Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.11.2018, Az. 2 BvR 2513/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 1068

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von PKH für asylrechtliche Aufstockungsklage - keine Berücksichtigung von Änderungen bzgl der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags zu Lasten des Antragstellers - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 10. August 2017 - 1 K 5869/16.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das [X.] wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem asylrechtlichen Verfahren.

2

1. Der im November 1979 geborene Beschwerdeführer ist [X.] Staatsangehöriger. Er reiste am 24. Dezember 2015 in die [X.] ein, wo er am 10. Mai 2016 einen Asylantrag stellte. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, [X.] aus Angst vor dem Krieg verlassen zu haben und nicht wieder zum Militärdienst herangezogen werden zu wollen.

3

Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 erkannte das [X.] ([X.]) dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab.

4

2. a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 6. Oktober 2016 - anwaltlich noch nicht vertreten - Klage beim [X.], mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrte. Das [X.] war in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids als zuständiges Gericht ausgewiesen. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, und übersandte die entsprechenden Prozesskostenhilfeunterlagen.

5

b) Mit Beschluss vom 28. November 2016 erklärte sich das [X.] für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das zuständige [X.], bei dem die Akte am 1. Dezember 2016 vorlag.

6

c) Zur weiteren Begründung seiner Klage machte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. März 2017 geltend, dass er in [X.] von Militärangehörigen 15 Tage lang inhaftiert und schwer gefoltert worden sei.

7

d) Mit Beschluss vom 10. August 2017, zugestellt am 28. August 2017, lehnte das [X.] den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Aus [X.] stammenden Flüchtlingen drohe bei einer unterstellten Rückkehr nicht allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und eines längeren Auslandsaufenthalts politische Verfolgung. Eine solche sei auch nicht wegen einer [X.] zu befürchten. Diese Auffassung stützte das Verwaltungsgericht auf die Urteile des [X.] für das [X.] ([X.]) vom 21. Februar 2017 und vom 4. Mai 2017 sowie auf eigene Entscheidungen im Zeitraum vom 2. Juni 2017 bis zum 1. August 2017. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht für syrische Asylbewerber [X.] Volkszugehörigkeit. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und der Folter finde in der Anhörung durch das [X.]. Er habe die Gelegenheit gehabt, diesen Umstand bereits mit seiner Klagebegründung vom 6. Oktober 2016 vorzutragen.

8

3. Unter dem 28. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht, den Beschluss vom 10. August 2017 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Er-folgsaussichten der Klage im Rahmen des [X.] sei derjenige der Entscheidungsreife des [X.]. Diese sei regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und nach Ablauf einer angemessenen Stellungnahmefrist für die Gegenseite anzunehmen. Die Prozesskostenhilfeunterlagen hätten am 6. Oktober 2016 vorgelegen, und die Gegenseite habe innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Jedenfalls damals sei die Rechtsprechung zu der entscheidenden Frage uneinheitlich gewesen. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des [X.] hätten noch nicht vorgelegen. Es habe zahlreiche Urteile gegeben, in denen eine Verfolgung bejaht worden sei. Eine höchstrichterliche Klärung der streitentscheidenden Frage stehe noch aus. Die Versagung von Prozesskostenhilfe sei mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren.

9

1. a) Gegen den Beschluss des [X.] vom 10. August 2017 hat der Beschwerdeführer am 20. September 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung der aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rechtsschutzgleichheit.

b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines [X.] sei die Frage, ob [X.] Staatsangehörigen nicht bereits aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längeren Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr nach [X.] Verfolgung drohe, ungeklärt gewesen. In einer Vielzahl näher benannter Entscheidungen hätten Verwaltungsgerichte diese Frage bejaht. Das [X.] habe mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das [X.] wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch abgelehnt. Der angegriffene Beschluss beziehe sich auf Entscheidungen des [X.], die erst nach Eintritt der [X.] im Februar und Mai 2017 ergangen seien. Eine höchstrichterliche Klärung der streitgegenständlichen Frage stehe nach wie vor aus.

2. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung gewertet und diese zurückgewiesen. Die Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung in dem Beschluss vom 10. August 2017 habe nicht suggeriert, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine gefestigte Rechtsprechung des [X.] vorgelegen habe. Das [X.] habe auch vor Klageerhebung - etwa mit Beschluss vom 5. September 2016 - in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass aus [X.] stammenden Flüchtlingen bei einer unterstellten Rückkehr nicht allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung drohe. Hierauf habe der Beschwerdeführer mit seiner Klagebegründung abgestellt. Es sei unbeachtlich, ob eine höchstrichterliche Klärung der streitentscheidenden Frage noch ausstehe. Die Prognose einer möglichen Verfolgung illegal ausgereister [X.] Flüchtlinge sei eine Tatsachenfrage. Das [X.] sei an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu gebunden.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier [X.]. § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] 81, 347 <357>; vgl. ausführlich [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.]s, Band 2, 2011, S. 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.], 279 <282>; 8, 213 <217>).

Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der [X.] des [X.] eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. in jeweils unterschiedlichen Konstellationen [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 <3191>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; [X.]K 8, 213 <216 ff.>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 <1266>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 <423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter [X.] vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und m.w.[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der [X.] des [X.] abgestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2017 - 7 ZB 16.498 -, juris, Rn. 1; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den [X.] nicht zu Lasten des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; [X.], Beschluss vom 2. September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a. A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch [X.], Beschluss vom 27. Juli 2004 - 2 PA 1176/04 -, [X.], S. 34).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des [X.] zwei zum maßgeblichen Zeitpunkt schwierige Tatsachenfragen "durchentschieden".

a) Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kam es entscheidend auf die Rechtslage im Dezember 2016 an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche getan, damit über seinen [X.] entschieden werden konnte. Zugleich lag dieser nach der Verweisung dem örtlich zuständigen [X.] ab dem 1. Dezember 2016 vor, sodass darüber - von dem örtlich zuständigen Gericht - entschieden werden konnte.

b) Jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Dezember 2016 war die Frage einer politischen Verfolgung von [X.] einerseits wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung im Ausland und längeren Auslandsaufenthalts und andererseits wegen einer [X.] in der Rechtsprechung des übergeordneten [X.] nicht geklärt.

Zwar hatte das [X.] bis zum 14. November 2016 in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2012 - 14 A 2484/11.A -; vom 9. Dezember 2013 - 14 A 2663/13.A -; vom 13. Februar 2014 - 14 A 198/14.A -; vom 5. September 2016 - 14 A 1802/16.A -; vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, alle juris) entschieden, dass unverfolgt ausgereisten [X.] nicht allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und des längeren Auslandsaufenthalts politische Verfolgung drohe und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Mit Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - hat das [X.] jedoch die Frage, ob auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des [X.] [X.] potentiell nach [X.] zurückkehrenden Asylbewerbern Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist, als bundesrechtliche Rechtsfrage gewertet, die nicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des [X.] geklärt sei. Der Beschluss des [X.]s vom 14. November 2016 hatte zur Folge, dass diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung [X.] ab diesem Zeitpunkt erneut ungeklärt war. Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigt. Auf die vom Verwaltungsgericht erwähnte Entscheidungspraxis des [X.] vor Dezember 2016 kam es nicht an.

Auch die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage der politischen Verfolgung bei (beabsichtigter) [X.] war im maßgeblichen Zeitpunkt durch das übergeordnete [X.] noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat - zu Recht - auch nicht die übrige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beantwortung der sich im Prozesskostenhilfeverfahren stellenden Fragen herangezogen. Dieser konnte im Dezember 2016 weder eine Klärung der [X.] noch derjenigen für Männer im wehrdienstfähigen Alter entnommen werden.

Dass das Verwaltungsgericht im August 2017 über den [X.] des Beschwerdeführers entschieden hat, kann nicht zu dessen Lasten gehen. Das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des [X.] vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, mit dem die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für unverfolgt ausgereiste syrische Staatsangehörige unter Annahme veränderter tatsächlicher Feststellungen für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in [X.] wieder einer Klärung zugeführt wurde, konnte für die Entscheidung über den [X.] des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Dieses Urteil ist erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2016 ergangen. Aus dem gleichen Grund konnte sich das Verwaltungsgericht nicht auf das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - stützen, mit dem das [X.] die politische Verfolgung wegen einer (beabsichtigten) [X.] verneint hat. Auch die aus der eigenen Rechtsprechung des [X.] zitierten Entscheidungen aus dem Zeitraum vom 2. Juni 2017 bis zum 1. August 2017 waren nicht als Grundlage für die Beurteilung des [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2016 heranzuziehen.

Die Versagung von Prozesskostenhilfe hat den Beschwerdeführer als Unbemittelten schlechter gestellt als einen [X.] und ihm die Chance genommen, seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten.

3. Der Beschluss des [X.] ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

2 BvR 2513/17

29.11.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Arnsberg, 10. August 2017, Az: 1 K 5869/16.A, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.11.2018, Az. 2 BvR 2513/17 (REWIS RS 2018, 1068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1068

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 2231/13

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