehen-
den eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.“

Artikel 9

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Dem § 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 3 angefügt:

bung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte
auch ein eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehe-
gatte auch ein früherer eingetragener Lebenspartner und als
Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener eingetragener
Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Wit-
wers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe
schließt den Anspruch eines hinterbliebenen eingetragenen
Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehen-
den eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.“

Artikel 10

Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

Das Entwicklungshelfer-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“
das Wort „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung der Wehrdisziplinarordnung

In § 110 Absatz 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

(2) Beamte, Richter und Soldaten können die sich aus die-
sem Gesetz ergebenden Leistungen ab dem Tag ihrer Ver-
partnerung beanspruchen.

(3) Hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Richtern
und Soldaten haben Anspruch auf die sich aus diesem Gesetz
ergebenden Leistungen, wenn ihre Partner nach dem 1. Au-
gust 2001 gestorben sind.

Berlin, den 3. März 2010
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/906

wers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe
schließt den Anspruch eines hinterbliebenen eingetragenen
Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehen-
den eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.“

„(3) Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als Ehe-
schließung auch die Begründung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Le-
benspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhe-
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages
dass die entsprechende Anwendung ehebezogener Vor-
(WD 3-414/09).

Die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im
Beamtenrecht würde darüber hinaus die beamtenrechtlichen

schriften auch für Rechtsverordnungen gilt, die ihre Ermäch-
tigungsgrundlage im Bundesbeamtengesetz haben (z. B.
§ 16 ff. Laufbahnrecht, § 97 ff. Nebentätigkeiten, § 92 Ab-
Drucksache 17/906 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Seit dem 1. August 2001 können gleichgeschlechtliche Paare
in Deutschland eine rechtlich abgesicherte Lebenspartner-
schaft eingehen. Das Gesetz hat die gesellschaftliche Ak-
zeptanz der lesbischen Bürgerinnen und schwulen Bürger
spürbar erhöht. Rechtliche Diskriminierungen gleichge-
schlechtlicher Paare wurden abgebaut.

Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner über-
nehmen zwar die gleichen Verpflichtungen wie Eheleute,
haben aber noch nicht in allen Bereichen gleiche Rechte. Die
volle rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit
der Ehe ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, wie das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Lebenspart-
nerschaftsgesetz vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) aus-
drücklich festgestellt hat, sondern sogar verfassungsrecht-
lich geboten. In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 hat
das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beanstandet
(BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07).
Demnach sind familienrechtliche Institutionen der Ehe und
Lebenspartnerschaft juristisch vergleichbar, weil sie „eine
auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Ver-
antwortung für den Partner“ begründeten (Rn. 102 ff.). Eine
Besserstellung der Ehe, etwa wegen einer abstrakten Vermu-
tung, aus ihr würden Kinder hervorgehen, ist demnach mit
Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar. „Ein Grund für die Un-
terscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartner-
schaft kann nicht […] darin gesehen werden, dass typischer-
weise bei Eheleuten […] aufgrund von Kindererziehung ein
anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern
[…]. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede
Ehe auf Kinder ausgerichtet.“ (Rn. 112). Und schließlich
stellte das Gericht fest: „In zahlreichen eingetragenen Le-
benspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen
von Frauen. Nach einer Studie des Staatsinstituts für Fami-
lienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt
etwa 2 200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund
13 000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen
(Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von Kindern
in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009,
S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der
bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit
einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der
Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar
weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs ver-
nachlässigbar.“ (Rn. 113).

Somit ist der Gesetzgeber verpflichtet, sämtliche Ungleich-
behandlungen zwischen Ehe und eingetragener Lebenspart-
nerschaft zu beseitigen. Dies gilt u.a. für das Beamtenrecht.
Zu dem Ergebnis kommt in einer Ausarbeitung über die oben
zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch

Umsetzung bis zum 3. Dezember 2003 Deutschland sich
verpflichtet hatte, verbietet Diskriminierungen aufgrund der
sexuellen Ausrichtung. Nach Auffassung des Europäischen
Gerichtshofes stellt eine Ungleichbehandlung der Lebens-
partnerschaften gegenüber der Ehe beim Entgeld eine Be-
nachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne
von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Richtlinie
(EuGH, Urteil vom 1. April 2008 – Maruko – C-267/06 –
ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar
2009 – 3 AZR 20/07 –, NZA 2009, S. 489, 492) dar.

Mit dem Gesetzentwurf soll daher das Lebenspartnerschafts-
recht im Beamtenrecht an die Ehe angeglichen werden. Die
engen persönlichen Bindungen zwischen Lebenspartnern
werden in diesem Rechtsbereich durch entsprechende An-
wendung der ehebezogenen Vorschriften berücksichtigt;
insbesondere wird für Beamte und Soldaten die Hinterblie-
benenversorgung eingeführt. Damit sollte die rechtliche Dis-
kriminierung der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Be-
amtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie
Soldatinnen und Soldaten im Einklang mit der Grundgesetz
sowie dem Europarecht beendet werden.

Es bleibt jedoch zu betonen, dass auch in anderen Rechts-
bereichen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verfas-
sungswidrig ungleich mit den Ehegatten behandelt werden.
Dies gilt u.a. für Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht,
Adoptionsrecht, Ausländer- und Aufenthaltsrecht, Gewerbe-
recht, bei der Ausbildungsförderung, bei öffentlichen Leis-
tungen und Gebühren. Auch in diesen Bereichen ist der
Gesetzgeber verpflichtet, den Prinzipien der Diskriminie-
rungsverbote sowie der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts Rechnung zu tragen. Weitere Schritte zur
Gleichstellung müssen daher folgen.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbeamten-
gesetzes)

Der Anwendungsbereich des Bundesbeamtengesetzes wird
grundsätzlich auf die Lebenspartnerschaften erstreckt, für
die die ehebezogenen Vorschriften mit Rückwirkung ab dem
1. August 2001 (vgl. Artikel 12) entsprechend gelten. Da-
nach finden Bestimmungen über verheiratete Beamte auf
Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben, entspre-
chend Anwendung. Vorschriften über geschiedene oder ver-
witwete Beamte sind auf Beamte nach Auflösung einer Le-
benspartnerschaft oder nach dem Tod des Lebenspartners
entsprechend anzuwenden. Auf Lebenspartner und ihre Fa-
milien oder sonstigen Angehörigen finden die Vorschriften
über Ehegatten und ihre Familien oder sonstigen Angehöri-
gen entsprechend Anwendung. Schließlich wird klargestellt,
Vorschriften im Einklang mit dem Europarecht bringen. Die
EU-Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, zu deren

satz 1 Arbeitszeit, § 79 Mutterschutz- und Erziehungsurlaub,
§ 89 Satz 1 Erholungsurlaub).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/906

Der letzte Satz wird hinzugefügt, weil es bis zum Überarbei-
tungsgesetz zulässig war, trotz bestehender Lebenspartner-
schaft eine Ehe zu schließen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Ruhebezüge des Bundespräsidenten)

Mit der Änderung soll die Hinterbliebenenversorgung auch
für Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner der Bundesprä-
sidentin bzw. des Bundespräsidenten eingeführt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesminister-
gesetzes)

Mit der Änderung soll die Hinterbliebenenversorgung auch
für Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner einer Bundes-
ministerin bzw. eines Bundesministers eingeführt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes)

Mit der Änderung soll die Hinterbliebenenversorgung auch
für Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner einer Richterin
bzw. eines Richters des Bundesverfassungsgerichts einge-
führt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Beamtenversorgungs-
gesetzes)

Die entsprechende Anwendung ehebezogener Bestimmun-
gen auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wird mit
Rückwirkung ab dem 1. August 2001 (vgl. Artikel 12) auch
versorgungsrechtlich nachvollzogen. Dies gilt für das Beam-
tenversorgungsgesetz und für die Anwendung von Bestim-
mungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz
verweist. Insbesondere gelten die Rechtsfolgen familienge-
richtlicher Entscheidungen gemäß § 1587b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen der §§ 57 und 58 des
Beamtenversorgungsgesetzes auch für Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner.

Der letzte Satz wird hinzugefügt, weil es bis zum Überarbei-
tungsgesetz zulässig war, trotz bestehender Lebenspartner-
schaft eine Ehe zu schließen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes)

Die entsprechende Anwendung ehebezogener Bestimmun-
gen auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wird auch
besoldungsrechtlich nachvollzogen. Dies gilt für das Bun-
desbesoldungsgesetz und Rechtsverordnungen aufgrund
dieses Gesetzes.

Der letzte Satz wird hinzugefügt, weil es bis zum Überarbei-
tungsgesetz zulässig war, trotz bestehender Lebenspartner-
schaft eine Ehe zu schließen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst)

Mit der Regelung werden die Lebenspartnerinnen und Le-
benspartner sowie ihre Angehörigen den Ehepartnern und
ihren Angehörigen gleichgestellt. Dies geschieht in Überein-

Zu Artikel 8 (Änderung des Soldatengesetzes)

Um sicherzustellen, dass die enge persönliche Bindung der
Lebenspartner und Lebenspartnerinnen auch im Soldaten-
gesetz angemessen Berücksichtigung findet, wird der
Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf Lebenspartner-
schaften, Lebenspartner, Lebenspartnerinnen und deren
Angehörige erstreckt, für welche die auf eine Ehe und Ehe-
gatten sowie deren Angehörige bezogenen Vorschriften
künftig entsprechend gelten. Dies gilt auf für Rechtsverord-
nungen, die ihre Ermächtigungsgrundlage im Soldatengesetz
haben.

Der letzte Satz wird hinzugefügt, weil es bis zum Überarbei-
tungsgesetz zulässig war, trotz bestehender Lebenspartner-
schaft eine Ehe zu schließen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Soldatenversorgungs-
gesetzes)

Durch die Änderung sollen die Lebenspartner von Soldaten
und die Lebenspartnerinnen von Soldatinnen in die Hinter-
bliebenenversorgung einbezogen werden.

Der letzte Satz wird hinzugefügt, weil es bis zum Überarbei-
tungsgesetz zulässig war, trotz bestehender Lebenspartner-
schaft eine Ehe zu schließen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Entwicklungshelfer-
Gesetzes)

Gemäß § 4 müssen weitere Leistungen zur sozialen Siche-
rung des Entwicklungshelfers und seiner nächsten Angehö-
rigen vereinbart werden. § 6 regelt die Verpflichtung des
Trägers des Entwicklungsdienstes, für den Entwicklungshel-
fer und nächste Angehörige eine angemessene Haftpflicht-
versicherung abzuschließen; § 7 regelt den Krankenversi-
cherungsschutz. Diese Verpflichtungen sollen auf den
Lebenspartner ausgedehnt werden.

Zu Artikel 11 (Änderung der Wehrdisziplinar-
ordnung)

Gemäß § 110 Absatz 3 Satz 2 erhält der hinterbliebene Ehe-
gatte eines Soldaten, dem eine Unterhaltsleistung für Mit-
hilfe zur Aufdeckung von Straftaten gewährt wurde, 55 vom
Hundert der Unterhaltsleistung. Diese Rechte sollen auf den
Lebenspartner ausgedehnt werden.

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die
rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspart-
nerschaften mit der Ehe wird auf den Zeitraum ab Inkraft-
treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001
bestimmt.

Dies entspricht dem am 21. Januar 2010 beschlossenen Ge-
setz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversor-
gungsrechts im Rahmen einer Dienstrechtsreform in Ham-
burg (Drucksache 19/4246), das ebenfalls die rückwirkende
Gleichstellung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
stimmung mit der entsprechenden Gleichstellung im allge-
meinen Dienstrecht.

mit den Ehegatten auf den Zeitraum ab Inkrafttreten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgezogen hat.

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