(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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