BT-Drucksache 17/2404

Verfassungsrechtliche Aspekte und Anwendungspraxis des Asylbewerberleistungsgesetzes

Vom 30. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2404
17. Wahlperiode 30. 06. 2010

Große Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Klaus Ernst, Agnes Alpers, Karin Binder,
Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Sevim Dag˘delen, Heidrun Dittrich,
Werner Dreibus, Nicole Gohlke, Diana Golze, Dr. Rosemarie Hein, Inge Höger,
Katja Kipping, Harald Koch, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Kornelia Möller,
Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-
Schäfer, Raju Sharma, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Alexander Süßmair,
Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak,
Harald Weinberg, Katrin Werner, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der
Fraktion DIE LINKE.

Verfassungsrechtliche Aspekte und Anwendungspraxis des
Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9. Februar 2010
– 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – ein Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20
Absatz 1 GG statuiert. Dieses Grundrecht sichert allen Hilfebedürftigen ein
menschenwürdiges Existenzminimum zu, das nicht nur die physische Existenz,
sondern auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben und die Möglichkeit der Pflege zwischenmenschlicher
Beziehungen umfasst.

Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber, dass bei der Konkre-
tisierung dieses Grundrechts ein transparentes und sachgerechtes Verfahren zur
realitätsgerechten Bedarfsermittlung gewählt wird. Der ermittelte Bedarf muss
fortwährend überprüft, und auf geänderte Rahmenbedingungen (zum Beispiel
Preissteigerungen) muss zeitnah reagiert werden. Die Festsetzung der Leistun-
gen hat auf der Grundlage vollständig ermittelter, verlässlicher Zahlen und
schlüssiger Berechnungsverfahren zu erfolgen. Werden die im Gesetzgebungs-
verfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nicht nachvollzieh-
bar offengelegt, ist die Ermittlung des Existenzminimums bereits aus diesem
Grunde verfassungswidrig (Rn. 144 des Urteils).

An diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss sich auch das Asyl-
bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) messen lassen, dessen Grundleistungen um

mehr als ein Drittel unterhalb der Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB II) liegen. Nach den oben ausgeführten Maßstäben ist das AsylbLG
offenkundig verfassungswidrig, denn dessen Leistungssätze wurden noch viel
weniger nachvollziehbar festgelegt als im SGB II; es fehlt vielmehr an jeglicher
empirischer Bedarfsermittlung oder Darlegung etwaig verwandter Methoden.
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D. Dr. Ralf Rothkegel befand:
„Nach den Maßstäben des ‚Hartz IV‘-Urteils erscheint darum das Verdikt der

Drucksache 17/2404 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung [Grundleistungen nach § 3 Absatz 1
und 2 AsylbLG] allein schon wegen Fehlens einer ‚normativen Vergewisserung‘
unausweichlich“ (Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis 3/2010, S. 142).
Auch Prof. Dr. Thorsten Kingreen spricht von einer „evidenten Unangemessen-
heit“ der Leistungen des AsylbLG, das „grundlegend reformiert“ werden müsse
(Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9/2010, S. 558).

Die Bundesregierung räumt selbst ein, dass der Bedarf nach dem AsylbLG
„abstrakt bestimmt“ wurde (Bundestagsdrucksache 17/979, Antwort zu Frage 6)
bzw. auf einer „Kostenschätzung“ basierte, zu deren Begründung, empirischen
Annahmen und Methoden die vormalige Bundesregierung keinerlei genauere
Angaben machen konnte – außer, dass durch den so genannten Asylkompromiss
von 1992 „vorgegeben“ gewesen sei, „dass der Mindestunterhalt während des
Asylverfahrens deutlich abgesenkt zu den Leistungen nach dem damaligen Bun-
dessozialhilfegesetz bestimmt werden sollte“ (vgl. Bundestagsdrucksache
16/9018, Antwort zu Frage 2e). Der Bedarf Asylsuchender wurde also nicht
realitätsgerecht ermittelt, sondern nach politischen Vorgaben bestimmt, die vor
allem dem Prinzip der Abschreckung folgten. Diese willkürliche Setzung wurde
später noch auf andere Personengruppen übertragen, erneut ohne jede tatsachen-
basierte Bedarfsermittlung. Auch die durch mehrere Gesetzesänderungen er-
folgte sukzessive Verlängerung der Frist, innerhalb der nur gekürzte Leistungen
gewährt werden, von einem auf drei und schließlich auf vier Jahre, ist niemals
mit realitätsnahen Ermittlungsmethoden oder nachvollziehbaren Bedarfsberech-
nungen begründet worden. Die Grundannahme des Gesetzgebers aus dem Jahr
1993, wonach es beim AsylbLG um die „speziellen Bedürfnisse“ von Asylsu-
chenden für die Dauer des Asylverfahrens und einen „in der Regel nur kurzen,
vorübergehenden Aufenthalt“ gehe, wird zwar auch von der heutigen Bundesre-
gierung noch geteilt (vgl. Bundestagsdrucksachen 12/5008, 16/9018, Antwort zu
Frage 5 und 17/979, Antwort zu den Fragen 3 und 4), sie ist aber falsch: Nach
Angaben des Statistischen Bundesamtes betrug die durchschnittliche Dauer des
Leistungsbezugs nach dem AsylbLG Ende 2008 mehr als drei Jahre, die durch-
schnittliche Dauer des Aufenthalts der Betroffenen ist jedoch noch einmal höher.
Asylsuchende machen nur noch etwa 25 Prozent aller Berechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz aus. Unter den anderen 75 Prozent sind viele mit
einer durchschnittlich deutlich höheren Aufenthaltsdauer, z. B. geduldete Perso-
nen, die zu zwei Dritteln länger als sechs Jahre in Deutschland leben.

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte zeitnahe Anpassung der Leis-
tungssätze an gestiegene Lebenshaltungskosten ist als Möglichkeit bzw. Geset-
zesauftrag in § 3 Absatz 3 AsylbLG zwar vorgesehen. Faktisch hat es eine solche
Anpassung seit Einführung des Gesetzes im Jahr 1993 jedoch nicht gegeben, ob-
wohl es seitdem einen Anstieg der Verbraucherpreise um 25 Prozent gab. Die
Bundesregierung behauptet zwar, dass diese allgemeine Preissteigerung wegen
unterschiedlicher Bedarfe nicht auf den Personenkreis des AsylbLG übertragen
werden könne. Allerdings ist offenkundig, dass auch die nach dem AsylbLG vor-
gesehenen Bedarfe seit 1993 einer Preissteigerung unterlagen, vermutlich sogar
in stärkerem Ausmaß als allgemein: So war die Preisentwicklung in den Jahren
2005 bis 2009 in der Abteilung „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke“, die
einen wesentlichen Teil des Verbrauchs nach dem AsylbLG ausmachen dürfte,
mit 10,9 Prozent deutlich höher als die Preissteigerung insgesamt um 7 Prozent
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/991, S. 43). Auch das Argument, Leistungen
nach dem AsylbLG würden „in der Regel“ in Sachleistungsform gewährt und un-
terlägen deshalb nicht der Preissteigerung (Bundestagsdrucksache 17/979, Ant-
wort zu Frage 21c), ist unhaltbar und widerspricht der Realität: Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG wurden im Jahr 2008 zu 51 Prozent als Geld- und nicht als
Sachleistungen erbracht; zudem orientieren sich in der Praxis sowohl die Anbie-

ter von Sachleistungen als auch abrechnende Behörden an dem im Gesetz festge-
schriebenen Geldbetrag.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2404

Schließlich ist auch der konsequente Ausschluss der Teilhabe am gesellschaft-
lichen, kulturellen und politischen Leben, der aus dem AsylbLG folgt, zumal
über viele Jahre hinweg, mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Exis-
tenzminimum unvereinbar. Die Behauptung der Bundesregierung, „für eine ein-
geschränkte Zeit“ seien beim Personenkreis des AsylbLG „keine Leistungen für
eine Integration […] erforderlich“ (Bundestagsdrucksache 17/979, Antwort zu
den Fragen 3 und 4), widerspricht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in
dem der zu konkretisierende „Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der so-
zialen Seite des Existenzminimums“ zwar als „weiter“ als bei seiner „physikali-
schen Seite“ bezeichnet wurde (s. o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Rn. 152). Der Spielraum ist dennoch nicht weit, so Dr. Ralf Rothkegel (a. a. O.,
S. 137), denn ein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben“ und die „Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher
Beziehungen“ gehören unabdingbar zum vom Staat zu schützenden und zu ge-
währleistenden „unverfügbaren“ Grundrechtrecht auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum (Rn. 134 bis 137 des Urteils). Das Gleiche gilt für notwendige
Bildungsausgaben und kinder- bzw. altersspezifische Bedarfe, die bei der Festle-
gung des Existenzminimums zwingend eigenständig zu ermitteln und zu berück-
sichtigen sind (Rn. 191 des Urteils).

In ihrer Antwort vom 10. März 2009 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/979) zu den Auswirkungen des Bundesver-
fassungsgerichtsurteils auf das Asylbewerberleistungsgesetz bestätigte die Bun-
desregierung, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums ein Menschenrecht jenseits aufenthaltsrechtlicher Status-
fragen ist und „universale Geltung“ besitzt (ebenda, Antwort zu Frage 1). Alle
konkreten Schlussfolgerungen und Bewertungen in Bezug auf das AsylbLG ver-
sagte die Bundesregierung jedoch mit der Begründung, dass die Prüfung der mit
dem Urteil „verbundenen komplizierten Sach- und Rechtsfragen […] noch nicht
abgeschlossen“ sei (ebenda, Vorbemerkung der Bundesregierung). Die Frage-
stellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung auf-
grund der fortgeschrittenen Zeit seit dem Urteil und der längeren Bearbeitungs-
frist im Rahmen dieser Großen Anfrage die Antworten wird geben können, zu
denen sie sich im März dieses Jahres noch nicht im Stande sah, und dass sie auch
die wegen unzureichender Antworten erneut gestellten Fragen gründlicher wird
beantworten können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Die nachfolgenden Fragen wurden auf Bundestagsdrucksache 17/979 mit Hin-
weis auf den damals noch bestehenden Prüfungsbedarf bezüglich des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts nicht beantwortet.

1. Welche direkten oder indirekten Auswirkungen und Folgen hat das benannte
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 auf das Asylbe-
werberleistungsgesetz und seine praktische Anwendung, und welchen Geset-
zesänderungs- oder anderen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?

2. Inwieweit wird die Konkretisierung der Höhe der Leistungssätze nach dem
AsylbLG den Anforderungen des Urteils vom 9. Februar 2010 gerecht, insbe-
sondere hinsichtlich der Anforderung eines transparenten, sachgerechten,
realitätsnahen, schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungsverfahrens
zur Ermittlung des Existenzminimums von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG, und inwieweit wird die Bundesregierung gegebenenfalls eine
solche verfassungsgemäße Berechnung nachholen und/oder das AsylbLG
ändern oder aufheben und sich dabei an der Frist des Bundesverfassungsge-
richts zum Stichtag 1. Januar 2011 orientieren (bitte begründen)?

Drucksache 17/2404 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Inwieweit ist die Ermittlung des Existenzminimums nach dem AsylbLG nicht
schon deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber die dabei im Gesetz-
gebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte in keiner
Weise nachvollziehbar offengelegt hat wie vom BVerfG gefordert?

4. Inwieweit muss in Kenntnis des Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010 die
Bestimmung der Höhe der Grundleistungen im AsylbLG aus dem Jahr 1993
nicht bereits deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil

a) sie ausschließlich auf der „Grundlage von Kostenschätzungen“ erfolgte,
wie die vormalige Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/9018 in
ihrer Antwort zu Frage 2f bekannte, was den Anforderungen des Grund-
rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum offenkundig nicht ge-
nügt;

b) „durch die Ergebnisse der Verhandlungen zu Asyl und Zuwanderung vom
6. Dezember 1992 u. a. vorgegeben [war], dass der Mindestunterhalt wäh-
rend des Asylverfahrens deutlich abgesenkt zu den Leistungen nach dem
damaligen BSHG [Bundessozialhilfegesetz] bestimmt werden sollte“, wie
die vormalige Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/9018 in
ihrer Antwort zu Frage 2f bekannte, was aber bedeutet, dass die Höhe der
Grundleistungen vor allem politischen Vorgaben und nicht etwa einer rea-
len Bedarfsermittlung folgte?

5. Inwieweit ist die Bestimmung des Existenzminimums für Kinder von Leis-
tungsberechtigten nach dem AsylbLG verfassungswidrig, weil diese Leis-
tungssätze offenkundig ebenfalls „freihändig“ geschätzt und nicht im Hin-
blick auf einen realen kinderspezifischen Bedarf (auch in Bezug auf Bildung
und Schule) ermittelt wurden?

6. Inwieweit ist eine Abweichung beim gewährten Existenzminimum bei Kin-
dern von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber anderen Kin-
dern verfassungsrechtlich und sachlich begründbar vor dem Hintergrund,
dass nicht ersichtlich ist, welche konkreten kindspezifischen Bedarfe Kinder
von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG im Gegensatz zu anderen hier
lebenden Kindern von Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder dem
SGB XII – zumal über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg – nicht haben
sollen (bitte gegebenenfalls beispielhaft einzelne abweichende Bedarfe be-
nennen)?

7. Inwieweit ist eine Abweichung beim gewährten Existenzminimum bei Neu-
geborenen und bis zu vierjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach
dem AsylbLG gegenüber anderen Babys und Kleinkindern verfassungsrecht-
lich und sachlich begründbar vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist,
welche konkreten kindspezifischen Bedarfe diese Kinder von Leistungs-
berechtigten nach dem AsylbLG im Gegensatz zu anderen hier geborenen
und aufwachsenden Kindern von Leistungsberechtigten nach dem SGB II
oder dem SGB XII nicht haben sollen (bitte gegebenenfalls beispielhaft ein-
zelne abweichende Bedarfe benennen, benötigen Kinder von Asylsuchenden
z. B. andere oder weniger Windeln)?

8. Inwieweit ist die von der vormaligen Bundesregierung auf Bundestagsdruck-
sache 16/9018 zu den Fragen 6a und 6b gegebene, völlig unkonkrete Antwort,
bei der Bestimmung und Verlängerung des Zeitraums abgesenkter Leistungen
(von einem auf vier Jahre) sei die „Zumutbarkeit der Dauer eines Ausschlus-
ses von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben unter Berücksichtigung
der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein mit den Er-
fahrungen bei der Anwendung des AsylbLG sowie im Hinblick auf noch nicht
verfestigte Aufenthaltsrechte der Betroffenen abgewogen“ worden, mit den

verfassungsrechtlichen Anforderungen einer realitätsnahen und nachvoll-
ziehbaren Bedarfsermittlung vereinbar, insbesondere was die offenkundig
willkürliche Festsetzung der jeweils geltenden Wartezeit anbelangt?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2404

9. Welche Bedarfe/Posten/Güter haben Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG gegenüber solchen nach dem SGB II nicht (bitte konkret und einzeln
benennen, gegebenenfalls auch nach Dauer des Aufenthalts differenzieren,
falls dies für erforderlich gehalten wird), bzw. welche spezifischen Bedarfe
haben Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG in welchem Umfang – und
falls die Bundesregierung hierauf nicht antworten kann oder will, wie will
sie das Existenzminimum von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG
verfassungsgemäß bestimmen?

10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass nach
dem BVerfG „auf geschätzte Abschläge insoweit zu verzichten“ ist, wenn
„keine ausreichende Datengrundlage“ für eine nachvollziehbare Berech-
nung solcher Abschläge (gegenüber einer empirisch nachvollziehbar ermit-
telten Bezugsgröße) vorhanden ist (Rn. 176 des Urteils) – insbesondere im
Hinblick darauf, dass das gesamte AsylbLG auf solchen verfassungswidri-
gen „freihändigen Schätzungen“ und Abschlägen vom sonst üblichen So-
zialhilfesatz beruht?

11. Inwieweit ist die Regelung nach § 3 Absatz 3 AsylbLG, wonach die Bedarfs-
sätze jeweils zum 1. Januar eines Jahres durch das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern und dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des
Bundesrates festgesetzt werden sollen, wenn und soweit dies angesichts der
realen Lebenshaltungskosten erforderlich ist, mit dem Urteil vom 9. Februar
2010 vereinbar, in dem im Hinblick auf das Grundrecht auf ein menschen-
würdiges Existenzminimum ein Anpassungsmechanismus gefordert wird,
der einer fortwährenden Überprüfung und Weiterentwicklung der festge-
setzten Leistungen bei sich ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingun-
gen genügt (Rn. 214 des Urteils), und welche Änderungen plant die Bundes-
regierung diesbezüglich?

a) Falls die Bundesregierung die oben benannte, geltende Regelung zur An-
passung der Bedarfssätze nach dem AsylbLG für verfassungsgemäß hält,
wie ist dies damit vereinbar, dass diese Bestimmung seit 1993 niemals
angewandt wurde, obwohl die allgemeinen Verbraucherpreise allein von
1994 bis 2009 um 25 Prozent gestiegen sind (Bundestagsdrucksache
17/979, Antwort zu Frage 21d) und deshalb offenkundig auch von einem
gestiegenen Bedarf bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ausge-
gangen werden muss, wenn auch womöglich in einem leicht anderen Um-
fang (das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 ausgeführt,
dass „allgemeine Preissteigerungen bei den Gütern und Dienstleistun-
gen“ auch „dazu führen, dass die Kosten des untersten Quintils der Ein-
kommensbezieher zur Abdeckung ihres Existenzminimums steigen“
(Rn. 186 des Urteils)?

b) Falls die Bundesregierung die geltende Regelung zur Anpassung der
Bedarfssätze nach dem AsylbLG für verfassungsgemäß hält, wie ist dies
damit vereinbar, dass das Bundesverfassungsgericht die Orientierung am
aktuellen Rentenwert als verfassungswidrig bezeichnet hat, weil dieser
zur „realitätsgerechten Fortschreibung des Existenzminimums nicht
tauglich“ sei (Rn. 184 des Urteils), und inwieweit hält sie den überein-
stimmenden politischen Willen zur Leistungserhöhung seitens dreier
Bundesministerien und des Bundesrates – der sich in 13 Jahren niemals
eingestellt hat – für ein geeignetes Mittel, um die reale Bedarfsentwick-
lung bezüglich des Existenzminimums feststellen und/oder hierauf
reagieren zu können (bitte begründen)?

12. Inwieweit ist die ursprüngliche Gesetzesbegründung, wonach bei Leistungs-

berechtigten nach dem AsylbLG von einem „kurzen vorübergehenden
Aufenthalt ausgegangen“ werden könne und deshalb Leistungen zur „sozia-

Drucksache 17/2404 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

len Integration“ nicht gewährt werden müssten (vgl. Bundestagsdrucksache
16/9018, Vorbemerkung der Bundesregierung), verfassungsgemäß und ver-
einbar mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010,
das eine konkrete, realitätsnahe und nachvollziehbare Berechnungsmethode
einfordert und solche bloßen Annahmen „ins Blaue hinein“ nicht zulässt?

13. Inwieweit ist das Anknüpfen an die Dauer des Leistungsbezugs – und nicht
an die Dauer des Aufenthalts – in § 2 AsylbLG bei der Frage, ob höhere Leis-
tungen nach vier Jahren gewährt werden (vgl. auch Bundestagsdrucksache
16/9018, Antwort zu Frage 7), mit dem Urteil vom 9. Februar 2010 verein-
bar, sofern sich die realen Bedürfnisse, an die nachvollziehbar anzuknüpfen
ist, wenn überhaupt, dann entsprechend der Dauer des Aufenthalts und nicht
nach der Dauer des Bezugs von Leistungen verändern?

Die nachfolgenden Fragen wurden auf Bundestagsdrucksache 17/979 nur unzu-
reichend beantwortet.

14. Wie werden gegebenenfalls Einschränkungen des Grundrechts auf ein men-
schenwürdiges Existenzminimum bei Personen, die bislang noch dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz unterfallen, in Kenntnis des Urteils des BVerfG be-
gründet, und wie wird insbesondere das genaue Ausmaß der Abweichung
vom sonst üblichen Existenzminimum realitätsnah bestimmt, ermittelt und
berechnet?

(Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu
Frage 3 setzt sich ersichtlich nicht mit der Frage auseinander, wie das genaue
Ausmaß der Abweichung vom sonst üblichen Existenzminimum realitäts-
nah bestimmt, ermittelt und berechnet werden soll.)

15. Inwieweit ist die zentrale Begründung des AsylbLG, wonach den nach
AsylbLG Leistungsberechtigten für einen vorübergehenden Zeitraum (der
mittlerweise vier Jahre umfasst) kein soziokulturelles Existenzminimum zu-
gestanden werden müsse, mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum vereinbar, das nach dem Urteil des BVerfG sowohl die
materiellen Voraussetzungen als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am ge-
sellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst?

(Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu Frage 4 berücksichtigt
nicht den in der Frage hervorgehobenen Aspekt, dass nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftli-
chen, kulturellen und politischen Leben bei der Konkretisierung des Exis-
tenzminimums sichergestellt werden muss bzw. es wird in der Antwort sogar
explizit daran festgehalten, dass für eine „eingeschränkte Zeit“ – nach § 2
Absatz 1 AsylbLG bedeutet dies bis zu vier Jahre bzw. bei „rechtsmiss-
bräuchlicher“ Aufenthaltsverlängerung auch darüber hinaus – „keine Leis-
tungen für eine Integration“ erforderlich seien, was dem Urteil vom 9. Fe-
bruar 2010 widerspricht.)

16. Auf welche verlässlichen Zahlen hat sich der Gesetzgeber bei der Festset-
zung des Existenzminimums nach dem AsylbLG gestützt, und auf welchen
tatsächlichen Bedarf wurde dabei konkret abgestellt?

(Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu Frage 6 enthält die Aus-
sage, „die zuständige Behörde“ würde in der Praxis „aufgrund der persön-
lichen Situation, der Art der Unterbringung und der örtlichen Gegeben-
heiten“ den notwendigen Bedarf näher ausfüllen – dies ignoriert jedoch die
Realität, in der Leistungen nach dem AsylbLG mehrheitlich in Bargeld nach
den im Gesetz vorgegebenen Leistungssätzen erbracht werden.)
17. Auf welches Berechnungsverfahren und welche verlässlichen Zahlen hat
sich der Gesetzgeber gestützt, als im Jahr 1993 festgelegt wurde, dass ge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2404

kürzte Leistungen nach dem AsylbLG jedenfalls für ein Jahr zumutbar seien,
weil erst danach von sozialen Integrationsbedürfnissen auszugehen sei (vgl.
Bundestagsdrucksache 12/5008, S. 15), und auf welchen tatsächlichen Be-
darf bzw. welche Abschläge vom üblichen Bedarf wurde dabei konkret
abgestellt?

18. Auf welches Berechnungsverfahren und welche verlässlichen Zahlen hat
sich der Gesetzgeber gestützt, als im Jahr 1997 festgelegt wurde, dass ge-
kürzte Leistungen nach dem AsylbLG jedenfalls für drei Jahre zumutbar
seien, weil erst danach von sozialen Integrationsbedürfnissen auszugehen
sei (Bundestagsdrucksache 13/2746, S. 15), und auf welchen tatsächlichen
Bedarf bzw. welche Abschläge vom üblichen Bedarf wurde dabei konkret
abgestellt?

19. Auf welches Berechnungsverfahren und welche verlässlichen Zahlen hat
sich der Gesetzgeber gestützt, als im Jahr 2007 festgelegt wurde, dass ge-
kürzte Leistungen nach dem AsylbLG jedenfalls für vier Jahre zumutbar
seien, weil erst danach von sozialen Integrationsbedürfnissen auszugehen
sei (Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 232), und auf welchen tatsächlichen
Bedarf bzw. welche Abschläge vom üblichen Bedarf wurde dabei konkret
abgestellt?

(Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu den Fragen 12 bis 14
wiederholt lediglich die Gesetzesbegründungen der jeweiligen Jahre, sie
geht ersichtlich nicht auf die gestellten Fragen nach dem jeweils verwandten
Berechnungsverfahren bzw. den verlässlichen Zahlen ein, auf die sich der
Gesetzgeber jeweils gestützt hat, als er im Jahr 1993 entschied, nach einem
Jahr sei von „Integrationsbedürfnissen“ auszugehen, im Jahr 1997 hingegen,
dass dies nach drei Jahren und 2007, dass dies erst nach vier Jahren angeblich
der Fall sei.)

20. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung begründen, dass Leis-
tungsberechtigte nach dem AsylbLG angeblich erst (und zwar genau) nach
vier Jahren soziale Integrationsbedürfnisse entwickeln (bei der Beantwor-
tung bitte darauf achten, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG auf reale
Bedürfnisse abzustellen ist, die nachvollziehbar ermittelt werden müssen –
eine Antwort dergestalt, für einen solchen Zeitraum seien Einschränkungen
zumutbar, wäre hiermit unvereinbar)?

(Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu Frage 16, die lediglich
einen Verweis auf die Fragen 12 bis 14 enthält, kann aus den oben genannten
Gründen nicht genügen, zumal in der Frage erneut explizit auf die Anforde-
rungen des BVerfG nach einer nachvollziehbaren und auf reale Bedürfnisse
abstellenden Bedarfsermittlung hingewiesen wurde.)

21. Inwieweit ist die ursprüngliche Gesetzesbegründung des AsylbLG, die auf
Asylsuchende, einen kurzen, vorübergehenden Aufenthalt und auf die Dauer
der Durchführung eines Asylverfahrens abstellte, heute überhaupt noch trag-
fähig, da

a) inzwischen nicht nur Asylsuchende, sondern z. B. auch Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges oder wegen humanitärer,
rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse auf das AsylbLG
verwiesen werden (vgl. § 1 AsylbLG; 1994 machten Asylsuchende noch
54 Prozent aller Berechtigten nach dem AsylbLG aus, 2006 waren es nur
noch 25 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksache 16/9018, Antwort zu
Frage 2a);

b) im Jahr 2006 fast 48 Prozent aller Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG Leistungen bereits seit mehr als drei Jahren erhielten, d. h. nicht

nur für einen kurzen, vorübergehenden Zeitraum, und nur knapp 22 Pro-

Drucksache 17/2404 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zent hingegen seit nicht einmal einem Jahr (vgl. Bundestagsdrucksache
16/9018, Antwort zu Frage 2a), und welche Schlussfolgerungen ergeben
sich nach Auffassung der Bundesregierung hieraus?

(Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu Frage 17 ist völlig unzu-
reichend, da hier behauptet wird, dass bei Personen mit einem Aufenthalts-
titel aus humanitären Gründen davon ausgegangen werde, „dass sie sich vom
Grundsatz her typischerweise nur vorübergehend […] in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten“; in der Realität aber – worauf es auch nach der
Rechtsprechung des BVerfG ankommt – halten sich 84 bzw. 90 Prozent der
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 bzw. § 23 Ab-
satz 1 AufenthG, aber z. B. auch 64 Prozent der geduldeten Personen, be-
reits seit über sechs Jahren in Deutschland auf; vgl. Bundestagsdrucksache
17/642).

22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass das Argument, durch
die Sachleistungsgewährung käme es bei der aktuellen Bedarfsermittlung im
Bereich des AsylbLG auf allgemeine Preissteigerungen nicht oder nicht we-
sentlich an, unzulässig ist vor dem Hintergrund, dass z. B. im Jahr 2006 mehr
Leistungen nach dem AsylbLG in Bargeldform erbracht wurden als in Sach-
leistungs- oder Wertgutscheinform (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9018,
Tabelle in Anhang 5), und wenn nein, bitte auch im Hinblick auf die verfas-
sungsrechtliche Anforderung eines realitätsnahen und nachvollziehbaren
Bedarfsberechnungsverfahrens begründen?

(Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu Frage 21c geht am Kern
der Frage vorbei, die da lautete: Dürfen allgemeine Preissteigerungen bei der
konkreten Bedarfsbestimmung im Rahmen des AsylbLG mit dem Argument
ignoriert werden, dass Preissteigerungen wegen des Sachleistungsprinzips
keine oder keine wesentliche Rolle spielten, obwohl in der Praxis Leistungen
nach § 3 AsylbLG mehrheitlich (im Jahr 2008 nach Angaben des Statis-
tischen Bundesamtes zu 51 Prozent) in Bargeld – und nicht als Sachleistun-
gen – erbracht werden?)

23. Inwieweit ist die ursprüngliche Gesetzesbegründung, wonach bei Leistungs-
berechtigten nach dem AsylbLG von einem „kurzen vorübergehenden
Aufenthalt ausgegangen“ werden könne und deshalb Leistungen zur „so-
zialen Integration“ nicht gewährt werden müssten (vgl. Bundestagsdruck-
sache 16/9018, Vorbemerkung der Bundesregierung), verfassungsgemäß
und vereinbar

a) mit dem Umstand, dass von einem nur kurzen, vorübergehenden Aufent-
halt angesichts der inzwischen vorgesehenen vierjährigen Frist, innerhalb
derer grundsätzlich nur gekürzte Leistungen zu gewähren sind, nicht die
Rede sein kann;

b) mit dem Umstand, dass mittlerweile sogar Personen mit einer Aufent-
haltserlaubnis aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
dem AsylbLG zugeordnet werden, bei denen nicht von einem nur kurzen,
vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann?

(Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu Frage 22b mit Verweis
auf die Fragen 12 bis 14 letzter Absatz, wo wiederum nur die Gesetzesbe-
gründung aus dem Jahr 2007 wiederholt wird, enthält keine Antwort auf die
Frage, warum ein vierjähriger Aufenthalt als „kurzer vorübergehender Auf-
enthalt“ angesehen bzw. bezeichnet wird.

Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu Frage 22c wiederum ist
insofern unbefriedigend, als die Behauptung, dass Personen mit einer Auf-
enthaltserlaubnis aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

zum Zeitpunkt der Aufenthaltserteilung keine „längerfristige Aufenthalts-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2404

perspektive“ hätten, empirisch falsch ist, wie bereits mit Hinweis auf die Da-
ten des Ausländerzentralregisters, die allgemeinen Erfahrungen entsprechen
dürften, dargelegt wurde.)

24. Inwieweit ist die Begründung zur Einschränkung des nach dem AsylbLG ge-
währten Existenzminimums, es solle kein Anreiz geschaffen werden, „aus
wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen“ (Bundestags-
drucksache 12/5008, S. 2), nach Auffassung der Bundesregierung mit dem
absolut und uneingeschränkt geltenden Grundrecht auf ein menschenwür-
diges Existenzminimum vereinbar, d. h. inwieweit sind einwanderungspoli-
tische Überlegungen bei der Konkretisierung des Grundrechts auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum überhaupt zulässig?

(Die Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/979 zu Frage 24 und auch der
dortige Verweis auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 geben ersichtlich
keine Antwort auf die gestellte Frage, inwieweit einwanderungspolitische
Überlegungen – anders formuliert: der Gedanke der Abschreckung oder
auch Missbrauchsbekämpfung – bei der Bemessung des vom Staat zu ge-
währleistenden Existenzminimums überhaupt eine (tragende) Rolle spielen
darf, und zwar unabhängig davon, inwieweit das Bild angeblich vorwiegend
wirtschaftlicher Einreisemotive überhaupt zutreffend ist; auch müsste be-
gründet werden, weshalb Einschränkungen des Existenzminimums bei – in
jedem Fall für mögliche Missbrauchsfälle nicht verantwortlich zu machen-
den – minderjährigen Kindern für verfassungsgemäß erachtet werden.)

Weitere verfassungsrechtliche Fragen

25. Welche Inhalte und Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom
9. Februar 2010 hält die Bundesregierung für übertragbar auf das AsylbLG,
und welche nicht (bitte begründen)?

26. Macht die Bundesregierung eine geänderte Bedarfsberechnung im Rahmen
des AsylbLG von einer vorherigen Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts explizit zum AsylbLG abhängig, oder wird sie angesichts der offen-
kundigen Verfassungswidrigkeit des Zustandekommens der Festsetzung der
Bedarfe nach dem AsylbLG bereits im Zuge der Änderung bzw. Anpassung
der Regelsätze nach dem SGB II handeln und die dabei vom BVerfG vorge-
gebene Frist zum 1. Januar 2011 beachten (bitte begründen)?

27. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Prüfung des Hand-
lungsbedarfs aus dem Urteil vom 9. Februar 2010 in Bezug auf das
AsylbLG, dass die Preisentwicklung in den Jahren 2005 bis 2009 in der Ab-
teilung „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke“, die einen wesentlichen
Teil des Verbrauchs nach dem AsylbLG ausmachen dürfte, mit 10,9 Prozent
deutlich höher war als die Preissteigerung insgesamt um 7 Prozent, und wie
hoch war die Preissteigerung in der Abteilung „Nahrungsmittel und alkohol-
freie Getränke“ im Zeitraum 1994 bis heute (bitte gegebenenfalls Annähe-
rungswerte nennen)?

28. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Prüfung des Hand-
lungsbedarfs aus dem Urteil vom 9. Februar 2010 in Bezug auf das
AsylbLG, dass „sonstige Leistungen“ nach § 6 AsylbLG (die zur Sicherung
des Lebensunterhalts oder der Gesundheit „unerlässlich“ oder „zur Deckung
der besonderen Bedürfnisse der Kinder geboten“ oder „zur Erfüllung einer
verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich“ sind) im Jahr 2008
mit 19 Mio. Euro nur 2,3 Prozent aller nach dem AsylbLG gewährten Leis-
tungen ausmachten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass (in
verfassungswidriger Weise) bislang zu knapp bemessene Regelsätze durch

eine großzügige Anwendung dieser Vorschrift ausgeglichen worden wären
oder künftig ausgeglichen werden könnten?

Drucksache 17/2404 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

a) Inwieweit wäre eine solche Argumentation oder Verfahrensweise über-
haupt mit dem Urteil vom 9. Februar 2010 vereinbar, das die Pflicht zur
staatlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
gerade nicht in die Ermessenspraxis der Behörden stellt, sondern klare,
transparente und realitätsgerechte Bestimmungsmethoden zur Ermittlung
eines allgemein zu gewährleistenden Bedarfs fordert?

b) Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung zu
der Frage, wie sich die Leistungen nach § 6 AsylbLG auf die Bereiche
Lebensunterhaltssicherung, Gesundheit, Bedürfnisse von Kindern und
Erfüllung der Mitwirkungspflichten aufteilen, und stimmt sie der Ein-
schätzung zu, dass der überwiegende Anteil der Leistungen nach § 6
AsylbLG die Behandlung chronischer Krankheiten (z. B. Diabetes,
Asthma, Dialyse, Herzerkrankungen, Schlaganfälle, Psychotherapien,
Physiotherapien, Rehabilitationsmaßnahmen, auch Leistungen für Be-
hinderte) bzw. medizinische Hilfsmittel (Hörgeräte, Brillen, Rollstühle
usw.) betreffen dürfte (bitte begründen)?

29. Inwieweit hält die Bundesregierung komplette Einstellungen der Leistungen
als Ergebnis einer Missbrauchsfeststellung nach § 1a Nummer 1 oder Num-
mer 2 AsylbLG für verfassungsgemäß (bitte – auch bei den folgenden Teil-
fragen – hinsichtlich des Bedarfs von am vorgeblich missbräuchlichen Ver-
halten nicht beteiligten Kindern bzw. Familienangehörigen gesondert beant-
worten)?

a) Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung dabei, dass der Personen-
kreis des § 1a AsylbLG nach § 11 der Beschäftigungsverfahrensverord-
nung zugleich einem Beschäftigungsverbot unterliegt und deshalb die
Existenzsicherung nicht eigenständig und ohne staatliche Hilfe gewähr-
leisten kann, abgesehen von nicht legalen Praktiken, und inwieweit wer-
den angesichts des Beschäftigungsverbots durch komplette Leistungsein-
stellungen oder auch lang andauernde Leistungskürzungen Kriminalität,
Schwarzarbeit und Prostitution gefördert?

b) Wie ist vor dem Hintergrund des mit dem Urteil vom 9. Februar 2010
statuierten Grundrechts auf menschenwürdige Existenzsicherung das un-
abweisbar Gebotene nach § 1a AsylbLG näher zu bestimmen, insbeson-
dere auch hinsichtlich einer zeitlichen Begrenzung von Kürzungen eines
ohnehin bereits erheblich eingeschränkten Bedarfs?

30. Inwieweit ist es mit dem Urteil vom 9. Februar 2010 sowie dem Gleichbe-
handlungsgebot bzw. dem Willkürverbot des Grundgesetzes vereinbar, dass
wegen des in § 2 Absatz 1 AsylbLG seit 1997 geregelten Anknüpfens an die
Bezugsdauer von Leistungen (und nicht an die Aufenthaltsdauer) Personen
nach § 1 AsylbLG, die z. B. seit fünf Jahren in Deutschland leben und in die-
ser Zeit keinerlei staatliche Leistungen bezogen haben (etwa wegen einer Er-
werbstätigkeit oder der Unterstützung durch Familienangehörige), im Falle
ihrer Bedürftigkeit für mindestens vier Jahre nur gekürzte Leistungen nach
§ 3 AsylbLG erhalten und somit erst nach neunjähriger Aufenthaltsdauer un-
gekürzte Hilfen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG entsprechend den Regelungen
des SGB XII in Anspruch nehmen können, weil erst dann nach der Logik des
Gesetzes von anzuerkennenden Integrationsbedürfnissen ausgegangen wer-
den könne, während dies bei Personen, die nie erwerbstätig waren und
durchgängig Leistungen nach dem AsylbLG erhielten, bereits nach vier
Jahren Aufenthalt der Fall ist?

31. Inwieweit hält es die Bundesregierung angesichts des mit dem Urteil vom
9. Februar 2010 statuierten Grundrechts auf menschenwürdige Existenz-
sicherung für verfassungsgemäß, dass nach § 2 Absatz 1 AsylbLG Integra-

tionsleistungen und eine Angleichung der Leistungen an die sonst übliche

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2404

soziale Unterstützung nach dem SGB XII auch über vier Jahre hinaus bzw.
sogar für eine gänzlich unbestimmte Zeit verweigert werden können, wenn
unterstellt wird, dass die Betroffenen die Dauer des Aufenthalts „rechtsmiss-
bräuchlich selbst beeinflusst haben“ (bitte gesondert beantworten hinsicht-
lich des Bedarfs von am vorgeblichen Rechtsmissbrauch nicht beteiligten
Kindern bzw. Familienangehörigen und bitte gesondert darauf eingehen, in-
wieweit ein solches, niedrigeres Existenzminimum auf unbestimmte Zeit
mit der Menschenwürde bzw. dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip für ver-
einbar gehalten wird)?

32. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem mit dem
Urteil vom 9. Februar 2010 statuierten Transparenzgebot im Rahmen der
normativen Vergewisserung des Gesetzgebers bezogen auf die Grundrechts-
gewährleistung für den Bereich des Asylrechts, insbesondere die Regelung
sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten (vgl. Dr. Ralf Rothkegel, Zeitschrift
für die sozialrechtliche Praxis 3/2010, S. 142), und wie begründet die Bun-
desregierung entsprechend den Anforderungen des Urteils vom 9. Februar
2010 (d. h. nachvollziehbar und auf Tatsachen basierend) die derzeitige an-
gebliche Sicherheit Griechenlands für Asylsuchende, und welche Kriterien
und Methoden werden dabei verwandt?

Aktualisierung der Daten für das Jahr 2009 bzw. zum letzten verfügbaren Stand
und weitere Fragen

33. Wie viele Personen erhielten 2009 (oder – dies gilt auch im Folgenden – zum
letzten verfügbaren Stand) Leistungen nach dem AsylbLG, differenziert
nach

a) Geschlecht, Alter und Stellung zum Haushaltsvorstand,

b) Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten,

c) dem Aufenthalts- und Erwerbsstatus (bitte jeweils auch nach Bundeslän-
dern aufschlüsseln),

d) der Art der Unterbringung (Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunter-
kunft, dezentrale Unterbringung usw., bitte auch nach Bundesländern
aufschlüsseln und jeweilige prozentuale Anteile nennen),

e) der Art und Form der Leistungsgewährung (Sachleistungen, Wertgut-
scheine, Bargeld usw., bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln und
jeweilige prozentuale Anteile nennen),

f) der Rechtsgrundlage der Leistungen (§§ 1a, 2, 3, 4, 5 und 6 AsylbLG und
jeweils noch differenzierter, soweit möglich, bitte auch nach Bundeslän-
dern aufschlüsseln und jeweilige prozentuale Anteile nennen),

g) bisheriger Dauer/durchschnittlicher Dauer des Leistungsbezugs (bitte
auch nach Bundesländern aufschlüsseln)?

34. Wie hoch waren die Brutto- bzw. Nettoausgaben nach dem AsylbLG im Jahr
2009 (oder – dies gilt auch im Folgenden – zum letzten verfügbaren Stand)
insgesamt sowie differenziert nach

a) Geschlecht, Alter und Stellung zum Haushaltsvorstand;

b) Bundesländern (bitte auch die Höhe der Ausgaben pro Einwohner benen-
nen) und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten;

c) dem Aufenthalts- und Erwerbsstatus (bitte jeweils auch nach Bundeslän-
dern aufschlüsseln);

Drucksache 17/2404 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) der Art der Unterbringung (Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunter-
kunft, dezentrale Unterbringung usw., bitte auch nach Bundesländern
aufschlüsseln und jeweilige prozentuale Anteile nennen);

e) der Art und Form der Leistungsgewährung (Sachleistungen, Wertgut-
scheine, Bargeld, Taschengeld usw., bitte auch nach Bundesländern und
dabei zudem noch nach einer Leistungsgewährung innerhalb bzw. außer-
halb von Einrichtungen differenzieren und jeweilige prozentuale Anteile
nennen);

f) der Rechtsgrundlage der Leistungen (§§ 1a, 2, 3, 4, 5 und 6 AsylbLG und
jeweils auch nach Bundesländern und dabei zudem nach einer Leistungs-
gewährung innerhalb bzw. außerhalb von Einrichtungen differenzieren
und jeweilige prozentuale Anteile nennen; bezüglich der Ausgaben nach
§ 3 AsylbLG bitte soweit möglich differenzieren nach Leistungen für Un-
terkunft und Heizung, Grundleistungen für Ernährung, Kleidung, Ge-
sundheits- und Körperpflege, Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts
(Regelsatz), Barbetrag (Regelsatzanteil für persönlichen Bedarf); die
Ausgaben nach § 2 AsylbLG bitte soweit möglich differenzieren nach
Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII), Regelbedarf
(§ 28 SGB XII), Mehrbedarfe und einmalige Leistungen (§§ 30 bis 37
SGB XII), Hilfen in anderen Lebenslagen (§ 47 bis 74 SGB XII)),

g) bisheriger Dauer/durchschnittlicher Dauer des Leistungsbezugs (bitte
auch nach Bundesländern und dabei zudem noch nach einer Leistungsge-
währung innerhalb bzw. außerhalb von Einrichtungen differenzieren);

h) Trägern der Leistungen (bitte auch nach Bundesländern und dabei zudem
noch nach einer Leistungsgewährung innerhalb bzw. außerhalb von Ein-
richtungen differenzieren und jeweilige prozentuale Anteile nennen)?

35. Wie ist die Praxis (bitte, auch bei den folgenden Unterfragen, Angaben zum
Anteil der jeweiligen Form der Unterbringung machen) bzw. wie sind die
allgemeinen Vorgaben (durch Gesetz, Verordnung, Rundschreiben usw.,
bitte konkret benennen) in den einzelnen Bundesländern in Bezug auf die
Unterbringung von Personen nach dem AsylbLG?

a) Welche Regeln gelten in den einzelnen Ländern bezüglich einer Unter-
bringung in Erstaufnahmeeinrichtungen (welche ist/sind dies, für wie
lange ist diese verpflichtend, welche Personenkreise werden unter wel-
chen Umständen auch nach einer Anfangszeit hier untergebracht usw.)?

b) Unter welchen genauen Umständen wird in den Bundesländern welchen
Personenkreisen die Anmietung von Privatwohnungen erlaubt?

c) Welche Formen der Unterbringung werden in den Bundesländern statis-
tisch als „dezentrale Unterbringung“ erfasst, und welchen Anteil haben
dabei jeweils die verschiedenen Unterbringungsarten (insbesondere das
Wohnen in privaten Wohnungen nach Mietkostenübernahme)?

36. Wie ist die Praxis (bitte, auch bei den folgenden Unterfragen, Angaben zum
Anteil der jeweiligen Form der Leistungsgewährung machen) bzw. wie sind
die allgemeinen Vorgaben (durch Gesetz, Verordnung, Rundschreiben usw.,
bitte konkret benennen) in den einzelnen Bundesländern in Bezug auf die
Anwendung des Sachleistungsprinzips bzw. bei Abweichungen hiervon?

a) In welchen Bundesländern oder Landkreisen, Gemeinden usw. wird ge-
nerell/im Grundsatz auf Sachleistungen außerhalb der Erstaufnahmeein-
richtungen verzichtet oder gilt zumindest ein Vorrang von Bargeldleis-
tungen (in welchen Fallkonstellationen)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2404

b) Unter welchen Umständen werden Grundleistungen – gegebenenfalls ab-
weichend von einer Sachleistungsgewährung im Regelfall – ausnahms-
weise in Bargeldform erbracht?

c) Wenn Sachleistungen gewährt werden, in welcher Form und in welchen
jeweiligen Anteilen geschieht dies (Esspakete, Großküchenversorgung,
Magazinläden, Wertgutschein- oder Chipkartensysteme usw.)?

d) Welche besonderen Regeln gelten bezüglich der Personenkreise des § 2
Absatz 1 AsylbLG (inwieweit und mit welchen Gründen wird z. B. gege-
benenfalls auch hier noch an Sachleistungen bzw. an Unterbringungen in
Massenunterkünften festgehalten) bzw. des § 1a AsylbLG (erhalten diese
z. B. überhaupt noch einen geringfügigen Barbetrag)?

37. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Rücknahme der Verschärfungen des
AsylbLG aus dem Jahr 1997 schon aus dem Grund, dass sich Länder und
Gemeinden nicht an die Empfehlung des Vermittlungsausschusses gehalten
haben, als Ausgleich für Einsparungen beim AsylbLG für den Wiederaufbau
in Bosnien und Herzegowina 750 Mio. DM zur Verfügung zu stellen, und
wenn nein, warum nicht, und wie bewertet sie die Nichteinhaltung der Emp-
fehlung des Vermittlungsausschusses, die Voraussetzung für eine Zustim-
mung zur Gesetzesverschärfung war (ausweislich der Antwort zu Frage 10
auf Bundestagsdrucksache 16/9018 – Beitrag von Mecklenburg-Vorpom-
mern – teilte der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz dem Bun-
deskanzler mit Schreiben vom 12. November 1997 unter Hinweis auf zahl-
reiche Unterstützungsmaßnahmen der Länder im Zusammenhang mit der
„Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen“ mit, dass „für ein weiterge-
hendes finanzielles Engagement keine Möglichkeit gesehen“ und eine not-
wendige Regelung zur Umsetzung der Empfehlung des Vermittlungsaus-
schusses deshalb „zu keinem Zeitpunkt vereinbart wurde“; auch aus den
übrigen Antworten der Bundesländer geht hervor, dass Leistungen für den
Wiederaufbau explizit abgelehnt oder unzulässigerweise mit einer Förde-
rung der Rückkehr verwechselt/gleichgesetzt/verrechnet wurden)?

38. Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Schlussfolgerung – auch
im Rahmen ihrer im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ver-
einbarten Überprüfung des Sachleistungsprinzips des AsylbLG – zieht sie
daraus, dass ein hoher Anteil von Sachleistungen (wozu auch die Unterbrin-
gung in Massenunterkünften gehört) mit zum Teil erheblichen Mehrkosten
verbunden ist (aus der Bundestagsdrucksache 16/9018, Anhänge 5 und 6,
lässt sich errechnen, dass die Summe der pro Person gezahlten Grundleistun-
gen nach § 3 AsylbLG im Jahr 2006 in den drei Bundesländern mit den
höchsten Sachleistungsquoten (Bayern, Sachsen und Thüringen) in genau
dieser Reihenfolge um 39, 24 bzw. 11 Prozent über dem Bundesdurchschnitt
lag; während also in der Bundesrepublik Deutschland pro nach § 3 AsylbLG
leistungsberechtigter Person durchschnittlich 4 242 Euro für Grundleistun-
gen ausgegeben wurden, betrug dieser Wert im „Sachleistungsland“ Bayern
5 885 Euro)?

Berlin, den 30. Juni 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.