Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 2 U 26/12 R

2. Senat | REWIS RS 2014, 6556

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Allein-Gesellschafter - Formalversicherung - Beschäftigung - Wie-Beschäftigung - freiwillige Unternehmerversicherung - Korrektur des JAV - Satzungsregelung - reformatio in peius


Leitsatz

1. Die irrtümliche Aufnahme einzelner nicht versicherungspflichtiger Personen in den Lohnnachweis kann eine Formalversicherung nur begründen, wenn der Unfallversicherungsträger trotz Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit bei erforderlicher Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat.

2. Eine Korrektur des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach billigem Ermessen ist nur bei einer Regelberechnung des JAV möglich. Wird der JAV aufgrund einer Satzung berechnet, ist eine Korrektur nach billigem Ermessen nur möglich, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht oder eine Regelberechnung des JAV vorschreibt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente.

2

Der Kläger übernahm im Jahr 2001 als alleiniger Gesellschafter die "[X.]" in [X.], einen Betrieb bestehend aus einer Kfz-Werkstatt sowie einem Handel mit Kraftfahrzeugen, dessen Stammkapital er zu [X.] hielt. Im [X.] für das [X.] wurden zwei Beschäftige für den Bereich der Kfz-Reparaturwerkstätte und ein Beschäftigter im kaufmännisch verwaltenden Bereich aufgeführt. Entsprechend wurde der Beitrag festgesetzt.

3

Am 17.6.2005 übersandte die Rechtsvorgängerin der [X.] an den Kläger persönlich Unterlagen zur freiwilligen Versicherung sowie ein Merkblatt mit Hinweis auf §§ 45, 48 der Satzung, in dem es heißt: "Im Antrag zur freiwilligen Unternehmerversicherung muss die gewünschte Versicherungssumme angegeben werden, sonst gilt die Mindestversicherungssumme." Der Kläger stellte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf freiwillige Versicherung. Am 17.9.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei nicht pflichtversichert. Ausweislich des vom Kläger handschriftlich ausgefüllten Formblatts "[X.] 2006" für das [X.] beschäftigte der Kläger zwei Angestellte, davon eine Person halbtags und eine Person als geringfügig Beschäftigte für das Büro. Als Arbeitsentgelt wird dort für zwei Beschäftigte jeweils ein zweifach durchgestrichener Betrag von 33 540 Euro und die ebenfalls zweifach durchgestrichene Zahl von insgesamt 3056 Arbeitsstunden angegeben. Darüber bzw darunter finden sich die nicht gestrichenen handschriftlichen Angaben von 23 285 Euro je Beschäftigtem sowie die Arbeitsstundenzahl von 1018. Der Beitrag für 2006 in Höhe von 356,77 Euro wurde am [X.] auf der Grundlage der ursprünglich erfassten, nicht korrigierten Lohnsumme eingezogen. Dies wurde von der [X.] in einem Aktenvermerk vom 18.10.2007 entsprechend festgehalten. Als Arbeitsentgelt wurde ein Betrag in Höhe von 33 540 Euro bei insgesamt 3056 Arbeitsstunden zugrunde gelegt.

4

Am [X.] verunfallte der Kläger und erlitt hierdurch eine Querschnittslähmung. Durch Bescheid vom 4.12.2007 hob die Beklagte "die Formalversicherung" mit Wirkung für die Zukunft zum 1.1.2008 auf. Durch Bescheid vom [X.] gewährte sie dem Kläger ab 23.1.2009 eine Rente in Höhe von monatlich 990,78 Euro auf unbestimmte Zeit unter Zugrundelegung des [X.] ([X.]) und nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von [X.]. Zwar habe der Kläger im Unternehmen der "[X.]" den Status eines versicherungsfreien Gesellschaftergeschäftsführers innegehabt, eine freiwillige Unternehmerversicherung nicht abgeschlossen und somit zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Weil aber im Nachweis der Lohnsummen versehentlich sein Gehalt enthalten gewesen und auch hierauf in der [X.]korrektur für das [X.] hingewiesen worden sei, habe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am [X.] eine Formalversicherung bestanden. Da seine Einkünfte in der Lohnsumme des Jahres 2006 mit 10 305 Euro beziffert worden seien und dieser Betrag unter dem [X.] gemäß § 85 Abs 1 [X.] gelegen habe, sei der [X.] in Höhe von 17 640 Euro der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 18.5.2010).

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.5.2011). Die Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 31.7.2012 hat es ausgeführt, beim Kläger habe schon keine Formalversicherung bestanden. Ein Vertrauenstatbestand sei nicht geschaffen worden. Der Kläger sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich freiwillig zu versichern. Es fehle an einer langjährigen Entgegennahme anteilig auf den Kläger entfallender Beiträge ohne entsprechendes Tätigwerden der [X.]. Bereits am [X.] habe diese dem Kläger einen Fragebogen zur Feststellung der [X.] übersandt und nach Überprüfung am 17.6.2005 Unterlagen zur freiwilligen Versicherung als Unternehmer übermittelt und damit einen etwaigen bis dahin bestehenden Vertrauensschutz beseitigt. Im Übrigen sei die Beklagte zu einer höheren Rentenzahlung nicht verpflichtet. Nach § 45 Satz 5 der Satzung gelte die Mindestversicherungssumme, sofern die Versicherungssumme in der Anmeldung nicht angegeben sei. Ausweislich des [X.]es für das [X.] seien auf den Kläger anteilig 10 305 Euro des angemeldeten Arbeitsentgelts entfallen. Weil dieser Betrag den [X.] nach § 85 Abs 1 [X.] unterschreite, bestimme sich der Jahresarbeitsverdienst ([X.]) nach dem [X.], der [X.] der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße und damit 17 640 Euro betrage. Dies sei nicht unbillig iS des § 87 [X.], weil der [X.] mit einem monatlichen Verdienst von 1356,92 Euro dem Lohnniveau im unteren Bereich entspreche. Da der Kläger von einer freiwilligen Versicherung auf Antrag keinen Gebrauch gemacht habe, könne er nicht besser gestellt werden als ein freiwillig versicherter Unternehmer.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 82, 83, 87 [X.] sowie des § 123 SGG. Er ist zunächst der Ansicht, das [X.] habe mit seiner Entscheidung, dass kein Formalversicherungsverhältnis bestanden habe, gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen. Die Beklagte sei darauf hingewiesen worden, dass er als Geschäftsführer der GmbH in den [X.]en mitaufgeführt werde. Am [X.] sei der [X.] von ihm mit dem Hinweis korrigiert worden, dass der Geschäftsführer (der Kläger) aus den [X.]en herausgenommen worden sei. Darüber hinaus sei die Beklagte bereits am [X.] über die [X.] aufgeklärt worden. Obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er als Geschäftsführer nicht pflichtversichert sei, habe sie anteilig auf ihn - den Kläger - entfallende Beiträge im Zeitraum 2005 bis 2007 vereinnahmt. Die Beklagte habe seinen Unfallversicherungsschutz durch Bescheid anerkannt und somit eine Formalversicherung begründet, die sie durch Bescheid vom 4.12.2007 schließlich wieder aufgehoben habe. Aus diesem Verhalten ergebe sich ein Vertrauenstatbestand. Der Verletztenrente sei ein [X.] in Höhe von 30 080 Euro zugrunde zu legen. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes müsse hier das tatsächlich erzielte Einkommen des [X.] maßgeblich sein. Dies müsse auch gelten, wenn man von einem fingierten Versicherungsverhältnis des [X.] als freiwillig versicherter Unternehmer und nicht als versicherter Beschäftigter ausgehe. Inhalt und Umfang des Versicherungsverhältnisses richteten sich nach den äußeren Umständen, weil keine Willenserklärungen vorlägen. Er habe an die Beklagte Beiträge nach einem [X.] in Höhe von 33 540 Euro gezahlt. Die Zahlungen schafften insoweit einen Vertrauenstatbestand, als er davon habe ausgehen dürfen, dass sich im Versicherungsfall die Leistungen der [X.] an den eingezahlten Beiträgen orientierten. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Erhöhung der Rente um [X.] gemäß § 57 [X.] vor.

7

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des [X.] vom 26. Mai 2011 und das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 30 080 Euro infolge des Arbeitsunfalls vom 27. Juli 2007 zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Unabhängig davon, ob eine Formalversicherung und damit ein schützenswerter Vertrauenstatbestand beim Kläger bestehe, habe dieser keinen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente, weil der Rentenberechnung der [X.] gemäß § 85 Abs 1 [X.] zugrunde zu legen sei. Dass auf den Kläger versehentlich anteilig 10 305 Euro an gemeldetem Arbeitsentgelt entfallen seien, rechtfertige keine Behandlung als abhängiger Beschäftigter. Es liege allenfalls eine fingierte freiwillige Unternehmerversicherung vor. Dabei sei es nicht gerechtfertigt, den [X.] als denjenigen, der tatsächlich eine freiwillige Versicherung abgeschlossen habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen den die [X.]lage abweisenden Gerichtsbescheid des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt im Bescheid der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig und verletzt den [X.]läger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist daher weder zu verurteilen, dem [X.]läger höhere Verletztenrente nach einem höheren, von der [X.] festzustellenden [X.] zu bewilligen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 11/11 R - B[X.]E 112, 43 = [X.]-2700 § 90 [X.] 2), noch das Begehren des [X.] erneut zu verbescheiden.

Der [X.]läger begehrt mit der [X.]ombination aus zulässiger Anfechtungs- und zulässiger (unechter) Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) die Leistung einer höheren Verletztenrente nach Festsetzung eines höheren Werts der Rente aufgrund einer Regelberechnung des [X.] nach § 56 Abs 1 Satz 1, Abs 3, § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 11/11 R - B[X.]E 112, 43 = [X.]-2700 § 90 [X.] 2). Die Auslegung des klägerseitigen Vorbringens unter Berücksichtigung seiner Interessen (§ 123 [X.]G) ergibt, dass er hilfsweise auch die Höherbewertung auf Grundlage des § 87 [X.]B VII (Festsetzung eines höheren [X.] nach billigem Ermessen) begehrt, wofür allerdings allein statthafte [X.]lageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage 54 Abs 1, Abs 2 Satz 1 und 2 [X.]G) ist (B[X.] Urteil vom 15.9.2011 - [X.] U 24/10 R - juris) wäre.

Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Rechts auf Rente. Vielmehr hat die Beklagte den für die Rentenberechnung gemäß § 81 [X.]B VII maßgeblichen [X.] zu Recht nicht iS der Regelberechnung nach § 82 [X.]B VII, sondern gemäß § 83 3. Alt [X.]B VII iVm § 45 der Satzung vom [X.] nach dem Mindest-[X.] in Höhe von 17 640 Euro berechnet. Das [X.] war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert, das Bestehen einer Formalversicherung als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII oder als "Wie"-Beschäftigter nach § 2 Abs 2 [X.]B VII zu prüfen (dazu unter 1.). Der [X.]läger war bei der [X.] weder als Beschäftigter noch als "Wie"-Beschäftigter versichert (dazu unter 2.). Er erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer formalen Versicherung als Beschäftigter oder "Wie"-Beschäftigter (dazu unter 3.). Die Festsetzung des [X.] nach dem Mindest-[X.] ist nicht zu beanstanden (dazu unter 4.). Ein Anspruch auf Verbescheidung einer Erhöhung des [X.] nach billigem Ermessen nach § 87 [X.]B VII besteht ebenfalls nicht (dazu unter 5.). Die Bemessung der MdE in Höhe von [X.] ist für den [X.] bindend (dazu unter 6.). Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Erhöhung der Rente um [X.] als Schwerverletzter gemäß § 57 [X.]B VII fehlt es bereits an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (dazu unter 7.).

1. Das [X.] hat nicht gegen § 123 [X.]G bzw das Verbot der reformatio in peius verstoßen, als es auch das Bestehen einer Formalversicherung des [X.] überprüft hat. Die Beklagte hat durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] mit bindender Wirkung die Zahlung einer unbefristeten Rente in Höhe von 990,78 Euro ab 23.1.2009 nach einer MdE in Höhe von [X.] bewilligt. In diesen Bescheiden wird zudem ausdrücklich festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine "Formalversicherung" des [X.] begründet war. Ob das Bestehen von Versicherungsschutz als formal freiwillig Versicherter einen selbständigen Verfügungssatz mit entsprechender Bindungswirkung darstellt oder nur ein unselbständiges Begründungselement für die Rentenzahlung ist, kann der [X.] letztlich dahinstehen lassen, weil dem [X.]läger unter keinem Gesichtspunkt ein Recht auf höhere Verletztenrente zusteht. Die Beklagte hat den [X.]läger jedenfalls nicht mit bindender Wirkung als formal pflichtversicherten Beschäftigten versichert, sondern ist davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt des [X.] "im Sinne eines fingierten Versicherungsverhältnisses als freiwillig versicherter Unternehmer" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Bei der freiwilligen Versicherung, der Versicherung aufgrund Satzung sowie der Versicherung [X.] handelt es sich jeweils um qualitativ unterschiedliche Versicherungsverhältnisse, die unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen (vgl B[X.] Urteil vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - B[X.]E 108, 194 = [X.]-2700 § 6 [X.] 2). Für freiwillig Versicherte wird der [X.] gemäß § 83 [X.]B VII durch die Satzung der [X.] bestimmt. Ist der Unfall hingegen infolge einer [X.] (pflicht-)versicherten Beschäftigung (§ 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII) oder einer "Wie"-Beschäftigung (§ 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII) eingetreten, richtet sich die Berechnung des [X.] nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII (B[X.] Urteil vom [X.]). Wäre der [X.]läger - wie er geltend macht - zum Zeitpunkt des Unfalls (formal) als Beschäftigter und nicht - wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angenommen hat - nur als freiwillig versicherter Unternehmer formal versichert gewesen, wären die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben und der beklagte Unfallversicherungsträger zu verurteilen, dem [X.]läger im Rahmen der [X.]-Regelberechnung gemäß § 82 Abs 1 [X.]B VII und damit unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts bzw Arbeitseinkommens eine unter Umständen höhere Rente zu leisten.

Zwar ist der [X.] durch die bindende Verfügung in dem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] jedenfalls an die Zahlung einer unbefristeten Verletztenrente in Höhe von 990,78 Euro monatlich (auf der Grundlage eines [X.] von 17 640 Euro) gebunden, und darf insoweit wegen § 77 iVm § 123 [X.]G keine ungünstigere Entscheidung für den [X.]läger treffen. Jedoch ist der [X.] nicht gehindert zu überprüfen, ob dem [X.]läger aufgrund eines Anspruchs auf Feststellung eines anderen Versicherungsverhältnisses - zB als Beschäftigter - zugleich ein Anspruch auf Feststellung eines höheren Rechts auf Rente nach einem höheren [X.] zusteht. Die Beteiligten können dem Gericht insoweit nicht den Prüfungsmaßstab vorschreiben. Folglich hat das [X.] auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) verstoßen, als es die Berufung des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass bereits die Voraussetzungen einer Formalversicherung des [X.] nicht vorgelegen hätten. Denn damit hat es weder eine dem [X.]läger ungünstigere Entscheidung als die Vorinstanz getroffen, noch eine Wesensänderung der ablehnenden Entscheidung vorgenommen, sondern die [X.]lageabweisung lediglich mit anderen als den in den angegriffenen Bescheiden genannten Argumenten bestätigt ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.] 62; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 123 Rd[X.] 5; vgl B[X.] Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - [X.]-4200 § 21 [X.] 2 Rd[X.] 38; B[X.] Urteil vom [X.] - B 14 AS 7/09 R - B[X.]E 106, 135 = [X.]-4200 § 22 [X.] 37; B[X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] 20/57 - B[X.]E 9, 277, 280).

2. Der [X.]läger war nicht Beschäftigter iS von § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII iVm § 7 Abs 1 [X.]B IV. Er war Geschäftsführer und [X.] einer GmbH. Entscheidend für die Versicherungspflicht ist hier, ob er einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt (vgl B[X.] Urteil vom 13.12.1960 - 3 R[X.] 2/56 - B[X.]E 13, 196, 200 = [X.] [X.] 5 zu § 1 [X.] aF; B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 38, 53, 57 = [X.]600 § 56 [X.] 1; B[X.] Urteil vom 23.9.1982 - 10 [X.] - [X.] 2100 § 7 [X.] 7; B[X.] Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 12/89 - [X.] 1990, 112; B[X.] Urteil vom 14.12.1995 - 2 RU 41/94 - [X.]b 1996, 487; B[X.] Urteil vom 30.6.1999 - [X.] U 35/98 R - [X.] 3-2200 § 723 [X.] 4). Hat ein Geschäftsführer aufgrund seiner [X.]apitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 4 S 13; B[X.] Urteil vom 23.6.1994 - 12 R[X.] 72/92 - NJW 1994, 2974; B[X.] Urteil vom 14.12.1999 - [X.] U 48/98 R - juris). Dies ist jedenfalls bei [X.]n wie dem [X.]läger grundsätzlich der Fall (vgl in diesem Sinne B[X.] Urteil vom 9.11.1989 - 11 [X.] - B[X.]E 66, 69 = [X.]100 § 104 [X.] 19 und B[X.] Urteil vom 5.2.1998 - B 11 [X.] 71/97 R - [X.] 3-4100 § 168 [X.] 22 S 64), die aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben und damit nicht ihrerseits dessen Weisungsrecht unterliegen (B[X.] Urteil vom 25.1.2006 - B 12 [X.]R 30/04 R - juris). Deshalb hat das [X.] zu Recht entschieden, dass der [X.]läger nicht abhängig beschäftigt war. Ebenso liegen wegen der Unternehmerähnlichkeit die Voraussetzungen einer "Wie"-Beschäftigung iS von § 2 Abs 2 [X.]B VII nicht vor (B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 57, 91 = [X.] 2200 § 539 [X.] 100; vgl B[X.] Urteil vom 12.4.2005 - [X.] U 5/04 R - [X.]-2700 § 2 [X.] 4).

3. Im Ergebnis hat das [X.] auch zu Recht das Vorliegen einer Formalversicherung des [X.] als Beschäftigter verneint (vgl zur Abgrenzung der Formalversicherung in diesem Sinne von dem Bestehen eines "formalen Versicherungsverhältnisses" durch rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt das Urteil des [X.] - [X.] U 25/12 R), denn ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.] sind die Voraussetzungen für eine Formalversicherung des [X.] als Beschäftigter nicht gegeben.

Die Rechtsprechung des B[X.] zur Formalversicherung basiert auf dem Vertrauensschutz desjenigen, der wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat (s B[X.] Urteil vom 30.3.1988 - 2 RU 34/87 - [X.] 2200 § 539 [X.] 126 mwN; s B[X.] Urteil vom 26.11.1987 - 2 RU 7/87 - [X.] 2200 § 776 [X.] 8 mwN). Grundlegend für den Versicherungsschutz über eine sog Formalversicherung ist zunächst die Anerkennung eines gesamten Betriebes oder der Person eines Unternehmers als versichert, was vorliegend bezüglich der "[X.]" ausweislich der Beitragsbescheide der [X.] der Fall ist (vgl B[X.] Urteil vom 14.12.1999 - [X.] U 48/98 R - juris; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 34, 230, 233 = [X.] [X.] 1 zu § 664 RVO mwN).Die Formalversicherung erstreckt sich zwar auch auf Fälle, in denen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den [X.] aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass dem Unfallversicherungsträger regelmäßig die Möglichkeit fehlt, eine genaue Prüfung durchzuführen, ob die einzelnen, in den [X.]en angegebenen Personen, auch tatsächlich versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeführt haben. Hier muss sich der Unfallversicherungsträger in der Regel darauf beschränken, seinen Mitgliedern die für die Versicherung in Betracht kommenden Grundsätze möglichst eingehend darzulegen. Wenn dennoch nicht versicherte Personen ohne nähere Erläuterung aufgeführt werden, so kann dieser Irrtum über die Versicherungspflicht allein eine Versicherung nicht erzeugen. Etwas anderes ist nur dann gerechtfertigt, wenn jemand mit Wissen der Organe des [X.] oder so, dass es diesen Organen bei der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte, eine an sich nicht versicherte Person in den [X.]en mit aufgezählt und der Unfallversicherungsträger über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser [X.]e erhoben hat, ohne seinerseits irgendwelche Feststellungen zu veranlassen (B[X.] Urteil vom 2.2.1999 - [X.] U 3/98 R - B[X.]E 83, 270 = [X.] 3-2400 § 26 [X.] 11). Bereits diese Voraussetzung der mehrjährigen Beitragserhebung für den [X.]läger als nicht versichertes Mitglied liegt nicht vor. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat die Beklagte lediglich für das [X.] das Arbeitsentgelt des [X.] bei der Beitragserhebung mitberücksichtigt, während dies noch 2005 nicht der Fall war. Ob darüber hinaus eine Formalversicherung des [X.] an seinem Verschulden aufgrund des grob fahrlässigen Nicht-Wissens der Versicherungsvoraussetzungen scheitert, kann der [X.] folglich dahinstehen lassen (vgl B[X.] Urteil vom 26.6.1973 - 8/7 RU 34/71 - B[X.]E 36, 71, 73 = [X.] [X.] 40 zu § 539 RVO; B[X.] Urteil vom 26.11.1987 - 2 RU 7/87 - [X.] 2200 § 776 [X.] 8).

4. Der [X.] musste nicht weiter prüfen, ob die Beklagte durch den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] das Bestehen eines formalen freiwilligen Versicherungsverhältnisses des [X.] (zum Begriff des formalen Versicherungsverhältnisses in Abgrenzung zur Formalversicherung vgl Urteil des [X.] - [X.] U 25/12 R) mit bindender Wirkung (§ 77 [X.]G) anerkannt hat oder ob auch dessen Bestehen als bloßes Begründungselement der Rentenberechnung einer gerichtlichen [X.]ontrolle unterliegt. Denn dem [X.]läger steht auch bei Vorliegen eines solchen formalen Versicherungsverhältnisses als freiwillig versicherter Unternehmer kein Recht auf Zahlung einer höheren Verletztenrente zu.Für [X.] Satzung versicherte Unternehmer und für freiwillig Versicherte hat gemäß § 83 Satz 1 [X.]B VII die Satzung des [X.] die Höhe des [X.] zu bestimmen (B[X.] Urteil vom [X.]). Diese Regelung soll die bei Selbständigen regelmäßig schwierige Ermittlung des tatsächlichen jährlichen Arbeitsverdienstes erübrigen, indem durch Satzungsregelung, bei deren Abfassung dem Unfallversicherungsträger wie auch sonst in diesem Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum ([X.] in: [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 83 Rd[X.] 3b; B[X.] Urteil vom 11.4.2013 - [X.] U 8/12 R - juris Rd[X.] 16 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vgl auch B[X.] Urteil vom 25.8.1994 - 2 RU 39/93 - B[X.]E 75, 45, 47 = [X.] 3-2200 § 727 [X.] 1 - juris Rd[X.] 25; [X.], [X.], 17, 21 mwN) zusteht, ein bestimmter Betrag - regelmäßig die "Versicherungssumme" - festgesetzt wird (B[X.] Urteil vom 13.12.2005 - [X.] U 25/04 R - [X.]-2700 § 47 [X.] 2). Der [X.] ist ausschließlich nach § 83 [X.]B VII iVm der Satzung festzusetzen. § 85 [X.]B VII über den Mindest- und Höchst-[X.] findet keine Anwendung und dementsprechend auch nicht § 87 [X.]B VII. § 87 [X.]B VII, der eine Verpflichtung zur Festsetzung des [X.] nach billigem Ermessen ausspricht, wenn ein nach der Regelberechnung festgesetzter [X.] in erheblichem Maße unbillig ist, verweist in seinem Satz 1 ausdrücklich auf die Regelberechnung des [X.] nach § 82 [X.]B VII. Für freiwillig Versicherte hingegen wird der [X.] gemäß § 83 [X.]B VII durch die Satzung der [X.] bestimmt (B[X.] Urteil vom [X.]).

Die Beklagte war auch nicht durch § 85 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII an der Festsetzung eines die dort festgelegten Beträge überschreitenden [X.] gehindert. Nach § 85 Abs 2 Satz 2 [X.]B VII kann die Satzung eine höhere Obergrenze bestimmen. Die Beklagte hat durch § 35 Abs 2 ihrer hier maßgeblichen Satzung (Satzung der [X.], in [X.] mit Wirkung vom 30.3.2007) von dieser Möglichkeit einer abweichenden Höchstbetragsfestsetzung nach § 85 Abs 2 Satz 2 [X.]B VII Gebrauch gemacht. Der [X.] sieht keine Veranlassung, die Festsetzung des [X.] nach den Satzungsregelungen der [X.] iVm § 83 [X.]B VII zu beanstanden. Diese Regelungen sind gemäß § 162 [X.]G einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckte. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des [X.] sind auf den [X.]läger in dem [X.] für 2006 anteilig 10 305 Euro Arbeitsentgelt entfallen. Da dieser Betrag sogar den Mindest-[X.] nach § 85 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VII unterschritt, hat die Beklagte zu Gunsten des [X.] aufgrund des Verweises in § 45 Satz 4 der Satzung diesen Mindest-[X.] der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Soweit die Revision begehrt, dass darüber hinaus das tatsächliche Einkommen des [X.] dem [X.] zugrunde gelegt werden müsse, so fehlt hierfür jeglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt, weil dieses tatsächliche Einkommen eben gerade nicht der Beitragszahlung zugrunde gelegen hat. Der [X.]läger hatte es zudem als Unternehmer selbst in der Hand, die Beitragshöhe zu bestimmen. Hierüber war er im Übrigen von der [X.] auch aufgeklärt worden. Insofern bestehen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben in § 83 [X.]B VII keine Bedenken gegen die Satzungsregelungen der [X.] betreffend die Höhe des [X.] für freiwillig Versicherte.

5. Eine [X.]orrektur des [X.] im Rahmen des § 87 [X.]B VII wegen erheblicher Unbilligkeit scheidet hier aus. § 87 Satz 1 [X.]B VII ermöglicht - wie bereits ausgeführt - eine solche [X.]orrektur nach billigem Ermessen der [X.] nur bei einer Regelberechnung des [X.] nach § 82 [X.]B VII. Ist der [X.] hingegen nach § 83 [X.]B VII iVm der Satzung des Trägers festzustellen, so liegt gerade keine Regelberechnung gemäß § 82 [X.]B VII vor. Eine Anwendung des § 87 [X.]B VII zu Gunsten des [X.] wäre mithin nur denkbar, wenn die Satzung des zuständigen [X.] dies ausdrücklich vorsieht oder eine [X.]-Feststellung nach den §§ 82 ff [X.]B VII vorschreibt, was beides vorliegend nicht der Fall ist (Schudmann in: jurisP[X.]-[X.]B VII, § 87 Rd[X.] 10; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]ruschinsky, [X.]B VII, § 87 Rd[X.] 12; [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 87 Rd[X.] 3; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, § 87 [X.]B VII Rd[X.] 3; [X.]ater/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, § 87 Rd[X.] 4; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]B VII, § 87 Rd[X.] 2). Zutreffend hat die Beklagte mithin den [X.] nach der in § 45 Satz 4 der Satzung vorgesehenen Mindestsumme in Höhe von [X.] der Bezugsgröße nach § 18 [X.]B IV berechnet.

6. Die Bemessung des Grades der MdE mit [X.] ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der MdE nach § 56 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII ist nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 25/05 R - [X.]-2700 § 56 [X.] 2 Rd[X.] 10). An die Feststellung der MdE mit [X.] durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 163 [X.]G), weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist (B[X.] Urteil vom [X.] Rd[X.] 25).

7. Über einen Anspruch auf Erhöhung der Rente um [X.] gemäß § 57 [X.]B VII war nicht zu befinden, weil hierüber kein Vorverfahren stattgefunden hat. Eine darauf gerichtete [X.]lage - selbst wenn die Anträge des [X.], die indes lediglich auf eine Rentenerhöhung unter Zugrundelegung eines höheren [X.] gerichtet waren, dahin ausgelegt würden - wäre unzulässig (§ 78 [X.]G). Insoweit handelt es sich um einen anderen [X.]lagegrund und somit anderen Streitgegenstand, weil § 57 [X.]B VII ua voraussetzt, dass der Schwerverletzte infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann und keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Erhöhung der Verletztenrente gemäß § 57 [X.]B VII ist durch Verwaltungsakt in einem gesonderten Verwaltungsverfahren festzustellen ([X.] in: jurisP[X.]-[X.]B VII, § 57 Rd[X.] 17). In den angegriffenen Bescheiden sind aber weder Verfügungssätze noch Begründungselemente enthalten, die auf eine Regelung über eine Rentenerhöhung nach § 57 [X.]B VII hindeuten.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 2 U 26/12 R

03.04.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Augsburg, 26. Mai 2011, Az: S 5 U 176/10, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 81 SGB 7, § 82 Abs 1 S 1 SGB 7, § 83 S 1 SGB 7, § 85 Abs 2 SGB 7, § 87 S 1 SGB 7, § 123 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 2 U 26/12 R (REWIS RS 2014, 6556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6556

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