Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 07.12.2010, Az. IX R 70/07

9. Senat | REWIS RS 2010, 743

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Gegenstand

(Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) - Funktion des § 11 EStG - Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten - Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der Verwaltungspraxis abweichende ständige Rechtsprechung - Verbindlichkeit und Wirkung von Entscheidungen der obersten Bundesgerichte - Intransparenz des Verwaltungshandelns durch Nichtveröffentlichung von BFH-Entscheidungen - Argumentationslast der Verwaltung - Asymmetrische Besteuerung des Erbbaurechts ist systemgerecht)


Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, soweit danach im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2004 verbindlich vereinbart und gezahlt wurden .

Tatbestand

1

A. Gegenstand der Vorlage

2

I. Sachverhalt

3

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (2004) für [X.] geleistete [X.] insgesamt im Streitjahr als Werbungskosten abziehbar sind.

4

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im August des [X.] einen Miterbbaurechtsanteil an einem auf 99 Jahre bestellten Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an einer vermieteten Wohnung. Ein Betrag von insgesamt 36.350 € sollte zur Abgeltung aller Erbbauzinsansprüche für die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts dienen und wurde zusammen mit dem Kaufpreis im September des [X.] bezahlt. Zum 1. Oktober gingen Besitz, Nutzungen und Lasten über.

5

Im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr machte der Kläger den für [X.] gezahlten Erbbauzins von 36.350 € bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend. Demgegenüber berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des [X.] (EStG) nur den auf das Streitjahr entfallenden Teil (also 1/99 der Vorauszahlung = 368 €) der [X.] als Werbungskosten.

Entscheidungsgründe

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[X.] Entscheidung des Finanzgerichts

7

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. In seinem in [X.] ([X.]) 2008, 145 veröffentlichten Urteil vertrat es die Auffassung, die durch § 52 Abs. 30 EStG angeordnete Geltung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG im Streitjahr sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Kläger habe nach Ergehen des Urteils des [X.] ([X.]) vom 23. September 2003 [X.] ([X.]E 203, 355, [X.], 159) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen aufbauen können. Mit seinem Urteil vom 27. Juli 1994 [X.] ([X.]E 175, 124, [X.] 1995, 111) habe der [X.] festgestellt, dass der für die Nutzung eines Grundstücks zu zahlende Einmalbetrag für [X.] nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehöre, sondern als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks ebenfalls laufzeitabhängig auf die Nutzungsdauer des Erbbaurechts zu verteilen sei. Angesichts dieser Rechtsprechung und der langjährigen Verwaltungspraxis aufgrund des Schreibens des [X.] ([X.]) vom 10. Dezember 1996 ([X.], 1440) habe mit der Änderung der Rechtsprechung durch das [X.]-Urteil in [X.]E 203, 355, [X.], 159 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG kein schutzwürdiges Vertrauen dahin entstehen können, dass die Vereinbarung in jedem Fall zu einer sofortigen Abziehbarkeit der in einer Summe zu leistenden [X.] führen würde. Zudem habe es die Finanzverwaltung unterlassen, das [X.]-Urteil in [X.]E 203, 355, [X.], 159 in den Jahren 2003 und 2004 im BStBl zu veröffentlichen. Damit habe dieses Urteil nach der Auffassung der Verwaltung nicht allgemein angewandt werden sollen.

8

I[X.] Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren

9

Mit der Revision macht der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG und § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG geltend. Die Regelung enthalte mit Blick auf die Beschlüsse des [X.] ([X.]) vom 7. Juli 2010 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.] ([X.], 1296 --Leitsatz--, [X.]/NV 2010, 1959), 2 BvL 1/03, 2 [X.], 2 [X.] ([X.], 1297 --Leitsatz--, [X.]/NV 2010, 1968) und 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 ([X.], 1296 --Leitsatz--, [X.]/NV 2010, 1976) eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, weil der Gesetzgeber in abgeschlossene Dispositionsentscheidungen des Steuerpflichtigen eingreife. Der Kläger habe die [X.] im Vertrauen auf die eindeutige Rechtslage und die dadurch bedingte sofortige Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als Werbungskosten im Voraus gezahlt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Gesetzgeber nicht willkürlich nachträglich die unerwünschte Entscheidung des höchsten Finanzgerichts rückwirkend durch entsprechende Gesetzesänderungen korrigieren und damit die rechtwidrige Verwaltungspraxis letztendlich legalisieren würde.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2006 aufzuheben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidungen bei dem Kläger im Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusätzliche Werbungskosten von 35.982 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2004 entsprechend herabzusetzen,

und regt überdies an,

die Sache dem [X.] vorzulegen.

Das [X.] beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es sieht in § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG keine verfassungsrechtlich unzulässig rückwirkende Regelung. Der Kläger habe kein Vertrauen in die Rechtsprechung entwickeln können.

IV. Prozessgeschichte

Der Senat hat im Einverständnis beider Beteiligter das Verfahren durch Beschluss vom 7. Mai 2009 bis zur Entscheidung des [X.] über die Vorlage des [X.] vom 16. Dezember 2003 [X.] ([X.]E 204, 228, [X.] 2004, 284) ruhen lassen und das Verfahren mit Beschluss vom 10. September 2010 wieder aufgenommen.

B. Entscheidungsgründe

Die Vorlage an das [X.] ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ([X.]) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] ([X.]G) geboten, weil der erkennende Senat § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG insoweit für verfassungswidrig hält, als danach auch [X.], deren Ablösung durch eine Einmalzahlung im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom August 2004 vereinbart und tatsächlich auch im September 2004 gezahlt wurden, rückwirkend --entgegen der zu dieser [X.] geltenden [X.] nicht mehr in einer Summe als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) berücksichtigt werden können, sondern auf den [X.]raum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wurde.

I. Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgebenden Vorschriften

§ 11 EStG als Periodenabgrenzung bei Überschusseinkunftsarten beruht letztlich auf dem Einkommensteuergesetz 1934 vom 16. Oktober 1934 ([X.] 1934, 1005, [X.] 1934, 1261) und dem dort zugrunde gelegten sog. [X.] (§ 11 Abs. 1) und [X.] (§ 11 Abs. 2), das für wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2) durchbrochen wurde. Mit dem [X.] vom 5. August 1974 ([X.] 1974, 1769, BStBl I 1974, 530) sowie mit dem [X.] vom 24. März 1999 ([X.] 1999, 402, BStBl I 1999, 304) nimmt das Gesetz für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Sondervorschriften im Lohnsteuerrecht Bezug.

Schließlich schuf der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung von [X.] in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ([X.]) vom 9. Dezember 2004 ([X.] 2004, 3310), das am 15. Dezember 2004 verkündet wurde, die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften des § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 EStG, und zwar zusammen mit der für die Einnahmeseite geltenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach können Einnahmen und müssen Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren geleistet werden, auf den entsprechenden [X.]raum gleichmäßig verteilt werden. Mit der am 27. Oktober 2004 dem [X.] zugeleiteten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 15/4050), auf dem die Normen beruhen, reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des [X.] in [X.]E 203, 355, [X.], 159. Er befürchtete erhebliche Haushaltsmindereinnahmen durch die uneingeschränkte Anwendung des Urteils. "Seit Bekanntwerden des Urteils", heißt es in der [X.], "werden von der Immobilienbranche (Immobilienfonds, Bauträger) intensive Vorbereitungen für den Verkauf von Immobilien im Erbbaurecht getroffen, die zum erneuten Aufleben von [X.] mit Immobilien führen dürften. Räumt z.B. eine Bauträger-GmbH für ein Grundstück ihres Betriebsvermögens Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Erbbaurecht ein, so könnten letztere die im Voraus gezahlten [X.] sofort in voller Höhe im Kalenderjahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen. Bei der GmbH hingegen muss der Einmalbetrag über die Laufzeit der Vorauszahlung im Wege der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden. Beleg für die zu erwartenden Haushaltsmindereinnahmen ist ein vom Dezember 1995 bis Januar 1996 entstandenes sechswöchiges [X.]fenster, in dem bei geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen bestimmter Vorgaben Einmalzahlungen von [X.] als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt worden sind. Die entstandenen Steuerausfälle nur im Bereich von geschlossenen Immobilienfonds und nur auf ein Bundesland bezogen sind [X.] auf 500 Mio. Euro geschätzt worden. Nicht zu beziffern sind [X.] durch künftig mögliche andere Steuergestaltungen (z.B. im Bereich der [X.]), die wegen der Kürze der damals vorgegebenen [X.] (rd. sechs Wochen) seinerzeit nicht genutzt werden konnten. Die Finanzverwaltung konnte einer weiteren Verbreitung dieser Modelle mit dem Schreiben des [X.] vom 10. Dezember 1996 ([X.], 1440) begegnen, das aber wegen der neuen [X.]-Entscheidung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann" (BTDrucks 15/4050, [X.] zu Nr. 3a [X.], § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 [X.]).

Nach § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG sind § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG im Hinblick (u.a.) auf [X.] erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden. Hierin sieht der Gesetzgeber kein verfassungsrechtliches Problem. "Soweit durch die Änderung Leistungen, wie [X.] in einem Betrag erfolgte Zahlungen von [X.] erfasst werden, die zwischen dem 31. Dezember 2003 und der Verkündung der Neuregelung erbracht wurden," heißt es in der [X.], "liegt nach der [X.] des [X.] eine zulässige unechte Rückwirkung vor (vgl. [X.]E 97, 67 [78]; 72, 200), da eine Verletzung des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen nicht gegeben ist. Darüber hinaus werden gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis eher die Spielräume der Betroffenen erweitert, indem einerseits langfristige [X.] von mehr als fünf Jahren in die Neuregelung einbezogen werden, andererseits der Erbbauverpflichtete bei der Verteilung der Zinseinnahmen künftig nicht mehr auf die bisher geltende 10-jährige Höchstgrenze beschränkt wird" (so BTDrucks 15/4050, [X.] f. zu Nr. 22 - Zu Buchstabe [X.] [X.]).

[X.] Verfassungsrechtliche Beurteilung in Rechtsprechung und Schrifttum

1. Weder das [X.] noch der [X.] haben bislang zu § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG in verfassungsrechtlicher Hinsicht Stellung bezogen. Die Finanzgerichte haben sich bereits mit der Rückwirkungsproblematik beschäftigt. Das [X.] hat in einer Aussetzungssache ernstliche Zweifel daran, ob die rückwirkende Geltung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG verfassungsmäßig ist ([X.], Beschluss vom 25. April 2007  5 V 343/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2007, 1398). Im Übrigen haben die Finanzgerichte als Vorinstanzen der beim [X.] anhängigen Verfahren die Rückwirkung als verfassungsrechtlich unproblematisch beurteilt (vgl. [X.] in [X.] 2008, 145, als Vorinstanz dieses Revisionsverfahrens; [X.], Urteil vom 31. Juli 2007  12 K 3363/06, [X.], 115, als Vorinstanz des Revisionsverfahrens [X.], und [X.], Urteil vom 8. Mai 2007  1 K 4916/05 F, [X.], 1593, als Vorinstanz des Revisionsverfahrens [X.]/07).

2. Im Schrifttum überwiegen --soweit sich mit der verfassungsrechtlichen Fragestellung beschäftigt wird-- Äußerungen, die die rückwirkende Geltung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG für verfassungsrechtlich zweifelhaft halten. In dieser Weise kritisch äußerten sich [X.] ([X.] Steuerrecht --DStR-- 2004, 1822 ff.), Ley/Strahl ([X.], 2073, 2074, [X.]. 12), [X.] ([X.] 2005, 14514) und [X.] ([X.] 2004, 1226, 1228). Die Kommentarliteratur referiert im Wesentlichen die Problemlage, ohne jedoch im Einzelnen Stellung zu beziehen (so z.B. [X.]/Kister in [X.]/ [X.]/[X.], § 11 EStG [X.]; [X.]/[X.], EStG, 29. Aufl.,  § 11 Rz 6; [X.], § 11 EStG Rz 3.1; [X.] in [X.]/[X.], § 11 EStG [X.]). [X.] (in: [X.], § 11 EStG [X.]) äußert zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, meint indes, ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen habe sich bis zum Inkrafttreten der Neuregelung schwerlich bilden können.

I[X.] Rechtsansicht des vorlegenden Senats zur Verfassungsfrage

Nach der Überzeugung des vorlegenden Senats ist § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Regelung bewirkt im Streitfall als unzulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz des [X.].

1. § 11 EStG hat die Funktion, Einnahmen und Ausgaben (im hier gegebenen Zusammenhang: §§ 8, 9 EStG) einem Kalenderjahr zeitlich zuzuordnen. Die Vorschrift folgt dabei grundsätzlich dem Zu- und [X.], enthält indes in den Bestimmungen, um die es hier geht, Durchbrechungen dieses Prinzips (vgl. zur Struktur der Norm Seiler, in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 11 Rz 2; Trzaskalik, in: [X.][X.], EStG, § 11 Rz [X.] ff.; [X.]/[X.], § 11 EStG [X.]). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, auf den [X.]raum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Vorschrift ist nach § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG im Hinblick auf [X.] erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben das [X.] und das [X.] zutreffend die im August des [X.] vereinbarte und im September des [X.] geleistete Zahlung zur Ablösung des [X.] auf den [X.]raum gleichmäßig verteilt, für den die Vorauszahlung geleistet worden ist (99 Jahre) und als Werbungskosten lediglich den auf das Streitjahr entfallenden Anteil abgezogen.

2. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG ist an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes zu messen. Mit der Vereinbarung in § 3 des notariellen Kaufvertrags über die Ablösung des Erbbaurechts durch eine Einmalzahlung vom August des [X.] sowie der tatsächlichen Zahlung im September des [X.] hat der Kläger eine wirtschaftlich motivierte Disposition getroffen. Seine damit verbundene Erwartung, den insgesamt gezahlten Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr abzuziehen, ist schutzwürdig.

a) Zwar begründet § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG keine --regelmäßig verfassungswidrige-- echte Rückwirkung.

Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Die maßgebende Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen ist das Entstehen der Steuerschuld. Deshalb liegt eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung nur vor, wenn das Gesetz eine bereits nach § 38 der Abgabenordnung [X.]) i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 25 Abs. 1 EStG) entstandene Einkommensteuer nachträglich abändert ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2010, 1959 Rz 56 und 59 f., m.w.[X.]). So verhält es sich hier nicht; denn die Einkommensteuer für das Streitjahr (2004) war noch nicht entstanden, als das [X.] am 15. Dezember 2004 verkündet wurde.

b) Indessen führt § 52 Abs. 30 EStG im Streitfall zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung.

Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie --in Wahrung des Grundsatzes der [X.] zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. i.E. [X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2010, 1959 Rz 58 bis 61, und in [X.]/NV 2010, 1968 [X.] und 69, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des [X.] und dem Schrifttum).

aa) Die Neuregelung der Besteuerung von [X.] i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG i.d.[X.] des [X.]es vom 9. Dezember 2004 ([X.] 2004, 3310) wurde am 15. Dezember 2004 verkündet und ist für [X.] erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden. Dies führt zu einer unechten Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) in allen Fällen, in denen die Vorauszahlung vor der Verkündung (also vor dem 15. Dezember 2004) vereinbart und gezahlt wurde.

bb) Hierin liegt ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit die Leistung von [X.] im Voraus noch vor der Einbringung des Gesetzesentwurfs in den [X.] am 27. Oktober 2004 rechtsverbindlich vereinbart wurde. Im Übrigen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Voraus geleistete [X.] in die Neuregelung einbezogen werden, es sei denn, sie wurden vor der Verkündung des neuen Rechts geleistet. Der Senat sieht das Datum der Einbringung des Gesetzesentwurfs im [X.] für den Vertrauensschutz als maßgebend an und verweist zur näheren Begründung auf den Beschluss des [X.] in [X.]/NV 2010, 1968 Rz 74. Das bedeutet hier: Ab dem [X.]punkt, in dem die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses dem [X.] zugeleitet wurden, also ab dem 27. Oktober 2004, wurde die geplante gesetzliche Änderung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG öffentlich, so dass ein entsprechend fachlich beratener Steuerpflichtiger bei seinen Dispositionen (hier beim Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Recht, [X.] in einem Einmalbetrag auszugleichen) nicht mehr darauf vertrauen konnte, das gegenwärtig geltende Recht (ohne die Ausnahmen vom [X.]) werde unverändert fortbestehen. Wenn das [X.] demgegenüber (auch) auf einen angeblichen, nicht veröffentlichten Referentenentwurf im Juni 2004 Bezug nimmt, so kommt es darauf schon mangels Publizierung nicht an.

[X.]) Soweit die Vereinbarung über die Vorauszahlung aber noch vor der Einbringung in den [X.] getroffen wurde, ist das   Vertrauen des Steuerpflichtigen   in den Fortbestand geltenden Rechts und die damit verbundene Erwartung, die Vorauszahlung der [X.] könne in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, uneingeschränkt   schutzwürdig.

aaa) In Bezug auf den Vertrauensschutz sind zwei Begründungselemente zu unterscheiden:       

-

die Qualifizierung der [X.] als Nutzungsentgelt

und

-

die Verteilung dieser Aufwendungen auf die [X.] der

Nutzungsüberlassung.

(1) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in [X.]E 203, 355, [X.], 159 ausgeführt hat, sind [X.] keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks. Deshalb können [X.] nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG auf die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt werden, sondern sind sofort als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Diese Auffassung entspricht, wie der erkennende Senat in seinem Urteil explizit darlegte, der ständigen Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung im Schrifttum. Sie wird insbesondere auch vom [X.] des [X.] zur Auslegung des § 10e EStG vertreten.

Wenn das [X.] sich dagegen auf das [X.]-Urteil in [X.]E 175, 124, [X.] 1995, 111 beruft, so ist dazu Folgendes zu sagen: Auch der [X.] geht in diesem Urteil davon aus, dass es sich bei einmalig zu zahlenden [X.] nicht um Anschaffungskosten handelt, sondern um ein Nutzungsentgelt. Zur näheren Begründung verweist dieses Urteil auf das Grundsatzurteil vom 8. Juni 1994 [X.] ([X.]E 175, 76, [X.] 1994, 779), in dem im Einzelnen begründet wird, dass es sich bei dem [X.] um ein Nutzungsentgelt handelt.

Allerdings sind diese Nutzungsentgelte im Bereich des § 10e Abs. 6 EStG aufzuteilen. Das folgt aber nicht aus § 11 Abs. 2 EStG, sondern aus einer spezifischen Auslegung des § 10e Abs. 6 EStG. [X.] ist nur insoweit den Vorkosten zuordenbar, als es die Nutzung des Grundstücks bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken abgilt (so [X.]-Urteil in [X.]E 175, 124, [X.] 1995, 111, unter [X.] 2. a).

Deshalb lässt sich feststellen, dass nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung der [X.] ein Nutzungsentgelt und keine Anschaffungskosten für das Erbbaurecht darstellt.

(2) Davon zu trennen ist die Fragestellung, ob man das Nutzungsentgelt, das für die gesamte [X.] der Nutzung im Voraus gezahlt wird, zeitanteilig zuordnen muss. Hierfür gab es bis zur Neuregelung durch das [X.] vom 9. Dezember 2004 indes keine Rechtsgrundlage. Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. In der Fassung vor der einschlägigen Änderung (EStG a.[X.]) sah das Gesetz Ausnahmen von diesem [X.] in § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG a.[X.] nur für wiederkehrende Ausgaben vor. Auch § 42 AO rechtfertigt bei einem hinreichenden wirtschaftlichen Grund für die Vorauszahlung (hier wie auch sonst: Vermeiden der jährlichen Steigerungen des [X.]es) keine Verteilung der [X.] entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. im Einzelnen [X.]-Urteil in [X.]E 203, 355, [X.], 159, unter [X.] 2. c und d).

(3) Deshalb gilt (und hier vereinigen sich die Begründungsstränge wiederum):   Weil   es sich bei den [X.] eben nicht um Anschaffungskosten des Erbbaurechts handelt, sind sie nicht pro rata temporis für die [X.] des Nutzungsrechts zu verteilen, sondern sofort als Werbungskosten abziehbar.

bbb) Das bedeutet für den Vertrauensschutz: Der Steuerpflichtige konnte nach dem Ergehen des [X.]-Urteils in [X.]E 203, 355, [X.], 159, das sich (auch) im Leitsatz ausdrücklich gegen das von dieser --auch vorher schon-- allgemeingültigen und akzeptierten Rechtsauffassung abweichende Schreiben des [X.] in [X.], 1440 wandte, darauf vertrauen, dass [X.] in allen Fällen als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht etwa als Anschaffungskosten beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn er sie in einer Summe vorab zahlt. Vertrauensgrundlage ist deshalb eben nicht nur das zitierte Senatsurteil, sondern      

-

die ständige Rechtsprechung des [X.] zur Qualifizierung

der [X.] sowie

-

die klare gesetzliche Regelung über die Periodenzurech-

nung der Ausgabe in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG

[X.]c) Dieses Vertrauen des Steuerbürgers in die Gesetzesauslegung durch das oberste Steuergericht wird nicht in Frage gestellt durch eine dem nicht entsprechende Verwaltungspraxis.

(1) Diese Verwaltungspraxis beruht auf dem [X.]-Schreiben in [X.], 1440. In dieser Weisung i.S. von Art. 108 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 85 Abs. 3 [X.] vertritt das [X.] (im Ansatz ähnlich [X.]-Urteil vom 31. Januar 1964 VI 252/62 U, [X.]E 78, 487, [X.]I 1964, 187) die Auffassung, vorausgezahlte oder in einem Einmalbetrag gezahlte [X.] seien den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zuzuordnen. Deshalb seien derart geleistete [X.] im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG abziehbar.

(2) Wird indes eine ständige Rechtsprechung des [X.] (hier zur Rechtsqualität der [X.] als abziehbare Werbungskosten statt als Anschaffungskosten des Erbbaurechts) in einem zur amtlichen [X.] vorgesehenen Grundsatzurteil nach Ergehen einer hiermit im Widerspruch stehenden, norminterpretierenden Verwaltungsanweisung erneut bestätigt, kann der Steuerpflichtige auf ihre Geltung vertrauen.

(3) Zwar präjudiziert eine Entscheidung des [X.] grundsätzlich nicht --wie eine [X.] in anderen Fällen; sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. dazu [X.], [X.]; in [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts --HStR--, III, § 73 Rz 15; Ossenbühl, Archiv des öffentlichen Rechts 92 (1967), [X.] ff.). Wer von ihr abweicht, verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 [X.]. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht auf der Überzeugungskraft der Gründe (zum Vorstehenden [X.]-Beschluss vom 26. Juni 1991  1 BvR 779/85, [X.]E 84, 212, unter [X.] 2. b, m.w.[X.]).

(4) Ob sich aus Art. 20 Abs. 3 [X.] ein normativer Vorrang von Rechtsmeinungen des [X.] gegenüber den Rechtsmeinungen des [X.] herleiten lässt (verneinend [X.], [X.], 1, 5; vgl. in dieser Richtung auch den --diskurstheoretischen-- Ansatz von [X.], in [X.]/[X.]/Hey/[X.] (Hrsg.), Festschrift für [X.], 2010, S. 927 ff.), mag dahinstehen. Höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls nicht bloß eine offenkundige faktische Wirkungsmacht. Ihr kommt nicht nur Bedeutung in Bezug auf den jeweiligen Streitgegenstand (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) zu (eingehend dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 110 [X.]O [X.] ff.; [X.], [X.], 525 ff.). Die Rechtsordnung schreibt den obersten [X.]en (Art. 95 Abs. 1 [X.]) die   Leitfunktion   zu, das Recht fortzubilden und [X.] im geltenden Recht zu minimieren. Dies gilt innerhalb der Gerichtsbarkeit, innerhalb der einzelnen [X.]e (vgl. dazu § 132 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes; § 11 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung; § 45 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes; § 41 Abs. 2 der Sozialgerichtsordnung und schließlich § 11 Abs. 2 [X.]O) ebenso wie für Divergenzen der [X.]e untereinander (Art. 95 Abs. 3 [X.]). Das jeweilige oberste [X.] muss für seine [X.] dafür Sorge tragen, die Einheit und die Widerspruchsfreiheit zu wahren. Seine Aufgabe ist --was sich für den [X.] aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]O erschließt-- nicht nur, im Einzelfall Recht zu finden, sondern darüber hinaus auch, das Recht fortzubilden und eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Die [X.] versuchen also, die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsanwendung möglichst lückenlos zu gewährleisten. Die letzten Instanzen haben das letzte Wort darüber, was Recht ist. Sie entscheiden abschließend, wie Recht richtig anzuwenden ist (vgl. dazu eingehend Rüthers/[X.], Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rz 245 ff; vgl. zu § 115 [X.]O unter [X.] auch [X.] in [X.]/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O Rz 75; zum Vertrauensschutz im Bereich der Revisionszulassung wegen materieller Rechtsfehler vgl. die ständige Rechtsprechung des [X.], z.B. die Beschlüsse vom 28. Juli 2003 [X.], [X.]/NV 2003, 1597, und vom 28. August 2007 [X.], [X.]/NV 2008, 113, jeweils m.w.[X.]; vgl. dazu auch [X.], [X.] governor of [X.], 1906 bis 1908, [X.] 1908, [X.]: "[X.], but the constitution is, [X.] is").

(5) Dieser einfachrechtliche Befund entspricht der verfassungsrechtlichen Funktionszuordnung im Rahmen einer ausbalancierten   Gewaltendifferenzierung.   Die Rechtsprechung entfaltet als judikative Gewalt (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 Satz 2; Art. 92, 95, 97 [X.]) im Dreiklang der Staatsgewalten eine eigenständige Rationalität gegenüber den anderen Staatsgewalten ([X.] in [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl., 2004, § 27 Rz 25), indem sie die Aufgabe wahrnimmt, das einfache Recht --respektive, bezogen auf den [X.], das [X.] auszulegen. Die "Einheitlichkeit der Rechtsprechung" ist Verfassungsauftrag (Art. 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die Exekutive vermag Entscheidungen des [X.] nicht aufzuheben, wohl aber der [X.] Entscheidungen der Verwaltung (zur zentralen Aufgabe zur Kontrolle der Exekutive vgl. [X.]-Aßmann, in: [X.]/[X.], Komm. z. [X.], Art. [X.] Rz 10). In diesem Kernbereich ihrer Funktion ist die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Organisation, Verfahren und --verfassungsrechtlich durch Art. 97 Abs. 1 [X.] gewährleisteter-- Unabhängigkeit der entscheidenden Organe vorrangig --z.B. vor der hierarchisch gegliederten, überdies für öffentliche Haushalte verantwortlichen [X.] dazu berufen, das Steuergesetz optimal auszulegen und die Maßstäbe zu setzen, um es anzuwenden (eingehend dazu Desens, Bindung der Finanzverwaltung an die Rechtsprechung - Bedingungen und Grenzen für [X.]e, Habilitationsschrift 2009, Manuskriptfassung, [X.] ff., 322 ff., m.w.[X.] aus Schrifttum und Rechtsprechung; [X.] in [X.]/[X.]-Aßmann/ [X.], Grundlagen des Verwaltungsrechts I, § 8 Rz 61; [X.], ebenda, § 10 Rz 81; [X.] in [X.]/ Kirchhof, [X.], 3. Aufl., 2004, § 27 Rz 26; [X.], [X.], 1061 ff.; [X.], Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3657 ff.).

Dies bedeutet für den Vertrauensschutz: Das Vertrauen in die nach einer konfligierenden Verwaltungsvorschrift ergangene, die bisherige Rechtsprechung bestätigende und die Auffassung der Verwaltung zurückweisende Entscheidung ist schutzwürdig. Der Steuerpflichtige darf also --bezogen auf den [X.] darauf vertrauen, dass es sich bei den [X.] auch dann um die Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung handelt, wenn dieses Nutzungsentgelt im Voraus geleistet wird. Eine Rechtsgrundlage zur Verteilung dieses Entgelts fand sich in § 11 Abs. 2 EStG a.[X.] nicht. Deshalb konnte der Steuerpflichtige davon ausgehen, die vorab gezahlten [X.] in einer Summe als Werbungskosten abziehen zu dürfen.

[X.]d) Dieses Vertrauen des Steuerpflichtigen wird auch nicht durch   Nichtanwenden   der [X.]-Entscheidung in Frage gestellt.

(1) Dem Vertrauensschutz steht nicht entgegen, dass die Finanzverwaltung das Urteil in [X.]E 203, 355, [X.], 159 erst im Jahre 2005 im [X.] veröffentlicht, vorher aber ersichtlich nicht angewandt hat (hier aufgrund der Rundverfügung der [X.] und [X.] vom 6. August 2004, [X.] St 312, [X.][X.], [X.] § 85 AO Karte 1). Man mag über die rechtliche Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von sog. [X.]en streiten. Darf sich die Finanzverwaltung damit jedenfalls ohne ausreichende Gründe nicht beliebig über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen (zum Diskussionsstand: [X.] in [X.], [X.]O § 110 Rz 102 f.; [X.] in [X.]/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 119; jeweils m.w.[X.]; eingehend Desens, a.a.[X.], passim), so würde es der Balance im System der Gewaltenteilung, der gegenüber anderen Gewalten geschuldeten Loyalität und damit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]; zum Kernbereich vgl. Herzog in [X.]/[X.], Komm. z. [X.], Art. 20 [X.]; [X.] in [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl., 2004, § 27 Rz 4; zu [X.] in von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., 2010, Art. 20 Abs. 2 Rz 215 ff., 225, m.w.[X.]) widerstreiten, wenn es die Finanzverwaltung dadurch, dass sie ein ihr missliebiges Urteil --ohne sich mit den Gründen in einem [X.] gar nicht erst veröffentlicht, in der Hand hätte, Vertrauen des Bürgers in eine ständige Rechtsprechung a priori nicht entstehen zu lassen (vgl. dazu auch [X.], [X.], 1061, 1064 f., m.w.[X.]), mit der Folge, dass der Gesetzgeber in weitem Maße von rückwirkenden Regelungen Gebrauch machen könnte. Eine in dieser Weise Vertrauen desavouierende Wirkung des [X.] hätte zur Folge, dass die Judikative mit ihrer rechtsfortbildenden Funktion in eine weitreichende Abhängigkeit der Exekutive geriete, so dass jede Entscheidung erst mit einem "Gütesiegel" der Verwaltung versehen werden müsste, um Vertrauen in die Rechtsprechung auszulösen. Damit griffe die Exekutive in nicht zu rechtfertigender Weise in den Kernbereich der dritten Gewalt ein. Die zweite Gewalt würde auf diese Weise ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die dritte Gewalt erhalten (vgl. dazu [X.]-Entscheidung vom 20. Juni 1967  2 BvL 10/64, [X.]E 22, 106, unter B. [X.] 2.).

(2) Diese Aussage erschöpft sich nicht in der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Selbst wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen   tatsächlich   und nicht normativ zu verstehen ist, ist das --wie hier-- betätigte Vertrauen in eine von der Verwaltungspraxis abweichende Rechtsprechung von vornherein schutzwürdig, wenn sich das höchstrichterliche Urteil mit der konfligierenden Auffassung der Verwaltung explizit auseinandergesetzt, sie aber als nicht mit der Rechtslage übereinstimmend verworfen hat, die Finanzverwaltung es ihrerseits indes, ohne Gründe zu nennen, unterlässt, diese Rechtsprechung anzuwenden. Die von der überwiegenden Meinung zutreffend reklamierte   Argumentationslast   der Verwaltung (vgl. dazu eingehend Desens, a.a.[X.], S. 346 ff.; [X.]-Aßmann in [X.]/[X.], Komm. z. [X.], Art. 19 Abs. 4 Rz 291) hat auch eine vertrauensschutzrelevante   Dimension: Argumentiert die Finanzverwaltung nicht, legt sie keinerlei Gründe dar, warum sie ein Grundsatzurteil nicht im [X.] veröffentlicht, zerstört sie auch nicht das Vertrauen des Steuerbürgers in diese Rechtsprechung.

(3) Selbst wenn es wie ein [X.] wirkt, wenn das [X.] ein Urteil des [X.] nicht im BStBl veröffentlicht (zu sog. konkludenten [X.] Desens, a.a.[X.], S. 65 ff.), so käme die Finanzverwaltung damit in keiner Weise ihrer Argumentationslast nach. Insbesondere im vorliegenden Fall widerspräche die im (konkludenten) [X.] --stillschweigend-- zugrunde gelegte Auslegung eindeutig und zweifelsfrei dem gesetzlichen Tatbestand des § 11 Abs. 2 EStG a.[X.] Die Verwaltungspraxis bezog also weitergehend als § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG a.[X.] Konstellationen mit in das Gesetz ein, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt waren und eine --wie die Ausführungen unter (4) zeigen-- abschließende Entscheidung des Gesetzgebers (in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG) vorwegnahm.

Unbeschadet einer der Verwaltung möglicherweise [X.] (s. dazu Desens, a.a.[X.], S. 67 ff., m.w.[X.]) ist ein bloßes Nichtveröffentlichen für den Steuerbürger nicht transparent. Er vermag nicht stets zu sagen, ob eine Grundsatzentscheidung nun [X.] welchen Gründen auch [X.] nicht angewandt werden soll, oder ob sich die [X.] technisch verzögert. Wenn --wie im [X.] in einem [X.]raum von September 2003 bis zum [X.] das Urteil nicht im [X.] veröffentlicht ist, ohne dass die Verwaltung zu erkennen gibt, ob und aus welchen Gründen (s. oben unter (2)) sie das Urteil nicht anwendet, vermag dies --als die andere Seite der Intransparenz des Verwaltungshandelns durch [X.] das Vertrauen des Steuerbürgers nicht zu erschüttern.

(4) Dies gilt in der Konstellation des Streitfalls umso mehr, als sich der Gesetzgeber des [X.]es an der Rechtsprechung des [X.] und nicht an der davon abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung, bei den in einem Einmalbetrag gezahlten [X.] handele es sich um Anschaffungskosten des Erbbaurechts, orientiert. Damit hat der Gesetzgeber sich von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und nicht von den Prämissen der Finanzverwaltung (Anschaffungskosten des Rechts) überzeugen lassen. Mit seiner Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sagt das Gesetz nunmehr --in negativer Geltungsanordnung-- ausdrücklich, dass es sich bei in einem Einmalbetrag geleisteten [X.] eben nicht um Anschaffungskosten des Rechts handelt, sondern um Entgelte für [X.]. Er hat für den Fall einer Vorauszahlung eine Sonderregelung vom Zu- und [X.] geschaffen. Deshalb ist es missverständlich, wenn in der [X.] (BTDrucks 15/4050, [X.] f.) darauf abgehoben wird, die Verwaltungsanweisung werde "somit ohne zeitliche Verzögerung gesetzlich fortgeschrieben". Dies mag im wirtschaftlichen Ergebnis so sein (kein Sofortabzug sowohl nach der Verwaltungsanweisung --da [X.] wie auch nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG --da Ausnahme vom [X.]--), gilt aber nicht vom systematischen und rechtlichen Ansatz der Regelungen her.

(5) Dementsprechend konnte schutzwürdiges Vertrauen in die ständige Rechtsprechung nach ihrer Bestätigung und Klarstellung im Senatsurteil in [X.]E 203, 355, [X.], 159 entstehen. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von der Problematik der Jubiläumsrückstellung, über die das [X.] mit seinem Beschluss von 12. Mai 2009  2 BvL 1/00 ([X.]E 123, 111, [X.] 2009, 1569; ähnlich [X.]-Beschluss vom 15. Oktober 2008  1 BvR 1138/06, [X.], 187) entschieden hat. Wenn es dort Vertrauensschutz in das Urteil des [X.] vom 5. Februar 1987 [X.] ([X.]E 149, 55, [X.] 1987, 845) abgelehnt hat, so deshalb, weil dieses Urteil eine langjährige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis änderte und mit einen Fortbestand der klargestellten Rechtslage bei objektiver Betrachtung nicht gerechnet werden konnte. Demgegenüber war die [X.]-Entscheidung in [X.]E 203, 355, [X.], 159 nicht lediglich Ausdruck einer veränderten rechtlichen Einschätzung, sondern Bestätigung dessen, was vor und nach der Rechtsänderung galt.

[X.]) Die vom Gesetzgeber für die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, die für den Steuerpflichtigen eintretende Verschlechterung der vertraglich vereinbarten Rechtspositionen als zumutbar zu bewerten.

aaa) Gegenüber der erheblichen Entwertung, die die vertraglich begründete Rechtsposition des Steuerpflichtigen durch die höhere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Steuerbelastung erfahren hat (keine sofortige Abziehbarkeit der Ausgleichszahlung, sondern Absetzbarkeit pro rata temporis), hat das Interesse des Staates, zu erwartende [X.] zu vermeiden (so die Begründung in BTDrucks 15/4050, [X.]), kein hinreichendes Gewicht. Denn dieser Zweck geht über den eines allgemeinen Finanzbedarfs nicht hinaus. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist aber für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerbürger überwiegendes Interesse (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2010, 1968 [X.], m.w.[X.]).

bbb) Auch die für § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG gegebene Begründung rechtfertigt keine rückwirkende Anwendung. Der Gesetzgeber reagierte mit der Änderung des § 11 Abs. 2 EStG auf seit Bekanntwerden der [X.]-Entscheidung in [X.]E 203, 355, [X.], 159 getroffene intensive Vorbereitungen der Immobilienbranche (Immobilienfonds, Bauträger) für den Verkauf von Immobilien im Erbbaurecht, von denen er befürchtete, dass es zum erneuten Aufleben von [X.] mit Immobilien kommen könnte. Er begründet dies mit der nicht korrespondierenden Behandlung vorausgezahlter [X.] bei dem Erbbaurechtsverpflichteten, der --z.B. als Bauträger-GmbH-- das Grundstück im Betriebsvermögen hält und dem im Privatvermögen genutzten Erbbaurecht (vgl. i.E. BTDrucks 15/4050, [X.] zu Nr. 3a [X.], § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 [X.]). Diese   asymmetrische   Besteuerung des Erbbaurechts will das Gesetz verhindern, nicht zuletzt deshalb, um zu erwartenden [X.] entgegenzuwirken. Indes ist die asymmetrische Besteuerung systemgerecht. Sie entspricht dem Dualismus der Einkunftsarten, nachdem im Bereich der Überschusseinkunftsarten grundsätzlich das in § 8 Abs. 1, § 11 EStG zu verortende [X.] gilt. Die vom Gesetz nun geregelte Verteilung von vorab geleisteten [X.] ist eine weitere --unsystematische-- Ausnahme vom Grundsatz.

Das Einbeziehen des gesamten [X.] 2004 in den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ist zur Förderung dieses Gesetzeszwecks weder geeignet noch erforderlich. Wenn der Gesetzgeber Verkäufe von Immobilien im Erbbaurecht unter vollem Abzug der in einem Betrag gezahlten [X.] verhindern will und dies erst für nach dem Gesetzesbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen anordnete, wäre sein Gestaltungswille zwar in Bezug auf all diejenigen Steuersparmodelle auf Jahre hinaus (den gesamten [X.]raum der Nutzungsüberlassung) gebunden, die sich im Streitjahr konstituierten. Das entspricht aber der im [X.]punkt der Disposition geltenden Rechtslage und überdies der   systematischen Grundstruktur   des Einkommensteuergesetzes. An der Abziehbarkeit der [X.] will der Gesetzgeber auch in Zukunft nichts ändern. Es bleibt dabei, dass es sich um nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen handelt. Der Gesetzgeber vermeidet mit der rückwirkenden Einführung der [X.] in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG also gerade keine --eine Rückwirkung möglicherweise [X.] [X.] und Mitnahmeeffekte (vgl. dazu [X.]-Beschluss vom 15. Oktober 1996  1 BvL 44/92, 1 [X.], [X.]E 95, 64), sondern konstituiert eine vollständig neue Rechtslage.

ee) Ist das Vertrauen schutzwürdig ([X.]), liegen aber keine die Rückwirkungen rechtfertigenden Gründe vor ([X.]), so fällt die Gesamtabwägung zugunsten des enttäuschten Vertrauens des Steuerbürgers aus.

Dies gilt nach Auffassung des Senats mit Blick auf weitere, nicht vorgelegte Sachen auch in Fällen, in denen über den Streitfall hinausgehend die [X.] --unabhängig vom [X.]punkt der [X.] vor der Verkündung des Gesetzes am 15. Dezember 2004 im Voraus beglichen wurden; insoweit folgt der Senat dem Beschluss des [X.] in [X.]/NV 2010, 1968 [X.]0, 91, m.w.[X.]).

IV. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

Der Senat hat das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] zu der Vorlagefrage einzuholen, da es für die Entscheidung des [X.] auf die Gültigkeit der § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 30 EStG ankommt (Art. 100 Abs. 1 [X.], § 80 Abs. 1 [X.]G).

Im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens ist eine abschließende Sachentscheidung darüber zu treffen, ob der vom Kläger im Voraus gezahlte Betrag der [X.] bereits im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen oder auf den [X.]raum der Nutzungsüberlassung zu verteilen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 EStG). Sind die Vorschriften verfassungsgemäß, ist die Revision zurückzuweisen. [X.] die vorgelegte materielle Steuerrechtsnorm eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, würde die Steuerbelastung des [X.] im Streitjahr geringer ausfallen, wenn die vorgelegte Norm deswegen unanwendbar wäre.

Ein verfassungskonformes Ergebnis kann nicht durch verfassungskonforme Auslegung gewonnen werden. Denn weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen oder deren Sinn und Zweck lassen --wie bereits [X.] mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (eingehend zu dieser Voraussetzung [X.]-Beschluss vom 22. September 2009  2 [X.], [X.]E 124, 251, unter [X.], m.w.[X.]). § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG betrifft nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung und damit auch im Voraus gezahlte [X.]. § 52 Abs. 30 EStG als spezielle Anwendungsregelung ist in eindeutiger Weise konkretisiert.

Meta

IX R 70/07

07.12.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Vorlagebeschluss

vorgehend FG Nürnberg, 27. September 2007, Az: IV 80/2006, Urteil

Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 92 GG, Art 95 GG, Art 97 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG, § 11 Abs 2 S 3 EStG 2002 vom 09.12.2004, § 52 Abs 30 S 1 EStG 2002 vom 09.12.2004, § 10e EStG 1990, Art 108 Abs 3 S 2 GG, Art 85 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 07.12.2010, Az. IX R 70/07 (REWIS RS 2010, 743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 743


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX R 70/07

Bundesfinanzhof, IX R 70/07, 07.12.2010.


Az. 2 BvL 1/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 1/11, 25.03.2021.


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