(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
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