BT-Drucksache 17/12676

Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

Vom 12. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12676
17. Wahlperiode 12. 03. 2013

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Ingrid Hönlinger, Kai Gehring,
Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Memet Kilic, Monika Lazar,
Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg),
Dr. Gerhard Schick, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen
Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

A. Problem

Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz beabsichtigte rechtliche Gleichstel-
lung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist auch in weiten
Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Weiterhin bestehende Ungleichbe-
handlungen sind dennoch mehrfach erst durch das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) beanstandet worden.

So hat das Bundesverfassungsgericht am 19. Februar 2013 die Nichtzulassung
der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner
durch den anderen Lebenspartner für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt
(1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09). Diese Entscheidung reiht sich ein in die Entschei-
dungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen gesetzliche Regelungen be-
anstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebens-
partnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009,
1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21. Juli
2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschaft- und Schenkungsteuer,
BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen
Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11 zur
Grunderwerbsteuer).

Trotzdem sind gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen
noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt. Dies betrifft das Steuer- und
das gemeinsame Adoptionsrecht sowie etwa 100 sonstige Regelungen (eingetra-
gene Lebenspartnerschaften sind z. B. noch diskriminiert bei der Übernahme
eines Hofes durch den Lebenspartner, im Sprengstoffgesetz sowie selbständige
Blinde bei der Befreiung von der Umsatzsteuer gegenüber ihren verheirateten
Kolleginnen und Kollegen).
B. Lösung

Der Entwurf sieht eine verfassungsgebotene Gleichstellung von Ehe und Le-
benspartnerschaft im Adoptions- und Steuerrecht sowie im Bundesvertriebenen-
gesetz, im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, in der Zivilprozessordnung, im
Zwangsversteigerungsgesetz, in der Insolvenzordnung, im Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Lebenspart-

Drucksache 17/12676 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nerschaftsgesetz, im Schuldrechtsanpassungsgesetz, im Strafgesetzbuch, im
Sprengstoffgesetz, in der Höfeordnung, in der Höfeverfahrensordnung und im
Heimarbeitsgesetz vor.

C. Alternativen

Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

D. Kosten

Die für gleichgeschlechtliche Paare vorgeschlagenen Regelungen werden zu
Steuermindereinnahmen führen. Diese sind jedoch nur in geringem Umfang zu
erwarten und sollten sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen. Sichere
Schätzungen sind nicht möglich, da über die Sozialstruktur der künftigen gleich-
geschlechtlichen Ehen zu wenig bekannt ist. Allerdings es ist zu erwarten, dass
die oben genannten Kosten auch ohne Einführung des Rechts auf Eheschließung
für Personen gleichen Geschlechts anfallen werden, was sich aus der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 3 Absatz 3 des Grund-
gesetzes im Hinblick auf das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft er-
gibt.

das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
(2) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen,
die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen,
gelten entsprechend für die Begründung einer Lebens-
partnerschaft.

(3) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen,
die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe be-

Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern „Ehe-
gatte“ und „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

3. In § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder des Lebens-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12676

Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen
Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch … wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder“

b) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe
zu § 22a eingefügt:

„§ 22a Anwendung der ehebezogenen Vorschriften“

2. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort „verhei-
ratet“ die Wörter „mit einer dritten Person“ eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Regelungen in Bezug auf Kinder“.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Annahme eines Kindes durch Lebens-
partner gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Annahme eines Kindes durch
Ehegatten sowie Artikel 22 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.“

4. In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs“
die Wörter „über das Inventar für eine zum Gesamtgut
gehörende Erbschaft und“ eingefügt.

5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Anwendung der ehebezogenen Vorschriften

(1) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen,
die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer
Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder

(4) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen,
die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend
für den Lebenspartner.

(5) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen,
die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren
Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den früheren
Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartner-
schaft.

(6) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen,
die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterblie-
benen Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den
hinterbliebenen Lebenspartner.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt ge-
ändert durch … wird wie folgt geändert:

1. In § 101 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 188 Absatz 1 Nummer 1c werden jeweils nach dem
Wort „ Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu den
§§ 26, 26a und 26b jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ angefügt.

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ziehen, gelten entsprechend für die Aufhebung einer Le-
benspartnerschaft.

partners“ und nach den Wörtern „die Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.“

Drucksache 17/12676 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. § 7b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden jeweils nach
den Wörtern „seinem Ehegatten“ und „dem Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und jeweils
nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „seinem
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und
nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.

ccc) In Satz 6 werden nach dem Wort „Ehe“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ einfügt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

cc) In Nummer 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt sinngemäß in den Fällen der Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft und bei dauernd ge-
trennt lebenden Lebenspartnern.“

dd) In Nummer 7 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bei Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
nern“ und nach den Wörtern „jeden Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.“

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „zusam-
men veranlagten Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ und nach den Wörtern „jedem Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.“

d) In Absatz 4a werden in der Tabellenüberschrift nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
nern“ eingefügt.“

6. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im
Fall der Veranlagung von Ehegatten oder Lebens-
partnern nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten oder
Lebenspartner unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte oder

benspartner nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind
bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegat-
ten oder Lebenspartner die von beiden Ehegatten
oder Lebenspartnern geleisteten Altersvorsorgebei-
träge und die dafür zustehenden Zulagen bei der An-
wendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich
in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. Dabei sind
die von dem Ehegatten oder Lebenspartner, der zu
dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis ge-
hört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig
zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der
von dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner ge-
leisteten Altersvorsorgebeiträge. Gehören beide
Ehegatten oder Lebenspartner zu dem nach Absatz 1
begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der
Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der
Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf
Zulage beider Ehegatten oder Lebenspartner anzu-
setzen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

bb) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „zulage-
berechtigte Ehegatte“ durch das Wort „Zulage-
berechtigte“ ersetzt.

7. In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

8. In § 10c werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

9. § 10d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

10. § 10e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 8 werden nach den Wörtern „sei-
nem Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
und nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Ehegatten, bei“
durch die Wörter „Ehegatten oder Lebenspart-
ner, bei“ ersetzt und nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“
eingefügt.

bb) In Absatz 4 Satz 8 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

c) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
te“ die Wörter „oder Lebenspartner“, nach den Wör-
tern „den Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
nern“ und nach den Wörtern „anderen Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
Lebenspartner zu dem nach Absatz 1 begünstigten
Personenkreis und ist der andere Ehegatte oder Le-

d) In Absatz 5a werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12676

11. In § 10f Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

12. In § 12 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ehegat-
ten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

13. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

14. In § 14a Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

15. § 20 Absatz 9 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen veran-
lagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbe-
trag von 1 602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-
Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem
Ehegatten oder Lebenspartner je zur Hälfte abzuziehen;
sind die Kapitalerträge eines Ehegatten oder Lebens-
partners niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Spa-
rer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge die-
ses Ehegatten oder Lebenspartners übersteigt, bei dem
anderen Ehegatten oder Lebenspartner abzuziehen.“

16. In § 24a Satz 4 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den
Wörtern „jeden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

17. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder in
einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

18. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
te“ oder „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Le-
benspartnerschaft“ eingefügt.

c) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

20. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „jedem Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eines Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

21. § 26b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „ oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Jeweils nach den Wörtern „von Ehegatten“ und
„den Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebens-
partnern“ und jeweils nach den Wörtern „die Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

22. In § 28 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

23. In § 32 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ einge-
fügt.

24. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Ehegatte“ je-
weils die Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem
Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“
und nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „oder
eine Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.

25. § 32c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

26. In § 32d Absatz 6 Satz 4 werden nach den Wörtern „zu-
sammenveranlagten Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ und nach den Wörtern „beider Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

27. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder seinem Lebenspartner“ einge-
fügt.

28. In § 34e Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

29. In § 34f werden jeweils nach den Wörtern „seines Ehe-
gatten“ die Worte „oder Lebenspartners“ eingefügt.

30. In § 34g Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.“

31. In § 36 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „einen Ehegatten“ und „anderen Ehegat-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

ten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

Drucksache 17/12676 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

32. § 38b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
wird wie folgt gefasst:

„bb) verheiratet sind oder in einer Lebenspart-
nerschaft leben, die verwitwet oder ge-
schieden sind und bei denen die Vorausset-
zungen für die Steuerklasse III oder IV
nicht erfüllt sind oder die beantragen, in
die Steuerklasse I eingeordnet zu werden;
der Scheidung steht die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft gleich;“

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „verhei-
ratet sind“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-
nerschaft leben“, jeweils nach dem Wort „Ehe“
die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“, jeweils
nach den Wörtern „Ehegatten“ und „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach den
Wörtern „geheiratet hat“ die Wörter „oder eine
Lebenspartnerschaft begründet hat“ eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „verhei-
ratet sind“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-
nerschaft leben“ und jeweils nach den Wörtern
„Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

dd) In Nummer 5 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „älteren Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

34. In § 39a Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“, nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Le-
benspartnerschaft“ und nach dem Wort „geheiratet“ die
Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ ein-
gefügt.

35. § 39e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder in Lebens-
partnerschaft Lebenden“ und nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem

36. § 39f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bei Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den
Wörtern „beider Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „beide Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „jeden Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

37. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

38. In § 44a Absatz 2a werden jeweils nach den Wörtern
„des Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.

39. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

40. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-
gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-
hebung aufgelöst worden ist und er oder sein
Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-
zeitraum wieder geheiratet hat; dies gilt sinnge-
mäß, wenn eine Lebenspartnerschaft aufgeho-
ben oder begründet wird;“.

e) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

41. In § 51a Absatz 2c werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

42. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2013 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden
ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 en-
denden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
2012 zufließen.“

b) In Absatz 50f Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ einge-
fügt.
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

c) In Absatz 52 werden nach dem Wort „geheiratet“
die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begrün-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12676

det“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

d) Absatz 68 wird wie folgt gefasst:

„(68) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen
Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2013 die für
den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Fas-
sung des Einkommensteuergesetzes mit der Maßga-
be anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden
Regelungen sinngemäße Anwendung finden. Die
Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Anwendung
der Abschnitte X und XI.“

43. In § 63 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.

44. In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

45. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

46. In § 79 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ehegatten“
und „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

47. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebenspart-
ner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „begünstigter
Ehegatte“ durch das Wort „Zulageberechtigter“ er-
setzt, nach den Wörtern „gehörende Ehegatte“ wer-
den die Wörter „oder Lebenspartner“ sowie nach
den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder den
Lebenspartnern“ eingefügt.

48. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 2“
die Wörter „berechtigten Ehegatten“ durch das
Wort „Zulageberechtigten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „und dessen Ehegatten“ die Wörter „oder
dessen Lebenspartners“ eingefügt und nach der An-
gabe „Satz 2“ die Wörter „berechtigten Ehegatten“
durch das Wort „Zulageberechtigten“ ersetzt.

49. Dem § 92a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Le-
benspartner.“

50. In § 92b Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

51. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird folgender
Halbsatz angefügt:

„dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die
Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulage-

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend im Falle der
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.“

Artikel 4

Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I
S. 717), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 56 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 61 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

3. §62d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“, nach den
Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „die Ehegatten“ sowie „einzelnen
Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

4. In § 64 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2012“ durch die Anga-
be „2013“ ersetzt.

b) In Absatz 3f und Absatz 11 werden jeweils die Anga-
be „des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. November
2011 (BGBl. I S. 2131)“ durch die Angabe „Artikel 4
des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle
des vorliegenden Änderungsgesetzes]“ ersetzt.

c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen An-
trag für Veranlagungszeiträume vor 2013 die für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Fassung
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten gel-
tenden Regelungen sinngemäße Anwendung finden.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuerfest-
berechtigten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
Satz 1 erfüllt haben.“

setzung eines Lebenspartners nicht mehr änderbar
ist.“

Drucksache 17/12676 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 4 Nummer 19 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

Artikel 6

Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

2. In § 2a werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „und Lebenspartner“
eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

5. In § 4a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310, 1322), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die Wör-
ter „der Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

S. 734), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die
für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzula-
gengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehe-
gatten geltenden Regelungen sinngemäße Anwendung fin-
den. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Festsetzung
der Eigenheimzulage eines Lebenspartners nicht mehr än-
derbar ist.“

Artikel 9

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 101 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

㤠101

Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
gelten entsprechend für Lebenspartner.“

Artikel 10

Änderung des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes

In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter
„oder in einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3203; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774 wie
folgt gefasst:

㤠774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Le-
benspartners“.

2. In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 740 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 741 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

5. In § 742 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ und

Nach § 19 Absatz 8 des Eigenheimzulagengesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12676

6. § 743 wird wie folgt gefasst:

㤠743

Beendete Gütergemeinschaft

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor
der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in
das Gesamtgut nur zulässig, wenn

1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung
verurteilt sind oder

2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leis-
tung verurteilt ist und der andere zur Duldung der
Zwangsvollstreckung.“

7. In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den Wörtern
„gegen den anderen Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

8. § 745 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gü-
tergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743,
744 mit der Maßgabe, dass an die Stelle desjenigen
Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut
allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Le-
benspartner tritt und an die Stelle des anderen Ehe-
gatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten
Abkömmlinge treten.“

9. § 774 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠774

Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
oder Lebenspartners“.

b) Nach dem Wort „Ehegatte“ und nach dem Wort
„Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

10. In § 850a Nummer 5 werden die Wörter „Heirats- und
Geburtsbeihilfen“ durch die Wörter „Geburtsbeihilfen
sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe
oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ und die
Wörter „der Heirat oder der Geburt“ durch die Wörter
„der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft“ ersetzt.

11. In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

12. In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die

Zwangsverwaltung

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14 veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert
worden ist, werden die Wörter „sein Ehegatte oder sein frü-
herer Ehegatte“ durch die Wörter „sein Ehegatte, sein frühe-
rer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebens-
partner“ und die Wörter „dieses Ehegatten oder früheren
Ehegatten“ durch die Wörter „dieses Ehegatten, früheren
Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspart-
ners“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch… geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner ent-
sprechend.“

3. Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.“

4. Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner ent-
sprechend.“

5. In § 334 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 14

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2949; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer ein-
getragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines ande-
ren Staates und hat einer der Lebenspartner seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein
Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes in Verbindung mit § 1412 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde Güter-
stand steht einem vertragsmäßigen gleich.“

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 15

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung in der im Bundesge-

S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Drucksache 17/12676 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. § 563 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 1617c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehena-
men“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“
und nach dem Wort „Ehename“ die Wörter „oder Le-
benspartnerschaftsname“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe-
name“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname“
eingefügt.

3. In § 1624 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf seine
Verheiratung“ ein Komma und die Wörter „auf seine Be-
gründung einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

4. § 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder
besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so
kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes ge-
gen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend
machen, solange

1. die Eltern getrennt leben oder

2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache
im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zwischen ihnen anhängig ist.“

5. In § 1775 Satz 1 werden die Wörter „ein Ehepaar“ durch
die Wörter „zwei Personen, die eine Ehe oder Lebens-
partnerschaft miteinander führen“ und ein Komma er-
setzt.

6. In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Artikel 16

Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

§ 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur klein-
gärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung
wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Le-

Artikel 17

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie
folgt gefasst:

„§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“.

2. § 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 172 wird wie folgt gefasst:

㤠172

Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Wer mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
eine Lebenspartnerschaft begründet, obwohl er verheira-
tet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die
verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die
Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft begründet.“

4. In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 18

Änderung des Sprengstoffgesetzes

In § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die Wör-
ter „der Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 19

Änderung der Höfeordnung

Der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juli 1997 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird folgender § 19 angefügt:

㤠19

Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen

(1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Ge-
setzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine land-
oder forstwirtschaftliche Besitzung gemäß § 1 dieses Geset-
zes, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspart-
nern steht, ist ein Lebenspartnerhof.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung ei-
nes Lebenspartners bleibt das bis zum … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 22 dieses Gesetzes] geltende
Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem … [einset-
benspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Le-
benspartner Nutzer ist.“

zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 22 dieses Geset-
zes] verstorben ist.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12676

Artikel 20

Änderung der Höfeverfahrensordnung

§ 26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März
1976 (BGBl. I S. 881, 885), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

㤠26

Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
gelten entsprechend für Lebenspartner.“

Artikel 21

Änderung des Heimarbeitsgesetzes

§ 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder deren
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heim-
arbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Buchstabe a Gleichgestellten, deren Ehegatten oder
Lebenspartner.“

Artikel 22

Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

2. Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 des Gesetzes treten am
ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.

Berlin, den 12. März 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben me fremder Kinder erfasst ist.

Kinder.“ (1 BvR 1164/07 Rn. 112). Und weiter:

„Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit
dem Ziel, dass Kinder möglichst mit verheirateten Eltern

Zu Buchstabe b (§ 9 Absatz 7 Satz 2 LPartG)

Durch den eingeführten Verweis auf Bestimmungen des
Drucksache 17/12676 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Die fortgesetzte Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften mit der Ehe ist verfassungswidrig. So
hat das Bundesverfassungsgericht am 19. Februar 2013 die
Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener
Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Le-
benspartner für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt
(1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09). Diese Entscheidung reiht sich
ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,
mit denen gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind,
die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspart-
nerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
07.07.2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung,
BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR
2464/07 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Be-
schluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 zum beamten-
rechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom
18. Juli 2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbssteuer).

Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 hat das Bun-
desverfassungsgericht deutlich gemacht, dass eingetragene
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten in
einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partner-
schaft leben, die ebenfalls eine gegenseitige Unterhalts- und
Einstandspflicht begründet. Die Privilegierung der Ehe liegt
demnach in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich
verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem
Punkt unterscheiden sich nach Auffassung des Bundesver-
fassungsgerichtes eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe
nicht.

Eine Ungleichbehandlung sei jenseits der bloßen Berufung
auf Artikel 6 Absatz 1 GG nur gerechtfertigt, wenn ein hin-
reichend gewichtiger Sachgrund vorliege, der gemessen am
jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteili-
gung rechtfertige (1 BvR 1164/07, RN 105).

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts reicht die
abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur Grün-
dung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinder-
losen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu lassen, die
kinderlosen Lebenspartnern verwehrt wird. Wenn der Ge-
setzgeber für die Zeugung von Kindern einen Vorteil gewäh-
ren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung eines
Kindes anknüpfen.

In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 stellte das Bundes-
verfassungsgericht wiederholt klar: „Ein Grund für die Un-
terscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartner-
schaft kann nicht darin gesehen werden, dass typischerweise
bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie auf-
grund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf
bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es
Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgelegt. […]

falls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die
eine Ehe eingehen könnten, also der heterosexuellen nichte-
helichen Lebensgemeinschaft, nicht aber gegenüber der
gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.“
(ebd. Rn. 104)

Trotz der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichtet bestehen weiterhin Regelungen, die eingetragene
Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen verfassungswidrig
diskriminieren. In erster Linie betrifft das das Steuerrecht
und das gemeinsame Adoptionsrecht. Damit werden Kinder
– abhängig davon, ob sie verpartnerte oder verheiratete El-
tern haben – nicht nur indirekt im Steuerrecht sondern auch
direkt bei Kindergeld, Kinderzulagen und Kinderzuschlägen
anders behandelt.

Auch in vielen anderen Bereichen bestehen immer noch teil-
weise absurde Vorschriften, die Lebenspartnerinnen und Le-
benspartner gegenüber Ehegatten benachteiligen. Völlig un-
begründete Benachteiligungen existieren beispielsweise im
Sprengstoffgesetz, in der Höfeordnung oder im Heimarbeits-
gesetz. Ebenfalls müssen verpartnerte Blinde, die selbststän-
dig sind, laut Umsatzsteuergesetz in bestimmten Situationen
höhere Steuer zahlen als verheiratete Blinde.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderungen des Lebenspartner-
schaftsgesetzes – LPartG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht des LPartG)

Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der materiellrecht-
lichen Änderungen geändert.

Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 LPartG)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das LPartG an
§ 1306 BGB angepasst. Diese Vorschrift verbietet nur die
Eheschließung mit einer dritten Person. Nach einer perso-
nenstandsrechtlichen Geschlechtsfeststellung können Ehe-
leute ohne Hinderung durch § 1 Absatz 3 Nummer 1 LPartG
eine Lebenspartnerschaft begründen und wären damit nicht
mehr gezwungen, in dem für sie nicht mehr passenden fami-
lienrechtlichen Institut zu leben.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift zu § 9 LPartG)

Die Formulierung „Regelung in Bezug auf Kinder“ ersetzt
die bestehende Überschrift „Regelung in Bezug auf Kinder
eines Lebenspartners“. Damit wird deutlich gemacht, dass es
sich nicht mehr ausschließlich um Kinder einer Lebenspart-
nerin oder eines Lebenspartners handelt, sondern dass durch
das gemeinsame Adoptionsrecht nunmehr auch die Annah-
aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben
werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem allen-

Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Annahme eines Kindes
durch Ehegatten wird die sog. Stiefkindadoption um die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12676

Möglichkeit erweitert, dass der eine Lebenspartner bzw. die
Lebenspartnerin das Kind des anderen Lebenspartners bzw.
der anderen Lebenspartnerin nach § 9 Absatz 7 Satz 1
LPartG auch dann annehmen kann, wenn es sich bereits um
ein Adoptivkind handelt. Ferner wird die gemeinschaftliche
Adoption durch beide Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-
ner ermöglicht.

Durch den Verweis auf Artikel 22 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Annahme als Kind) wird
klargestellt, dass die Annahme durch eine Lebenspartnerin
bzw. einen Lebenspartner oder beide Lebenspartnerinnen
bzw. Lebenspartner dem Recht unterliegt, das nach Artikel 17b
EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartner-
schaft maßgebend ist.

Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 7 LPartG)

§ 2008 BGB sieht Sondervorschriften für die Inventarerrich-
tung für eine zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemein-
schaft gehörende Erbschaft vor. Die Änderung bewirkt, dass
diese Sondervorschriften für die Inventarerrichtung auch für
eine zum Gesamtgut der lebenspartnerschaftlichen Güter-
gemeinschaft gehörende Erbschaft gelten.

Zu Nummer 5 (§ 22a LPartG)

Die neue Regelung stellt sicher, dass auch in anderen Geset-
zen und Verordnungen die für Ehegatten geltenden Vor-
schriften sinngemäß auf Lebenspartner anzuwenden sind.

Zu Artikel 2 (Änderungen des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – FamFG)

Zu Nummer 1 (§ 101 FamFG)

Die in § 101 FamFG geregelte Zuständigkeit der Gerichte
für Adoptionssachen bezieht sich bisher nur explizit auf Ehe-
gatten. Die Einfügung des Zusatzes „oder Lebenspartner“
stellt deshalb eine prozessrechtliche Anpassung an die mate-
riellrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner mit Ehegatten im Adoptionsrecht dar.

Zu Nummer 2 (§ 188 Absatz 1 FamFG)

Die Liste der Beteiligten in Verfahren nach § 186 Nr. 1 (An-
nahme als Kind) soll um Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner der Annehmenden bzw. des Anzunehmenden durch
die jeweilige Einfügung des Zusatzes „oder Lebenspartner“
ergänzt und somit der materiellrechtlichen Gleichstellung
von Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Adoptionsrecht
angepasst werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes – EStG)

Zu den Nummern 1 bis 41

Die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Regelungen zur
Besteuerung von Ehegatten, insbesondere die §§ 26 ff.

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz 1 EStG)

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsrege-
lung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten zum 1. Januar
2013 fortgeschrieben. Damit sind die Änderungen des Ein-
kommensteuergesetzes durch dieses Gesetz, die ebenfalls
am 1. Januar 2013 in Kraft treten, erstmals anzuwenden für
den Veranlagungszeitraum 2013 bzw. für laufenden Arbeits-
lohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezü-
ge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.

Zu den Buchstaben b und c (§ 52 Absatz 50f und 52 EStG)

Auf die Begründung zu den Nummern 1 bis 41 wird verwie-
sen.

Zu Buchstabe d (§ 52 Absatz 68 EStG)

a) Die Regelungen im bisherigen Absatz 68 sind entbehr-
lich, weil sie von der Neuregelung in § 52 Absatz 1 EStG
(siehe Begründung zu Buchstabe a) erfasst werden.

b) Die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der ein-
getragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe soll auch für
Veranlagungszeiträume vor 2013 gelten.

Anstelle einer für die Besteuerungspraxis nicht zu bewäl-
tigenden Auflistung der für den jeweiligen Veranlagungs-
zeitraum anzuwendenden Vorschriften wird mit der Ge-
neralregelung in dem neuen Absatz 68 die sinngemäße
Anwendung der für Ehegatten geltenden Regelungen auf
eingetragene Lebenspartnerschaften angeordnet.

Die sinngemäße Anwendung der für Ehegatten geltenden
Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften ist
antragsabhängig ausgestaltet. Damit wird vermieden,
dass eine die Steuerpflichtigen belastende Rückwirkung
entsteht.

Zu den Nummern 43 bis 51

Die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Regelungen
zum Kindergeld und zur Altersvorsorgezulage werden auf
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausge-
dehnt.

Zu Artikel 4 (Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung –
EStDV 2000)

Zu den Nummern 1 bis 4

Die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Ehegatten,
werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
ausgedehnt.

Zu Nummer 5 (§ 84 EStDV 2000)

Zu den Buchstaben a und c
EStG, werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft ausgedehnt.

Auf die Begründung zu Artikel 3 Nummer 42 Buchstabe b
wird verwiesen.

Drucksache 17/12676 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung; die erstma-
lige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2013 ergibt
sich aus der aktuellen Fassung der EStDV.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes – UStG)

Mit der Änderung werden verpartnerte Blinde bei Steuerbe-
freiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen mit
ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt.

Zu den Artikeln 6 bis 8 (Änderung des Wohnungs-
bau-Prämiengesetzes, des
Altersvorsorgeverträge-Zer-
tifizierungsgesetzes und des
Eigenheimzulagengesetzes)

Die im Wohnungsbau-Prämiengesetz, im Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetz und im Eigenheimzulagengesetz
enthaltenen Regelungen werden auf Partner einer eingetra-
genen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesvertriebenen-
gesetzes – BVFG)

§ 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 8
Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und Absatz 4, § 27 Ab-
satz 1, Absatz 3 und Absatz 4, § 29 Absatz 1a, § 94 Absatz 1
und § 100 b BVFG sehen jeweils Regelungen für Ehegatten
vor. Die Änderung erstreckt diese Regelungen auch auf Le-
benspartner.

Zu Artikel 10 (Änderung des Beruflichen Reha-
bilitierungsgesetzes – BerRehaG)

Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 in der
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands bzw. in der
Deutschen Demokratischen Republik sowie in Berlin (Ost)
durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme,
die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlecht-
hin unvereinbar war und deren Folgen noch unmittelbar
schwer und unzumutbar fortwirken, einen Vermögens- oder
Gesundheitsschaden, eine Benachteiligung in Beruf, Ausbil-
dung oder als Schüler erlitten hat, kann nach dem BerRehaG
auf Antrag rehabilitiert werden und soziale Ausgleichsleis-
tungen in Anspruch nehmen.

Bei der für die Ermittlung des für den Anspruch auf soziale
Ausgleichsleistungen maßgeblichen Einkommens wird nach
dem geltenden § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3
BerRehaG nur das Einkommen von Ehegatten und Lebens-
gefährten der zu rehabilitierenden Person berücksichtigt. Die
Änderung bewirkt, dass auch das Einkommen von Lebens-
partnern berücksichtigt wird.

Zu Artikel 11 (Änderung der Zivilprozess-
ordnung – ZPO)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu den Nummern 2 bis 9 und 12 (§ 305 Absatz 2, §§ 740
bis 744, § 745, § 774
und § 860 ZPO)

Die Bestimmungen des § 305 Absatz 2, der §§ 740 bis 744,
745, 774 und 860 ZPO betreffen jeweils in Gütergemein-
schaft lebende Ehegatten bzw. die fortgesetzte Gütergemein-
schaft. Nach § 7 Satz 1 LPartG können Lebenspartner ihre
güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartner-
schaftsvertrag regeln. Nach § 7 Satz 2 LPartG gelten die
§§ 1409 bis 1563 BGB entsprechend. Über § 7 LPartG fin-
den mithin alle Regelungen über die Gütergemeinschaft von
Eheleuten in den §§ 1415 bis 1518 BGB entsprechende An-
wendung.

Die Bestimmungen des § 305 Absatz 2, der §§ 740 bis 744,
745, 774 und 860 ZPO beziehen sich bislang nur auf Ehegat-
ten, nicht auf Lebenspartner.

Der uneingeschränkten rechtlichen Gleichstellung von in
Gütergemeinschaft lebenden Lebenspartnern wird durch die
Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen.

Zu Nummer 10 (§ 850a Nummer 5 ZPO)

Nach § 850a Nummer 5 ZPO sind Beihilfen, die ein Arbeit-
geber dem Arbeitnehmer anlässlich einer Heirat gewährt,
nur unter den in der Vorschrift genannten besonderen Vor-
aussetzungen pfändbar. Die Änderung bewirkt, dass Beihil-
fen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich der
Begründung einer Lebenspartnerschaft gewährt, ebenso wie
Heiratsbeihilfen nur beschränkt pfändbar sind.

Zu Nummer 11 (§ 852 Absatz 2 ZPO)

Nach § 852 Absatz 2 ZPO ist der Anspruch eines Ehegatten
auf Zugewinnausgleich nur beschränkt pfändbar. Gemäß § 6
Satz 1 LPartG leben die Lebenspartner im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspart-
nerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Gemäß § 6
Satz 2 LPartG ist § 1363 Absatz 2 BGB entsprechend an-
wendbar, was bedeutet, dass der Lebenspartner ebenso wie
der Ehegatte bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ei-
nen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat. Die Änderung be-
wirkt, dass dieser Anspruch ebenso wie der eines Ehegatten
nur beschränkt pfändbar ist.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung – ZVG)

Nach § 180 Absatz 3 ZVG ist auf Antrag eines Ehegatten
oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des
Verfahrens der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer
Gemeinschaft, die ein Miteigentümer betreibt und der außer
ihm nur sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört,
anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften
Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes erforder-
lich ist.

Die Änderung bewirkt, dass ein Lebenspartner ebenso wie
ein Ehegatte die einstweilige Einstellung der Zwangsverstei-
gerung zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft
beantragen kann, wenn das Wohl eines gemeinsamen Kindes
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der
Überschrift von § 774 ZPO.

gefährdet ist. Dieser Sachverhalt kann auch bei Lebenspart-
nern in der Konstellation vorkommen, dass ein Lebenspart-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12676

ner das Kind des anderen gemäß § 9 Absatz 7 LPartG und
unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 19. Februar 2013 adoptiert hat.

Zu Artikel 13 (Änderung der Insolvenzordnung –
InsO)

Die Bestimmungen des § 11 Absatz 2 Nummer 2, § 37,
§ 331 Absatz 2, § 333 und § 334 InsO betreffen jeweils in
Gütergemeinschaft lebende Ehegatten. Nach § 7 Satz 1
LPartG können Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhält-
nisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Nach
§ 7 Satz 2 LPartG gelten die §§ 1409 bis 1563 BGB entspre-
chend. Über § 7 LPartG finden mithin alle Regelungen über
die Gütergemeinschaft in den §§ 1415 bis 1518 BGB ent-
sprechende Anwendung. Die Bestimmungen in den zur Än-
derung vorgeschlagenen Vorschriften beziehen sich bislang
nur auf Ehegatten, nicht auf Lebenspartner.

Der uneingeschränkten rechtlichen Gleichstellung von in
Gütergemeinschaft lebenden Lebenspartnern wird durch die
Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche –
EGBGB)

Zu Nummer 1 (Artikel 17b Absatz 2 EGBGB)

Die vorgeschlagene Regelung dehnt den sachlichen Gehalt
von Artikel 16 Absatz 1 EGBGB, der nur für Ehegatten gilt,
auf Lebenspartner aus.

Zu Nummer 2 (Artikel 17b Absatz 4 EGBGB)

Mit der Streichung des Artikels 17b Absatz 4 EGBGB wird
die sogenannte Kappungsregelung abgeschafft. Für diese
Regelung wird kein Bedarf mehr gesehen, nachdem Lebens-
partner und Ehegatten im deutschen bürgerlichen Recht
weitgehend gleichgestellt worden sind und im Ausland ein-
getragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung
darüber regelmäßig ohnehin nicht hinausgehen. Das heißt
aber nicht, dass ein durch Artikel 17b EGBGB anzuwenden-
des ausländisches Recht zukünftig schrankenlos anzuwen-
den wäre. Vielmehr kann auch dieses zukünftig an dem
allgemeinen ordre public-Vorbehalt (Artikel 6 EGBGB) ge-
messen werden. Hiernach wäre ausländisches Recht dann
nicht anwendbar, wenn seine Anwendung im Einzelfall mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensicht-
lich unvereinbar wäre.

Diese „Grenzziehung“ nach Artikel 6 EGBGB ist flexibel
genug, um die Durchsetzung deutschen Rechts in Zweifels-
fällen zu garantieren. Sie überfordert auch die Rechtspraxis
nicht, weil der ordre public-Vorbehalt durch Rechtsprechung
und Rechtswissenschaft durch Fallgruppenbildung und dif-
ferenzierte Auslegung inzwischen praxisgerecht ausgeformt
wird.

Die Streichung berührt nicht die Frage der Qualifikation
einer nach ausländischem Recht als Ehe bezeichneten Part-
nerschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts, die in

Zu Artikel 15 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs – BGB)

Zu Nummer 1 (§ 563 BGB)

Bereits nach der geltenden Rechtslage (§ 563 Absatz 1 Satz 1
und 2 BGB) tritt sowohl der Ehegatte als auch der Lebens-
partner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt
führt, bei dessen Tod in das Mietverhältnis ein. Die in § 563
Absatz 1 BGB vorgenommenen Änderungen sind daher rein
redaktioneller Art; es handelt sich lediglich um eine sprach-
liche Überarbeitung ohne inhaltliche Änderung.

Gemäß § 563 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB tritt der Lebens-
partner eines Mieters jedoch nur gleichrangig mit den Kin-
dern des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis ein,
während der Ehegatte eines Mieters vorrangig vor Kindern
des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis eintritt. Die
Änderung bewirkt, dass der Lebenspartner ebenso wie der
Ehegatte vorrangig vor Kindern des verstorbenen Mieters in
das Mietverhältnis eintritt.

Zu Nummer 2 (§ 1617c Absatz 1 und 2 BGB)

Gemäß § 1617c Absatz 1 und 2 BGB ändert sich, wenn die
Eltern eines Kindes nachträglich einen Ehenamen bestim-
men oder sich dieser ändert, unter bestimmten Voraussetzun-
gen auch der Kindesname. Die vorgeschlagene Änderung
bewirkt, dass sich der Kindesname unter denselben Voraus-
setzungen auch bei nachträglicher Bestimmung oder Ände-
rung eines Lebenspartnerschaftsnamens ändert.

Zu Nummer 3 (§ 1624 BGB)

Nach § 1624 BGB gilt das, was einem Kind im Hinblick auf
seine Eheschließung oder auf die Erlangung einer selbstän-
digen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der
Wirtschaft oder der Lebensstellung von der Mutter oder dem
Vater zugewendet wird (Ausstattung), auch wenn dazu keine
Verpflichtung besteht, nur insoweit als Schenkung, als die
Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermö-
gensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende
Maß übersteigt.

Die Vorschrift gilt für alle Kinder, unabhängig davon, ob sie
unter elterlicher Sorge stehen, volljährig oder minderjährig
sind oder dem elterlichen Hausstand angehören. Zweck der
Vorschrift ist es, bestimmte unentgeltliche Zuwendungen der
Eltern an das Kind aus dem Geltungsbereich der strengen
Schenkungsregelungen herauszunehmen. Sie betrifft Ver-
mögenswerte, die ein Kind anlässlich der Heirat oder sonst
zur Begründung oder Erhaltung der Selbstständigkeit von
seinen Eltern zu diesem Zweck erhält.

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Ausstattung
anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft anders
behandelt werden sollte als die Ausstattung anlässlich der
Eingehung einer Ehe. Soweit diese Frage in der Literatur dis-
kutiert wird, wird § 1624 BGB auf die Begründung einer Le-
benspartnerschaft nach dem LPartG für anwendbar gehalten,
weil es für die Bestandskraft der elterlichen Zuwendung
nicht darauf ankommen kann, welche sexuelle Orientierung
das Kind hat (vgl. Kaiser/Schnitzler/Friederici BGB – Fami-
lienrecht, Nomos Kommentar-BGB, § 1624, Rn. 4). Auch
nach Staudinger sollte die Eingehung einer Lebenspartner-
Deutschland nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung
als Lebenspartnerschaft zu behandeln ist.

schaft gleichgestellt werden (Staudinger/Coester, BGB,
§ 1624; Rn. 11).

Drucksache 17/12676 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Änderung bewirkt, dass auch das, was einem Kind mit
Rücksicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft
von der Mutter oder dem Vater zugewendet wird, Ausstat-
tung im Sinne des § 1624 BGB ist.

Zu Nummer 4 (§ 1629 Absatz 3 BGB)

Nach § 1629 Absatz 1 BGB vertreten die Eltern das Kind ge-
meinschaftlich. Nach § 1629 Absatz 2 Satz 1 BGB können
der Vater und die Mutter das Kind allerdings insoweit nicht
vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertre-
tung des Kindes ausgeschlossen ist. Dies betrifft unter ande-
rem den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Kind/Mündel
und dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Elternteils/Vor-
munds. § 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB ordnet deshalb als Aus-
nahme für den Fall, dass den Eltern die elterliche Sorge für
ein Kind gemeinsam zusteht, an, dass der Elternteil, in des-
sen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des
Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen kann.
Auf diese Weise bedarf es trotz des Interessenkonflikts nicht
der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Hierdurch soll die
schnelle Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ermög-
licht werden. § 1629 Absatz 3 BGB modifiziert diese Rege-
lung für den Fall, dass die Eltern noch verheiratet sind, aber
getrennt leben oder zwischen ihnen eine Ehesache anhängig
ist. In diesem Fall kann ein Elternteil den Unterhaltsanspruch
nur im eigenen Namen geltend machen. Dadurch sollte dem
die Obhut innehabenden Elternteil der Zwang zur Aufhe-
bung der gemeinsamen Sorge erspart werden (Bundestags-
drucksache 13/4899, S. 96) und verhindert werden, dass das
Kind in den Streit seiner Eltern oder in das Scheidungs-
verbundverfahren förmlich als Partei einbezogen wird
(Bundestagsdrucksache 7/650, S. 176; Bundestagsdruck-
sache 10/4514, S. 23; Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 96).

Dieser Sachverhalt kann auch bei Lebenspartnern vorkom-
men, und zwar in der Konstellation, dass ein Lebenspartner
das Kind des anderen adoptiert hat (zulässig gemäß § 9 Ab-
satz 7 LPartG). Die Interessenkollision im Fall der Trennung
der Lebenspartner ist mit der Trennung der Ehegatten ver-
gleichbar, eine Ausdehnung der Vorschrift auf die Lebens-
partner daher sachgerecht. Diese Ausdehnung wird durch die
vorgeschlagene Änderung erreicht.

Zu Nummer 5 (§ 1775 Satz 1 BGB)

Nach § 1775 Satz 1 BGB kann das Familiengericht ein Ehe-
paar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Die Ände-
rung bewirkt, dass auch Lebenspartner gemeinschaftlich zu
Vormündern bestellt werden können.

Zu Nummer 6 (§ 2350 Absatz 2 BGB)

Verzichtet ein Abkömmling auf das gesetzliche Erbrecht, so
ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten
der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers
gelten soll. Die Änderung bewirkt, dass diese Auslegungsre-
gel auch den Lebenspartner ausdrücklich umfasst.

Zu Artikel 16 (Änderung des Schuldrechtspas-
sungsgesetzes – SchuldRAnpG)

Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 SchuldRAnpG zur

Ehegatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte
Nutzer ist. Die Änderung bewirkt, dass dies auch für den
Lebenspartner gilt. Zusätzlich wurde § 16 Absatz 2
SchuldRAnpG ohne inhaltliche Änderung sprachlich über-
arbeitet und klarer gefasst.

Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuchs
– StGB)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der
Überschrift von § 172 StGB.

Zu Nummer 2 (§ 77b StGB)

§ 77b Absatz 2 Satz 2 StGB, der einen Sonderfall des Be-
ginns der Strafantragsfrist im Zusammenhang mit einer Ent-
scheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe
regelt, soll im Wege der Rechtsbereinigung aufgehoben
werden, da sämtliche Strafantragsdelikte, auf welche die
Vorschrift zugeschnitten war (etwa der Tatbestand des
Ehebruchs oder des Ehebetrugs; vgl. Bundestagsdrucksache
IV/650, S. 255), inzwischen außer Kraft getreten sind oder
deren Verfolgbarkeit nicht mehr von einer Entscheidung
über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe abhängt (vgl.
Aufhebung von § 238 Absatz 2 StGB a. F. durch Artikel 1
Nummer 42 des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl. I
S. 164).

Zu Nummer 3 (§ 172 StGB)

Zur Überschrift

Die Überschrift soll an die Erweiterung des Anwendungsbe-
reichs der Vorschrift angepasst werden und nunmehr „Dop-
pelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“ lauten.

Zu den Sätzen 1 und 2

Nach dem bisherigen § 172 StGB macht sich nur strafbar,
wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit
einer verheirateten Person die Ehe schließt. Künftig soll sich
auch strafbar machen, wer eine Ehe mit einer dritten Person
schließt oder eine Lebenspartnerschaft mit einer dritten Per-
son begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine Lebens-
partnerschaft führt (§ 172 Satz 1 StGB-E), und wer mit einer
dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartner-
schaft führt, die Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft
begründet (§ 172 Satz 2 StGB-E). Damit sind auch die Fälle
der Eheschließung mit einer dritten Person trotz bestehender
Lebenspartnerschaft und der Begründung einer Lebens-
partnerschaft mit einer dritten Person trotz bestehender Ehe
umfasst; die Überschrift „Doppelehe; doppelte Lebenspart-
nerschaft“ gibt dies im Interesse der Knappheit und Einpräg-
samkeit nur verkürzt wieder.

Ausdrücklich klargestellt wird durch die an § 1306 BGB, § 1
Absatz 1 Nummer 1 LPartG angepasste Formulierung „mit
einer dritten Person“ auch, dass sich nicht strafbar macht,
wer die Person, mit der er verheiratet ist oder eine Lebens-
partnerschaft führt, heiratet oder mit ihr eine Lebenspartner-
schaft eingeht. Dies entspricht der zivilrechtlichen Rechts-
lage. § 1306 BGB verbietet die Eheschließung nur bei
kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestal-
tung wird beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden

bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten
Person. Die Eingehung einer Ehe zwischen zwei Personen,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12676

zwischen denen bereits eine Lebenspartnerschaft besteht, et-
wa nach einer Geschlechtsumwandlung, ist daher zivilrecht-
lich zulässig und darf mithin auch nicht strafrechtlich geahn-
det werden.

Mit der Formulierung von § 172 Satz 2 StGB („Person, die
verheiratet ist“) wird zudem die Vorschrift an die Erforder-
nisse einer geschlechtsneutralen Sprache angepasst. Die
Strafdrohung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe gegenüber dem bisherigen § 172 StGB unverän-
dert.

Zu Nummer 4 (§ 181a Absatz 3)

die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Damit wird der un-
eingeschränkten rechtlichen Gleichstellung von Lebenspart-
nern im Geltungsbereich der Höfeordnung Rechnung getra-
gen. Gleichzeitig wird der Lebenspartnerhof legal definiert.

Mit der Übergangsregelung soll klargestellt werden, dass die
Änderungen bereits eingetretene Erbfälle nicht erfassen.

Zu Artikel 20 (Änderung der Höfeverfahrens-
ordnung – HöfeVfO)

Mit der Änderung wird die rechtliche Gleichstellung von Le-
benspartnern mit Ehegatten nach der Höfeordnung auch für
das Verfahren nachvollzogen. Wie in der Änderung der Hö-
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den Fall der
Ehegattenzuhälterei, deren Anwendungsbereich nunmehr
auf den Fall der Zuhälterei gegenüber dem Lebenspartner er-
weitert wird. Künftig soll auch in diesen Fällen auf das Er-
fordernis der Feststellung von „Beziehungen, die über den
Einzelfall hinausgehen“ verzichtet werden.

Zu Artikel 18 (Änderung des Sprengstoffgesetzes –
SprengG)

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 SprengG darf nach dem Tod des
Erlaubnisinhabers der hinterbliebene Ehegatte oder der min-
derjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosi-
onsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis
fortsetzen. Die Änderung bewirkt, dass dieses Recht auch
Lebenspartnern zusteht.

Zu Artikel 19 (Änderung der Höfeordnung –
HöfeO)

Die Höfeordnung begründet ein landwirtschaftliches Son-
dererbrecht, das der Erhaltung eines landwirtschaftlichen
Betriebs als Einheit dient. Zahlreiche Vorschriften in der Hö-
feordnung sehen Sonderregelungen für Ehegatten vor: Nach
§ 1 Absatz 1, 2, 5 und 7 HöfeO können Ehegatten Eigen-
tümer eines Ehegattenhofs sein; nach § 5 Nummer 2 HöfeO
ist der Ehegatte gesetzlicher Hoferbe; nach § 14 Absatz 1
HöfeO ist der überlebende Ehegatte nachabfindungsberech-
tigt.

§ 19 HöfeO-E sieht vor, dass die für Ehegatten geltenden
Vorschriften der HöfeO entsprechend für Lebenspartner gel-
ten; die Vorschriften für die Scheidung, die Aufhebung und
die Nichtigerklärung der Ehe gelten daher entsprechend für

feordnung vorgesehen, ist der Ehegattenhof bei Lebenspart-
nern der Lebenspartnerhof.

Zu Artikel 21 (Änderung des Heimarbeits-
gesetzes – HAG)

Die Änderungen in Artikel 21 Nummer 1 und 2 ergänzen
entsprechend § 2 Absatz 5 Buchstabe a HAG die Vorschrift
des § 2 Absatz 5 Buchstabe b und c HAG um die Lebenspart-
nerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dadurch
werden bestehende Unklarheiten in Bezug auf die Gleichbe-
handlung eingetragener Lebenspartnerschaften im Heimar-
beitsgesetz beseitigt. Mit der Neufassung des Buchstaben c
wird der zweite Halbsatz gestrichen. Die Streichung voll-
zieht nach, dass das Jugendwohlfahrtsgesetz als Rechts-
grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe in veränderter
Form durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch ersetzt wor-
den ist und der Pflegekindbegriff gemessen am Zweck des
HAG umfassend zu verstehen ist.

Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)

Zu Nummer 1

Das Inkrafttreten des Gesetzes wird auf den ersten Tag nach
seiner Verkündung festgelegt.

Zu Nummer 2

Das Inkrafttreten im Bezug auf gemeinschaftliche Adoption
wird auf den ersten Tag des dritten auf die Verkündung fol-
genden Monats festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass die
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Ausfüh-
rungsvorschriften zum FamFG geschafft werden können.

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