Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.10.2017, Az. 2 BvR 846/17, 2 BvR 847/17, 2 BvR 877/17, 2 BvR 945/17, 2 BvR 1291/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 4457

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von PKH unter Entscheidung einer Frage, zu deren Klärung in einem anderen Verfahren obergerichtlich Berufung zugelassen worden war (hier: Foltergefahr im Falle der Rückkehr unverfolgt ausgereister Syrer) - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des [X.] vom 16. März 2017 - 2 A 6214/16 -, vom 21. März 2017 - 2 A 5505/16 -, vom 22. März 2017 - 2 A 7815/16 -, vom 29. März 2017 - 2 A 4776/16 - und vom 2. Mai 2017 - 2 A 5500/16 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die [X.] auf jeweils 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Aufstockungsklagen von [X.] Asylbewerbern durch das [X.].

2

1. Die Beschwerdeführer der fünf Ausgangsverfahren sind [X.]sangehörige. Sie reisten in den Jahren 2015 und 2016 in die [X.] ein und beantragten hier Asyl. Das [X.] erkannte ihnen jeweils den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Anträge im Übrigen ab. Anhaltspunkte, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.

3

2. a) Die Beschwerdeführer erhoben Klage zum [X.], gerichtet auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch unverfolgt ausgereisten [X.] drohe nach der Asylantragstellung im Ausland Folter bei Rückkehrerbefragungen. Weiterhin drohe ihnen teilweise politische Verfolgung, da sie selbst oder Familienangehörige sich dem Wehrdienst entzogen hätten.

4

b) Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 ließ das [X.] in einem anderen Verfahren die Berufung zur Klärung der grundsätzlichen Frage zu, ob weiterhin nach illegaler Ausreise eines unverfolgt ausgereisten Syrers im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffe im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 [X.] drohten und die [X.] Stellen bereits einen der oder jedenfalls die Kombination der Risikofaktoren illegale Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffassen würden.

5

c) Das [X.] lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit den durch die [X.] angegriffenen Beschlüssen ab. Es könne offen bleiben, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine [X.] gemäß § 3a Abs. 1 und 2 [X.] drohe; denn jedenfalls fehle es in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte an einer kausalen Verknüpfung der [X.] mit einem [X.]. Die Kammer folge nicht der Auffassung, dass das syrische Regime bei einer Asylantragstellung im Ausland eine Nähe zur [X.] unterstelle. Es sei lebensnäher anzunehmen, dass der [X.] mittels scharfer Einreisekontrollen versuche, Regimegegner und Terroristen aus der Masse der potentiell rückkehrenden Flüchtlinge auszufiltern.

6

3. Die Beschwerdeführer erhoben Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die jeweils erfolglos blieb.

7

4. Die Beschwerdeführer haben fristgemäß Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die Verweigerung von Prozesskostenhilfe rügen. In den Verfahren 2 BvR 877/17 und 2 BvR 1291/17 machen sie zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Verwaltungsgericht habe schwierige und durch das ihm übergeordnete [X.] nicht entschiedene Fragen zu ihren Lasten durchentschieden. Das Oberverwaltungsgericht habe in dem [X.] gerade festgestellt, dass es die streitigen Fragen noch nicht im Sinne des [X.]s entschieden habe. Dies gelte auch für die Frage der Wehrdienstentziehung, da hierzu divergierende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorlägen und auch insoweit keine Klärung durch das [X.] erfolgt sei.

8

5. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.] hatte Gelegenheit zur Äußerung.

9

Die Kammer nimmt die [X.] zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Die Annahme der [X.] ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der [X.] maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Die zulässigen [X.] sind in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des [X.] verletzen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrer durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsrechtlich gebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] 81, 347 <357>; vgl. ausführlich [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.]s Band 2, S. 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.], 279 <282>; 8, 213 <217>).

2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie lehnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und verneinen damit offene Erfolgsaussichten, nachdem das übergeordnete Oberverwaltungsgericht die Berufung zu den Fragen, ob weiterhin nach illegaler Ausreise im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffe im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 [X.] drohten und die [X.] Stellen bereits einen der oder jedenfalls die Kombination der Risikofaktoren illegale Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffassen würden, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte (vgl. zur Bedeutung der Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris, Rn. 16). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht selbst zu dieser Frage schon eine Hauptsacheentscheidung getroffen hat, rechtfertigt dieses Vorgehen nicht, da hierdurch - auch angesichts der divergierenden Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 [X.] 16.30338 -, einerseits; [X.], Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A. -; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.] S 2046/13 -, andererseits) keine abschließende Klärung der vom Oberverwaltungsgericht formulierten Frage erfolgen konnte. Vielmehr musste den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe bewilligt werden, um ihnen eine Darstellung ihrer Position in der mündlichen Verhandlung und in der übergeordneten Instanz zu ermöglichen.

3. Die Beschlüsse des [X.] sind aufzuheben und die Sachen dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Hieran ändert auch die zwischenzeitliche Klärung der Frage durch das [X.], Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - nichts (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben bezüglich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts bei der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom heutigen Tag - 2 BvR 496/17 -).

Das [X.] hat den Beschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

2 BvR 846/17, 2 BvR 847/17, 2 BvR 877/17, 2 BvR 945/17, 2 BvR 1291/17

04.10.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Hannover, 21. März 2017, Az: 2 A 5505/16, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.10.2017, Az. 2 BvR 846/17, 2 BvR 847/17, 2 BvR 877/17, 2 BvR 945/17, 2 BvR 1291/17 (REWIS RS 2017, 4457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4457

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2096/13

2 BvR 496/17

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