BT-Drucksache 17/7034

Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Korrektur der Überleitung von DDR-Alterssicherungen in bundesdeutsches Recht

Vom 21. September 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7034
17. Wahlperiode 21. 09. 2011

Antrag
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Dr. Gregor Gysi,
Dr. Dietmar Bartsch, Diana Golze, Roland Claus, Dr. Dagmar Enkelmann,
Klaus Ernst, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Barbara Höll, Dr. Lukrezia Jochimsen,
Katja Kipping, Harald Koch, Jan Korte, Katrin Kunert, Caren Lay, Ralph Lenkert,
Dr. Gesine Lötzsch, Cornelia Möhring, Petra Pau, Jens Petermann, Yvonne Ploetz,
Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte,
Kersten Steinke, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel,
Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich,
Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Korrektur der Überleitung
von DDR-Alterssicherungen in bundesdeutsches Recht

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Überleitung der Alterssicherungen der DDR in das bundesdeutsche Recht
war im Prozess der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands eine sehr
komplexe Aufgabe und hatte kein Vorbild. Fast vier Millionen Renten und Ver-
sorgungen sowie mehr als sieben Millionen Anwartschaften auf Alterssicherung
mussten überführt werden. Das erfolgte für die meisten Menschen relativ rei-
bungslos.

Bestimmte Regelungen wurden und werden aber von Betroffenen und Sachver-
ständigen als Aberkennung von Lebensleistung empfunden und als Diskriminie-
rung eingeschätzt.

Darüber hinaus zeigten sich im Laufe der Zeit Lücken in der Überführung, die
für viele nicht nur Ungerechtigkeiten hervorbringen, sondern auch soziale Här-
ten verursachen. Nicht nur Bestandsrentnerinnen und -rentner sind beschwert,
sondern auch Neuzugänge, weil es viele Konstellationen gibt, die das Gesetz
bislang nicht erfasst.

Bis heute gibt es Proteste, Petitionen und Klagen. Inzwischen sind viele Betrof-
fene den langen Weg durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit gegangen;
Änderungen am Renten-Überleitungsgesetz zugunsten der Betroffenen sind bis-
her allein auf diese Weise erreicht worden.
Aus dieser Gesamtsituation heraus ist 20 Jahre nach deren Inkrafttreten eine
gründliche Überprüfung und umfassende Korrektur des Renten-Überleitungs-
gesetzes (RÜG) und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG) angezeigt.

Wenn Veränderungen der Überleitungsgesetzgebung angestrebt werden, geht es
nicht um eine Besserstellung, beispielsweise gleicher Berufs- oder Fallgruppen

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Ost gegenüber West, sondern es geht zuvörderst darum, Ungleichbehandlungen
zwischen Ost und West abzuschaffen und letztlich auch darum, dem Vertrauens-
schutz zur Geltung zu verhelfen. Die Kostentragung der Rentenüberleitung
muss insgesamt rechtssystematisch überprüft werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung einer Korrektur der Überlei-
tung von DDR-Alterssicherungen in bundesdeutsches Recht zu initiieren und
baldmöglichst einzurichten, die die Wirkungen des Renten-Überleitungsgesetzes
(einschließlich AAÜG) überprüft, dabei einen Vergleich der sozialen Lage glei-
cher Berufsgruppen in Ost und West im Alter vornimmt und auf deren Grund-
lage so zeitnah, dass diese noch in dieser Legislaturperiode gesetzgeberisch
umgesetzt werden können, Lösungsvorschläge zu zumindest folgenden Pro-
blemfeldern unterbreitet bzw. folgende Forderungen berücksichtigt:

1. Überführungslücken, die dadurch entstanden sind, dass DDR-typische und in
bundesdeutschen rentenrechtlichen Regelungen nicht abgebildete Sachver-
halte nicht oder nur übergangsweise beziehungsweise nicht abschließend ge-
regelt wurden.

Zu diesen Sachverhalten gehören

a) der besondere Steigerungsbetrag bei Beschäftigten des Gesundheits- und
Sozialwesens der DDR,

b) die besondere Situation von in der DDR Geschiedenen,

c) die berufsbezogene Zuwendung für Ballett-Mitglieder,

d) die Ansprüche von Bergleuten der Braunkohleveredlung,

e) Zeiten der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, speziell auch der
Pflege von Impfgeschädigten vom Kindes- bzw. Jugendlichenalter an
durch deren Eltern,

f) Zeiten von Land- und Forstwirten, Handwerkern und anderen Selbstän-
digen sowie deren mithelfenden Familienangehörigen,

g) Zeiten zweiter Bildungswege und Aspiranturen, die unter zeitweiliger
Aufgabe der beruflichen Tätigkeit absolviert wurden, ebenso Zeiten von
Forschungsstudien und vereinbarte längere Studienzeiten von Spitzen-
sportlerinnen und -sportlern,

h) Zeiten für ins Ausland mitreisende Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie
im Ausland erworbene Rentenansprüche,

i) sämtliche freiwilligen Beiträge (in Höhe von 3 bis 12 Mark) sowie An-
wartschaftsgebühren zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften.

2. Versorgungen der wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen, tech-
nischen und künstlerischen Intelligenz sowie der besonderen Alterssicherung
für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post, die
durch die alleinige Überführung in die gesetzliche Rente nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht anerkannt werden:

Beseitigt werden müssen die mittlerweile entstandenen Diskrepanzen in der
Behandlung von Bestands- und Neurentnerinnen und -rentnern verschiedener
Zugangsjahre, die Ansprüche aus Versorgungssystemen erworben haben.

Einer Klärung und Lösung bedarf auch, wie Weiterbeschäftigte solcher vor-
maligen Versorgungssysteme – insbesondere Professoren „Neuen Rechts“,
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Angehörige von Bundeswehr, Zoll

und Polizei – ohne Lücken in den 90er-Jahren in bundesdeutsche Versorgun-
gen einbezogen werden können.

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3. Der Missbrauch von Rentenrecht als politisches Strafrecht, also von Sank-
tionen, die dadurch entstanden, dass bei bestimmten Ansprüchen und Anwart-
schaften willkürliche Eingriffe in die Rentenformel vorgenommen wurden,
indem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gekappt und für
die Rentenberechnung nicht anerkannt wurden, ist abzuschaffen.

4. Mit stufenweise steigenden Zuschlägen ist innerhalb der kommenden fünf
Jahre für im Osten erworbene Rentenanwartschaften der Unterschied zwi-
schen den Rentenwerten Ost und West sukzessiv auszugleichen. Die Hoch-
wertung der Entgelte im Osten ist beizubehalten.

5. Die Finanzierungsregelungen sind insgesamt – also sowohl bezüglich des
RÜG als auch des AAÜG – ordnungspolitisch denen der sonstigen Gesetz-
gebung zu renten- und versorgungsrechtlichen Fragen tatsächlich nachzu-
bilden, so dass die Zahlbeträge bisheriger als auch künftig geänderter Rege-
lungen differenziert die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Renten-
versicherung sowie Bundes- und Landeshaushalte zu tragen haben.

6. Die stufenweise Angleichung des Rentenwertes Ost an West in absehbarer
Zeit ist als gesamtgesellschaftliches Anliegen aus Steuermitteln des Bundes
zu begleichen.

Berlin, den 21. September 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Es ist nicht hinnehmbar, wie bisherige Bundesregierungen die durch die Renten-
überleitung entstandenen Probleme ignoriert haben. Auch die derzeitige Bun-
desregierung schiebt das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und FDP, ein einheitliches Rentenrecht zu schaffen, immer wieder auf. Zu
vermuten ist, dass hinter dem „einheitlichen Rentenrecht“ eine wie auch immer
geartete Angleichung des Rentenwertes Ost an West steckt. Nicht erkennbar ist,
dass die Bundesregierung auch Korrekturen an der Art und Weise der Über-
leitung der DDR-Ansprüche in bundesdeutsches Recht vornehmen will.

Während bis vor einiger Zeit führende Politikerinnen und Politiker aus Bund
und Ländern bei protestierenden Betroffenen durchaus die Hoffnung weckten,
dass es zu Änderungen kommen wird, stehen in jüngster Zeit Abwiegelungen im
Vordergrund.

So wird immer wieder betont, dass es keine Vergleichbarkeit der Rentensysteme
der DDR und der Bundesrepublik Deutschland gäbe und daher keine anderen
Lösungen möglich wären. Zugleich wird der Befürchtung Vorschub geleistet,
dass es für die Älteren in den neuen Bundesländern zu Besserstellungen gegen-
über ähnlichen Personengruppen in den alten Bundesländern kommen könnte.
Schließlich wird darauf verwiesen, dass auf dem Weg der Sozialgerichtsbarkeit
alles ausgeurteilt wäre und kein Handlungsbedarf bestünde.

Die Alterssicherungssysteme waren in der DDR – ähnlich denen der Bundes-
republik Deutschland – sehr vielgliedrig für unterschiedliche Berufsgruppen.
Neben Renten aus der Sozialversicherung gab es Zusatzversorgungen, die
darauf aufstockten, und Sonderversorgungssysteme, die eine eigenständige Ver-
sorgung darstellten. Damit vergleichbar gibt es in der Bundesrepublik Deutsch-

land bei der Alterssicherung die gesetzliche Rente nach dem SGB VI, die mit
den Versorgungen von Bund und Ländern (VBL) oder durch Betriebsrenten

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ergänzt wird, oder die Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgungs-
werke, die eigenständige Sicherungen darstellen.

Im Prozess der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden diverse Regelun-
gen zur Wahrung und Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der
Sozialversicherung und aus Versorgungssystemen der DDR getroffen. Festle-
gungen dazu finden sich unter anderem in Artikel 20 des Staatsvertrages über
die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 und im Renten-
angleichungsgesetz der Volkskammer der DDR vom 28. Juni 1990. Von be-
sonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Einigungsvertrag vom
31. August 1990. Während durch diese Dokumente die rechtmäßig erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften im Wesentlichen gewahrt blieben und überführt
werden sollten bzw. unter eigentumsrechtlichen Schutz gestellt wurden, brachte
das Renten-Überleitungsgesetz mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetz (vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1677) eine Zäsur:

Erstens entstanden Überführungslücken, weil Sachverhalte und Zeiten, die nach
DDR-Recht rentenwirksam waren, nur noch übergangsweise galten oder ersatz-
los wegfielen. Durch die Ignorierung dieser DDR-Regelungen sind in vielen
Fällen finanzielle Notlagen entstanden, insbesondere bei Frauen. Die Betroffe-
nen werden auf die Beantragung der Grundsicherung im Alter (nach SGB XII)
verwiesen. Hier ist der Vertrauensschutz in besonderer Weise verletzt, denn ganz
bewusst wurde Vorsorge betrieben (beispielsweise durch Aufrechterhaltung der
Rentenversicherung mit „geklebten“ Marken) oder man wähnte sich gesichert
(beispielsweise die mithelfende Handwerkerfrau) oder man ging von der Aner-
kennung für die schwere, verantwortungsvolle Arbeit im Alter (die Höherwer-
tung der niedrigen Entlohnung im Gesundheitssystem) aus. Dass diese Zusagen
nun null und nichtig sein sollen, empfinden die Betroffenen nicht nur als Unge-
rechtigkeit, sondern als willkürliche Diskriminierung.

Zweitens wurden zusätzliche Versorgungen durch die alleinige Überführung in
die gesetzliche Rentenversicherung weitestgehend liquidiert. Wer einer solchen
Zusatzversorgung angehört hatte, steht zum Teil bis heute von vornherein im
Verdacht einer Staatsnähe und Privilegierung. Davon betroffen sind unter ande-
rem viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nach 1990 aktiv am
Aufbau einer neuen Forschungslandschaft in Ostdeutschland beteiligt waren
und/oder international als anerkannte Fachleute gelehrt und geforscht haben. Im
Vergleich mit ihren Altersgefährten aus dem Westteil der Bundesrepublik
Deutschland steht ihnen nur ein Bruchteil von deren Versorgung zu.

Zu Recht hat der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen deshalb die Bundes-
republik Deutschland bei der Behandlung ihres Berichts am 2. Dezember 1998
aufgefordert, „als Akt der nationalen Aussöhnung Staatsbediensteten und Wis-
senschaftlern, die mit dem alten Regime in der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik verbunden waren, eine Entschädigung zu gewähren und
dafür zu sorgen, dass eine solche Entschädigung angemessen und fair ist“ (Wirt-
schafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen, Ausschuss für wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte, Behandlung der Staatenberichte nach den Arti-
keln 16 und 17 des internationalen Pakts über wirtschaftliche und soziale
Rechte, Punkt 36, 54. Sitzung am 2. Dezember 1998).

Drittens wurde bei als besonders „staatsnah“ eingestuften Versicherten will-
kürlich in die Rentenformel eingegriffen – ein historisch einmaliger Akt in der
Geschichte der deutschen Sozialgesetzgebung.

Dieses Vorgehen hat jüngst Kritik, wieder seitens des Wirtschafts- und Sozial-
rates der Vereinten Nationen, erfahren. Der Ausschuss für wirtschaftliche, so-
ziale und kulturelle Rechte zeigte sich im Mai 2011 besorgt über Diskriminie-

rungen in Ostdeutschland wie sie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7034

Juli 2010 über die Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und stellvertre-
tender Minister der DDR zum Ausdruck kommen (vgl. Wirtschafts- und Sozial-
rat der Vereinten Nationen, Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte, 46. Tagung, Prüfung der Staatenberichte nach den Artikeln 16 und 17
des Pakts, Punkt 22, Übersetzung des Bundesministeriums für Arbeit und So-
ziales nach der englischen Originalfassung vom 12. Juli 2011).

Es ist an der Zeit, der erneuten generellen Aufforderung des UN-Gremiums zu
folgen und rasch wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Benachteili-
gungen in Ostdeutschland zu unterbinden.

Viertens vollzieht sich der Prozess der Rentenangleichung aufgrund der schlep-
penden Angleichung der Einkommensverhältnisse in den ostdeutschen Bundes-
ländern an die im Westen wesentlich langsamer als in den zu Beginn des Eini-
gungsprozesses angenommenen fünf Jahren. Seit Ende der 90er-Jahre ist die
Angleichung zum Erliegen gekommen; aktuell vergrößern sich die Einkom-
mensunterschiede sogar wieder. Besonders makaber sind diese unterschied-
lichen Regelungen, wenn sie auf pauschal bewertete Versicherungszeiten (wie
für Kindererziehung, Pflege, Wehr- und Zivildienst sowie für Beschäftigungen
in Werkstätten für Menschen mit Behinderung) angewandt werden.

Die Hochwertung der Einkommen betrifft eine der Entgeltpunktbewertung mit
den aktuellen Rentenwerten vorgelagerte alljährliche gerechte Rekrutierung von
Entgeltpunkten und steht mit der Angleichung der Rentenwerte in keinem direk-
ten Zusammenhang. Die Hochwertung ist ein Mittel, um die noch immer nied-
rigeren Ost-Einkommen wenigstens für die Rentenberechnung auszugleichen,
so dass gleiche Tätigkeiten im Prinzip mit gleichem Lohn bewertet werden.
Deren Beibehaltung bringt jedoch keine Bevorteilung der Ostdeutschen, son-
dern nur eine Gleichstellung des Einkommens, das in die Rente eingeht. Erst
zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs kommen die unterschiedlichen Renten-
werte ins Spiel, mit denen die jeweils erzielten Entgeltpunkte bewertet werden.
Hier liegt die benannte Ungerechtigkeit durch ungleiche Rentenwerte in Ost und
West auch zwei Jahrzehnte nach der deutschen Einheit vor.

Die deutsche Einheit als historisch einmaliger Akt rechtfertigt es, dass der
Gesetzgeber zur Angleichung der Lebensverhältnisse vom üblichen Regelwerk
abweicht und besondere Regelungen trifft.

Fünftens ist die bisherige Tragung der Kosten der Rentenüberleitung rechts-
systematisch dahingehend zu korrigieren, dass ins SGB VI übertragene DDR-
Alterssicherungsansprüche über Beitragsmittel der gesetzlichen Rentenversiche-
rung erfolgen, gegebenenfalls ergänzt über Steuermittel des Bundes, wenn eine
Aufstockung des Bundeszuschusses notwendig wird. Das bedeutet im Um-
kehrschluss, dass die Haushalte der beteiligten Länder, denen derzeit die Finan-
zierung von Teilen der SGB-VI-Renten (etwa für Polizistinnen und Polizisten,
aber auch für die Angehörigen der Intelligenz) übertragen ist, davon entbunden
werden. Dadurch würden Mittel frei, über das SGB VI hinausgehende Alters-
sicherungsansprüche bei solchen Berufsgruppen zu ermöglichen, die nach
Bundesrecht zu den Versorgungen gehören, die von den Ländern getragen wer-
den. Der Finanzierungsbedarf wird abhängig sein von der letztlich angestrebten
Regelung zur Wahrung der Ansprüche, ohne zu vergleichsweise höheren An-
sprüchen bei gleichen Berufsgruppen zu gelangen.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe sollte so schnell wie möglich eingesetzt wer-
den, um die nötigen Vorleistungen erbringen zu können, derer es bedarf, damit
die erforderlichen Korrekturen am Renten-Überleitungsgesetz zügig vorgenom-
men werden können.

20 Jahre nach Verabschiedung des Renten-Überleitungsgesetzes ist es an der

Zeit, Regelungen zu treffen, die den sozialen Frieden zwischen Ost und West zur
Herstellung einer tatsächlichen Einheit befördern.

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