Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2017, Az. 2 BvR 451/17, 2 BvR 520/17, 2 BvR 613/17, 2 BvR 614/17, 2 BvR 665/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 5221

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Frage der Flüchtlingseigenschaft unverfolgt ausgereister, im Ausland um Asyl nachsuchender Syrer ist infolge des Beschlusses des BVerfG vom 14.11.2016 (2 BvR 31/14) als ungeklärte Rechtsfrage anzusehen - Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH unter Verneinung jener Frage - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des [X.] vom 26. Januar 2017 - 1 K 5132/16.A -, vom 31. Januar 2017 - 1 K 3750/16.A -, vom 2. Februar 2017 - 1 K 3874/16.A -, vom 6. Februar 2017 - 11 K 4370/16.A -, vom 8. Februar 2017 - 1 K 3752/16.A - und vom 20. Februar 2017 - 1 K 3752/16.A - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Damit erledigen sich jeweils die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die [X.] auf jeweils 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.] betreffen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in asylrechtlichen Verfahren.

2

1. Die [X.]eschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, die im [X.] in die [X.] einreisten, wo sie Asylanträge stellten. Das [X.] erkannte den [X.]eschwerdeführern subsidiären Schutz zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Weder verwirklichten sie eines der in [X.]etracht kommenden Anknüpfungsmerkmale noch werde ihnen ein solches vom [X.] Regime zugeschrieben.

3

2. a) Die [X.]eschwerdeführer erhoben gegen die [X.]escheide Klage zum [X.], mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrten. Für diese Verfahren beantragten sie die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie trugen insbesondere vor, dass unverfolgt ausgereisten [X.] aufgrund der Asylantragstellung im westlichen Ausland politische Verfolgung durch das syrische Regime drohe.

4

b) Das Verwaltungsgericht lehnte die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe jeweils ab. Die Klagen hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In der neueren Rechtsprechung ([X.], [X.]eschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -; [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 3 L[X.] 17/16 -; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 [X.] 16.30338 -; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; [X.], Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -) sei hinreichend geklärt, dass unverfolgt ausgereisten [X.] nicht allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und des längeren Auslandsaufenthaltes politische Verfolgung drohe. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen [X.]efragung der [X.]eschwerdeführer hinsichtlich ihrer oppositionellen Haltung knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an.

5

3. Die [X.]eschwerdeführer erhoben gegen die [X.]eschlüsse Anhörungs[X.], die das Verwaltungsgericht in der überwiegenden Zahl der Verfahren zurückwies. Im Verfahren 2 [X.]vR 665/17 wertete das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge des [X.]eschwerdeführers als weiteren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und lehnte diesen ab.

6

4. Die [X.]eschwerdeführer haben jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung ihres jeweiligen Rechts auf Rechtsschutzgleichheit [X.]. Das Verwaltungsgericht habe den [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 [X.]vR 31/14 - ignoriert, dem zufolge die Frage, ob [X.] Flüchtlingen wegen der drohenden [X.]efragung durch den [X.] Geheimdienst Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, klärungsbedürftig sei. Mit der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfeverfahren überspannt.

7

5. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem [X.]undesverfassungsgericht vorgelegen. Das [X.] des Landes [X.] sowie das [X.]undesministerium des Innern hatten Gelegenheit zur Äußerung.

8

Die Kammer nimmt die [X.] zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Die Annahme der [X.] ist zur Durchsetzung des Grundrechts der [X.]eschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die [X.]eurteilung der [X.] maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.]undesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. [X.]VerfGE 81, 347 <356 f.>). Die zulässigen [X.] sind in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die [X.]eschlüsse des [X.] verletzen die [X.]eschwerdeführer in ihrer durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.

9

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.]emittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.]VerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.]undesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der [X.]edeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. [X.]VerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.]VerfGE 81, 347 <357>; vgl. ausführlich [X.]ergner/[X.], in: [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts II, 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre [X.]eantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die [X.]edeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. [X.]VerfGE 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten [X.]eteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.]VerfGK 2, 279 <282>; 8, 213 <217>).

2. Gemessen an diesen Maßstäben halten die angegriffenen [X.]eschlüsse einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat in den Prozesskostenhilfeverfahren über eine schwierige Tatsachenfrage entschieden, die jedenfalls durch das übergeordnete [X.] nicht geklärt war. Zwar hatte das [X.] bis zum 14. November 2016 in ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.]eschlüsse vom 5. Januar 2012 - 14 A 2484/11.A -; vom 9. Dezember 2013 - 14 A 2663/13.A -; vom 13. Februar 2014 - 14 A 198/14.A -; vom 5. September 2016 - 14 A 1802/16.A -; vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, alle juris) entschieden, dass unverfolgt ausgereisten [X.] nicht allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und des längeren Auslandsaufenthaltes politische Verfolgung drohe und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Mit [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 [X.]vR 31/14 - hat das [X.]undesverfassungsgericht jedoch die Frage, ob auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des [X.] [X.] potentiell nach [X.] zurückkehrenden Asylbewerbern Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist, als bundesrechtliche Rechtsfrage gewertet, die nicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des [X.] geklärt sei. Der [X.]hof [X.]aden-Württemberg ([X.]eschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] S 927/13 -, juris, Rn. 4) ist auf der Grundlage der auch vom [X.] angenommenen Tatsachenfeststellung zu einer anderen rechtlichen [X.]eurteilung gelangt. Er hat angenommen, dass aus [X.] illegal ausgereisten Flüchtlingen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt und sich dort nicht nur kurzfristig aufgehalten haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Der [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 hatte zur Folge, dass die streitgegenständliche Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung [X.] ab diesem Zeitpunkt erneut ungeklärt war. Das Verwaltungsgericht konnte auch nicht die übrige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur [X.]eantwortung der sich in den Prozesskostenhilfeverfahren stellenden Frage heranziehen. Auch dort ist nicht geklärt, ob unverfolgt ausgereisten [X.] wegen ihrer illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland und ihres längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Einige Oberverwaltungsgerichte, auf deren Auffassung sich das [X.] stützt, lehnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 3 L[X.] 17/16 -; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 Z[X.] 16.30338 -; [X.], Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -). Andere Oberverwaltungsgerichte sprechen die Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A. -; VGH [X.]aden-Württemberg, [X.]eschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.] S 2046/13 -). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis zu dieser Frage ist sehr uneinheitlich. Erst nach Erlass der angegriffenen [X.]eschlüsse hat das [X.] durch Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - die streitgegenständliche Frage unter Annahme veränderter tatsächlicher Feststellungen für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in [X.] einer Klärung zugeführt. Da die streitgegenständliche Frage mangels zur Verfügung stehender Auslegungshilfen zuvor ungeklärt war, stellte die Versagung von Prozesskostenhilfe die Unbemittelten gegenüber den [X.]emittelten deutlich schlechter und nahm ihnen die Chance, ihren Rechtsstandpunkt in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten.

3. Die [X.]eschlüsse des [X.] sind aufzuheben und die Sachen dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei [X.]erücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Das Land [X.] hat den [X.]eschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 2 [X.]VerfGG die ihnen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

2 BvR 451/17, 2 BvR 520/17, 2 BvR 613/17, 2 BvR 614/17, 2 BvR 665/17

18.09.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Minden, 21. Februar 2017, Az: 1 K 5132/16.A, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2017, Az. 2 BvR 451/17, 2 BvR 520/17, 2 BvR 613/17, 2 BvR 614/17, 2 BvR 665/17 (REWIS RS 2017, 5221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5221

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 351/17, 2 BvR 585/17, 2 BvR 594/17, 2 BvR 595/17, 2 BvR 596/17, 2 BvR 601/17, 2 BvR 630/17, 2 BvR 685/17, 2 BvR 778/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH für Asylverfahren unter Durchentscheidung …


2 BvR 902/17, 2 BvR 940/17, 2 BvR 1702/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH für Asylverfahren unter Durchentscheidung …


2 BvR 846/17, 2 BvR 847/17, 2 BvR 877/17, 2 BvR 945/17, 2 BvR 1291/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 …


2 BvR 2513/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 …


2 BvR 1050/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 31/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.