§ 85 AO

Besteuerungsgrundsätze

1Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. 2Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. November 2024 00:37

G. zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;

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