Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.08.2017, Az. 2 BvR 351/17, 2 BvR 585/17, 2 BvR 594/17, 2 BvR 595/17, 2 BvR 596/17, 2 BvR 601/17, 2 BvR 630/17, 2 BvR 685/17, 2 BvR 778/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 6069

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH für Asylverfahren unter Durchentscheidung schwieriger, bislang uneinheitlich beantworteter Fragen - hier: Flüchtlingseigenschaft unverfolgt ausgereister Syrer aufgrund der Gefahr von Folter im Falle einer Rückkehr nach Syrien, sowie Flüchtlingseigenschaft wehrdienstpflichtiger Syrer als schwierige, nicht im PKH-Verfahren zu entscheidende Tatsachenfragen - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des [X.] vom 25. Januar 2017 - 16 A 4396/16 und 16 [X.]/16 -, vom 26. Januar 2017 - 16 A 4637/16, 16 A 5082/16 und 16 A 4693/16 -, vom 27. Januar 2017 - 16 [X.], 16 A 6318/16 und 16 A 6237/16 - sowie der Beschluss vom 3. März 2017 - 16 A 3246/16 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das [X.] zurückverwiesen.

Die [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die [X.] auf jeweils 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.] betreffen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in asylrechtlichen Verfahren.

2

1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, überwiegend [X.], teilweise [X.] Volkszugehörigkeit, die in den Jahren 2015 und 2016 in die [X.] einreisten und hier Asyl beantragten. Das [X.] erkannte den unverfolgt ausgereisten Beschwerdeführern subsidiären Schutz zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Weder verwirklichten sie eines der in Betracht kommenden Anknüpfungsmerkmale noch werde ihnen ein solches vom [X.] Regime zugeschrieben.

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2. a) Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide Klage zum [X.], gerichtet auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren. Sie trugen insbesondere vor, dass unverfolgt ausgereisten [X.] aufgrund der Asylantragstellung im westlichen Ausland politische Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Weiterhin seien sie gegen das Assad-Regime gewesen und seien teilweise in [X.] wehrdienstpflichtig. In derartigen Fällen erkenne das [X.] sonst den Flüchtlingsschutz zu.

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b) Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jeweils ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die erkennende Einzelrichterin folge der zwischenzeitlich überwiegend vertretenen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 [X.] 16.30338 -; entgegen [X.], Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A. -; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.] S 2046/13 -), dass unverfolgt ausgereisten [X.] nicht allein aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland politische Verfolgung drohe. Ende 2015 seien von den zuvor in [X.] lebenden 22 Millionen Menschen 4,9 Millionen aus dem Land geflohen. Angesichts dieser Zahlen gebe es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse, dass weiterhin alle ins Ausland ausgereisten [X.] als potentielle Oppositionelle angesehen würden. Aktuelle [X.] würden keine ausreichenden Hinweise für systematische Rückkehrerbefragungen unter Anwendung von Folter ergeben. Der Bericht des [X.] vom 27. September 2010 sei nicht mehr hinreichend aktuell. Gegen systematische Folter spreche auch die hohe Zahl freiwilliger Rückkehrer nach [X.] aus [X.] und insbesondere der [X.]. Auch eine mögliche Wehrdienstentziehung führe nicht zu politischer Verfolgung im Sinne des § 3 [X.]. Zwar sei in diesen Fällen gesetzlich mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu rechnen, insoweit würde jedoch nicht an die in § 3 [X.] genannten Kriterien angeknüpft. Insoweit folge das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des [X.] für das Land Rheinland-Pfalz.

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3. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Beschlüsse Anhörungsrügen, die das Verwaltungsgericht zurückwies.

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4. Die Beschwerdeführer haben fristgemäß jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit und des rechtlichen Gehörs rügen. Die Rechtsfrage, ob die drohende Folter bei einer Rückkehrerbefragung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige, sei nicht durch das [X.] und auch nicht durch das [X.] geklärt. Die übrigen Oberverwaltungsgerichte beantworteten die Frage uneinheitlich. Ebenfalls ungeklärt seien die Rechtsfolgen der Wehrdienstentziehung durch wehrdienstfähige Männer. Die Außerachtlassung des Berichts des [X.] vom 27. September 2010 sei willkürlich. Die Anzahl an Rückkehrern in die kurdischen Gebiete könne schlechterdings nicht zur Ablehnung einer Foltergefahr bei einer Rückkehr über [X.] herangezogen werden. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht den Vortrag zur Gefährdung bei Wehrdienstentziehung und die Entscheidung des [X.] vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen und damit das rechtliche Gehör verletzt.

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5. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem [X.] vorgelegen. Die [X.] hatte Gelegenheit zur Äußerung.

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Die Kammer nimmt die [X.] zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Die Annahme der [X.] ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der [X.] maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Die zulässigen [X.] sind in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des [X.] verletzen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrer durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.

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1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] 81, 347 <357>; vgl. ausführlich [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.] Band 2, 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.], 279 <282>; 8, 213 <217>).

2. Gemessen an diesen Maßstäben halten die angegriffenen Beschlüsse einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend in den angegriffenen Beschlüssen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schwierige [X.]n durchentschieden, die jedenfalls durch das [X.] als das dem [X.] übergeordnete Gericht nicht geklärt waren. Das [X.] hat die entscheidungserhebliche Frage, inwieweit unverfolgt ausgereisten [X.] bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, noch nicht entschieden. Diese Frage ist auch in der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt; sie wurde und wird uneinheitlich beantwortet. Einige Oberverwaltungsgerichte, auf deren Auffassung sich das [X.] stützt, lehnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 [X.] 16.30338 -). Andere Oberverwaltungsgerichte, die das Verwaltungsgericht teilweise nennt, denen es jedoch nicht folgt, sprechen die Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A. -; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.] S 2046/13 - und zuletzt differenzierend [X.], Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -) oder haben in jüngerer [X.] erneut die Berufung zu dieser Frage zugelassen ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2017 - 2 LA 41/17 -). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis ist sehr uneinheitlich. Angesichts dieser Lage verfehlen die angegriffenen Beschlüsse die verfassungsrechtlichen Vorgaben deutlich. Aufgrund der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte konnte weder von einer einfachen Frage ausgegangen werden, noch konnte das Verwaltungsgericht von einer Klärung der Frage durch andere Oberverwaltungsgerichte ausgehen, da unter diesen ebenfalls noch Uneinigkeit herrschte. Vor diesem Hintergrund würde die Versagung von Prozesskostenhilfe die Unbemittelten gegenüber den [X.] deutlich schlechter stellen und ihnen die Chance nehmen, ihren Rechtsstandpunkt in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten. Die Durchführung erstinstanzlicher Verfahren zur Sache war auch erforderlich, um dem [X.] Gelegenheit zu geben, sich mit den entscheidungserheblichen Fragen auseinanderzusetzen. Ob im [X.] an die Klärung der [X.] auch noch eine - erst durch das [X.] abschließend zu klärende - Rechtsfrage im Raume stehen würde, lässt sich erst auf der Grundlage einer geklärten Tatsachenfeststellung entscheiden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrdienstpflichtige [X.], jedenfalls bei einer ausstehenden Klärung der tatsächlichen Feststellungen durch das jeweils übergeordnete Oberverwaltungsgericht, eine schwierige [X.] sein dürfte, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden werden kann.


3. Die Beschlüsse des [X.] sind aufzuheben und die Sachen dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Die [X.] hat den Beschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 2 [X.] die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

2 BvR 351/17, 2 BvR 585/17, 2 BvR 594/17, 2 BvR 595/17, 2 BvR 596/17, 2 BvR 601/17, 2 BvR 630/17, 2 BvR 685/17, 2 BvR 778/17

29.08.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Hamburg, 25. Januar 2017, Az: 16 A 4396/16, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.08.2017, Az. 2 BvR 351/17, 2 BvR 585/17, 2 BvR 594/17, 2 BvR 595/17, 2 BvR 596/17, 2 BvR 601/17, 2 BvR 630/17, 2 BvR 685/17, 2 BvR 778/17 (REWIS RS 2017, 6069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6069

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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