BT-Drucksache 16/7981

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stammzellgesetzes

Vom 6. Februar 2008


iele
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7981
16. Wahlperiode 06. 02. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten René Röspel, Ilse Aigner, Jörg Tauss, Thomas Rachel,
Dr. Carola Reimann, Eberhard Gienger, Ulrich Adam, Gerd Andres, Rainer Arnold,
Ernst Bahr (Neuruppin), Thomas Bareiß, Dr. Hans-Peter Bartels, Klaus Barthel,
Sören Bartol, Klaus Uwe Benneter, Dr. Christoph Bergner, Petra Bierwirth,
Dr. Lothar Bisky, Antje Blumenthal, Clemens Bollen, Klaus Brandner, Helmut
Brandt, Willi Brase, Dr. Ralf Brauksiepe, Bernhard Brinkmann (Hildesheim),
Monika Brüning, Marco Bülow, Edelgard Bulmahn, Dr. Martina Bunge, Ulla
Burchardt, Martin Burkert, Marion Caspers-Merk, Dr. Peter Danckert, Elvira
Drobinski-Weiß, Garrelt Duin, Detlef Dzembritzki, Siegmund Ehrmann, Dr. Uschi
Eid, Dr. Dagmar Enkelmann, Gernot Erler, Petra Ernstberger, Enak Ferlemann, Axel
E. Fischer (Karlsruhe-Land), Herbert Frankenhauser, Gabriele Frechen, Dagmar
Freitag, Jochen-Konrad Fromme, Dr. Michael Fuchs, Iris Gleicke, Michael Glos,
Günter Gloser, Diana Golze, Renate Gradistanac, Angelika Graf (Rosenheim),
Dieter Grasedieck, Kerstin Griese, Gabriele Groneberg, Michael Grosse-Brömer,
Wolfgang Grotthaus, Monika Grütters, Klaus Hagemann, Holger Haibach, Alfred
Hartenbach, Gerda Hasselfeldt, Hubertus Heil, Uda Carmen Freia Heller,
Dr. Reinhold Hemker, Rolf Hempelmann, Dr. Barbara Hendricks, Michael Hennrich,
Petra Heß, Bernd Heynemann, Anette Hübinger, Christel Humme, Dr. Lukrezia
Jochimsen, Dr. Franz Josef Jung, Josip Juratovic, Johannes Kahrs,
Dr. h. c. Susanne Kastner, Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Christian
Kleiminger, Dr. Bärbel Kofler, Walter Kolbow, Rolf Kramer, Nicolette Kressl,
Gunther Krichbaum, Dr. Hans-Ulrich Krüger, Johann-Henrich Krummacher, Jürgen
Kucharczyk, Helga Kühn-Mengel, Ute Kumpf, Katrin Kunert, Andreas G. Lämmel,
Christian Lange (Backnang), Dr. Max Lehmer, Michael Leutert, Eduard Lintner, Gabr
Lösekrug-Möller, Dr. Gesine Lötzsch, Helga Lopez, Lothar Mark, Caren Marks,
Katja Mast, Hilde Mattheis, Stephan Mayer (Altötting), Markus Meckel, Patrick
Meinhardt, Petra Merkel (Berlin), Ulrike Merten, Laurenz Meyer (Hamm),
Dr. h. c. Hans Michelbach, Dr. Matthias Miersch, Marko Mühlstein, Dr. Gerd Müller,
Carsten Müller (Braunschweig), Detlef Müller (Chemnitz), Michael Müller
(Düsseldorf), Dr. Rolf Mützenich, Andrea Nahles, Kersten Naumann, Franz
Obermeier, Henning Otte, Petra Pau, Heinz Paula, Rita Pawelski, Ulrich Petzold,
Dr. Joachim Pfeiffer, Sibylle Pfeiffer, Johannes Pflug, Ruprecht Polenz, Christoph
Pries, Dr. Sascha Raabe, Hans Raidel, Bodo Ramelow, Mechthild Rawert, Eckhardt

Rehberg, Steffen Reiche (Cottbus), Dr. Heinz Riesenhuber, Walter Riester, Sönke
Rix, Karin Roth (Esslingen), Peter Rzepka, Anton Schaaf, Axel Schäfer (Bochum),
Dr. Annette Schavan, Dr. Andreas Scheuer, Ulla Schmidt (Aachen), Silvia Schmidt
(Eisleben), Andreas Schmidt (Mülheim), Ingo Schmitt (Berlin), Heinz Schmitt
(Landau), Volker Schneider (Saarbrücken), Swen Schulz (Spandau), Ewald
Schurer, Dr. Angelica Schwall-Düren, Rita Schwarzelühr-Sutter, Wilhelm Josef

Drucksache 16/7981 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Sebastian, Horst Seehofer, Marion Seib, Dr. Petra Sitte, Wolfgang Spanier, Frank
Spieth, Dieter Steinecke, Ludwig Stiegler, Andreas Storm, Max Straubinger,
Dr. Peter Struck, Joachim Stünker, Dr. Kirsten Tackmann, Franz Thönnes, Rüdiger
Veit, Volkmar Uwe Vogel, Dr. Marlies Volkmer, Gerhard Wächter, Kai Wegner,
Andreas Weigel, Marcus Weinberg, Petra Weis, Gert Weisskirchen (Wiesloch),
Karl-Georg Wellmann, Lydia Westrich, Dr. Margrit Wetzel, Dr. Dieter Wiefelspütz,
Waltraud Wolff (Wolmirstedt), Brigitte Zypries

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stammzellgesetzes

A. Problem

Herstellung, Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
sind in Deutschland grundsätzlich verboten. Zu Forschungszwecken können bei
Vorlage verschiedener Voraussetzungen Einfuhr und Verwendung ausnahms-
weise genehmigt werden. Ohne Genehmigung sind Einfuhr und Verwendung in
Deutschland strafbar.

Gemäß dem am 25. April 2002 mit großer Mehrheit vom Deutschen Bundestag
beschlossenen Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes in Zusammen-
hang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
(Stammzellgesetz – StZG) hat der Bundestag die Einfuhr und die Forschung mit
embryonalen Stammzellen unter engen Voraussetzungen zugelassen. Zu den
Genehmigungsvoraussetzungen gehört, dass die menschlichen embryonalen
Stammzellen in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor
dem 1. Januar 2002 (Stichtag) gewonnen wurden. Weiterhin prüfen die Geneh-
migungsbehörde (RKI) sowie die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellen-
forschung jedes zur Genehmigung eingereichte Forschungsprojekt dahin
gehend, ob es hochrangige Forschungsziele verfolgt, ob die im Forschungsvor-
haben vorgesehenen Fragestellungen so weit wie möglich mit anderen Metho-
den z. B. im Tierversuch vorgeklärt wurden und ob der mit dem Forschungsvor-
haben angestrebte Erkenntnisgewinn sich voraussichtlich nur mit embryonalen
Stammzellen erreichen lässt. Durch diese Regelung wurde ein schonender Aus-
gleich zwischen dem Anliegen, Forschung – beispielsweise zum besseren Ver-
ständnis zellbiologischer Prozesse – an und mit embryonalen Stammzellen zu
betreiben und den ethischen Bedenken gegen eine verbrauchende Embryonen-
forschung erzielt.

Seit der Verabschiedung des Gesetzes hat sich die Zahl der vor dem 1. Januar
2002 hergestellten und für die Wissenschaft verfügbaren Zellen erheblich ver-
ringert. Dies hat dazu geführt, dass immer weniger Zelllinien für die Forschung
in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Begrenzung der Regelungen des Stammzellge-
setzes bestehen außerdem erhebliche Unsicherheiten bei den betroffenen Wis-
senschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie in der Rechtswissenschaft.

Dies gilt insbesondere für die Teilnahme deutscher Forscher an internationalen
Kooperationen. Ein Strafbarkeitsrisiko entsteht auch dann, wenn der deutsche

Wissenschaftler selbst nicht mit embryonalen humanen Stammzellen forscht,
sich aber an einem internationalen Forschungsprojekt beteiligt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7981

Ziel des vorliegenden Änderungsgesetzes ist, unter engen Voraussetzungen
Forschung an embryonalen Stammzelllinien in Deutschland und internationale
Kooperationen im Sinne des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom
30. Januar 2002 zu ermöglichen, ohne dass von Deutschland aus die Gewinnung
embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zu diesem
Zweck veranlasst wird.

B. Lösung

Der Stichtag wird durch die Änderung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StZG
einmalig auf den 1. Mai 2007 verschoben und somit an neue wissenschaftliche
Erkenntnisse angepasst, ohne dass die Grundausrichtung des Gesetzes verändert
wird. Auf diese Weise bleibt der Schutzmechanismus des Stammzellgesetzes er-
halten und es bleibt gewährleistet, dass von Deutschland aus nicht die Gewin-
nung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zu diesem
Zweck veranlasst wird. Damit wird es den Wissenschaftlerinnen und Wissen-
schaftlern weiterhin ermöglicht, Forschung mit solchen bereits existierenden
Stammzelllinien zu betreiben.

Angesichts der Probleme im Zusammenspiel von Strafrechtsdogmatik und
Stammzellgesetz ist durch eine Änderung der §§ 2 und 13 StZG eine Klarstel-
lung des Anwendungsbereichs des Stammzellgesetzes auf das Inland vorzu-
nehmen. Hierdurch werden Unsicherheiten im Hinblick auf die Reichweite der
Regelung des Stammzellgesetzes beseitigt und es wird dem verfassungsrecht-
lichen Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen.

C. Alternativen

Alternativ zu einer einmaligen Verschiebung wäre eine Abschaffung der Stich-
tagsregelung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StZG oder die Einführung eines
„nachlaufenden“ oder „rollierenden“ Stichtages möglich. Alternativ zur Begren-
zung der Reichweite des Stammzellgesetzes auf das Inland wäre möglich, § 9
Abs. 2 Satz 2 StGB für nicht anwendbar zu erklären.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Für Wirtschaft und Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten ein-
geführt. Die Regelung des Genehmigungsverfahrens an sich bleibt durch das
Änderungsgesetz unberührt.

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes

Der Entwurf enthält keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen

und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezo-
gene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

Berlin, den 6. Februar 2008

René Röspel
Ilse Aigner
Jörg Tauss
Thomas Rachel
Dr. Carola Reimann
Eberhard Gienger
Ulrich Adam
Gerd Andres
Rainer Arnold
Ernst Bahr (Neuruppin)
Thomas Bareiß
Dr. Hans-Peter Bartels
Klaus Barthel Marion Caspers-Merk

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Günter Gloser

Sören Bartol
Klaus Uwe Benneter
Dr. Christoph Bergner
Petra Bierwirth

Dr. Peter Danckert
Elvira Drobinski-Weiß
Garrelt Duin
Detlef Dzembritzki

Diana Golze
Renate Gradistanac
Angelika Graf (Rosenheim)
Dieter Grasedieck
Dr. Lothar Bisky
Antje Blumenthal
Clemens Bollen
Klaus Brandner
Helmut Brandt
Willi Brase
Dr. Ralf Brauksiepe
Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Monika Brüning
Marco Bülow
Edelgard Bulmahn
Dr. Martina Bunge
Ulla Burchardt
Martin Burkert

Dr. Dagm
Gernot Er
Petra Ern
Enak Fer
Axel E. Fi
Herbert F
Gabriele F
Dagmar F
Jochen-K
Dr. Micha
Iris Gleick
Michael G

3. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1

1. embryonale Stammzellen einführt oder

2. embryonale Stammzellen, die sich im Inland befin-
den, verwendet.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 16/7981 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stammzellgesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderungen des Stammzellgesetzes

Das Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen
Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen
Stammzellen, die sich im Inland befinden.“

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „1. Ja-
nuar 2002“ durch die Angabe „1. Mai 2007“ ersetzt.
Siegmund Ehrmann
Dr. Uschi Eid

Kerstin Griese
Gabriele Groneberg

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7981

Michael Grosse-Brömer
Wolfgang Grotthaus
Monika Grütters
Klaus Hagemann
Holger Haibach
Alfred Hartenbach
Gerda Hasselfeldt
Hubertus Heil
Uda Carmen Freia Heller
Dr. Reinhold Hemker
Rolf Hempelmann
Dr. Barbara Hendricks
Michael Hennrich
Petra Heß
Bernd Heynemann
Anette Hübinger
Christel Humme
Dr. Lukrezia Jochimsen
Dr. Franz Josef Jung
Josip Juratovic
Johannes Kahrs
Dr. h. c. Susanne Kastner
Siegfried Kauder

(Villingen-Schwenningen)
Christian Kleiminger
Dr. Bärbel Kofler
Walter Kolbow
Rolf Kramer
Nicolette Kressl
Gunther Krichbaum
Dr. Hans-Ulrich Krüger
Johann-Henrich Krummacher
Jürgen Kucharczyk
Helga Kühn-Mengel
Ute Kumpf
Katrin Kunert
Andreas G. Lämmel
Christian Lange (Backnang)
Dr. Max Lehmer
Michael Leutert
Eduard Lintner
Gabriele Lösekrug-Möller
Dr. Gesine Lötzsch
Helga Lopez

Lothar Mark
Caren Marks
Katja Mast
Hilde Mattheis
Stephan Mayer (Altötting)
Markus Meckel
Patrick Meinhardt
Petra Merkel (Berlin)
Ulrike Merten
Laurenz Meyer (Hamm)
Dr. h. c. Hans Michelbach
Dr. Matthias Miersch
Marko Mühlstein
Dr. Gerd Müller
Carsten Müller (Braunschweig)
Detlef Müller (Chemnitz)
Michael Müller (Düsseldorf)
Dr. Rolf Mützenich
Andrea Nahles
Kersten Naumann
Franz Obermeier
Henning Otte
Petra Pau
Heinz Paula
Rita Pawelski
Ulrich Petzold
Dr. Joachim Pfeiffer
Sibylle Pfeiffer
Johannes Pflug
Ruprecht Polenz
Christoph Pries
Dr. Sascha Raabe
Hans Raidel
Bodo Ramelow
Mechthild Rawert
Eckhardt Rehberg
Steffen Reiche (Cottbus)
Dr. Heinz Riesenhuber
Walter Riester
Sönke Rix
Karin Roth (Esslingen)
Peter Rzepka
Anton Schaaf

Axel Schäfer (Bochum)
Dr. Annette Schavan
Dr. Andreas Scheuer
Ulla Schmidt (Aachen)
Silvia Schmidt (Eisleben)
Andreas Schmidt (Mülheim)
Ingo Schmitt (Berlin)
Heinz Schmitt (Landau)
Volker Schneider (Saarbrücken)
Swen Schulz (Spandau)
Ewald Schurer
Dr. Angelica Schwall-Düren
Rita Schwarzelühr-Sutter
Wilhelm Josef Sebastian
Horst Seehofer
Marion Seib
Dr. Petra Sitte
Wolfgang Spanier
Frank Spieth
Dieter Steinecke
Ludwig Stiegler
Andreas Storm
Max Straubinger
Dr. Peter Struck
Joachim Stünker
Dr. Kirsten Tackmann
Franz Thönnes
Rüdiger Veit
Volkmar Uwe Vogel
Dr. Marlies Volkmer
Gerhard Wächter
Kai Wegner
Andreas Weigel
Marcus Weinberg
Petra Weis
Gert Weisskirchen (Wiesloch)
Karl-Georg Wellmann
Lydia Westrich
Dr. Margrit Wetzel
Dr. Dieter Wiefelspütz
Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Brigitte Zypries

schen Stammzellgesetzes „auf Vorrat“ Stammzelllinien Mitwirkung an ausländischer verbrauchender Embryonen-

durch den Verbrauch menschlicher Embryonen im Ausland
für die Forschung in Deutschland hergestellt wurden.

Der Stichtag bleibt auch nach einer Verschiebung ein prak-

forschung zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen
bleibt hiervon unberührt.
Drucksache 16/7981 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

Zu Artikel 1 Nr. 2 (Änderung des Stichtages)

Der Deutsche Bundestag hat es mit dem am 25. April 2002
mit großer Mehrheit beschlossenen Stammzellgesetz ermög-
licht, in engen Grenzen die Forschung mit embryonalen
Stammzelllinien in Deutschland durchführen zu können, oh-
ne dass von Seiten der deutschen Forschung die Gewinnung
embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embry-
onen zu diesem Zweck veranlasst wird.

Durch den Rückgang der Zahl der für die deutsche For-
schung zur Verfügung stehenden humanen embryonalen
Zelllinien, die vor dem Stichtag etabliert wurden, besteht
nunmehr jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass zukünftig For-
schung mit embryonalen Stammzelllinien in Deutschland
nicht mehr im bisherigen und intendierten Umfang durchge-
führt werden kann. Hinzu kommt, dass sich inzwischen her-
ausgestellt hat, dass die vor dem 1. Januar 2002 etablierten
humanen embryonalen Stammzellen unter suboptimalen
Kulturbedingungen kultiviert worden sind, so dass der wis-
senschaftliche Nutzen dieser Stammzellen als deutlich ein-
geschränkt angesehen wird.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wird eine ein-
malige Anpassung der Stichtagsregelung vorgenommen. Die
Intention der Stichtagsregelung im Stammzellgesetz ist die
Vermeidung einer von Deutschland ausgehenden Veranlassung
zur Herstellung von menschlichen embryonalen Stammzell-
linien durch die Zerstörung von Embryonen. Diese Grundaus-
richtung des Gesetzes bleibt durch die einmalige Veränderung
des Stichtages erhalten. Gleichzeitig werden durch eine Anpas-
sung des Stichtages die Möglichkeiten zur Grundlagenfor-
schung mit embryonalen Stammzellen in Deutschland verbes-
sert. Zu den wichtigen Zielen dieses Forschungszweigs zählt
dabei die Generierung von neuen Erkenntnissen über zellbio-
logische Prozesse, die insbesondere auch der Forschung mit
adulten Stammzellen zugute kommen sollen.

Seit Verabschiedung des Stammzellgesetzes wurden interna-
tional mehrere hundert Stammzelllinien etabliert, die teil-
weise unter den inzwischen standardisierten Bedingungen
isoliert und kultiviert worden sind. Durch eine Verschiebung
des Stichtages erhalten deutsche Forscherinnen und Forscher
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich
Zugang zu diesen Zellen. Des Weiteren lassen sich durch ei-
ne Verschiebung des Stichtages die von der Wissenschaft an-
geführten Probleme durch Patentregelungen sowie durch
„Material Transfer Agreements“ deutlich reduzieren.

Der neue Stichtag wird so gewählt, dass er nicht zu weit in
die Vergangenheit zurückverlegt wird, da nicht davon auszu-
gehen ist, dass etwa im Vorfeld der Anhörung des Ausschus-
ses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
des Deutschen Bundestages am 9. Mai 2007 in der vagen
Hoffnung einer Veränderung der Stichtagsregelung des deut-

und bildet die Basis für einen ethisch breit akzeptierten Um-
gang mit diesem Forschungsfeld.

Alternative Regelungsvorschläge wie etwa ein „nachlaufen-
der (oder rollierender) Stichtag“ sind im Gegensatz zu einem
festen, in der Vergangenheit liegenden Stichtag nicht in glei-
cher Weise geeignet, der Intention des Stammzellgesetzes
Rechnung zu tragen, „zu vermeiden, dass von Deutschland
aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Er-
zeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler
Stammzellen veranlasst wird“ und könnten diesen Schutz-
zweck des Gesetzes beeinträchtigen, da bei diesen Rege-
lungsansätzen eine Veranlassung zur Etablierung embryona-
ler Stammzelllinien für die deutsche Forschung nicht
auszuschließen ist.

Zu Artikel 1 Nr. 1 und 3 (Klarstellung des Geltungs-
bereichs und der Reich-
weite der Strafandrohung)

Durch das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2746) hat der deutsche Gesetzgeber bereits klare
Regelungen zum Schutz menschlicher Embryonen getroffen.
Unter anderem verbietet das Embryonenschutzgesetz jede von
Deutschland ausgehende Anstiftung oder Beihilfe zum Ver-
brauch menschlicher Embryonen im Ausland.

Das Stammzellgesetz konkretisiert diese Vorgaben für die
Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzelllinien
in Deutschland. Insbesondere in Zusammenhang mit der
Strafbarkeitsnorm des § 13 StZG war in der Vergangenheit
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beteiligung von Wissen-
schaftlerinnen und Wissenschaftlern an internationalen For-
schungskooperationen entstanden. Zur Beseitigung dieser
Rechtsunsicherheit wird nunmehr zum einen in § 2 StZG
klargestellt, dass die Geltung des Stammzellgesetzes insge-
samt auf das Inland beschränkt ist. Zum anderen wird auch
im Straftatbestand des § 13 StZG ausdrücklich bestimmt,
dass auch die Strafandrohung – neben der Einfuhr – nur die
Verwendung von embryonalen Stammzellen erfasst, die sich
im Inland befinden.

Durch diese tatbestandliche Begrenzung wird sowohl eine
Strafbarkeit wegen Teilnahme als auch wegen mittäter-
schaftlicher Mitwirkung an der Forschung von im Ausland
befindlichen Stammzellen ausgeschlossen. Insbesondere
scheidet auch aus, dass dem im Inland Handelnden eine aus-
ländische Handlung als eigene zugerechnet wird, wie dies
nach der Rechtsprechung bei mittäterschaftlichem Handeln
grundsätzlich möglich wäre. Zudem kommt auch eine straf-
rechtliche Verantwortlichkeit des im Ausland handelnden
Amtsträgers oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
pflichteten nach § 13 StZG in Verbindung mit § 5 Nr. 12 und
13 StGB nicht mehr in Betracht.

Die Strafbarkeit nach dem Embryonenschutzgesetz für die
tisch wirksames und effektives Mittel zur Steuerung der hu-
manen embryonalen Stammzellforschung in Deutschland

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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