Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.10.2018, Az. 2 BvR 1050/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 2583

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von PKH für asylrechtliche Aufstockungsklage - keine Berücksichtigung von Änderungen bzgl der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags zu Lasten des Antragstellers - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 9. März 2017 - 16 A 7372/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das [X.] wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem asylrechtlichen Verfahren.

2

1. Der 61-jährige Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in [X.]. Er reiste am 3. September 2015 in die [X.] ein, wo er am 10. Februar 2016 einen Asylantrag stellte. Diesen begründete er in der Anhörung durch das [X.] ([X.]) damit, dass er in der [X.] von 1978-1981 bei der [X.] Wehrdienst geleistet habe. [X.] sei sein Haus durch einen Bombenangriff im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen [X.] Regierungstruppen und verschiedenen islamistischen Gruppen zerstört worden.

3

Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 erkannte das [X.] dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab.

4

2. a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 Klage beim [X.], mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrte. Zudem beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Prozesskostenhilfeunterlagen lagen dem Verwaltungsgericht am 19. Juli 2016 vor. Zur Begründung seiner Klage machte er geltend, dass die palästinensische Befreiungsarmee, in der er Wehrdienst geleistet habe, faktisch durch den [X.] Staat kontrolliert worden sei. Er selbst habe keiner der Parteien im [X.] Bürgerkrieg angehört.

5

b) Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. März 2017 ab. Der Beschwerdeführer sei nicht vorverfolgt aus [X.] ausgereist. Ihm drohe als [X.] Staatsangehöriger bei einer Rückkehr nach [X.] auch keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland und seines längeren Auslandsaufenthalts. Hierzu stützte sich das Verwaltungsgericht auf die zwischenzeitlich überwiegend vertretene Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; OVG des [X.], Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -; [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 [X.] 16.30338 -; entgegen [X.], Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.] S 2046/13 -, juris), dass unverfolgt ausgereisten [X.] nicht allein aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland politische Verfolgung drohe. Ende 2015 seien von den zuvor in [X.] lebenden 22 Millionen Menschen 4,9 Millionen aus dem Land geflohen. Angesichts dieser Zahlen gebe es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse, dass weiterhin alle ins Ausland ausgereisten [X.] als potentielle Oppositionelle angesehen würden. Aktuelle [X.] ergäben keine ausreichenden Hinweise für systematische Rückkehrerbefragungen unter Anwendung von Folter. Gegen systematische Folter spreche auch die hohe Zahl freiwilliger Rückkehrer nach [X.] aus [X.] und insbesondere der [X.]. Der Umstand, dass der [X.] von Januar bis November 2015 800.000 neue Pässe ausgegeben habe, spreche ebenfalls gegen eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr nach [X.]. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Ausreise aus [X.] auch nicht dem Wehrdienst entzogen. Damals habe er aufgrund seines Alters von über 42 Jahren keiner Ausreisegenehmigung mehr bedurft.

6

3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2017 Anhörungsrüge, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2017 zurückwies.

7

Am 11. April 2017 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9. März 2017 erhoben. Er rügt die Verletzung des Gebotes der [X.] als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

8

1. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen das Willkürverbot in Verbindung mit dem Anspruch auf [X.], weil die Frage, ob einem Flüchtling aus [X.] allein wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, offen sei. Das [X.] habe diese Frage nicht geklärt. Zu dieser Frage existiere keine Hauptsacheentscheidung des [X.] Hamburg, und auch das [X.] habe hierüber bislang nicht entschieden. Zudem habe das [X.] diese Frage in seinem Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - als ungeklärt bewertet. Gleichfalls ungeklärt sei es, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit eine Verfolgung in [X.] drohe und ob eine Rückkehr dorthin überhaupt möglich sei. Die Entscheidungen, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, hätten sich nicht mit staatenlosen Palästinensern aus [X.] auseinandergesetzt.

9

2. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, dass er keiner der Konfliktparteien des [X.] in [X.] angehöre und den Umstand, dass er staatenloser Palästinenser sei, nicht hinreichend gewürdigt habe. Insbesondere habe es keine Erkenntnisse zur Behandlung hypothetisch zurückkehrender Palästinenser benannt. Auch die Lage in seiner Heimatregion habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Mit dem Beschluss des [X.]s vom 14. November 2016 habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Die [X.] und das [X.] hatten Gelegenheit zur Äußerung.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten [X.].

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier [X.]. § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten [X.] beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] 81, 347 <357>; vgl. ausführlich [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.]s, Band 2, 2011, S. 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten [X.] (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.], 279 <282>; 8, 213 <217>).

Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der [X.] folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der [X.] eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. in jeweils unterschiedlichen Konstellationen [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 <3191>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; [X.]K 8, 213 <216 ff.>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 <1266>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 <423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter [X.] vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und m.w.[X.]/Schacks, in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den [X.]punkt der [X.] abgestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2017 - 7 [X.] 16.498 -, juris, Rn. 1; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den [X.] nicht zu Lasten des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; [X.], Beschluss vom 2. September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a. A. und auf den [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch [X.], Beschluss vom 27. Juli 2004 - 2 P[X.]76/04 -, [X.], S. 34).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des [X.] eine zum maßgeblichen [X.]punkt schwierige [X.] "durchentschieden". Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kam es entscheidend auf die Rechtslage im Juli 2016 an. Zu diesem [X.]punkt hatte der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche getan, damit über seinen [X.] entschieden werden konnte. Dass das Verwaltungsgericht zu einem späteren [X.]punkt über seinen Antrag entschieden hat, kann nicht zu seinen Lasten gehen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob unverfolgt ausgereisten [X.] bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, war zum maßgeblichen [X.]punkt im Juli 2016 jedenfalls durch das [X.] als das dem [X.] übergeordnete Gericht nicht geklärt. Erst mit Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - hat das [X.] die Verfolgung [X.] Staatsangehöriger wegen illegaler Ausreise, Stellung eines Asylantrags und Verbleib im westlichen Ausland verneint. Diese Frage war zum maßgeblichen [X.]punkt auch in der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt. Die Obergerichte gaben entsprechenden Klagen zu diesem [X.]punkt sogar eher statt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.] S 2046/13 -, juris). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis war darüber hinaus sehr uneinheitlich. Die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Flüchtlingszuerkennung für unverfolgt ausgereiste [X.] verneinen, sind nach dem hier maßgeblichen [X.]punkt im Juli 2016 ergangen und konnten nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Die Versagung von Prozesskostenhilfe hat den Beschwerdeführer als Unbemittelten schlechter gestellt als einen [X.] und ihm die Chance genommen, seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten. Die Durchführung erstinstanzlicher Verfahren zur Sache war zum maßgeblichen [X.]punkt auch noch erforderlich, um dem [X.] Gelegenheit zu geben, sich mit der entscheidungserheblichen Frage auseinanderzusetzen.

3. Der Beschluss des [X.] ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

2 BvR 1050/17

23.10.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Hamburg, 9. März 2017, Az: 16 A 7372/16, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.10.2018, Az. 2 BvR 1050/17 (REWIS RS 2018, 2583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2583

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1813/18

Zitiert

2 BvR 31/14

2 BvR 2231/13

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