Bundessozialgericht, Urteil vom 17.05.2011, Az. B 2 U 18/10 R

2. Senat | REWIS RS 2011, 6616

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Pflichtversicherung kraft Satzung - Beendigung der Pflichtversicherung - Übergangsregelung - freiwillige Versicherung - Mitgliedschaft - Versicherungsschein - Verwaltungsakt - Satzungskompetenz - Satzungsregelung - Gesetzesvorbehalt


Leitsatz

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ermächtigt, eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der die Beendigung einer Pflichtversicherung kraft Satzung mit der Regelung verknüpft wird, dass die Versicherung als freiwillige Versicherung fortbesteht, ohne dass es eines Antrags des Versicherten bedarf.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des [X.] auch den Beitragsbescheid vom 28. Juli 2009 aufgehoben hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 454,28 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger vom 1.1.2008 bis zum 30.11.2008 bei der beklagten [X.] freiwillig versichert war, sie ihn zu Recht zu der entsprechenden [X.] veranlagte und Beiträge für diese [X.] festsetzte.

2

Der Kläger war, wie etwa 251.000 andere Kleinunternehmer im Gaststätten- und Nahrungsmittelbereich aufgrund einer Satzung der [X.], die auf § 3 Abs 1 [X.] gestützt war, pflichtversichertes Mitglied der [X.]. [X.] beschloss die Beklagte eine Satzungsänderung, durch welche für diese Unternehmer die Pflichtversicherung kraft Satzung mit Ende des Jahres 2007 entfiel. Zugleich wurde in § 50 Abs 2 der Satzung eine Regelung getroffen, nach der die Mitgliedschaft ohne Antrag als freiwillige Versicherung ab dem 1.1.2008 fortbestehe, falls die davon unterrichteten Betroffenen nicht zuvor kündigten. Der Übergang zur freiwilligen Versicherung, über den im Oktober 2007 unterrichtet wurde, führte häufig zu einer höheren Beitragsbelastung.

3

Der Kläger betrieb seit August 1999 eine Gaststätte in dem Sportheim des [X.] Der Ausschank erfolgte bei Heimspielen wöchentlich für die Dauer von fünf bis sechs Stunden. Bis zum 31.12.2007 war der Kläger als Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung ([X.]) bei der [X.]N kraft Satzung pflichtversichert. Als Jahresbeitrag wurde der Mindestbeitrag in Höhe von zuletzt 50 € erhoben. Mit Schreiben vom 10.10.2007 teilte ihm die [X.] mit, seine kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung werde zum 31.12.2007 enden. Alle Unternehmer, die zum 31.12.2007 bei der [X.]N pflichtversichert seien, blieben aber weiter versichert, wenn sie dies wünschten. Ihre Pflichtversicherung laufe automatisch als freiwillige Versicherung weiter, ohne dass ein Antrag nötig sei. Sofern der Kläger keine Fortführung des Versicherungsschutzes als freiwillige Versicherung wünsche, "genüge ein kurzes Schreiben". Bei Eingang einer Kündigung bei der [X.]N bis zum 31.12.2007 ende die Versicherung. Bei Kündigungen nach dem 1.1.2008 ende die eingetretene freiwillige Versicherung mit Ablauf des Monats des Kündigungseingangs. Für alle freiwillig Versicherten gelte einheitlich eine Mindestversicherungssumme von 24.000 € und eine [X.] von 5,2. Beigefügt war auch ein Antragsformular auf freiwillige Versicherung. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.

4

Mit Bescheid vom 22.10.2008, der in drei Abschnitte gegliedert war, erhielt der Kläger einen "Versicherungsschein über die freiwillige Versicherung nach § 6 [X.] i.V.m. der Satzung" ab dem 1.1.2008, einen "Bescheid über die Veranlagung zu den [X.]n (§ 159 [X.])" mit Veranlagung unter dem Gewerbezweig freiwillige Versicherung zur [X.] 5,2 sowie einen "Vorauszahlungsbescheid" für das laufende Jahr über 531,65 €. Im Abschnitt "Versicherungsschein" ist ausgeführt, die satzungsmäßige Pflichtversicherung des [X.] sei zum 1.1.2008 in eine freiwillige Versicherung überführt worden, die Versicherungssumme betrage 24.000 €.

5

Der Kläger legte mit Schreiben vom 17.11.2008 Widerspruch ein. Mit der Überführung in eine freiwillige Versicherung erkläre er sich nicht einverstanden. Er sehe nicht ein, dass der Beitrag nahezu auf das elffache des bisherigen Beitrags festgesetzt worden sei. Die Beklagte wertete den Widerspruch als Kündigung der freiwilligen Versicherung zum 30.11.2008. Mit Bescheid vom 28.7.2009 setzte sie den Beitrag für die [X.] vom 1.1. bis 30.11.2008 auf 454,28 € fest.

6

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Überführung in die freiwillige Versicherung beruhe auf § 50 Abs 2 der Satzung idF des 9. Nachtrags vom 28.6.2007. Die Regelung diene dem Schutz der Unternehmer, die evtl auf die Fortdauer des Versicherungsschutzes vertrauten. Die vom [X.] genehmigte Satzung sei rechtswirksam. Die Veranlagung sei nach dem seit 1.1.2008 gültigen Gefahrtarif mit [X.] 5,2 erfolgt. Der Beitrag sei im Bescheid vom 28.7.2009 zutreffend berechnet worden.

7

Dagegen hat der Kläger beim [X.] Klage erhoben. Eine freiwillige Versicherung komme nicht durch Schweigen eines Versicherten zustande. Die späte Übersendung des [X.] im Oktober 2008 deute darauf hin, dass man die Adressaten bewusst habe in die Irre leiten wollen. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] den Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, da keine freiwillige Unternehmerversicherung zustande gekommen sei. Es fehle der erforderliche Antrag des Unternehmers auf Abschluss einer freiwilligen Unternehmerversicherung, so dass auch Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. § 50 der Satzung sei nach dem Gesamtzusammenhang so auszulegen, dass ein Antrag erforderlich sei. Eine andere Auslegung von § 50 Abs 2 der Satzung - im Sinne einer Überführung ohne Antrag - verstoße gegen § 6 Abs 1 [X.] als höherrangiges Recht und könne keine rechtswirksame Grundlage für Erteilung eines [X.] und die Erhebung von Beiträgen sein. Die Beklagte hat beim [X.] Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gestellt. Sie hat das Schreiben des Klägerbevollmächtigten beigefügt, mit dem dieser mitgeteilt hat, dass er "die Zustimmung zum beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Revision" erteile. Das [X.] hat die Sprungrevision zugelassen.

8

Die Beklagte hat die vom [X.] zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 50 Abs 2 Satz 1 ihrer Satzung sowie der §§ 6, 3 und 213 [X.]. § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung regle rechtswirksam, dass für den Fall der Überführung der zum 31.12.2007 pflichtversicherten Unternehmer in die freiwillige Versicherung ausnahmsweise kein Antrag erforderlich sei, so dass die Beitragspflicht des [X.] entstanden sei. Dass die Vorschrift einen Antrag nicht voraussetze, ergebe sich schon aus dem Begriff "Überführung" sowie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des [X.]. Die Satzungsregelung orientiere sich an dem Entwurf zur Neufassung von § 213 [X.] (§ 213 [X.]-E), die in dem Referentenentwurf des "Gesetzes zur Reform der [X.] ([X.])" als Übergangsregelung erwogen worden sei. § 213 [X.] idF des [X.] habe gelautet: "Unternehmer und ihre Ehegatten oder Lebenspartner, die am 31.12.2008 nach § 3 Abs 1 Nr 1 in der zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung des [X.] versichert waren, bleiben versichert. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt; eines Antrags nach § 6 Abs 1 bedarf es nicht. […]" Zudem habe die Beklagte bestehende Übergangsregelungen für vergleichbare Fälle berücksichtigt, wie § 1149 Abs 2 [X.] und § 213 Abs 1 [X.]. Die Regelung sei in enger Abstimmung mit dem [X.] getroffen worden, das die Satzungsänderung genehmigt und in späteren Stellungnahmen als rechtmäßig bestätigt habe. § 50 Abs 2 Satz 1 [X.] verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere sei ein Antrag nach § 6 [X.] nur erforderlich, wenn ein bislang nicht Versicherter erstmals "in den Kreis der freiwillig Versicherten" eintrete. Die Beklagte sei auch durch § 3 Abs 1 [X.] zu einer solchen Regelung ermächtigt. Der weitreichende Entscheidungsspielraum für die Regelung einer Pflichtversicherung von Unternehmern kraft Satzung erstrecke sich auf deren Abschaffung und ermächtige zu Übergangsregelungen.

9

Hilfsweise sei § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung im Falle seiner Rechtswidrigkeit entsprechend der Rechtsprechung des B[X.] im Urteil vom 4.12.2007 ([X.] U 36/06 R) aus "zwingenden Gründen" weiter anzuwenden.

Dass der Beitrag des [X.] zur freiwilligen Versicherung 2008 deutlich höher sei als der Beitrag zur Pflichtversicherung 2007, beruhe auf der vorherigen Sonderregelung des § 44 Abs 4 der Satzung idF des 8. Nachtrags und der geringen Arbeitsstundenzahl des [X.].

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 31. März 2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger hat [X.] beantragt,
die Revision der [X.] zurückzuweisen.

Die mit dem Übergang auf eine freiwillige Versicherung verbundene Erhöhung der Beiträge sei unverhältnismäßig.

Das B[X.] hat Anfragen zur Zahl der betroffenen Unternehmer und zur Gestaltung von [X.] beim Übergang von der Satzungspflichtversicherung auf die freiwillige Versicherung bei anderen [X.]en an das [X.] ([X.]) und die Beklagte gerichtet. Das [X.] hat mit Schreiben vom 22.2.2011, die [X.] mit Schreiben vom 28.2.2011 geantwortet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision der [X.]n ist nicht begründet.

A. Die Revision ist zulässig.

Die von der [X.]n eingelegte Sprungrevision (§ 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G) ist zulässig, denn das [X.] hat diese durch gesonderten Beschluss vom [X.] zugelassen. Dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat die [X.] die für die Zulassung erforderliche schriftliche Zustimmung des [X.] zur Einlegung der Sprungrevision im Original beigefügt (§ 161 Abs 1 Satz 3 [X.]G). Auch ergibt sich aus der Zustimmungserklärung des [X.]lägerbevollmächtigten hinreichend deutlich, dass er nicht nur der Zulassung, sondern auch der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt hat, was aufgrund der erheblichen Bedeutung für den Rechtsschutz des Revisionsgegners erforderlich ist (vgl B[X.] vom 6.11.2008 - B 1 [X.]R 37/07 R - [X.] 4-2500 § 44 [X.] Rd[X.]1; B[X.] vom 28.11.1990 - 4 RA 19/90 - [X.] 3-2200 § 1304a [X.]). Die Erklärung ist vom rechtskundigen Bevollmächtigten des [X.] in [X.]enntnis des vollständig zugestellten Urteils abgegeben worden. Sie umfasst auch die Zustimmung zur Einlegung der Revision durch die [X.] (vgl zur Auslegung einer Erklärung nach Urteilszustellung ua B[X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 21/06 R - B[X.]E 99, 252, 253 = [X.] 4-3500 § 28 [X.], RdNr 9; B[X.] vom [X.] - B 3 P 8/99 R - [X.] 3-3300 § 39 [X.] - Juris Rd[X.]4; B[X.] vom [X.] - B 9 SB 7/97 R - [X.] 3-1500 § 161 [X.] - Juris Rd[X.]7). Auch im Übrigen ist die Revision zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B. Die Revision der [X.]n ist nicht begründet.

Das [X.] hat zu Recht die angefochtenen Verwaltungsakte in dem Bescheid der [X.]n vom 22.10.2008 sowie in dem Bescheid vom [X.], diese jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben. Die [X.] war nicht ermächtigt, den bei ihr bis Ende 2007 kraft Satzung als Unternehmer pflichtversicherten [X.]läger ohne dessen Antrag ab 1.1.2008 als freiwilliges Mitglied zu versichern (1.). Die [X.] war auch nicht ermächtigt, das Unternehmen zu veranlagen und den [X.]läger zur Zahlung von Beiträgen zu verpflichten (2.).

1. Das [X.] hat zu Recht den Bescheid der [X.]n vom 22.10.2008 aufgehoben, soweit dieser die Mitgliedschaft des [X.] bei der [X.]n als freiwillig versicherter Unternehmer feststellt. Der "Versicherungsschein" in dem Bescheid ist als Feststellung des Beginns einer freiwilligen Mitgliedschaft des [X.] bei der [X.]n zu verstehen (a). Dem Erlass eines solchen Verwaltungsakts stand nicht die Bestandskraft des Verwaltungsakts entgegen, mit dem die [X.] festgestellt hatte, der [X.]läger sei [X.] Mitglied kraft Satzung (b). Der Verwaltungsakt über die freiwillige Mitgliedschaft des [X.] ist zwar formell rechtmäßig ergangen (c), er ist aber materiell rechtswidrig, da die [X.], auf die die [X.] den Verwaltungsakt gestützt hat, mit § 6 Abs 1 [X.]B VII nicht vereinbar ist (d).

a) Die Feststellung des Bestehens der freiwilligen Versicherung des [X.] in dem Versicherungsschein im Bescheid vom 22.10.2008 ist ein Verwaltungsakt.

Diese an den [X.]läger gerichtete behördliche Erklärung im sogenannten Versicherungsschein, dass seine satzungsmäßige Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung mit Versicherungsbeginn ab dem 1.1.2008 und einer Versicherungssumme von 24.000 € überführt wurde, ist aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszulegen. Die Verwaltungserklärung ist so zu verstehen, dass sie dem [X.]läger gegenüber das Bestehen eines freiwilligen [X.]s zwischen ihm und der [X.]n, also ein Rechtsverhältnis, feststellen und so eine Regelung (siehe § 31 [X.]B I) im Sinne des § 31 Satz 1 [X.]B X treffen sollte (vgl § 136 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII; dazu [X.]/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [X.]B VII § 136 Anm 3.1; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 136 Rd[X.]0). Denn ein Empfänger des Versicherungsscheins, der zuvor mit Schreiben der [X.]n vom 10.10.2007 über die Beendigung der Pflichtversicherung und die "Überführung" in die freiwillige Versicherung informiert worden war, musste davon ausgehen, dass der an ihn individuell gerichtete Versicherungsschein nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen durch die [X.] in seinem konkreten Einzelfall im Rahmen eines - vom Amts wegen eingeleiteten - Verwaltungsverfahren iS von § 8 [X.]B X erfolgt ist. Der Abschluss dieses Verfahrens durch ein (Bestätigungs-)Schreiben der [X.], hier Versicherungsschein genannt, ist aus Sicht eines objektiven Empfängers die Feststellung des [X.]s im konkreten Einzelfall und damit ein Verwaltungsakt (vgl [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, Stand Oktober 2010, § 6 [X.]B VII RdNr 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.]B VII, Stand Dezember 2001, § 6 Rd[X.]8).

b) Dieser Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil ihm die Bindungswirkung des Verwaltungsakts entgegensteht, mit dem die [X.] dem [X.]läger gegenüber die Pflichtmitgliedschaft kraft Satzung festgestellt hat.

Zwar hatte die [X.] mit bestandskräftig gewordenem Verwaltungsakt vom 10.12.1999 dem [X.]läger gegenüber bindend festgestellt, sie sei der für dessen Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger; die Pflichtversicherung des Unternehmers und seiner mitarbeitenden Ehegattin kraft Satzung werde hiermit festgestellt. Die [X.] hat diesen Verwaltungsakt aber seinerseits durch Verwaltungsakt aufgehoben (§ 48 [X.]B X), als sie dem [X.]läger gegenüber mit Schreiben vom 10.10.2007 über die anstehende Änderung seiner Versicherung informiert und unmittelbar im ersten Absatz dieses Schreibens erklärt hat: "Wir informieren Sie heute über die Änderung Ihres Versicherungsschutzes … zum 1.1.2008. Die kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten wird zum 31.12.2007 aufgehoben."

Nach § 31 Satz 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl B[X.] vom 24.11.2005 - B 12 [X.]R 18/04 R - [X.] 4-2600 § 2 [X.] Rd[X.]6; [X.] in von [X.], [X.]B X, 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.]4 f). Die Regelung eines aufhebenden Verwaltungsakts iS von § 31 [X.]B X besteht darin, den früheren Verwaltungsakt aufzuheben.

Die Erklärung der [X.]n im Schreiben vom 10.10.2007 ist darauf gerichtet und vom [X.]läger so zu verstehen gewesen, dass die frühere Regelung einer Pflichtversicherung kraft Satzung, die im Verhältnis zwischen der [X.]n und dem [X.]läger noch Bestand hatte, zum 31.12.2007 beseitigt werde. Zwar hat die [X.] den aufzuhebenden Verwaltungsakt nicht ausdrücklich genannt, sondern nur geregelt, dass seine Pflichtversicherung als Unternehmer und diejenige seiner Ehefrau zum 31.12.2007 enden werde. Die Erklärung vom 10.10.2007, die bestehende Pflichtversicherung kraft Satzung werde beendet, ist eine Regelung. Denn für den Adressaten ist erkennbar gewesen, dass die früher durch Verwaltungsakt festgestellte Pflichtversicherung kraft Satzung beseitigt werden soll. Der Inhalt der Regelung ist jedoch entgegen § 33 Abs 1 [X.]B X nicht hinreichend bestimmt. Denn aus dem [X.] ergibt sich für den Adressaten nicht klar und eindeutig, was die [X.] geregelt hat. Es ist nicht konkret bestimmt, welcher frühere Verwaltungsakt in welchem Umfang aufgehoben wird (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] 4-2600 § 149 [X.] Rd[X.]4 mwN; von "[X.]larstellungsfunktion" spricht B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 20/09 R - B[X.]E 105, 194 = [X.] 4-4200 § 31 [X.], Rd[X.]). Die Regelung der Aufhebung ist mangels Nennung des aufzuhebenden Bescheids zwar rechtswidrig, sie ist aber nicht nichtig iS des § 40 [X.]B X und damit wirksam 39 Abs 2, 3 [X.]B X). Da der aufhebende Verwaltungsakt nicht binnen Jahresfrist angefochten worden ist, ist er zudem bindend geworden.

c) Der angegriffene Verwaltungsakt (Versicherungsschein vom 22.10.2008) ist nicht formell rechtswidrig und nicht aufzuheben, obwohl eine Anhörung des [X.] unterblieben war, denn von dieser konnte abgesehen werden.

Insoweit ist schon umstritten, ob vor Erlass eines Verwaltungsakts über die Feststellung der Zuständigkeit (§ 136 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII) oder Bestätigung einer freiwilligen Versicherung der Unternehmer, dem gegenüber die Regelung getroffen wird, zuvor nach § 24 [X.]B X anzuhören ist (für das Erfordernis einer Anhörung: [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 136 Rd[X.]6; [X.]rasney in [X.]/[X.]/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.]B VII, Stand April 2009, § 136 Rd[X.]0; gegen Anhörung: [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, Stand Januar 2009, § 136 [X.]B VII RdNr 5). Ob vor Erlass eines auf § 136 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII gestützten Verwaltungsakt eine Anhörung des Adressaten zu erfolgen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Der Verwaltungsakt ist schon deshalb nicht rechtswidrig, da eine Anhörungspflicht vorliegend nach § 24 Abs 2 [X.] Alt 2 [X.]B X nicht bestanden hat. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung angesehen werden, wenn gleichartige Verwaltungsakte in großer Zahl erlassen werden sollen. Dies ist hier der Fall, denn die [X.] hat mitgeteilt, dass bei ihr Ende 2007 ca 251.000 Unternehmer kraft Satzung pflichtversichert waren, deren [X.] zum 1.1.2008 auf freiwillige Versicherungen überführt werden sollten. Die [X.] hatte gegenüber einer Vielzahl von Adressaten zum 1.1.2008 Regelungen zu treffen, die nach Art, Form und Inhalt gleich waren. In dieser Situation konnte sie von einer Anhörung absehen (vgl zur Umsetzung einer [X.] auch B[X.] vom 7.11.1991 - 12 R[X.] 37/90 - B[X.]E 70, 13, 14; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, Stand April 2011, § 24 [X.]B X Rd[X.]8).

d) Der die freiwillige Versicherung des [X.] ab 1.1.2008 feststellende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, denn entgegen der Feststellung ist keine freiwillige Versicherung des [X.] bei der [X.]n begründet worden. Die [X.], auf die der Verwaltungsakt gestützt wurde, ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und bietet deshalb keine materiell-rechtliche Grundlage für die getroffene Regelung.

aa) Die [X.] kann sich für den Erlass eines Verwaltungsakts über die Feststellung einer freiwilligen Versicherung nach § 6 [X.]B VII auf die Ermächtigung des § 136 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII stützen.

Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellung ist § 136 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII. Danach stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest(B[X.] vom 5.2.2008 - B 2 U 3/07 R - [X.] 4-2700 § 136 [X.] Rd[X.]4). Die Vorschrift ermächtigt nicht nur zur Feststellung der sachlichen und örtlichen "Zuständigkeit", sondern auch dazu, einem Unternehmer gegenüber (irgend)ein Versicherungsverhältnis zwischen diesem und dem Träger festzustellen. Die Ermächtigung gilt auch dann, wenn die Feststellung erfolgt, ohne dass materiell-rechtlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dann ist der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber wirksam 39 Abs 1 bis 3 [X.]B X). Durch einen solchen materiell-rechtlich rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt wird ggf ein sog Formalversicherungsverhältnis begründet. Die [X.] hat sich somit auf eine vorhandene Ermächtigungsgrundlage gestützt, um den Beginn der von ihr angenommenen Zuständigkeit aufgrund einer freiwilligen Versicherung des Unternehmers festzustellen (sog Aufnahmebescheid, dazu Streubel in LP[X.]-[X.]B VII, 3. Aufl 2011, § 136 RdNr 5; zur Bestätigung einer freiwilligen Versicherung vgl auch [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, Stand Oktober 2010, § 6 [X.]B VII RdNr 8).

Der Verwaltungsakt ist aber rechtswidrig, da der Tatbestand des § 136 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII nicht erfüllt ist, weil die [X.] für den [X.]läger nicht zuständig war. Dies wäre sie nur gewesen, wenn ein freiwilliges Versicherungsverhältnis am 1.1.2008 entstanden wäre. Nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]B VII ([X.]) und auch nach § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung ([X.]) ist dies aber nicht der Fall.

[X.]) Zwar ist der [X.]läger Unternehmer iS des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B VII, da ihm das Ergebnis des Unternehmens - der Gaststätte - unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs 3 [X.] [X.]B VII); eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl auch B[X.] vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris Rd[X.]6 mwN). Eine freiwillige Versicherung gemäß § 6 Abs 1 [X.] [X.]B VII oder § 50 Abs 1 der Satzung kann aber nur durch schriftlichen Antrag begründet werden. Da der [X.]läger keinen schriftlichen Antrag auf freiwillige Versicherung bei der [X.]n gestellt hat, sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt.

[X.]) Die freiwillige Versicherung des [X.] bei der [X.]n wurde auch nicht nach § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung der [X.]n begründet.

Zwar sieht diese [X.] vor, dass die Versicherung der Unternehmer, die bis 31.12.2007 kraft Satzung pflichtversichert waren, ohne Antrag als freiwillige Versicherung fortbesteht, wenn der Unternehmer nicht bis 31.12.2007 widerspricht oder kündigt.

Die Regelung des angegriffenen Verwaltungsakts entspricht inhaltlich der [X.], ist also satzungskonform. Der Verwaltungsakt ist dennoch rechtswidrig, weil die [X.], auf die er gestützt worden ist, unwirksam ist. Die [X.] hatte für eine solche [X.] keine "Satzungskompetenz". Es gehörte nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben, eine freiwillige Versicherung ohne Antrag oder einen "Mischtyp" aus Pflichtversicherung kraft Satzung und freiwilliger Versicherung zu schaffen.

Über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes hinaus hat der Gesetzgeber in § 31 [X.]B I bestimmt, dass in den Sozialleistungsbereichen des [X.]B I einschließlich der [X.] (vgl § 22 [X.]B I) Rechte und Pflichten nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Ohne Ermächtigung durch Parlamentsgesetz ist dem Sozialversicherungsträger die Regelung von Rechten oder Pflichten des Bürgers verwehrt. Insoweit bedürfen untergesetzliche Normen wie Satzungen einer Inhalt und Umfang bestimmenden Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Gesetz (vgl [X.] in Wannagat, [X.]B I, Stand Juli 2000, § 31 RdNr 7; [X.]lose in [X.], [X.]B I, Stand Februar 2011, § 31 Rd[X.]1 f; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, September 2007, § 31 [X.]B I RdNr 8 und 13). Die Unfallversicherungsträger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 29 [X.]B IV, denen das [X.] keine Aufgaben mittels Generalklausel zuweist (anders Art 28 Abs 2 [X.] für örtliche Angelegenheiten der Gemeinden, Allzuständigkeit), haben nur Satzungs- und Regelungskompetenz mit Wirkung gegenüber dem Bürger, wenn und soweit ihnen Aufgaben ausdrücklich vom Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - [X.] , 1996, § 19 RdNr 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, [X.] § 34 RdNr 5; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 23 Rd[X.]2 ).

Zwar sind Satzungen der Berufsgenossenschaften autonomes Recht (§ 34 [X.]B IV), wobei der Grund für die Übertragung dieser Regelungsgegenstände auf die Selbstverwaltung in ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe zu sehen ist (vgl B[X.] vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris Rd[X.]7). Von den Gerichten ist daher nicht zu entscheiden, ob die Vertreterversammlung im gesetzlichen Rahmen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste [X.] beschlossen hat (vgl B[X.] vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R - Juris Rd[X.]8 mwN). Die [X.]en unterliegen aber der gerichtlichen Nachprüfung im Hinblick darauf, ob sie mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl aaO). Für die Regelung in § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung, die eine freiwillige Versicherung bislang pflichtversicherter Unternehmer ohne schriftlichen Antrag zum 1.1.2008 begründet, fehlt der [X.]n eine Satzungskompetenz.

aaa) Eine Ermächtigung, die freiwillige Versicherung kraft Satzung zu regeln, besteht nicht.

§ 34 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV räumt der [X.]n zwar Satzungsautonomie ein, die Vorschrift bietet aber keine Ermächtigungsgrundlage für die getroffene [X.]. Die [X.]en der Versicherungsträger unterliegen trotz der durch § 34 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV eingeräumten [X.]ompetenz, Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, gemäß Art 20 Abs 3 [X.] dem Vorrang des Gesetzes und allen grund- und parlamentsgesetzlichen Gesetzesvorbehalten (vgl [X.], jurisP[X.]-[X.]B IV, § 34 Rd[X.]3, 46). Die Inhalte der Satzungen sollen für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich ausgestaltet werden. Deshalb finden sich die entsprechenden Ermächtigungen zu inhaltlichen Regelungen in den besonderen Vorschriften des [X.]B, hier im [X.]B VII. Aus der grundsätzlich eingeräumten Satzungsautonomie lässt sich deshalb keine Ermächtigung zu konkreten inhaltlichen Bestimmungen herleiten. Vielmehr dürfen die Versicherungsträger auch "Geschäfte" wie den Erlass einer Satzung nur zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen (§ 30 Abs 1 [X.]B IV).

[X.]b) Der Gesetzgeber hat den nicht in der [X.] pflichtversicherten Personen, die von § 6 [X.]B VII erfasst werden, ein subjektiv-öffentliches Gestaltungsrecht zur Begründung einer freiwilligen Versicherung eingeräumt, sofern sie die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Er hat darin die Unfallversicherungsträger aber nicht ermächtigt, in ihrer Satzung eine "freiwillige Versicherung" unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 [X.]B VII zu schaffen, insbesondere unter "Verzicht" auf einen schriftlichen Antrag. Da § 6 [X.]B VII keine ausdrückliche Zuweisung einer Satzungskompetenz enthält, umfasst die (allgemeine) [X.]ompetenz der [X.]n insoweit nur Regelungen über ein durch Antrag entstandenes freiwilliges Versicherungsverhältnis.

Dass § 6 [X.]B VII als Tatbestandsvoraussetzung für eine freiwillige Versicherung immer einen schriftlichen Antrag erfordert, folgt aus dem Gesetzeswortlaut und wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Bereits zu den Vorgängerregelungen des § 6 [X.]B VII, nach der sich Unternehmer versichern (so § 539 RVO idF des 6. [X.] vom [X.] - [X.]) oder freiwillig der Unfallversicherung beitreten konnten (so § 545 Abs 1 RVO idF des [X.] vom 30.4.1963 - [X.]Bl I 241), hat das B[X.] ausgeführt, dass es zur Begründung der freiwilligen Versicherung eines Antrags, also einer auf die Begründung des [X.]s gerichteten Willenserklärung des Unternehmers, bedarf (vgl B[X.] vom [X.] - 2 [X.] 167/62 - B[X.]E 23, 248, 251; B[X.] vom [X.] - 2/9b [X.] 36/87 - B[X.]E 64, 89, 91 - Juris Rd[X.]0). Dieses Antragserfordernis hat der Gesetzgeber (vgl Art 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das [X.], [X.]Bl I 1254) ausdrücklich in den Wortlaut von § 6 [X.]B VII, der als Nachfolgeregelung im Wesentlichen § 545 Abs 1 Satz 1 RVO entsprechen soll (vgl BT-Drucks 13/2204 [X.] zu § 6), aufgenommen und zudem Schriftform vorgeschrieben.

§ 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung kann also nicht auf § 6 [X.]B VII gestützt werden.

[X.]c) Auch aus § 3 Abs 1 [X.] [X.]B VII ergibt sich eine Ermächtigung zu einer Satzungsnorm, wie sie § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung der [X.]n enthält, nicht.

Die Vorschrift ermächtigt die [X.], als Satzungsgeberin zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Pflichtversicherung in der [X.] auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt (vgl BT-Drucks 13/2204 [X.] zu § 3). [X.] ist die Ermächtigung, mit Wirkung für die Zukunft zu bestimmen, dass eine bisher geltende Pflichtversicherung kraft Satzung endet, sich also nicht mehr auf den bisher versicherten Personenkreis erstreckt. Die [X.] kann durch Satzung auch bestimmte Voraussetzungen für die Pflichtversicherung festlegen. Nach dieser Vorschrift ist die [X.] ermächtigt gewesen, [X.]en wie §§ 43 bis 48 ihrer Satzung idF vom [X.] zu erlassen, die die Pflichtversicherung von Unternehmern mit Wirkung zum 1.1.2008 beenden.

Soweit § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung zum 1.1.2008 für ehemals kraft Satzung pflichtversicherte Unternehmer anordnet, dass die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen als eine freiwillige fortbesteht, liegt darin gerade keine Bestimmung über das "Ob" oder "Wie" einer Pflichtversicherung kraft Satzung im Sinne von § 3 Abs 1 [X.] [X.]B VII. Die freiwillige Versicherung nach dem [X.]B VII ist nicht eine "Art" der Versicherung über die die [X.] gemäß § 3 [X.]B VII kraft Satzung Regelungen treffen kann. Vielmehr sind die gesetzlichen Vorgaben beider Arten von Versicherungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und des Beginns der Versicherung unterschiedlich ausgestaltet. § 3 [X.]B VII enthält keine (stillschweigende) gesetzliche Ermächtigung für die Schaffung einer freiwilligen Versicherung durch Satzung in Abweichung oder neben dem vom Gesetz ausgestalteten Institut der freiwilligen Versicherung gemäß § 6 [X.]B VII.

ddd) § 3 [X.]B VII verschafft der [X.]n auch keine Satzungsermächtigung, eine der getroffenen Regelung entsprechende "Übergangsregelung" im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung kraft Satzung zu treffen.

Zunächst hat der Gesetzgeber selbst in § 213 [X.]B VII für bestimmte Unternehmer und ihre Ehegatten eine Übergangsregelung als eine von § 6 Abs 1 [X.]B VII abweichende Sonderregelung zum Entstehen und Beginn einer freiwilligen Versicherung geschaffen. Eine Satzungskompetenz hat er dafür den Unfallversicherungsträgern aber gerade nicht eingeräumt. Aus "eigenem Recht" können diese eine solche Übergangsregelung nicht schaffen, da eine solche Satzungskompetenz den Trägern der [X.] nicht durch Gesetz übertragen worden ist. § 213 [X.]B VII ist ua schon mangels Regelungslücke im [X.]B VII auch nicht im Wege der Analogie auf [X.] der [X.]en zu übertragen, weil jede Satzungskompetenz gerade eine parlamentsgesetzliche Zuweisung von Normsetzungsmacht voraussetzt.

§ 3 [X.]B VII weist der [X.]n nur die Befugnis zu, für die Pflichtversicherung kraft Satzung Regelungen zu treffen. Die Anordnung der Fortsetzung der Versicherung als freiwillige ist aber keine Regelung mehr, die sich innerhalb der [X.]ompetenz zur Regelung von [X.] hält, sondern geht darüber hinaus. Wie die [X.] gezeigt hat, hat der Gesetzgeber erwogen, den Trägern der [X.] eine entsprechende Satzungskompetenz zu übertragen. An diesem Gesetzentwurf hat sich die [X.] auch orientiert. Allerdings hat - aus welchen Gründen ist weder bekannt noch erheblich - der Gesetzgeber keinen Gesetzesbeschluss gefasst, der der [X.]n die [X.]ompetenz zur Regelung solcher "Übergänge" eingeräumt hat.

§ 3 [X.]B VII ermächtigt die [X.] schließlich nicht dazu, einen Mischtyp von Versicherungen zu schaffen, sozusagen eine Beendigung der Pflichtversicherung kraft Satzung unter der Bedingung der Fortführung als freiwillige Versicherung oder eine Pflichtversicherung kraft Satzung mit den [X.]ündigungsrechten einer freiwilligen Versicherung. Das [X.]B VII kennt solche Mischformen nicht. § 3 [X.]B VII ermöglicht die Begründung einer Pflichtversicherung nur für Personengruppen, die ähnlich wie die in § 2 [X.]B VII genannten Gruppen des Schutzes der [X.] bedürfen. Es wäre in sich widersprüchlich, eine Personengruppe nach Maßgabe des § 3 [X.]B VII aufgrund einer Satzung in die Versicherungspflicht einzubeziehen, da sie des Schutzes der [X.] bedürfe, ihr aber zugleich die Entscheidung zu eröffnen, der Einbeziehung in die Versicherung widersprechen oder sie kündigen zu können.

Wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 [X.]B VII ist § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung der [X.]n nichtig, der darauf gestützte Verwaltungsakt rechtswidrig, da er ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII in den Rechtskreis des [X.] eingreift.

dd) Eine "weitere Anwendung" der mit dem [X.]B VII nicht vereinbaren [X.] für eine Übergangszeit, ist nicht erlaubt. Ein extremer Ausnahmefall, in dem anderes gelten könnte, liegt nicht vor. Insbesondere geht es nicht darum, eine durch die Nichtanwendung drohende Situation abzuwenden, die noch weiter von den gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Vorgaben entfernt wäre als die durch eine Anwendung der nichtigen Satzungsnorm entstehende, sondern nur um die Frage, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine freiwillige Versicherung begründet worden ist.

Grundsätzlich sind [X.]en, wie hier § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung der [X.]n, bei einem Verstoß gegen höherrangiges Recht nichtig (vgl B[X.] vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - [X.] 4-2700 § 182 [X.] Rd[X.]9). Normen, die gegen höhere Normen verstoßen, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden, da Verwaltung und Gerichte nach Art 20 Abs 3 [X.] an Gesetz und Recht gebunden und deshalb gehalten sind, gesetzeswidrige Handlungen zu unterlassen (vgl [X.] vom 3.11.1982 - 1 BvR 620/78 - [X.]E 61, 319-357 - Juris Rd[X.]01 mwN).

Zwar hat der [X.] mehrfach entschieden, dass [X.]en, die im Falle des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sind, ausnahmsweise aber für eine Übergangszeit (weiter) anzuwenden sind (vgl B[X.] vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - B[X.]E 94, 38, 46 Rd[X.]9 = [X.] 4-2700 § 182 [X.] Rd[X.]8 - Juris Rd[X.]0; ebenso B[X.] vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - [X.] 4-2700 § 182 [X.] Rd[X.]8 f). Voraussetzung für die Weiteranwendung ist nach dieser Rechtsprechung aber, dass der Zustand bei Nichtanwendung der Norm für die Übergangszeit von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als ein Zustand, bei dem den [X.] die Anwendung der rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit zugemutet wird. Im Beitragsrecht kommt dies nur bei haushaltsrechtlich bedeutsamen Normen in Betracht, bei denen eine Rückabwicklung faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu drohender Zahlungsunfähigkeit des [X.] vermieden werden müssen (vgl B[X.] vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - B[X.]E 94, 38, 46 Rd[X.]9 = [X.] 4-2700 § 182 [X.] Rd[X.]8 - Juris Rd[X.]0; B[X.] vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - [X.] 4-2700 § 182 [X.] Rd[X.]9 f). So hat es der [X.] als nicht hinnehmbar angesehen, dass bis zum Erlass einer rechtskonformen Satzung alle Beitragsbescheide als rechtswidrig angegriffen und neue Beitragsbescheide aufgrund einer neuen Satzung ggf rückwirkend hätten erteilt werden müssen (vgl B[X.] vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - B[X.]E 94, 38, 47 Rd[X.]0 = [X.] 4-2700 § 182 [X.] Rd[X.]9 - Juris Rd[X.]1; B[X.] vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - [X.] 4-2700 § 182 [X.] Rd[X.]1), zumal das B[X.] in der Vergangenheit die Satzungen ausdrücklich als gesetzeskonform angesehen hatte.

Mit solchen [X.]onstellationen ist der Fall des [X.] indes nicht vergleichbar. Denn während in den oben genannten Fällen der Satzungsgeber die notwendige Satzungskompetenz hatte, um - ggf uU sogar rückwirkend - eine rechtswirksame, mit dem Gesetz in Einklang stehende Beitragssatzung mit demselben Inhalt wie die bisherige Regelung zu erlassen und damit rückwirkend eine wirksame Rechtsgrundlage für die beanstandeten Verwaltungsakte zu schaffen, ist der [X.]n der rückwirkende Erlass einer Satzung, die eine freiwillige Versicherung ohne schriftlichen Antrag vorsieht, mangels entsprechender Satzungskompetenz dauerhaft verwehrt.

Die Anwendung des § 50 Abs 2 Satz 1 der Satzung scheidet deshalb aus.

2. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als das [X.] auch die Verwaltungsakte über die Veranlagung zum Gefahrtarif und die [X.] aufgehoben hat (vgl zum Beitragsverfahren auch [X.] [X.] 2009, 353, 354).

Der Verwaltungsakt vom 22.10.2008 über die Veranlagung des [X.] unter [X.] 18 wegen freiwilliger Versicherung mit der [X.] ist mangels freiwilliger Versicherung wegen unrichtiger Einordnung des [X.] rechtswidrig und beeinträchtigt ihn in seinen Rechten.

Soweit das [X.] auch den Vorauszahlungsbescheid vom 22.10.2008 idF des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben hat, bedarf das Urteil der Richtigstellung. Der Vorauszahlungsbescheid vom 22.10.2008 ist durch den endgültigen Beitragsbescheid vom [X.] vollständig ersetzt worden und war daher bereits vor [X.]lageerhebung gemäß § 39 Abs 2 [X.]B X "auf andere Weise" erledigt (vgl hierzu [X.] in [X.], [X.], [X.], [X.]G-[X.]ommentar, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 8a; B[X.] vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 - B[X.]E 59, 122, 126 und 131; B[X.] vom [X.] RJ 43/05 R - Juris Rd[X.] mwN). Die Festsetzung des endgültigen Beitrags und das entsprechende Zahlungsgebot im Beitragsbescheid vom [X.] sind an die Stelle der Festsetzung der voraussichtlichen [X.] und des darauf bezogenen Zahlungsgebots getreten.

Zwar ist im Tenor des Urteils nur die Aufhebung des "Bescheides vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2009" ausgesprochen. Unter Berücksichtigung der Urteilsgründe hat das [X.] auch den Beitragsbescheid vom [X.] aufgehoben. Einerseits hat es durch seinen Ausspruch deutlich gemacht, dass es den Bescheid vom 22.10.2008 idF des Widerspruchsbescheides vom [X.] auch hinsichtlich seiner beitragsrechtlichen Regelung beseitigen wollte. Das [X.] hat auch gesehen, dass der Beitragsbescheid vom [X.] die Beitragsforderung durch die endgültige Festsetzung geändert hat. Entsprechend dem [X.]lagebegehren des [X.], der die Bescheide vom [X.] und [X.] seiner [X.]lagebegründung beigefügt hat, ist der Ausspruch des [X.] dahingehend auszulegen, dass das [X.] auch den ersetzenden Verwaltungsakt vom [X.] aufgehoben hat, was aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt worden ist.

Die Revision der [X.]n ist auch unbegründet, soweit angefochten wird, dass das [X.] den Beitragsbescheid vom [X.] aufgehoben hat. Der Beitragsbescheid durfte nicht ergehen, da der [X.]läger nicht bei der [X.]n freiwillig versichert und daher nicht nach § 150 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII beitragspflichtig ist.

3. Die [X.]ostengrundentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Der [X.]läger gehört - was das [X.] übersehen hat - nicht zu den in § 183 [X.]G kostenprivilegierten Personen, da er mit dem Rechtsstreit keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der [X.] verfolgt, sondern sich gegen die Einbeziehung in die [X.] als freiwillig versicherter Unternehmer, gegen die Veranlagung und die Beitragserhebung gewandt hat (vgl B[X.] vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris Rd[X.]8; B[X.] vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris Rd[X.]; B[X.] vom [X.] - B 2 U 367/05 B; B[X.] vom 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B). Der [X.] kann die insoweit fehlerhafte [X.]ostenentscheidung der Vorinstanz ändern, denn das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (vgl B[X.] vom [X.] - B 11 AL 6/09 R - Juris Rd[X.]4; B[X.] vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - B[X.]E 97, 153, 157 Rd[X.]0; B[X.]E 62, 131, 136 = [X.] 4100 § 141b [X.]0).

Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO sind der [X.]n die [X.]osten aufzuerlegen, da die [X.]lage Erfolg hatte und die Revision der [X.]n gegen das Urteil des [X.] trotz der Maßgabe im Tenor ohne Erfolg geblieben ist.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 2 und 3 Gerichtskostengesetz (G[X.]G).

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 G[X.]G). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses, evtl mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl B[X.] vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris Rd[X.]2). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich für die Beteiligten in beiden Instanzen nach den geforderten Beiträgen in Höhe von 454,28 € (§ 52 Abs 3 G[X.]G).

Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.]s mindestens der [X.] zu Grunde zu legen, wenn die Beteiligten über die Erhebung von Beiträgen als Unternehmer streiten, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind (vgl hierzu B[X.] vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris Rd[X.] f; B[X.] vom 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B - Juris). Diese Regel greift aber nicht, wenn - wie hier - bereits vor [X.]lageerhebung die Mitgliedschaft unstreitig beendet worden und damit eine Bedeutung des Rechtsstreits für spätere Beitragsjahre ausgeschlossen ist.

Der [X.] hat als Revisionsgericht den Streitwert zugleich für das [X.]lageverfahren festgesetzt (§ 63 Abs 3 Satz 1 G[X.]G). Zumindest bei betragsmäßig von vornherein feststehendem und in allen Instanzen offensichtlich gleich bleibendem Streitwert darf das Rechtsmittelgericht aus Gründen der [X.] die von den Instanzgerichten getroffene Festsetzung ändern und eine ggf unterbliebene Streitwertfestsetzung nachholen (vgl B[X.] vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - B[X.]E 97, 153, 157 Rd[X.]3; B[X.] vom [X.] - B 11 AL 6/09 R - Juris Rd[X.]4).

Meta

B 2 U 18/10 R

17.05.2011

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Aachen, 31. März 2010, Az: S 1 U 85/09, Urteil

§ 3 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 136 Abs 1 S 1 SGB 7, § 150 Abs 1 S 2 SGB 7, § 159 SGB 7, § 213 SGB 7, § 31 S 1 SGB 1, § 29 SGB 4, § 34 Abs 1 S 1 SGB 4, § 8 SGB 10, § 31 SGB 10, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.05.2011, Az. B 2 U 18/10 R (REWIS RS 2011, 6616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6616

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