Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. I ZR 40/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16935

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Entscheidungstext


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BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
ECLI:[X.]:[X.]:2016:280116UIZR40.14.0
URTEIL
I
ZR
40/14
Verkündet am:
28. Januar 2016
Führinger

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Armbanduhr
[X.] § 38 Abs. 2 Satz 1
Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von §
38 Abs.
2 Satz 1
[X.] kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Er-zeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer [X.].
[X.], Urteil vom 28. Januar 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
Januar
2016
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, [X.], die Richterin Dr. [X.] und den Rich-ter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Januar 2014 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin gehört zum Konzern der [X.]. Sie ist In-haberin des internationalen Sammelgeschmacksmusters DM/041591, das
mit [X.]rang vom 1.
Oktober 1997 für Armbanduhren registriert und in [X.] geschützt ist. Unter Nummer
4 des
Sammelgeschmacksmusters
ist das nach-folgend abgebildete Muster (im Folgenden [X.]) hinterlegt:
1
-
3
-

4.1

4.2

4.3

4.4

Ein Schwesterunternehmen der Klägerin, die [X.] Watch Co. Ltd., vertreibt unter der Bezeichnung [X.] dress

nach dem [X.] gestaltete [X.]. Sie hat die Klägerin ermächtigt, ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Nachahmer nach [X.] Recht im eigenen Namen gel-tend zu machen; sie hat ihr diese Ansprüche auch vorsorglich abgetreten.

2
-
4
-
Die [X.] zu 1, deren alleiniger Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, betreibt in [X.] eine Kette von Einzelhandelsfachgeschäften für Uhren und Schmuck. Zu ihrem Sortiment gehört die nachfolgend abgebildete
Damen-armbanduhr:
1

2

3

Die Klägerin beanstandet das Uhrenmodell
der [X.]n
zu 1
in erster Linie als Verletzung ihres [X.]s, hilfsweise
als wettbewerbswidrige Nachahmung der von der [X.] Watch Co. Ltd.
vertriebenen Damenarmbanduhr.
3
4
-
5
-
Die Klägerin hat beantragt,
[X.]
die [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Uhren mit einer Gestaltung gemäß den [vorstehend wiedergegebenen]
Abbildungen, jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen [X.], anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

IV.
die [X.]n zu
verurteilen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der [X.]n zu 1 befindlichen Uhren gemäß dem Antrag zu Ziffer
I sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser Uhren zu ver-nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treu-händer zum
Zwecke der Vernichtung auf ihre -
der
[X.]n
-
Kosten her-auszugeben.
Ferner hat sie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenser-satzpflicht der [X.]n -
hilfsweise der Wertersatzpflicht
der [X.]n zu 1
-
begehrt (Klageantrag zu Ziffer II) und die
[X.]n
auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu Ziffer III) sowie auf Erstattung von [X.] nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer V) in Anspruch genommen.
Die [X.]n sind der Klage
entgegengetreten. Sie haben von der Klä-gerin widerklagend Ersatz
vorgerichtlicher Rechts-
und Patentanwaltskosten nebst Zinsen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung verlangt.
Das [X.] hat der Klage mit den Hauptanträgen
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die [X.]n ihre Klageabwei-sungs-
und Widerklageanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das
Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten [X.] wegen Verletzung des [X.]s als begründet und den mit der Widerklage erhobenen
Anspruch auf Schadensersatz
wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung als unbegründet angesehen. Dazu
hat es ausgeführt:

5
6
7
8
9
-
6
-
Das [X.] sei rechtsbeständig. Seine Gestaltungsmerkmale
ver-mittelten in ihrer Kombination den Gesamteindruck
einer Uhr, bei der das Arm-band und das darin integrierte Gehäuse als harmonische Einheit wirkten
und zugleich das blockhafte Gehäuse mit dem leicht erscheinenden leiterförmigen Glieder-[X.]
kontrastiere. Einem solchen Gesamteindruck kämen die von den [X.]n entgegengehaltenen vorbekannten Uhrenmodelle nicht [X.] nahe.
Dem [X.] komme daher ein weiter Schutzbereich zu.
Das angegriffene Uhrenmodell
verletze das [X.]. Es übernehme die den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmale
des Gehäuses und des [X.]
identisch oder annähernd.
Soweit die Glieder nicht wie beim [X.] als Quadrate, sondern als [X.]e
ausgeformt seien, [X.] wegen der ebenfalls leiterartigen Struktur die leichte Anmutung des [X.] erhalten. Die unterschiedliche Gestaltung der Schließe trete im Gesamt-eindruck zurück, weil
der informierte Benutzer die Uhr
bestimmungsgemäß zum Ablesen der Uhrzeit von der
Gehäuse und Zifferblatt zeigenden Seite betrachte
und dieser Perspektive eine größere Bedeutung beimesse als der in der [X.] nur selten wahrgenommenen Unterseite mit dem Verschluss.
Die [X.]n
könnten sich nicht darauf berufen, dass die Vermarktung des
ange-griffenen [X.] vor dem 28.
Oktober 2001 begonnen habe, weil sich die Klägerin auch nach dem damals geltenden Recht dem Vertrieb habe widerset-zen können.
B.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete
Revision hat
keinen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die
mit der
Klage gel-tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftsertei-lung, Rechnungslegung, Vernichtung und Ersatz von Abmahnkosten begründet sind, weil die [X.]n mit dem Vertrieb der angegriffenen Damenarmbanduhr
das [X.] verletzen. Es hat den von den [X.]n widerklagend
erho-benen Schadensersatzanspruch zutreffend für unbegründet
erachtet, weil die Schutzrechtsverwarnung nicht unberechtigt war.
10
11
12
-
7
-
[X.] Auf das nach dem [X.] über die internationale Hinterle-gung gewerblicher Muster und Modelle vom 6.
November 1925 ([X.] Ab-kommen) eingetragene Muster, dessen Schutz sich auf das Gebiet der Bundes-republik [X.] bezieht, ist gemäß
§
66 [X.] das Designgesetz ent-sprechend anzuwenden, da insoweit nichts anderes bestimmt ist
(zum [X.] 2004 vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2008 -
I
ZR
67/05, [X.], 790 Rn.
32 = [X.], 1234 -
Baugruppe
I; Urteil vom 28.
Mai 2009
-
I
ZR
124/06, [X.], 80 Rn.
47 = WRP 2010, 94 -
LIKEaBIKE; Urteil vom 7.
April 2011 -
I
ZR
56/09, [X.] 2011, 1117 Rn.
27 = [X.], 1463 -
ICE; zum [X.] vgl. [X.] in [X.]/v.
Falckenstein/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
72 Rn.
4).
I[X.] Mit Blick darauf, dass das Geschmacksmustergesetz in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes ([X.] 2004) im Laufe des Rechtsstreits durch das Geschmacksmustermodernisierungsgesetz geändert (und zugleich in Designgesetz

umbenannt) worden ist, ist hinsichtlich der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen zu unterscheiden.
Der
auf eine Verletzungshandlung gestützte
Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das Verhalten der [X.]n zur [X.] der Verletzungshandlung -
also des
Vertriebs
der
beanstan-deten [X.] 2011
-
nach dem damals
geltenden Geschmacksmusterge-setz 2004 rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft ge-richtet ist, muss die Vermarktung der
angegriffenen Uhr
zudem nach dem nun-mehr geltenden Designgesetz unzulässig
sein. Für den Anspruch auf [X.] und die der Vorbereitung seiner Berechnung
dienenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kommt es
auf das zur [X.] der Verletzungshandlung geltende
Geschmacksmustergesetz
2004
an (st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. [X.], [X.], 80 Rn.
15 -
LIKEaBIKE; [X.], Urteil vom 21.
Juli 2011 -
I
ZR
192/09, [X.], 402 Rn.
11 = [X.], 450 -
Treppenlift; Urteil vom 12.
Juli 2012 -
I
ZR
54/11, [X.], 301 Rn.
17 13
14
-
8
-
= [X.], 491 -
Solarinitiative).
Für den Anspruch auf Erstattung von [X.] ist das zum [X.]punkt der Abmahnung geltende [X.] 2004
maßgeblich
(st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli 2014
I
ZR
119/13, [X.], 393 Rn.
13 = [X.], 450

Der neue [X.], mwN). Der [X.] dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands (zu §
98 [X.] vgl. [X.],
Urteil vom 28.
No-vember 2002 -
I
ZR
168/00, [X.]Z 153, 69, 77 -
P-Vermerk) und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Designgesetz vorliegen (zu § 98 [X.] vgl. Urteil vom 27. November 2014 -
I [X.], [X.], 672 Rn.
66 = [X.], 739 -
Videospiel-Konsolen II).
Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Die Anspruchsgrundlagen sind un-verändert geblieben, abgesehen davon, dass darin jeweils das Wort Ge-schmacksmuster

durch die Wörter eingetragenes Design

und das Wort Mus-ter

durch das Wort Design

ersetzt worden sind
(vgl. auch § 72 Abs. 1 [X.]).
II[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der gegen die [X.] zu 1 gerichtete Unterlassungsanspruch
sei gemäß
§
38
Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs.
1 Satz
1 [X.] begründet, weil die von ihr
vertriebene
Damenarmbanduhr das der Klägerin zustehende [X.] verletze. Diese Beurteilung hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Nach §
38 Abs.
1 Satz
1 [X.] 2004 gewährt das Geschmacks-muster seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Wer entgegen §
38 Abs.
1 Satz
1 [X.] 2004 ein Geschmacksmuster benutzt (Verlet-zer), kann gemäß §
42 Abs.
1 Satz
1 [X.] 2004 von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) bei Wiederholungsgefahr auf Un-terlassung in Anspruch genommen werden. Inhaltsgleiche Regelungen finden 15
16
-
9
-
sich in §
38 Abs.
1 Satz
1, §
42 Abs.
1
Satz
1 [X.]
für das eingetragene Design.
2.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit des [X.]s zu Recht bejaht.
a) Die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs kann zwar nach § 52a [X.] nur durch Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim Deutschen Patent-
und Marken-amt geltend gemacht werden. Diese Bestimmung gilt jedoch gemäß § 74 Abs.
2 [X.] nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhän-gig geworden sind. Da der vorliegende Rechtsstreit bereits früher anhängig ge-worden ist, bleibt es dabei, dass die Rechtsgültigkeit des [X.]s im Ver-letzungsverfahren auf den Einwand fehlender Schutzfähigkeit des [X.]n inzident zu prüfen ist (vgl. [X.] in [X.]/v.
Falckenstein/[X.]
aaO §
74
Rn.
1).
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Schutzfähigkeit des mit [X.]rang vom 1.
Oktober 1997 für Armbanduhren einge-tragenen Designs nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner bis zum 31.
Mai 2004 geltenden Fassung ([X.] aF)
bestimmt. Auf eingetragene Designs, die vor dem 28.
Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden
nach §
72 Abs.
2 Satz
1 [X.] weiterhin die für sie zu diesem [X.]punkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähig-keit Anwendung.

c) Nach §
1 Abs.
2 [X.] aF werden als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen.
Das Berufungsgericht hat die Neuheit und die Eigentümlichkeit des Klagemus-ters rechtsfehlerfrei als gegeben erachtet.
aa) Zur
Beurteilung
der Neuheit des [X.]s ist zunächst sein äs-thetischer Gesamteindruck anhand der ihn wesentlich bestimmenden Gestal-17
18
19
20
21
-
10
-
tungsmerkmale zu ermitteln; diesem
sind sodann im Wege des [X.] die vorbekannten ästhetischen Gestaltungen gegenüberzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
April 1996 -
I
ZR
160/94, [X.], 767, 769
-
Holzstühle; Ur-teil vom 15.
Februar 2001 -
I
ZR
333/98, [X.], 503, 505
= WRP 2001, 946

Sitz-Liegemöbel).
Die Eigentümlichkeit eines Musters setzt voraus, dass es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergeb-nis einer eigenpersönlichen
schöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen
eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2007 -
I
ZR
100/05, [X.], 153 Rn.
25 = [X.], 241 -
Dacheindeckungsplatten). Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist -
anders als die Prüfung der Neuheit -
nicht durch einen Einzelvergleich des [X.]s mit [X.] vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den auf dem betreffenden Gebiet vorbekannten [X.]. Der Gesamteindruck muss
von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestal-tungsmerkmale
ausgehen, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl. [X.], [X.], 767, 769 -
Holzstühle; [X.], 503, 505 -
Sitz-Liegemöbel; [X.], Urteil vom 13.
Juli 2000 -
I
ZR
219/98, [X.], 1023, 1025 = [X.], 1312 -
3-Speichen-Felgenrad; [X.], [X.], 153 Rn.
26 -
Dach-eindeckungsplatten). Die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale kann eine Gesamtwirkung erzielen, die die für einen Geschmacksmusterschutz er-forderliche schöpferische Gestaltungshöhe erreicht
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
November 1980 -
I
ZR
57/78, [X.] 1981, 273, 275 -
Leuchtenglas; Urteil vom 24. September 1987 -
I
ZR
142/85, [X.] 1988, 369, 370 -
Messergriff; [X.], [X.], 503, 505 -
Sitz-Liegemöbel).
bb)
Von diesen Maßstäben ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es
hat angenommen, das [X.] weise folgende für den Gesamteindruck maßgeblichen
Merkmale auf:
22
-
11
-

(1)
Es handelt sich um ein Metall-Glieder-[X.], bei dem Uhrgehäuse und [X.]
dieselbe Oberfläche aufweisen.
(2)
Das
Uhrgehäuse ist [X.] und besitzt
rechtwinklige [X.] an den vier Gehäuseecken, die zur formschlüssigen Aufnahme des [X.] gleicher Breite dienen.
(3)
Das Uhrgehäuse verwendet ein rechteckiges Zifferblatt, welches von ei-nem ebenfalls rechteckigen Uhrglas abgedeckt wird, das bündig mit der Oberfläche des Gehäuses abschließt.
(4)
Zifferblatt und Uhrglas werden durch das Uhrgehäuse gerahmt.
(5)
Die Oberfläche des Gehäuses ist plan und weist eine leichte konvexe [X.] in der Horizontalachse auf.
(6)
Der Bandanschluss des [X.] erfolgt jeweils durch eine Nase an der Ober-
und Unterseite des blockartigen [X.], welches zur seitlichen Aufnahme des [X.] an den rechtwinkligen Aussparungen der Gehäuseecken dient.
(7)
Das Glieder-[X.]
weist eine leiterartige Struktur auf, bei der die beiden Reihen von Längsgliedern durch [X.] verbunden werden. Die [X.] sind zwischen den beiden Längsgliederreihen genau an den Stellen angeordnet, an denen jeweils zwei Längsglieder aneinander stoßen. Dadurch entsteht jeweils ein rechteckiger, annähernd quadrati-scher Leerraum zwischen den jeweils sich gegenüberstehenden Quer-
und Längsgliedern nach Art einer Leiter.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kombination dieser Merkmale vermittle
einen Gesamteindruck, der sich von den vorbekannten Uhrenmodellen abhebe
und dem [X.] die erforderliche Eigentümlichkeit
verleihe. Zwar seien leiterförmige Uhrarmbänder aus dem vorhandenen Formenschatz [X.] und sei eine rechteckige Gehäuseform nicht ungewöhnlich. Dem [X.] sei es aber
gelungen, das Gehäuse in einer Weise in das Armband zu inte-grieren, dass beide Elemente
als einheitliches Ganzes erschienen, und gleich-wohl den leichten Charakter des leiterförmigen [X.] mit dem blockhaften Gehäuse kontrastieren zu lassen. Die Uhr greife die Form des Rechtecks sowohl in der Gehäuseform als auch bei der Gestaltung der Zwi-schenräume auf, wobei die Form zwischen [X.] und Quadrat variiere. Ein derart harmonischer Gesamteindruck finde sich im vorbekannten Formen-schatz nicht.
cc) Diese Bewertung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beur-teilung des Gesamteindrucks des [X.]s
liegt im Wesentlichen auf tat-23
24
-
12
-
richterlichem Gebiet (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster
vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2012 -
C-101/11 und [X.]/11, [X.], 178 Rn.
64 und 66 -
Neuman und [X.]; [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012 -
I
ZR
102/11, [X.], 285 Rn.
51 = [X.], 341 -
Kinderwagen
II). In der [X.] ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zu-grunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2011 -
I
ZR
23/10, [X.], 512 Rn.
45 = [X.], 558 -
Kinderwagen
I; [X.], [X.], 285 Rn.
51
Kinderwagen
II). Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen einen solchen
Rechtsfehler nicht erkennen.
(1) Die Revision wendet hinsichtlich des Merkmals (1) erfolglos ein, der informierte Benutzer könne den hinterlegten Abbildungen des [X.]s nicht entnehmen, dass
Uhrgehäuse und
[X.]
dieselbe metallene Ober-fläche aufwiesen.
Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes kann sich
zwar
nur auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses erstrecken, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkenn-bar sind (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juli 1961 -
I
ZR
44/59, [X.] 1962, 144, 146 = [X.], 352 -
Buntstreifensatin
I; Urteil vom 21.
Januar 1977 -
I
ZR
49/75, [X.] 1977, 602, 604 -
Trockenrasierer; Urteil vom 8.
März 2012 -
I
ZR
124/10, [X.], 1139 Rn.
16 = [X.], 1540 -
Weinkaraffe; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
11 Rn.
20).
Die hinterlegten Abbildun-gen lassen eine einheitliche Metalloberfläche von Uhrgehäuse und [X.]
aber hinreichend deutlich erkennen. Soweit die Revision ihnen eine solche Ge-staltung nicht zu entnehmen
vermag, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässi-ger Weise die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
(2) Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, die Beschreibung des Merk-mals (7) sei
unrichtig,
weil
der informierte Betrachter eine von einem Quadrat 25
26
-
13
-
abweichende Rechteckform der Leerräume bei der Betrachtung mit bloßem Auge nicht erkenne.
Das Berufungsgericht ist bei seiner
weiteren
Prüfung da-von ausgegangen, dass die Leerräume als Quadrat wahrgenommen werden.
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene [X.] verletze das [X.], weil sie
den gleichen Gesamteindruck wie dieses hervorrufe.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
a) Die zur [X.] der Verletzungshandlung und die zur [X.] der Entschei-dung geltenden Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes bzw. Design-gesetzes sind auch auf Geschmacksmuster anwendbar, die -
wie das Kla-gemuster
-
vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen angemeldet oder einge-tragen worden sind, soweit sich -
wie hier -
aus diesen Bestimmungen nichts anderes
ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2005 -
I
ZR
263/02, [X.] 2006, 143, 144 = [X.], 117 -
Catwalk; [X.], [X.], 80 Rn.
47
-
LIKEaBIKE; [X.], Beschluss vom 17.
August 2010 -
I
ZR
97/09, [X.] 2011, 423 -
Baugruppe
II; [X.], [X.] 2011, 1117 Rn.
27 -
ICE; [X.] in Eich-mann/v.
Falckenstein/[X.]
aaO
§
72 Rn.
4).
Nach §
38 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2004 und
§
38 Abs.
2 Satz
1 [X.] erstreckt sich der Schutz aus einem Geschmacksmuster bzw. aus einem eingetragenen Design auf jedes Muster bzw. Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamt-eindruck erweckt.

b) Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacks-musters bzw. eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters und des eingetragenen Designs be-stimmt sowie
sein
Gesamteindruck und
derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden
(vgl. [X.], [X.] 2011, 1117 Rn.
34 -
ICE).
Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2010 -
I
ZR
71/08, [X.] 2011, 142 Rn.
17 = [X.], 100

Untersetzer; [X.], Urteil vom 24.
März 2011
27
28
29
-
14
-
-
I
ZR
211/08, [X.] 2011, 1112 Rn.
42 = [X.], 1621 -
Schreibgeräte; [X.], [X.] 2011, 1117 Rn.
35

ICE; [X.], [X.], 512 Rn.
24 -
Kinder-wagen
I; [X.], [X.], 285 Rn.
31

Kinderwagen
II).
c) Das Berufungsgericht hat dem [X.] ohne Rechtsfehler
einen weiten Schutzbereich beigemessen.
aa) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß §
38 Abs.
2 Satz
2 [X.] 2004 und
§
38 Abs.
2 Satz
2 [X.] der Grad der [X.] bei der Entwicklung seines Musters bzw. seines Designs zu berücksichtigen. Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestal-tungsspielraum des [X.] können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs
führen. Der [X.] hängt demnach vom
Abstand des Geschmacksmusters bzw. des eingetra-genen Designs zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. [X.], [X.] 1988, 369, 370 -
Messergriff; [X.], 767, 769
f. -
Holzstühle; [X.] 2011, 142 Rn.
17 -
Untersetzer; [X.] 2011, 1112 Rn.
42 -
Schreibgeräte; [X.] 2011, 1117 Rn.
32
-
ICE; [X.], 285 Rn.
32 -
Kinderwagen
II). Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des [X.]s und der [X.] [X.] zu ermitteln (vgl. [X.], [X.], 767, 770
-
Holzstühle; [X.], 512 Rn.
26 -
Kinderwagen
I; [X.], 285 Rn.
24
-
Kinderwagen
II).
bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und zu
dem Ergebnis gelangt, dass das [X.] aufgrund der geringen
Musterdichte von Uhren mit Leiterarmband, der hohen Freiheit bei der Gestal-tung von Armbanduhren
und der Vielfalt der möglichen Formen
über einen wei-ten Schutzumfang verfügt.
Es hat angenommen, das [X.] imponiere durch das harmonische Zusammenspiel
von Uhrgehäuse und [X.] bei einer zugleich durch die Leiterform des [X.] bewirkten gewissen Leichtigkeit. In dieser Gesamtwirkung rage es
aus den vorbekannten
Gestal-tungen deutlich heraus. Die
vorbekannten Uhrenmodelle wiesen erhebliche Ge-30
31
32
-
15
-
staltungsunterschiede auf und kämen dem [X.] in ihrem Gesamtein-druck nicht einmal nahe. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision hingenommen
und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die angegriffene Damenarmbanduhr erwecke beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das [X.].
aa) Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (§
38 Abs.
2 Satz
1
[X.] 2004 und
§
38 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Die [X.] setzt voraus, dass die Person das
Produkt,
das das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt
vorgesehenen Zweck verwendet
(zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster
vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2010 -
T-153/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.]-RR 2010, 425 Rn.
46
-
Shenzhen [X.]
und [X.]; Urteil vom 21. November 2013 -
T-337/12, [X.] Int
2014, 494 Rn.
23 -
El
[X.]). Als informiert

wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacks-muster bzw.
Designs
kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente
besitzt, die
die
Geschmacksmuster bzw.
Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte
aufgrund seines Interesses an ihnen
mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit
verwendet. Seine [X.] und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durch-schnittlich informierten, [X.] aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 2011 -
C-281/10 P, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 506 Rn.
53 und 59 -
PepsiCo/Grupo Promer; [X.], [X.]-RR 2010, 425 Rn.
47
-
Shenzhen [X.]
und [X.]; [X.], [X.], 285 Rn.
55 -
Kinderwagen
II). Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden
Geschmacksmuster bzw. Designs vor (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. [X.], [X.], 506 Rn.
55
33
34
-
16
-
-
PepsiCo/Grupo Promer; [X.], 178 Rn. 54 -
Neuman und [X.]; [X.], Urteil vom 19.
Juni 2014 -
C-345/13, [X.] 2014, 774 Rn.
26 = [X.], 1042 -
KMF/Dunnes).
Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmus-ter
bzw. das eingetragene
Design
erweckt,
sind sowohl die Übereinstimmungen
als auch die Unterschiede der Muster bzw. der Designs zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.] 2011, 142 Rn.
20 -
Untersetzer; [X.] 2011, 1117 Rn.
36

ICE; [X.], 285 Rn.
30 -
Kinderwagen
II). Dabei
ist eine Gewichtung der Ge-meinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen
danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den
Gesamt-eindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. [X.], [X.], 1023, 1025 -
3-Speichen-Felgenrad; [X.], 503, 505 -
Sitz-Liegemöbel; [X.], 285 Rn.
68 bis 71 -
Kinderwagen
II; [X.] in [X.]/v.
Falckenstein/[X.]
aaO
§
38 Rn.
16
und 19).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Uhr [X.] den gleichen Gesamteindruck wie das [X.], weil sie
mit ihm in den Merkmalen
übereinstimme, die den Gesamteindruck eines Kontrasts des
block-haften Gehäuses mit der leicht erscheinenden Struktur des [X.] einer-seits und des
harmonischen Zusammenspiels von Gehäuse und Armband an-dererseits prägten.
Von den Einzelmerkmalen des [X.]s übernehme das [X.] Modell die Merkmale (1) und
(2)
sowie
(4)
bis
(6) identisch und die Merkmale (3) und (7) annähernd. Der Übereinstimmung in den Merkmalen (1) und (2) werde der informierte Benutzer beträchtliches
Gewicht beimessen, weil sie er-heblich zu dem Eindruck einer harmonischen Einheit beitrage. Hinsichtlich des Merkmals
(3) werde der informierte Benutzer beachten, dass die rechteckige Gehäuseform vom Zifferblatt aufgenommen werde und das Uhrglas bündig mit der Gehäuseoberfläche abschließe, was dem Uhrgehäuse -
zusammen mit den 35
36
37
-
17
-
Merkmalen (4)
bis (6)
-
seine den Gesamteindruck
beider Uhrenmodelle
maß-geblich prägende blockartige Gestalt
verleihe.
Zwar kontrastiere das Zifferblatt beim [X.] mit dem Gehäuse farblich, während es beim angegriffenen
Modell in der Gehäusefarbe gehalten sei. Da
dem informierten Benutzer [X.] sei, dass gleiche Uhrenmodelle mit unterschiedlich gestalteten [X.] versehen seien, werde er der farblichen Abweichung aber nur ein geringes Gewicht für den Gesamteindruck beimessen.
Die Detailgestaltung des [X.]s (Merkmal [7]) stelle den wohl ge-wichtigsten Unterschied zwischen dem [X.] und dem angegriffenen Modell dar. Beim [X.] variiere das [X.] des Gehäuses mit der quadratischen Form der einzelnen Bandglieder, wobei die leiterartige Struk-tur dem Armband eine leichte Anmutung gebe. Das angegriffene Modell weise eine leiterartige Struktur auf, bei der die Sprossen

keine gleichsam quadrati-schen, sondern die Gehäuseform eines [X.]s wiederholenden
Leer-räume
ergäben. Diese Abweichung führe jedoch nicht zu einem anderen Ge-samteindruck. Entscheidend sei der durch
die offene Struktur erreichte Ieichte

Eindruck und die Übernahme der rechteckigen Grundform.
Die unterschiedliche Gestaltung der Schließe trete im Gesamteindruck ebenfalls zurück. Der infor-mierte Benutzer werde die Schließe nur selten wahrnehmen, weil die Armband-uhr dem Ablesen der Uhrzeit diene und daher bestimmungsgemäß von der Sei-te betrachtet werde, die Gehäuse und Zifferblatt zeige. Er
werde daher beson-ders auf die
Tragesituation abstellen und dieser Perspektive eine größere Be-deutung beimessen als der Unterseite mit dem Verschluss.
cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Fest-stellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehen-den Muster bzw. Designs liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat 38
39
-
18
-
(vgl. [X.], [X.], 512 Rn.
45 -
Kinderwagen
I; [X.], 285 Rn.
51

Kinderwagen
II).
Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unter-laufen.
dd) Die Revision
macht geltend, indem das Berufungsgericht auf die Tragesituation abgestellt habe, habe es der
abweichenden Gestaltung des [X.] zu Unrecht eine untergeordnete Bedeutung für den Gesamtein-druck
beigemessen.
Das Gliederband des [X.]s weise eine durchge-hende leiterartige Struktur auf, die in geschlossenem Zustand
das gesamte Handgelenk umgebe und nur durch eine kleine Schließe auf der Innenseite des Handgelenks unterbrochen werde. Beim angegriffenen Modell folgten dagegen der offenen rahmenförmigen Struktur des [X.]s auf jeder Seite drei ge-schlossene Glieder,
die bei ihrer Verbindung mithilfe der Schließe über etwa ein Drittel der Gesamtlänge des [X.]s einen geschlossenen Bereich bilde-ten.
Diesen gestalterischen Unterschied nehme der informierte Benutzer beim Betrachten der Uhrenmodelle wahr.
Diese Rüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
(1) Das Berufungsgericht hat bei seiner
Beurteilung
zu Recht darauf [X.], welchen Gesamteindruck eine nach dem [X.] gestaltete [X.] einerseits und das angegriffene Uhrenmodell
andererseits beim [X.] Benutzer jeweils beim Tragen am Handgelenk erwecken.
Die Funktion des Geschmacksmusters
bzw. des
eingetragenen Designs
besteht darin, in seiner Wirkung auf den Formen-
(und Farben-)sinn das durch Anschauen des Erzeugnisses vermittelte ästhetische Gefühl anzuregen. Die Übereinstimmung des Gesamteindrucks kann daher nicht unabhängig davon beurteilt werden, in welcher Weise das
Erzeugnis
bei seiner [X.] Verwendung wahrgenommen wird
(vgl. Begründung des [X.] zu §
4 des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks.
15/1075, S.
35; [X.], Urteil vom 4.
Juli 1961 -
I
ZR
102/59, [X.] 1961, 640, 642 = [X.], 352 -
Straßenleuchte). Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks 40
41
42
-
19
-
orientiert sich der
informierte Benutzer daran, in welcher Art und Weise ein Er-zeugnis nach
seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt (vgl. [X.], [X.] 1981, 273, 274 -
Leuchtenglas; [X.] in [X.]/v.
Falckenstein/[X.]
aaO §
2 Rn.
22).
Die
Gewichtung
eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt deshalb
davon ab, inwieweit
es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses
für den informierten Benutzer sichtbar ist
(vgl. zum Gemein-schaftsgeschmacksmuster [X.], [X.]-RR 2010, 425 Rn.
66 -
Shenzhen Tai-den und [X.]; Urteil vom 14. Juni 2011 -
T-68/10, [X.]. 2011, [X.], [X.] Int
2011, 746 Rn.
78 -
Sphere Time; [X.] Int
2014, 494 Rn.
46 -
El [X.]/HABM).
Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder
kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informier-ten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (vgl. [X.], [X.]-RR 2010, 425 Rn.
63 bis 66
-
Shenzhen [X.] und [X.]; [X.], Urteil vom 28.
November 1973 -
I
ZR
86/72, [X.] 1974, 406, 409 -
Elektroschalter; [X.], [X.]-RR 2009, 16, 18 -
Plastik-Untersetzer; [X.] in [X.]/v.
Falckenstein/[X.]
aaO §
2 Rn.
24, §
38 Abs.
19; [X.], Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2.
Aufl., Art.
6 [X.] Rn.
56 und Art.
10 [X.] Rn.
46).
Diese
vom Senat zu §
5 [X.] aF und vom Gericht der [X.] zu Art.
6 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 angestellten [X.] gelten gleichermaßen
für die Beurteilung des Gesamteindrucks nach §
38 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2004 und §
38 Abs.
2 Satz
1 [X.]. [X.] bzw. ein eingetragenes
Design
gewährt
nach §
38 Abs.
1 Satz
2 [X.] 2004 bzw. §
38 Abs.
1 Satz
2 [X.] Schutz gegen den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster bzw. das einge-tragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. In seinen Schutzbereich greifen deshalb Produkte ein, die bei ihrer
Benutzung einen übereinstimmenden Gesamteindruck erwecken. Dementsprechend
stellen die
43
-
20
-
Bestimmungen der §
38 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2004 und §
38 Abs.
2 Satz
1 [X.], die der Umsetzung von Art.
9 Abs.
1 der Richtlinie 98/71/[X.] über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen dienen, auf die Sicht des [X.] Benutzers ab und
nicht, wie von der [X.] [X.] in Art. 5 Abs. 1 ihres [X.] vorgesehen, auf den [X.] in den Augen der maßgeblichen Öffentlichkeit, namentlich der potentiel-len Käufer
(vgl. [X.], [X.] Int 1996, 859, 863).
(2) Von den vorstehend dargestellten
Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegangen und hat angenommen, der informierte Benutzer
wer-de bei der Beurteilung des Gesamteindrucks von [X.] und [X.]m Modell besonders auf die Tragesituation abstellen. Beim Tragen der [X.] werde er die unterschiedliche Gestaltung der Schließe nur selten wahrnehmen, weil die
Uhr
zum
Ablesen der Uhrzeit diene und daher bestim-mungsgemäß von der Seite betrachtet werde, die Gehäuse und Zifferblatt zei-ge. Er werde dieser Perspektive daher eine größere Bedeutung als dem Blick auf die Unterseite mit dem Verschluss beimessen. Diese Beurteilung lässt kei-nen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision macht vergeblich
geltend, Armbanduhren der in
Rede ste-henden Art würden erfahrungsgemäß auch als Schmuckgegenstände
einge-setzt und als solche vom informierten Benutzer von allen Seiten betrachtet. [X.] als Schmuck dienende Uhr wird in der Regel nicht anders als eine nur als
[X.]messgerät dienende Uhr
getragen; etwas anderes
macht auch die Revision nicht geltend. Bei einer als Schmuckstück präsentierten Uhr befindet sich der [X.] daher
ebenfalls regelmäßig auf der körperzugewandten In-nenseite des Handgelenks und wird nach der Lebenserfahrung deutlich seltener als das
auf der Außenseite des Handgelenks zur Schau gestellte Uhrgehäuse mit den angrenzenden Bandgliedern wahrgenommen. Soweit die Revision [X.], bei der [X.] sehe man häufig den [X.], 44
45
-
21
-
ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die abweichende tatrichterli-che Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Sichtweise.
ee) Ohne Erfolg beanstandet die Revision,
bei
der Annahme eines über-einstimmenden Gesamteindrucks von [X.] und angegriffenem Modell habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Darbietung in Kaufangeboten und Werbemaßnahmen sowie die Kaufsituation außer [X.] gelassen. [X.] würden in der Werbung sowie in
Schaufenstern
und Vitrinen
vielfach in ganzer Länge sichtbar dargestellt. Beim Kauf sehe sich der Kunde die gesamte Uhr an
und nehme die deutlichen Unterschiede im [X.] des [X.] und des beanstandeten [X.] wahr.
(1) Nach §
38 Abs.
1 Satz
2 [X.] 2004 bzw. §
38 Abs.
1 Satz
2 [X.] erstreckt sich das
Verbietungsrecht des Inhabers eines Geschmacks-musters bzw. eines eingetragenen Designs auf das Anbieten und das Inver-kehrbringen eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster bzw. das ein-getragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.
Ein überein-stimmender
Gesamteindruck kann sich daher auch aus der Präsentation des betreffenden Erzeugnisses in Werbemitteln und [X.] ergeben (vgl. [X.], [X.] Int 1996, 859, 874). Da die ästhetische Gestaltung eines Musters bzw. eines Designs als Kaufanreiz dient (vgl. [X.], [X.], 790 Rn.
28 -
Baugruppe
I), können dabei (Detail-)Gestaltungen Bedeutung erlan-gen, die das Kaufinteresse des informierten Benutzers wecken oder Einfluss auf seine
Auswahlentscheidung nehmen sollen
(vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2007 -
20 [X.], juris Rn. 19;
[X.], [X.] Int 1996, 859, 874; ders.
in [X.]/v.
Falckenstein/[X.]
aaO §
2 Rn.
22,
§
38 Rn.
30; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
38 Rn.
30).
(2) Das Berufungsgericht musste
auf die Situation, in der Armbanduhren beworben und zum Verkauf angeboten werden,
nicht eingehen, weil es eine Verletzung des [X.]s rechtsfehlerfrei bereits wegen des übereinstim-menden Gesamteindrucks in der [X.] bejaht hat.
46
47
48
-
22
-
Entgegen der Ansicht der Revision kann im Übrigen nicht
davon [X.] werden, dass Armbanduhren regelmäßig in einer Weise beworben und zum Kauf angeboten werden, die den [X.] deutlich sichtbar macht. In den von den Parteien vorgelegten Werbematerialien werden zumeist -so auch bei der nach dem [X.] gestalteten Armbanduhr der [X.] Watch Co. Ltd.
-
allein das Uhrgehäuse und der angrenzende
Teil des Armbands
ab-gebildet oder in den Vordergrund gerückt.
Nach der Lebenserfahrung liegt
es nicht fern, dass Armbanduhren in Schaufenstern und Vitrinen auf Manschetten ausgestellt werden, die das Augenmerk des Betrachters auf das Uhrgehäuse und nicht auf den [X.] lenken.
Der informierte Benutzer wird zwar erfahrungsgemäß
eine
Armbanduhr
insgesamt in Augenschein nehmen, bevor er sich für ihren Erwerb entscheidet. Bei seiner Kaufentscheidung wird er sich aber
in der Regel
von der beabsichtig-ten Verwendung der Uhr leiten lassen. Er wird sein besonderes Augenmerk daher
den beim Tragen der Armbanduhr vorrangig sichtbaren
Gestaltungsmerk-malen
-
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Uhrgehäuse und den angrenzenden offenen Bandgliedern
-
widmen und ihnen besondere Be-deutung für den Gesamteindruck beimessen (vgl. [X.] in [X.]/v.
Falckenstein/[X.]
aaO
§
38 Rn.
19).
ff)
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der An-nahme eines übereinstimmenden Gesamteindrucks verkannt, dass nach dem Verständnis des informierten Benutzers die offenen [X.]glieder beim angegriffenen Modell nicht wie das [X.] eine leiterartige, sondern eine rahmenförmige Struktur aufwiesen. Beim [X.] würden beidseits des [X.] die Längsstäbe nach Art von Sprossen durch mehrere
Querglie-der miteinander verbunden, zwischen denen sich
quadratische Freiräume be-fänden. Dagegen grenzten an das Gehäuse des angegriffenen [X.]
jeweils zwei seitliche Spangen an, die in ihrer Mitte nur an einer Stelle durch ein 49
50
51
-
23
-
Querstück miteinander verbunden seien und längsgestreckte rechteckige
Frei-räume
einschlössen.
Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch.
(1) Das Berufungsgericht hat die als leiterartig bezeichnete Struktur des
[X.]s darin gesehen, dass die Längs-
und [X.]
so miteinander verbunden sind, dass sie
jeweils einen rechteckigen Leerraum bilden.
Es
hat berücksichtigt, dass beim
angegriffenen Modell
die [X.] mit den Längs-gliedern Leerräume bilden, die -
anders als beim [X.]
-
nicht als Quad-rate,
sondern als [X.]e ausgeformt sind.
Es hat angenommen, der informierte Benutzer nehme die offenen Glieder des [X.]s beim [X.] als Variation und beim angegriffenen Modell als Wiederholung der rechteckigen
Form des [X.] wahr. Dies
führe jedoch nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Entscheidend sei, dass das (beim Tragen
sichtbare) Armband der beanstandeten Uhr die durch die offene Struktur erreichte leichte Anmutung und die rechteckige Grundform der Glieder
des [X.]s
über-nehme. Dabei ist
das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgericht-liche Urteil
davon ausgegangen, dass die größere Länge und die damit verbun-dene
geringere Anzahl der offenen Freiräume
sowie die stärkere Krümmung der Längsstäbe in der [X.] aufgrund der Rundung des [X.] um das Handgelenk nicht genau
wahrnehmbar sind und im Gesamtein-druck zurücktreten.
(2) Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das
[X.] hat
in seine Bewertung die gestalterischen Unterschiede zwischen den Uhrarmbändern des [X.]s und des
angegriffenen Modells
einbe-zogen und sie
nach rechtlich zutreffenden Maßstäben und im Einklang mit der Lebenserfahrung als für den Gesamteindruck nicht maßgeblich gewürdigt. [X.] hat es nicht auf die Übernahme der Grundkonzeption eines Armbands mit offenen Gliedern abgestellt, sondern in der länglichen statt quadratischen Aus-formung der rechtwinkligen Leerfläche eine Abwandlung gesehen, die den Ge-samteindruck eines leicht anmutenden [X.]s aus offenen rechteckigen 52
53
-
24
-
Gliedern unberührt lässt. Soweit die Revision anführt, der informierte Benutzer sehe zwischen einem Rechteck mit gleicher Kantenlänge und einem solchen mit
unterschiedlicher Kantenlänge wegen
der verschiedenen
Proportionen ei-nen grundlegenden optischen und gestalterischen Unterschied, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beurteilung
durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-gen.
gg) Die Annahme des Berufungsgerichts, das angegriffene Uhrenmodell
erwecke beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das [X.], ist auch sonst nicht zu beanstanden. Das
Berufungsgericht hat nicht nur auf die gestalterische Annäherung in den beim Tragen der [X.] vorrangig sichtbaren Merkmalen
des Gliederarmbands, sondern außer-dem -
insoweit von der Revision unbeanstandet
-
auf die identische oder annä-hernde Übernahme der Gestaltungsmerkmale des [X.] abgestellt. Im Blick darauf hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, das angegriffene Modell zeichne sich
wie das [X.] dadurch aus, dass das blockartige Gehäuse einerseits einen Kontrast zu dem leicht anmutenden Gliederband bil-de und andererseits
mit diesem
wegen der formschlüssigen Integration eine harmonische Einheit darstelle. Unter diesen Umständen ist die
Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die angegriffene [X.] der [X.]n zu 1 greife in den -
weit zu bemessenden
-
Schutzbe-reich
des [X.]s ein.
4.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an-gegriffene Modell das [X.] auch dann verletzt, wenn die beanstandete Damenarmbanduhr vor dem 28.
Oktober 2001 vermarktet worden ist. Gemäß
§
72 Abs.
2 Satz
2 [X.] 2004 bzw.
§
72 Abs.
2 Satz
2 [X.] können Rechte aus vor dem 28.
Oktober 2001 angemeldeten oder eingetragenen Ge-schmacksmustern bzw. eingetragenen Designs nicht geltend gemacht werden, soweit sie vor diesem Tag begonnene Handlungen betreffen, die der Verletzte 54
55
-
25
-
nach den Bestimmungen
des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum 31.
Mai 2004 geltenden Fassung nicht hätte verbieten können. Das Berufungs-gericht hat angenommen, das angegriffene Modell stelle eine verbotene Nach-bildung im Sinne von §
5 [X.] aF dar, weil es ebenso wie das [X.] den Gesamteindruck einerseits eines Kontrasts zwischen dem leicht wirkenden Armband und dem blockartigen Gehäuse sowie
andererseits einer
harmonischen Einheit von Armband und darin integriertem Gehäuse erwecke und sein Gestalter in Kenntnis der ästhetisch-schöpferischen Elemente des [X.] gehandelt habe. Dagegen erhebt die Revision keine [X.], die über die -
nicht durchgreifenden
-
Einwände gegen einen übereinstimmenden Ge-samteindruck nach §
38 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2004 und §
38 Abs.
2 Satz
1
[X.] hinausgehen.
IV. Der
gegen die [X.] zu 1 gerichtete
Schadensersatzanspruch
ist
nach §
38 Abs.
1 Satz
1, §
42 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2004
und §
38 Abs.
1 Satz
1, §
42 Abs. 2 Satz
1 [X.]
gerechtfertigt.

V. Die Verpflichtung der [X.]n zu 1 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergibt sich aus §
46 Abs.
1 und 3 [X.] 2004,
§
46 Abs.
1 und 3 [X.]
§
242 BGB.
V[X.] Der
gegen die [X.] zu 1 geltend gemachte
Anspruch auf [X.] ist nach §
43 Abs.
1 Satz
1 [X.] begründet. Danach kann der Ver-letzte den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des [X.] befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Ein Erzeugnis ist nach der Legaldefinition des § 1 Nr. 2
[X.] jeder industrielle oder hand-werkliche Gegenstand. Gemeint ist
damit
jeder industriell oder handwerklich herstellbare Gegenstand ([X.] in [X.]/v.
Falckenstein/[X.]
aaO §
1 Rn.
17). Unter den weit
gefassten Begriff des Gegenstandes fallen nicht nur die das eingetragene Design der Klägerin verletzenden Uhren, sondern auch die Werbemittel, in die das eingetragene Design in Form einer Abbildung dieser 56
57
58
-
26
-
Uhren aufgenommen ist (zu § 18 Abs. 1 [X.] aF vgl. Büscher in Bü-scher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., §
18 [X.] Rn.
5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
18 Rn.
20; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO §
43 Rn.
30).
VI[X.] Der gegen die [X.] zu 1 erhobene Anspruch auf Ersatz
von [X.] ist aus §
38 Abs.
1 Satz
1, §
42 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2004 gerechtfertigt. Gegen die Höhe der veranschlagten Geschäftsgebühr erhebt die Revision keine Einwände. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §
286 Abs.
1 Satz
1, §
288 Abs.
1 BGB.
VII[X.] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der [X.] zu 2 aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der [X.] zu 1 zu Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung, Rechnungs-legung, Vernichtung der streitbefangenen Uhren
und Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet ist.
Ein Geschäftsführer kann bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in [X.] genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und [X.] kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumut-bare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 2014

I
ZR
242/12, [X.] 2014, 883 Rn.
11 = [X.], 1050

Geschäftsführer-haftung [insoweit nicht in [X.]Z 201, 344 veröffentlicht]; [X.], [X.], 672
Rn.
81

Videospiel-Konsolen
II). Eine Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm [X.] begangen hat. Wie der Senat -
nach Erlass des Beru-fungsurteils
-
entschieden hat, setzt dies voraus, dass der Geschäftsführer an der deliktischen Handlung durch [X.] beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garanten-stellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über 59
60
61
-
27
-
die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen da-von ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist
(vgl. [X.]Z 201, 344 Rn.
17

Geschäftsführerhaftung; [X.], [X.], 672 Rn.
80 und 83 -
Videospiel-Konsolen
II; [X.], Urteil vom 22.
Januar 2015
-
I
ZR
107/13, [X.], 909 Rn.
45 = [X.], 1090 -
Exzenterzähne).
Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszuge-hen. Typischerweise wird der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft, die
eine Kette von Einzelhandelsfachgeschäften für Uhren und Schmuck betreibt, entscheiden, welche Uhrenmodelle in das Sortiment der Fachgeschäfte [X.] werden.
[X.]. Der von den [X.]n mit dem [X.] geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich verauslagter Rechts-
und Patentanwaltsge-bühren ist nicht aus §
823 Abs.
1 BGB begründet. Das Berufungsgericht hat
zu-treffend angenommen, dass der durch die Abmahnung erfolgte
Eingriff der Klä-gerin in das Recht der [X.]n am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2005 -
GSZ
1/04, [X.]Z 164, 1, 6
f.

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) nicht rechtswidrig ist, weil der
Vor-wurf, die angegriffene Uhr verletze das
[X.], berechtigt war.
62
63
-
28
-
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der [X.] (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
14c [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 13.01.2014 -
I-20 [X.]/12 -

64

Meta

I ZR 40/14

28.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. I ZR 40/14 (REWIS RS 2016, 16935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16935

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Geschmacksmusterschutz: Internationale Zuständigkeit bei Klagen vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten; Nichterkennbarkeit der ein- oder zweiteiligen …


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