Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2022, Az. B 11 AL 4/22 B

11. Senat | REWIS RS 2022, 4592

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Anhörung eines Beigeladenen - Beweisantrag


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], § 169 [X.]).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) die diesen Verfahrensmangel des [X.] (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.] 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des [X.] - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6).

3

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin rügt eine Verletzung des § 103 [X.] dadurch, dass das [X.] den Beigeladenen nicht angehört habe, insbesondere zu dessen Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts und der Vertragsparteien des Vermittlungsvertrages. Es fehlt aber an der Darlegung, dass die Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] Teilsatz 2 [X.] erfüllt sind. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Anhörung eines Beteiligten - hier des Beigeladenen - in Form einer Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren kein statthaftes Beweismittel im engeren Sinne ist (vgl BSG vom 27.5.2011 - B 12 KR 79/10 B - juris Rd[X.] 8). Da aber auch die Anhörung eines Beigeladenen zu den Amtsermittlungspflichten im Sinne des (als verletzt gerügten) § 103 Satz 1 [X.] gehören kann (vgl auch ausdrücklich § 103 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]; vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 21/02 B - juris Rd[X.] 21), gelten die Beschränkungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.] auch dann, wenn es sich um Amtsermittlungen handelt, die sich nicht auf Beweismittel im engeren Sinne beziehen. Das BSG hat daher für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch insofern die Bezeichnung eines auf die Anhörung eines Beigeladenen gerichteten Beweisantrags verlangt (BSG vom [X.] - B 12 KR 82/20 B - juris Rd[X.] 11; vgl auch BSG vom [X.]/08 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 18 Rd[X.] 6 ff für die Anhörung eines Klägers selbst; vgl aber auch BSG vom 6.11.2019 - B 9 S[X.]6/19 B - juris Rd[X.] 11). Jedenfalls bedarf es, um den Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.] zu genügen, eines konkret auf die Anhörung des Beigeladenen zu bestimmten Tatsachen gerichteten Antrags, und im Revisionszulassungsverfahren der Darlegung, dass ein solcher Antrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist (vgl entsprechend zu Beweisanträgen BSG vom 18.12.2000 - [X.] U 336/00 B - [X.] 3-​1500 § 160 [X.]1 S 51 f; BSG vom 18.9.2003 - B 9 S[X.]/03 B - [X.] 4-​1500 § 160 [X.] 1 Rd[X.] 6; BSG vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-​1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11; ferner etwa BSG vom 13.1.2020 - B 4 [X.]/20 B - juris Rd[X.] 6; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 44/20 B - juris Rd[X.]; BSG vom [X.] [X.]/21 B - juris Rd[X.] 5). Bereits daran fehlt es. Im Gegenteil vertritt die Klägerin ausdrücklich die Auffassung, dass es eines solchen Antrages nicht bedurfte hätte. Mit der anders lautenden Rechtsprechung setzt sie sich nicht auseinander.

4

Soweit die Klägerin im Übrigen eingangs ihrer Beschwerdebegründung ankündigt, die "Revision" mit einer sich stellenden Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.] begründen zu wollen, führt sie dazu im Folgenden nichts aus.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Ein privater Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 [X.] (vgl BSG vom 5.12.2019 - [X.] [X.] 43/19 B - juris Rd[X.] 6 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 [X.]/20 R - [X.] 4-4300 § 45 [X.] 6 Rd[X.] 24-25). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO).

6

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.

[X.]

Meta

B 11 AL 4/22 B

23.05.2022

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dresden, 10. Dezember 2020, Az: S 19 AL 353/18, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2022, Az. B 11 AL 4/22 B (REWIS RS 2022, 4592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4592

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