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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Strafzumessung bei Eindringen mit einer Sache; Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Internetveröffentlichung von Sitzungsterminen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2021 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang "des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen" schuldig gesprochen und deswegen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Das Rechtsmittel führt allerdings zu seinen Ungunsten zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
1. Die zwei Verfahrensbeanstandungen dringen aus den vom [X.] dargelegten Gründen nicht durch. Zur Rüge der vorschriftswidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit (§ 169 [X.], § 338 Nr. 6 [X.]) bemerkt der Senat:
Nach dem [X.] waren im Internetauftritt des [X.]s zwei Fortsetzungstermine der Hauptverhandlung unzutreffend als "nicht öffentlich" gekennzeichnet, wohingegen die [X.] vor dem Saal über die Öffentlichkeit der beiden Sitzungen informierte. Der Beschwerdeführer besorgt, interessierte Personen könnten sich aufgrund der Falschangaben auf der Website erst gar nicht zu Gericht begeben haben, um dort feststellen zu können, dass die Öffentlichkeit zu der jeweiligen Sitzung Zutritt hatte.
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Möglichkeit, von der Durchführung einer Hauptverhandlung einschließlich Zeit und Ort Kenntnis zu erlangen, wird durch eine [X.] am Sitzungssaal ausreichend gewährleistet (s. KK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 169 [X.] Rn. 7; MüKo[X.]/[X.], § 169 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 169 [X.] Rn. 10; [X.]/Wickern, [X.], 26. Aufl., § 169 [X.] Rn. 23). Eine Aufstellung sämtlicher an einem Tag stattfindender Sitzungstermine auf der Website des [X.]s stellt nur einen zusätzlichen Service dar, dem nicht dieselbe Verbindlichkeit wie einem Aushang am [X.] zukommt. In Anbetracht des reduzierten Informationsgehalts der - vorliegend zu beurteilenden - Internetveröffentlichung gilt dies umso mehr. Solche fehlerbehafteten Hinweise auf der Website begründen deshalb grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Öffentlichkeitsmaxime nach § 169 [X.].
Dahinstehen kann, ob und inwieweit unzutreffende Angaben in einem - zur [X.] am Sitzungssaal hinzutretenden - [X.] im Gerichtsgebäude, namentlich im Eingangsbereich, zu einer vorschriftswidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit führen können.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die Strafzumessung im Fall II. 2. der Urteilsgründe:
Nach den vom [X.] zu diesem Fall getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte mit einem Vibrator in die Scheide der zehnjährigen Nebenklägerin ein. Im Rahmen der Strafzumessung hat die [X.] sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falls des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB als auch bei der Bestimmung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe einen "Gegenstand eingeführt" ([X.] 22).
Diese Erwägung stößt auf rechtliche Bedenken. Soweit sie sich auf ein Eindringen in den Körper bezieht, wird die Verwirklichung des [X.] des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend gewertet und das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt (s. [X.], Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 5 StR 269/12, [X.], 306; vom 6. Mai 2014 - 4 StR 88/14, [X.]R [X.] § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 10; vom 11. Dezember 2014 - 3 [X.], juris Rn. 4; vom 29. März 2017 - 4 StR 526/16, juris Rn. 2). Soweit die Erwägung auf die Verwendung eines Gegenstands für die Tatbestandsverwirklichung abstellt, wird außer [X.] gelassen, dass das Eindringen mit einer Sache nicht per se einen höheren Unwert aufweist als dasjenige mit einem Körperteil (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Juni 2012 - 5 StR 269/12, aaO; ferner [X.] StGB/[X.], [X.]., § 176a Rn. 26). Im Einzelfall kann zwar Abweichendes gelten, so etwa, wenn von dem Gegenstand eine ihm eigentümliche Gefahr ausgeht oder die Verwendung mit spezifischen Schmerzen verbunden ist. Derartiges ist aber hier nicht festgestellt (s. insbesondere [X.] 14).
Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht (§ 337 Abs. 1 [X.]). Es ist - namentlich im Hinblick auf die weiteren rechtsfehlerfrei bemessenen [X.] - auszuschließen, dass das [X.] einen minder schweren Fall angenommen oder im Rahmen des Regelstrafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es das Einführen eines Gegenstands nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
3. Der Schuldspruch weist indes einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
Das [X.] hat zum Fall II. 5. der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte mit der zehnjährigen Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durchführte. Da er für diese Tat im ersten Rechtsgang lediglich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt worden war, hat sich die [X.] aufgrund des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] daran gehindert gesehen, ihn des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Verbot der reformatio in peius steht der Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (s. [X.], Beschlüsse vom 4. August 2020 - 3 [X.], NJW 2021, 869 Rn. 23 mwN; vom 17. Juni 2021 - 3 [X.], juris Rn. 2). Seine Wirkung beschränkt sich auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat (s. [X.], Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, [X.]St 45, 308, 310; ferner KK-[X.]/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] (zur Tenorierung s. im Übrigen [X.], Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2). Die Vorschrift des § 265 [X.] ist nicht verletzt, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der - zu den Tatvorwürfen schweigende - Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
VRi[X.] Prof. Dr. Schäfer |
Berg |
Ri[X.] Dr. Anstötz befindet |
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Berg |
Berg |
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[X.] |
Voigt |
Meta
24.08.2021
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mönchengladbach, 15. Januar 2021, Az: 34 KLs 4/18
§ 46 Abs 3 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB, § 169 GVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2021, Az. 3 StR 193/21 (REWIS RS 2021, 3096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3096
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 3 StR 193/21, 24.08.2021.
Landgericht Mönchengladbach, 34 KLs 4/18, 15.01.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 436/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 265/23 (Bundesgerichtshof)
6 StR 339/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 473/22 (Bundesgerichtshof)
Schwerer sexueller Kindesmissbrauch im Falle der Initiative des Kindes
1 StR 292/23 (Bundesgerichtshof)