Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2017, Az. I ZR 9/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8854

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UNTERLASSUNG BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ UNTERNEHMEN DESIGNRECHT

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Gegenstand

Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - Bettgestell


Leitsatz

Bettgestell

1. Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

2. Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1 a (Auskunft und Rechnungslegung) seit dem 1. Juni 2004, zu Ziffer 1 b (Abmahnkosten nebst Zinsen), zu Ziffer 2 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) seit dem 1. Juni 2004 und des [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des nachfolgend abgebildeten eingetragenen Designs 40205830-0007 (im Folgenden [X.]), das ein Bettgestell zeigt:

Abbildung

2

Das [X.] ist am 15. Juli 2002 angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim [X.] eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das [X.] auf Antrag der Klägerin vom 29. Oktober 2013 die Priorität der Ausstellung auf der [X.] in [X.] am 14. Januar 2002 nachveröffentlicht worden. Die Klägerin vertreibt jedenfalls seit etwa dem [X.] unter der Bezeichnung "[X.]" ein nach dem [X.] gestaltetes Bettgestell.

3

Die Beklagte gehört dem weltweit tätigen [X.] an. Sie ist für die Organisation und Belieferung der [X.] in [X.] zuständig. Seit dem [X.] vertreibt sie unter der Bezeichnung "[X.]" das nachstehend wiedergegebene Bettgestell:

Abbildung

4

Bereits im August 2002 hatte die Beklagte in einem bundesweit verteilten Katalog unter der Bezeichnung "[X.]" ein Bettgestell beworben, das sich vom Bettgestell "[X.]" dadurch unterschied, dass sein Kopfteil nicht wie bei diesem 77 cm, sondern 80 cm hoch war.

5

Die Klägerin sieht in dem Bettgestell "[X.]" eine Verletzung ihres [X.]s. Sie hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2012 erfolglos abgemahnt. Mit der vorliegenden Klage hat sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu Ziffer 1 a) in Bezug auf Benutzungen seit dem 25. Dezember 2002 und auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechts- und [X.] in Höhe von 13.528 € nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer 1 b) in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt (Klageantrag zu Ziffer 2).

6

Die Beklagte ist der Abmahnung und der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, das ebenfalls zum [X.] gehörende Unternehmen [X.] habe das Bettgestell "[X.]" bereits von September 2001 bis Dezember 2001 in Zusammenarbeit mit einem [X.] Unternehmen für den weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert. Es sei ab Ende März 2002 an die [X.] in [X.] ausgeliefert, dort angeboten und ab April 2002 an Endkunden verkauft worden.

7

Die Beklagte hat von der Klägerin widerklagend den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.764 € nebst Zinsen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung verlangt.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2015 - 20 U 189/13, juris).

9

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1 b (Abmahnkosten nebst Zinsen) und den Antrag auf Abweisung der Widerklage jeweils in vollem Umfang und hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1 a (Auskunft und Rechnungslegung) und 2 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) für die Zeit seit dem 1. Juni 2004 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes, [X.]) zugelassen. Im Umfang der Zulassung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des [X.] durch den Vertrieb des [X.] "[X.]" als unbegründet und den mit der Widerklage erhobenen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zu, wenn man davon ausgehe, dass sie für das [X.] eine Priorität vom 14. Januar 2002 in Anspruch nehmen könne. Die Klägerin sei nicht berechtigt, der gewerblichen Verwertung des [X.] "[X.]" entgegenzutreten, weil sich die [X.] auf einen schützenswerten Besitzstand der [X.] berufen könne. Die Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen Vorbenutzungsrechts nach § 41 [X.] in der Fassung vom 1. Juni 2004 seien erfüllt. Die [X.] habe nachgewiesen, dass die [X.] vor dem 14. Januar 2002 ernsthafte Vorbereitungen für den alsbaldigen globalen Vertrieb des [X.] "[X.]" auch in [X.] getroffen habe, ohne Kenntnis vom Inhalt des [X.] gehabt zu haben. Der am Bettgestell "[X.]" begründete Besitzstand der [X.] erstrecke sich wegen der nur geringfügigen Unterschiede auf das Bettgestell "[X.]" und führe dazu, dass die Klägerin der [X.] als Abnehmerin den Vertrieb dieses [X.] nicht untersagen könne.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen können die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des [X.] durch den Vertrieb des [X.] "[X.]" nicht verneint und der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht bejaht werden.

I. Die Klägerin begehrt im Revisionsverfahren Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzungshandlungen, die die [X.] seit dem 1. Juni 2004 begangen hat. Für solche Folgeansprüche kommt es grundsätzlich auf das zur [X.] der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.], [X.], 803 Rn. 14 = [X.], 1135 - Armbanduhr; zum Wettbewerbsrecht vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2015 - [X.], [X.], 730 Rn. 19 = [X.], 966 - [X.], jeweils mwN). Das am 1. Juni 2004 in [X.] getretene Geschmacksmustergesetz 2004 ist während des Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch das Geschmacksmustermodernisierungsgesetz geändert und in "Designgesetz" umbenannt worden. Eine für die Beurteilung von Handlungen seit dem [X.] maßgebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten. Die Anspruchsgrundlagen sind - abgesehen davon, dass das Wort "Geschmacksmuster" durch die Wörter "eingetragenes Design" und das Wort "Muster" durch das Wort "Design" ersetzt worden sind - gleich geblieben.

Für den mit der Klage außerdem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten und den mit der Widerklage erhobenen Anspruch auf Ersatz von Abwehrkosten ist grundsätzlich das zur [X.] der Abmahnung der Klägerin und des Antwortschreibens der [X.] geltende Geschmacksmustergesetz 2004 maßgeblich (vgl. [X.], [X.], 803 Rn. 14 - Armbanduhr; zum Wettbewerbsrecht vgl. [X.], [X.], 730 Rn. 18 - [X.], jeweils mwN).

II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 46 Abs. 1 und 3 [X.] 2004, § 46 Abs. 1 und 3 [X.]), Rechnungslegung (§ 242 BGB), Schadensersatz (§ 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004, § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und Erstattung von Abmahnkosten (§§ 677, 683, 677 BGB) seien unbegründet, weil die [X.] durch den Vertrieb des [X.] "[X.]" das [X.] nicht verletzt habe.

1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass das [X.] schutzfähig ist.

a) Die Schutzfähigkeit des [X.] beurteilt sich nach dem Geschmacksmustergesetz 2004 und dem Designgesetz. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 finden auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, weiterhin die für sie zu diesem [X.]punkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Daraus folgt, dass sich die Schutzfähigkeit von [X.], die - wie das [X.] - ab dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, nach den Bestimmungen des [X.] 2004 richtet (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, [X.] f.; [X.], Urteil vom 10. Januar 2008, [X.], 790 Rn. 32 = [X.], 1234 - Baugruppe; Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, [X.], 1112 Rn. 26 = [X.] 2011, 1621 - Schreibgeräte). Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] für das eingetragene Design.

b) Gemäß § 2 Abs. 1 [X.] 2004 und § 2 Abs. 1 [X.] wird als Geschmacksmuster bzw. als eingetragenes Design ein Muster bzw. ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. Ein Muster bzw. ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster bzw. kein identisches Design offenbart worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Muster bzw. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004, § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Wird wirksam die Priorität der Ausstellung eines Musters bzw. eines Designs in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung des § 2 [X.] 2004 und des § 2 [X.] der [X.] an die Stelle des [X.] (vgl. § 13 Abs. 2, § 15 [X.] 2004; § 13 Abs. 2, § 15 [X.]).

c) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Klägerin ein nach dem [X.] gestaltetes Bettgestell auf der [X.] in [X.] am 14. Januar 2002 zur Schau gestellt hat und für das [X.] deshalb eine Ausstellungspriorität von diesem Tag in Anspruch nehmen kann. Es hat daher offengelassen, ob - wie das [X.] angenommen hat - die [X.] anhand der von ihr behaupteten Vermarktungsanstrengungen im Frühjahr 2002 hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass das Bettgestell "[X.]" vor der Anmeldung des [X.] offenbart worden ist. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher für die weitere Nachprüfung im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass das [X.] neu und schutzfähig ist.

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Bettgestell "[X.]" in den Schutzbereich des [X.] eingreift.

a) Die Schutzwirkungen des [X.] beurteilen sich für Verletzungshandlungen vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen des [X.] 2004 und für Verletzungshandlungen seit dem 1. Januar 2014 nach den Bestimmungen des [X.].

aa) Die Bestimmungen des [X.] 2004 und des [X.] sind auch auf Geschmacksmuster bzw. Designs anwendbar, die - wie das [X.] - vor ihrem Inkrafttreten angemeldet oder eingetragen worden sind, soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.], [X.], 143, 144 = [X.], 117 - Catwalk; [X.], [X.], 790 Rn. 32 - Baugruppe; [X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.], 80 Rn. 47 = [X.], 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 7. April 2011 - [X.], [X.], 1117 Rn. 27 = [X.], 1463 - ICE; [X.], [X.], 803 Rn. 28 - Armbanduhr).

bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 und § 72 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht, dass die in Rede stehenden Verletzungshandlungen nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung ([X.] aF) zu beurteilen sind. Nach § 72 Abs. 2 [X.] 2004 finden auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, weiterhin die für sie zu diesem [X.]punkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung (Satz 1). Rechte aus diesen [X.] können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 [X.] 2004 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des [X.] in der im [X.], Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können (Satz 2). Aus der Bezugnahme auf die in § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 angeführten Geschmacksmuster ergibt sich, dass die in § 72 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 vorgesehene Fortgeltung des [X.] aF Geschmacksmuster betrifft, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind. Demzufolge richten sich die Schutzwirkungen eines Geschmacksmusters, das - wie das [X.] - ab dem 28. Oktober 2001 angemeldet und eingetragen worden ist, nach dem Geschmacksmustergesetz 2004. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 72 Abs. 2 [X.] für das eingetragene Design.

b) Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 und § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und [X.] zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] erstreckt sich der Schutz aus einem Geschmacksmuster bzw. einem eingetragenen Design auf jedes Muster bzw. jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des [X.] "[X.]" stimmten nahezu identisch mit dem [X.] überein. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass das angegriffene Bettgestell den gleichen Gesamteindruck wie das [X.] hervorruft. Das zieht auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel.

3. Das Berufungsgericht hat die Klägerin dennoch nicht für berechtigt gehalten, der [X.] den Vertrieb des [X.] "[X.]" zu verbieten, weil die [X.] vor der von der Klägerin in Anspruch genommenen Ausstellungspriorität vom 14. Januar 2002 Vorbereitungen für den Vertrieb des Vorgängermodells "[X.]" in [X.] getroffen habe, die nach § 41 [X.] 2004 ein Vorbenutzungsrecht auch zugunsten der das angegriffene Bettgestell vertreibenden [X.] begründet hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 41 Abs. 1 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 [X.] können Rechte nach § 38 dieser Gesetze gegenüber einem [X.], der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster bzw. ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster bzw. einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden (Satz 1). Der Dritte ist berechtigt, das Muster bzw. das Design zu verwerten (Satz 2). Als identisch sind alle Muster bzw. alle Designs anzusehen, die vom Schutzumfang eines Geschmacksmusters bzw. eines eingetragenen Designs erfasst werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 41 Rn. 5; [X.] in Günther/[X.], [X.], 3. Aufl., § 41 Rn. 3). Wird wirksam eine Ausstellungspriorität gemäß § 15 [X.] 2004 oder § 15 [X.] in Anspruch genommen, tritt nach § 13 Abs. 2 [X.] 2004 oder § 13 Abs. 2 [X.] bei der Anwendung des § 41 der [X.] an die Stelle des [X.].

b) Das in § 41 Abs. 1 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 [X.] normierte Vorbenutzungsrecht sieht eine Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Rechtsinhabers zur Benutzung seines Geschmacksmusters bzw. seines eingetragenen Designs vor (zum patentrechtlichen Vorbenutzungsrecht gemäß § 7 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1965 - [X.], [X.], 411, 413 - Lacktränkeinrichtung; zu § 12 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 13. November 2001 - [X.], [X.], 231, 234 - Biegevorrichtung). Auf der Grundlage seines erst zu einem späteren [X.]punkt in rechtlich relevanter Weise geschaffenen bzw. angelegten Ausschließlichkeitsrechts soll der Rechtsinhaber nicht auch Dritte von der Benutzung des unter Schutz gestellten Musters bzw. Designs ausschließen können, die es bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung getroffen haben (zu § 12 [X.] vgl. [X.], [X.], 231, 233 f. - Biegevorrichtung). Ein Vorbenutzungsrecht schließt die Widerrechtlichkeit von bereits begonnenen oder beabsichtigten Benutzungshandlungen aus, die in den Schutzbereich des später eingetragenen Geschmacksmusters bzw. Designs eingreifen (zu § 7 [X.] aF vgl. [X.], [X.], 411, 415 - Lacktränkeinrichtung). Auf diese Weise soll zur Vermeidung unbilliger Härten der durch [X.]-, [X.]- und Kapitaleinsatz begründete oder angelegte gewerbliche Besitzstand eines [X.] geschützt werden, der im Vertrauen auf seine Berechtigung Aufwendungen für die Benutzung eines Musters bzw. eines Designs getroffen hat, und verhindert werden, dass schutzwürdige Investitionen umsonst aufgewandt sind und dadurch geschaffene Werte unbillig zerstört werden (zu § 7 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1963 - [X.], [X.]Z 39, 389, 397 - [X.]; zu § 12 [X.] vgl. [X.], [X.], 231, 233 f. - Biegevorrichtung; zu § 28 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.], [X.], 507, 509 - Enalapril; Auler in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 41 [X.] Rn. 1 und Art. 22 [X.] Rn. 1; [X.], GRUR 1993, 73, 74 und 78; [X.]/[X.], [X.]. 2005, 91, 99).

c) Das in § 41 Abs. 1 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 [X.] vorgesehene Vorbenutzungsrecht ist mit der Richtlinie 98/71/[X.] über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vereinbar, deren Umsetzung das Geschmacksmustergesetz 2004 und das Designgesetz dienen. Die Richtlinie 98/71/[X.] enthält keine Regelung zum Vorbenutzungsrecht. Nach ihrem Erwägungsgrund 5 Satz 1 und 2 ist es nicht notwendig, die Gesetze der Mitgliedstaaten zum Schutz von Mustern vollständig anzugleichen, sondern ausreichend, wenn sich die Angleichung auf diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Nach Erwägungsgrund 10 der Richtlinie ist es für die Erleichterung des freien Warenverkehrs wesentlich, dass eingetragene Rechte an Mustern dem Rechtsinhaber in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich einen gleichwertigen Schutz gewähren. Das in § 41 [X.] 2004 und § 41 [X.] normierte Vorbenutzungsrecht lässt die generellen Schutzwirkungen des Geschmacksmusters und des eingetragenen Designs unberührt und schränkt den Schutz des Rechtsinhabers lediglich in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen ein. Diese nationale Einschränkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass eine einheitliche Rechtslage für das nationale Geschmacksmuster bzw. eingetragene Design und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen wird, für das Art. 22 der Verordnung ([X.]) Nr. 6/2002 ([X.]) ebenfalls ein Vorbenutzungsrecht vorsieht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Geschmacksmusterreformgesetzes aaO S. 27 und 54; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 41 Rn. 1; [X.] in Günther/[X.] aaO § 41 Rn. 1; [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 22 Rn. 1; Kur, [X.], 661, 667).

d) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] vor dem 14. Januar 2002 wirkliche und ernsthafte Anstalten im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] getroffen hat, das Bettgestell "[X.]" in Benutzung zu nehmen.

aa) Als wirkliche und ernsthafte Anstalten sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Musters oder des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen (vgl. [X.] in Günther/[X.] aaO § 41 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 41 Rn. 6; zu § 7 [X.] aF vgl. [X.]Z 39, 389, 398 - [X.]; [X.], Urteil vom 28. Mai 1968 - [X.], GRUR 1969, 35, 36 - Europareise; zu § 12 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1986 - [X.], [X.]Z 98, 12, 23 - Formstein). Anzeichen dafür können die Fertigstellung eines Entwurfs und die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Erstellung von Prototypen sowie Verhandlungen oder ernsthafte Vorgespräche mit potentiellen Abnehmern sein. Erforderlich ist eine Gesamtschau der betrieblichen Umstände im Einzelfall (vgl. Auler in Büscher/[X.]/[X.] aaO § 41 [X.] und Art. 22 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 41 Rn. 6). Handlungen, die eine noch ungewisse zukünftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit darüber schaffen sollen, ob das Design im Inland gewerblich benutzt werden soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Nutzung des Designs im Inland gerichteten Willen erst zu bilden (z.B. durch Ermittlung der inländischen Marktverhältnisse, des dortigen [X.] und des Bedarfs), reichen nicht aus (zu § 7 [X.] aF vgl. [X.], GRUR 1969, 35, 36 f. - Europareise, mwN; [X.] in Busse/[X.], [X.], 8. Aufl., § 12 Rn. 28).

bb) Von diesen Kriterien ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Arbeiten bei der [X.] im Dezember 2001 so weit gediehen gewesen, dass dem Produzenten in [X.] die Pläne des [X.] "[X.]" mit dem Auftrag zur Fertigung einer Nullserie übersandt und die Aufbauanleitung freigegeben worden seien. Dabei sei geplant gewesen, das Bettgestell "[X.]" global und auch in [X.] zu vermarkten und in den im August 2002 zu verteilenden Katalog 2003 aufzunehmen. Durch diese Maßnahmen sei der ernsthafte Wille der [X.] zum Ausdruck gekommen, alsbald den Vertrieb des [X.] "[X.]" in [X.] aufzunehmen, der sodann in der [X.] 2002 begonnen habe. Gegen diese tatrichterliche Würdigung erhebt die Revision keine [X.]. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

e) Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg gegen die [X.]ahme des Berufungsgerichts, die in [X.] getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen für die Benutzung des [X.] "[X.]" in [X.] wiesen den nach § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 erforderlichen Inlandsbezug auf.

aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das in § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehene Tatbestandsmerkmal "im Inland" erfüllt, wenn im Ausland getroffene Anstalten auf eine Benutzung des Musters bzw. des Designs im Inland abzielen.

Im design- und geschmacksmusterrechtlichen Schrifttum wird dagegen angenommen, auch die Anstalten zur Benutzung müssten im Inland getroffen worden sein (vgl. [X.] in Günther/[X.] aaO § 41 Rn. 5; Auler in Büscher/[X.]/[X.] aaO § 41 [X.] Rn. 1 und Art. 22 [X.] Rn. 9; zu Art. 22 [X.] vgl. [X.] aaO Art. 22 Rn. 14; Hasselblatt/[X.], Community Design Regulation (EC) No 6/2002, 2015, Art. 22 [X.] Rn. 16). Diese Auffassung entspricht der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht zum Vorbenutzungsrecht nach den - mit § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] nahezu wortgleichen - Bestimmungen der § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF, § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], GRUR 1969, 35, 37 - Europareise; [X.], Urteil vom 25. März 2004 - [X.], juris Rn. 81; [X.], [X.]. 1988, 594, 595 f.; [X.], [X.]. 2001, 561, 565 f.; Kraßer/[X.], Patentrecht, 7. Aufl., § 34 Rn. 26 [X.]. 18; [X.]/Rinken/[X.]n, [X.], 9. Aufl., § 12 Rn. 10; [X.], [X.] [X.], 4. Aufl., § 12 [X.] Rn. 9; [X.] in Busse/[X.] aaO § 12 Rn. 8; [X.]/Ensthaler, 4. Edition, § 12 [X.] Rn. 2 [Stand: 24. Februar 2017]; [X.], GRUR 2001, 984, 986; [X.], [X.]. 2014, 119, 120 f.).

bb) Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben.

(1) Bereits der Wortlaut von § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] deutet darauf hin, dass die Anstalten zur Benutzung des Musters bzw. des Designs im Inland getroffen werden müssen. Die Wendung "im Inland" kann sich zwar grammatikalisch sowohl auf die Benutzung und die dazu getroffenen Anstalten beziehen als auch allein die zuerst genannte Benutzung betreffen. Die Stellung des Tatbestandsmerkmals am Satzanfang legt jedoch nahe, dass es sich - ebenso wie das vorangestellte Merkmal der Gutgläubigkeit - auf beide nachfolgend angeführten Vorbenutzungshandlungen bezieht.

(2) Für die Auslegung, dass die Anstalten zur Benutzung im Inland getroffen werden müssen, sprechen darüber hinaus gesetzes- und normsystematische Gründe.

Nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Allgemeines zum Designrecht Rn. 15) genießen ein inländisches Geschmacksmuster und ein inländisches eingetragenes Design Schutz nur gegen im Inland begangene Verletzungshandlungen (vgl. [X.], [X.], 1112 Rn. 22 - Schreibgeräte). Da das in § 41 Abs. 1 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 [X.] normierte Vorbenutzungsrecht eine Ausnahme von der allein das Inland betreffenden alleinigen Berechtigung des Rechtsinhabers zur Benutzung seines Geschmacksmusters und seines eingetragenen Designs darstellt, erscheint es gerechtfertigt, den Umfang dieser nationalen Schutzrechte nur durch im Inland begangene Vorbenutzungshandlungen zu beschneiden (vgl. [X.], [X.]. 1988, 594, 595 f.).

Auch die Normsystematik der Bestimmung des Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 [X.] 2004 und § 41 [X.] spricht dafür, nicht allein für die Benutzung als solche nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] anzunehmen, dass diese ein Vorbenutzungsrecht nur begründen kann, wenn sie im Inland erfolgt. Es besteht kein sachlicher Grund, an ein Vorbenutzungsrecht aufgrund von Anstalten zur Benutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] 2004 und § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] geringere Anforderungen zu stellen als an ein Vorbenutzungsrecht aufgrund der Benutzung selbst. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Benutzung und deren Vorbereitung auch nicht deshalb unterschiedlich zu behandeln, weil eine im Ausland vorgenommene Vorbereitung einen Inlandsbezug haben könne, während einer reinen Benutzung im Ausland jeglicher Inlandsbezug fehle. Auch die Benutzung im Ausland kann einen Inlandsbezug insoweit aufweisen, als in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters oder eines eingetragenen Designs fallende Erzeugnisse im Ausland hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, um sie ins Inland einzuführen, dort anzubieten und zu vertreiben.

(3) Auch der Sinn und Zweck des Vorbenutzungsrechts, aus Billigkeitsgründen einen gutgläubig geschaffenen Besitzstand nicht zu zerstören, spricht für das Erfordernis einer inländischen Vorbereitungshandlung.

Im Inland getätigte Aufwendungen in die Benutzung eines Musters oder eines Designs, das in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters oder eines eingetragenen Designs eingreift, sind ohne die [X.]ahme eines Vorbenutzungsrechts umsonst aufgewandt. Ein solches im Inland entwickeltes Muster oder Design ist unverwertbar, weil entsprechend gestaltete Erzeugnisse weder für den Vertrieb im Inland noch für die Ausfuhr in einen anderen schutzrechtsfreien Staat zum dortigen Vertrieb hergestellt werden dürfen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Allgemeines zum Designrecht Rn. 15; zu Art. 22 [X.] vgl. [X.] aaO Art. 22 Rn. 14). Im Ausland getätigte Investitionen in die Entwicklung eines Musters oder eines Designs sind dagegen nicht in gleichem Maße wertlos, wenn dieses im Inland nicht benutzt werden kann. Die Aufwendungen können vielmehr regelmäßig in der Weise wirtschaftlich genutzt werden, dass entsprechend gestaltete Erzeugnisse in einem anderen Staat als in [X.] vermarktet werden (zu Art. 22 [X.] vgl. [X.] aaO Art. 22 Rn. 14; Hasselblatt/[X.] aaO Art. 22 [X.] Rn. 16). Im zuletzt genannten Fall liegen keine Gründe vor, die es geboten erscheinen lassen könnten, aus Billigkeitsgründen eine Ausnahme von der alleinigen Befugnis des Rechtsinhabers zur Benutzung seines Geschmacksmusters oder seines eingetragenen Designs zu machen.

Auch im Streitfall ist das Interesse der [X.], ihre Kosten in die Entwicklung des [X.] "[X.]" nicht umsonst aufgewandt zu haben, dadurch gewahrt worden, dass nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen das Bettgestell weltweit vermarktet worden ist. Soweit der Vorbereitungsaufwand für die weltweite Vermarktung nicht anteilig auch durch einen Vertrieb in [X.] kompensiert werden kann, ist dies dem von der [X.] zu beachtenden, territorial allein auf [X.] begrenzten Schutzrecht der Klägerin geschuldet.

(4) Es ist auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht geboten, den Anstalten, die - wie im Streitfall - in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] zur Benutzung eines Musters bzw. eines Designs (auch) im Inland getroffen worden sind, die gleichen Wirkungen wie einer entsprechenden Vorbenutzungshandlung im Inland zuzuerkennen. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs nach Art. 34, 36 AEUV macht es nicht erforderlich, Vorbereitungshandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] vorgenommen worden sind, die gleichen Wirkungen zuzuerkennen, wie sie einer inländischen Vorbenutzungshandlung zukommen (zu § 12 [X.] vgl. [X.], EPÜ, 2. Aufl., Art. 64 Rn. 14; [X.] aaO § 12 [X.] Rn. 9; Benkard/Scharen aaO § 12 Rn. 11a; [X.]/Rinken/[X.]n aaO § 12 Rn. 10).

f) Danach ist der [X.] aufgrund der in [X.] getroffenen Anstalten zum Vertrieb des [X.] "[X.]" in [X.] kein Vorbenutzungsrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] 2004 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] erwachsen. Unter diesen Umständen steht ihr auch hinsichtlich des [X.] "[X.]" kein Vorbenutzungsrecht zu, das die [X.] dem Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin aus § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 und § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und damit den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung des [X.] entgegenhalten könnte.

III. [X.] [X.] mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann danach ebenfalls keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 164, 1, 6 f.; Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.], [X.], 432 Rn. 20 = [X.], 468 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) zusteht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, die [X.] könne sich wegen der in [X.] vorgenommenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Vermarktung des [X.] "[X.]" in [X.] auf ein Vorbenutzungsrecht der [X.] berufen, kann der in der Abmahnung erhobene Vorwurf der Klägerin, das Bettgestell "[X.]" verletze das [X.], nicht als unberechtigt angesehen werden.

IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - [X.]; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.]/[X.]). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Beschränkung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 [X.] 2004, § 41 Abs. 1 [X.] auf im Inland getroffene Anstalten zur Benutzung eines Musters bzw. eines Designs unionsrechtskonform ist.

V. Das angegriffene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der [X.] auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] jeweils seit dem 1. Juni 2004, des Klageantrags auf Erstattung von Abmahnkosten und des [X.] auf Ersatz von Abwehrkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt hat; es ist insoweit und im Kostenpunkt aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

VI. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird zu beurteilen haben, ob das [X.] schutzfähig ist. Die von der [X.] in Abrede gestellte Neuheit des [X.] ist auf ihren Einwand hin im vorliegenden Rechtsstreit inzident zu prüfen, weil die Klage vor dem 1. Januar 2014 anhängig gemacht worden ist und § 52a [X.] deshalb nicht anwendbar ist (vgl. § 74 Abs. 3 [X.]; [X.], [X.], 803 Rn. 18 - Armbanduhr).

a) Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob für die Neuheit des [X.] auf den 14. Januar 2002 abzustellen ist, weil sich die Klägerin auf die Ausstellung eines nach dem [X.] gestalteten [X.] auf der [X.] in [X.] an diesem Tag berufen kann.

aa) Die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität beurteilt sich nach dem bis zum 31. Mai 2004 gültigen Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 ([X.] - [X.]).

(1) Nach dem [X.] wird Gebrauchsmustern, Mustern und Modellen, die auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt werden, ein zeitweiliger Schutz gewährt, wenn die Ausstellung durch eine Bekanntmachung des [X.] im [X.] als Ausstellung bestimmt worden ist, auf die der zeitweilige Schutz Anwendung findet (Nr. 1 [X.]). Der zeitweilige Schutz hat die Wirkung, dass die Schaustellung oder eine anderweitige spätere Benutzung oder eine spätere Veröffentlichung des Musters der Erlangung des gesetzlichen Musterschutzes nicht entgegenstehen, sofern die Anmeldung zur Erlangung dieses Schutzes von dem Aussteller oder dessen Rechtsnachfolger binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Eröffnung der Ausstellung bewirkt wird (Nr. 2 Satz 1 [X.]). In diesem Fall geht die Anmeldung anderen Anmeldungen vor, die nach dem Tage des Beginns der Ausstellung eingereicht werden (Nr. 2 Satz 2 [X.]). Der zeitweilige Ausstellungsschutz wirkt in der Weise prioritätsbegründend, dass in einem Verletzungsprozess ein identisches Muster, das ein Dritter zwischen der Zurschaustellung und der Anmeldung des [X.] offenbart hat, nicht als neuheitsschädlich anzusehen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 7b Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 7 aF Rn. 54).

(2) Die [X.] vom 14. bis 20. Januar 2002 in [X.] ist durch Bekanntmachung des [X.] über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 12. Dezember 2001 ([X.], [X.]) in den Schutzbereich des [X.]es einbezogen worden. Die Klägerin hat das [X.] innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung der [X.]se angemeldet (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB). Das Berufungsgericht wird zu beurteilen haben, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Klägerin das nach dem [X.] gestaltete Bettgestell "[X.]" am 14. Januar 2002 auf der [X.] in [X.] ausgestellt hat.

bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität nicht verfristet.

(1) Die Geltendmachung einer Ausstellungspriorität nach dem [X.] ist weder an eine besondere Form noch an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden und kann jederzeit erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 1984 - [X.], [X.]Z 92, 188, 189 - Ausstellungspriorität; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 15 Rn. 7). Im Prozess kann sich der [X.] jederzeit ohne weitere Formalitäten auf diese Begünstigung berufen, muss allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen dafür darlegen und ggf. beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 1982 - [X.], GRUR 1983, 31, 32 - [X.]; v. Gamm, [X.], 2. Aufl., § 7a Rn. 3).

(2) Der Geltendmachung der Ausstellungspriorität steht im Streitfall nicht die Fristenregelung nach § 15 Abs. 3 [X.], § 15 Abs. 4 [X.] entgegen. Danach muss eine Ausstellungspriorität vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters in Anspruch genommen werden. Bei einer Zurschaustellung des [X.] am 14. Januar 2002 wäre bei Inkrafttreten des [X.] 2004 die sechzehnmonatige Frist bereits abgelaufen gewesen. Diese Vorschriften sind jedoch auf das [X.] nicht rückwirkend anwendbar (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 15 Rn. 7).

b) Sollte die Klägerin eine Ausstellungspriorität vom 14. Januar 2002 beanspruchen können, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob der Neuheit des [X.] entgegensteht, dass - wie die [X.] behauptet - die Klägerin bereits im [X.] oder davor ein nach dem [X.] gestaltetes Bettgestell beworben hat. Nach § 6 Satz 1 [X.] 2004 und § 6 Satz 1 [X.] bleibt eine Offenbarung bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 unberücksichtigt, wenn ein Muster bzw. ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag (unter anderem) durch den Entwerfer der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Bei einer wirksam in Anspruch genommenen Ausstellungspriorität tritt der Tag der Zurschaustellung an die Stelle des [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 8; [X.] in Günther/[X.] aaO § 6 Rn. 14). Daraus folgt, dass ein Muster bzw. ein Design nicht als neu einzustufen ist, wenn es mehr als zwölf Monate vor dem [X.] offenbart worden ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes aaO S. 36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 8).

c) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass für die Neuheit des [X.] nicht auf den 14. Januar 2002, sondern auf seine Anmeldung am 15. Juli 2002 abzustellen ist, wird es zu prüfen haben, ob die [X.]ahme des [X.]s zutrifft, die [X.] habe hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie vor dem 15. Juli 2002 Maßnahmen zur Vermarktung des [X.] "[X.]" in [X.] ergriffen hat, die nach § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Satz 1 [X.] 2004 und § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Satz 1 [X.] als neuheitsschädliche Offenbarung anzusehen sind. Nach § 5 Satz 1 [X.] 2004 ist ein Muster offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der [X.] tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 5 Satz 1 [X.] für das Design. Das [X.] hat sich aufgrund der von der [X.] vorgelegten Fracht- und Verkaufstabellen davon überzeugt gezeigt, dass die [X.] das Bettgestell "[X.]" ab Ende März 2002 an die [X.] in [X.] ausgeliefert und dort ab Anfang April 2002 an Endverbraucher verkauft hat. Das Berufungsgericht hat es aufgrund der Aussage des Zeugen [X.]- insoweit von der Revision unbeanstandet - als erwiesen erachtet, dass der erste Verkauf des [X.] in der [X.] 2002 stattfand.

2. Sollte das Berufungsgericht das [X.] als schutzfähig ansehen, wird es zu prüfen haben, ob die Vertriebsbemühungen ein Vorbenutzungsrecht der [X.] aufgrund gutgläubiger Benutzung des [X.] "[X.]" im Inland (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] 2004, § 41 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]) begründen. Ein am Bettgestell "[X.]" bestehendes Vorbenutzungsrecht würde sich entgegen der Ansicht der Revision auch auf das angegriffene Bettgestell "[X.]" erstrecken.

a) Eine Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Muster- bzw. des [X.] ist insoweit gerechtfertigt, als ein schützenswerter Besitzstand des Vorbenutzers vorhanden oder bereits angelegt ist. Eine spätere Weiterentwicklung des durch das Vorbenutzungsrecht geschützten Musters bzw. Designs ist dem Vorbenutzer verwehrt, wenn die Abwandlung sich in größerem Umfang als das vorbenutzte Muster bzw. das vorbenutzte Design der geschützten Gestaltungsmerkmale des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs bedient und dadurch zu einem weitergehenden Eingriff in seinen Schutzbereich führt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 41 Rn. 9; [X.] in Günther/[X.] aaO § 41 Rn. 10; zu Art. 22 [X.] vgl. [X.] aaO Art. 22 Rn. 17; zu § 12 [X.] vgl. [X.], [X.], 231, 234 - Biegevorrichtung; [X.], Urteil vom 20. August 2009 - [X.], juris Rn. 87 [insoweit nicht in [X.] 2009, Nr. 198 abgedruckt]).

b) Von diesen Maßstäben ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, zwischen dem im Jahr 2001 entwickelten Bettgestell "[X.]" und dem seit dem [X.] vertriebenen Bettgestell "[X.]" bestehe kein solcher Unterschied, dass der am Bettgestell "[X.]" begründete Besitzstand sich nicht auf das Bettgestell "[X.]" erstrecke. Die Bettgestelle unterschieden sich lediglich geringfügig in der Höhe des Kopfteils. Demnach stimmten alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Bettgestelle "[X.]" und "[X.]" in nahezu identischer Weise mit dem [X.] überein.

c) Die Revision macht vergeblich geltend, durch die Verringerung der Kopfteilhöhe nähere sich das Bettgestell "[X.]" dem [X.] stärker als das Vorgängermodell an. Aus den nach § 37 Abs. 1 [X.] 2004 und § 37 Abs. 1 [X.] maßgeblichen hinterlegten Darstellungen lässt sich nicht ersehen, dass das Kopfteil des [X.] eher 77 cm (wie das Bettgestell "[X.]") als 80 cm (wie das Bettgestell "[X.]") hoch ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass die Verkürzung des Kopfteils den Gesamteindruck nicht verändert und das Bettgestell "[X.]" daher nicht weitergehend als das Vorgängermodell in den Schutzbereich des [X.] eingreift. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Geringfügigkeit der Höhendifferenz und die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ansonsten gleichen Proportionen der Bettgestelle aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision anführt, die Abwandlung des Kopfteils führe aufgrund des schlichten Grunddesigns des [X.] zu einem anderen Gesamteindruck und zu einer weiteren [X.]äherung an das [X.], ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung lediglich durch ihre eigene Sichtweise.

3. Sofern das Berufungsgericht das [X.] als verletzt ansieht, wird es für den [X.] auf Schadensersatz und den seiner Vorbereitung dienenden [X.] auf Rechnungslegung (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77, [X.], 227, 232 - [X.]) festzustellen haben, ob die [X.] schuldhaft gehandelt hat. Dabei wird es zu prüfen haben, ob im Fall der Wirksamkeit der von der Klägerin in Anspruch genommenen Ausstellungspriorität der [X.] die Zurschaustellung eines nach dem [X.] gestalteten [X.] auf der [X.] in [X.] 2002 bekannt sein und sie mit der im Oktober 2013 erfolgten Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität des [X.] rechnen musste, oder ob sie jedenfalls nicht davon ausgehen durfte, die im Frühjahr 2002 begonnene Vermarktung des [X.] "[X.]" stehe der Rechtsgültigkeit des später angemeldeten [X.] entgegen.

4. Hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Ersatzes von vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind, wenn sich der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur aufgrund der von der Klägerin in Anspruch genommenen Ausstellungspriorität vom 14. Januar 2002 als begründet erweist. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie den Abgemahnten in die Lage versetzt, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, [X.], 502 Rn. 13 = [X.], 441 - pcb; Urteil vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.], 403 Rn. 44 = [X.], 444 - Monsterbacke II). Die Klägerin hat mit der Abmahnung geltend gemacht, dem [X.] komme die Priorität seiner Anmeldung zu; eine Ausstellungspriorität hat sie damals nicht in Anspruch genommen. Die [X.] war deshalb nicht in der Lage, die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens der Klägerin insoweit zu prüfen. Sofern die Abmahnung der Klägerin als berechtigt anzusehen ist, wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die durch die Einschaltung des Patentanwalts entstandenen Kosten erstattungsfähig sind, weil seine Mitwirkung an der Abmahnung erforderlich war (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.], 759 Rn. 14 ff. - Kosten des Patentanwalts IV).

Büscher     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZR 9/16

29.06.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 15. Dezember 2015, Az: I-20 U 189/13, Urteil

§ 2 Abs 1 GeschmMG 2004, § 13 Abs 2 GeschmMG 2004, § 15 GeschmMG 2004, § 38 Abs 1 S 1 GeschmMG, § 41 Abs 1 GeschmMG 2004, § 42 Abs 2 S 1 GeschmMG 2004, § 46 Abs 1 GeschmMG 2004, § 46 Abs 3 GeschmMG 2004, § 72 Abs 2 GeschmMG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2017, Az. I ZR 9/16 (REWIS RS 2017, 8854)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 688-689 REWIS RS 2017, 8854

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