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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisantrag - Revisionszulassung wegen Verfahrensmangel
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 108 680,86 Euro festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen im [X.] an eine für den Zeitraum 2003 bis 2005 durchgeführte Betriebsprüfung. Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte Daten aus einer mit der Finanzverwaltung erzielten "tatsächlichen Verständigung" zugrunde gelegt und die Klägerin ua zu Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 108 680,86 Euro herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das SG der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im og [X.]-Urteil.
II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] Niedersachsen-Bremen vom 1.3.2017 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.] als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber nicht erreichen.
1. Die Klägerin stützt sich in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom [X.] allein auf den Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]).
Zur Erläuterung weist sie darauf hin, dass sie während des gesamten Berufungsverfahrens - so mit [X.] vom 29.11.2016 - unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass das Ergebnis der "tatsächlichen Verständigung" für die Verbeitragung in der Sozialversicherung aus bestimmten Gründen nicht verwendet werden dürfe. Die Klägerin sieht einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, dass das [X.] ihrem Vortrag und den Angeboten, ihren früheren Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwalt [X.], und den Sachbearbeiter des Finanzamts [X.] als Zeugen zu vernehmen, nicht nachgegangen sei. Sie erläutert, sie habe in der mündlichen Verhandlung am 1.3.2017 in ihrem Schlussvortrag eindringlich auf die Erheblichkeit des vorerwähnten Vortrags und die Aufrechterhaltung ihrer Beweisangebote sowie die Erforderlichkeit der Beweiserhebung hingewiesen; zum Beweis hierfür regt sie eine Vernehmung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten, des Rechtsanwalts [X.], an.
Nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein in einem vorbereitenden [X.] (hier: vom 29.11.2016) gestellter Beweisantrag genügt den Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.] nur dann, wenn aus den näheren Umständen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ihn in der letzten mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten hat, und dies hinreichend dargelegt ist. Bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Beweisantrag aufrechterhalten hat, so muss er in der Nichtzulassungsbeschwerde auch hierzu entsprechende Angaben machen.
Die Klägerin behauptet zwar, sie habe ihr Angebot, die beiden Zeugen zu vernehmen, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 1.3.2017 aufrechterhalten. Dass sie sich entsprechend verhalten hat, ergibt sich jedoch weder aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen [X.]-Urteils noch aus der Niederschrift über die Sitzung des [X.] am 1.3.2017.
Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, dass der Inhalt der Sitzungsniederschrift insoweit unzutreffend sei und die Niederschrift deshalb keine Beweiskraft (§ 165 ZPO) für die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung habe. Weder behauptet sie, das Sitzungsprotokoll sei gefälscht worden, noch, das Protokoll sei erheblich widersprüchlich (vgl hierzu schon [X.] vom 14.11.1961 - 11 RV 960/59 - [X.], 232, 235 = [X.] [X.]64 zu § 162 [X.], mwN) oder lückenhaft. Ein Widerspruch entsteht im Übrigen nicht schon dann, wenn eine zu erwartende Förmlichkeit nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist (so [X.] vom [X.] - B 8 KN 7/99 R - [X.] 3-1500 § 61 [X.] S 7, mwN). Einen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens bezeichnet die Klägerin damit nicht.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160 Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
Meta
16.10.2017
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Hildesheim, 18. Mai 2016, Az: S 28 R 72/13
§ 103 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.10.2017, Az. B 12 R 25/17 B (REWIS RS 2017, 3905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3905
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