Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 3 StR 265/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9073

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter [X.] 1. der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen

2

schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

3

schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in [X.] Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen [X.] Bilder,

4

Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in [X.] Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen [X.] Bilder in drei Fällen,

5

Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

6

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in [X.] Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen [X.] Bilder in zwei Fällen,

7

sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in [X.] Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen [X.] Bilder in sechs Fällen,

8

Herstellens [X.] Bilder in sieben Fällen sowie

9

Verbreitens [X.] Bilder in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter [X.] 1. der Urteilsgründe bedarf insoweit der Änderung, als das [X.] den Angeklagten in diesen Fällen rechtsfehlerhaft jeweils auch des [X.] begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. Gegenüber der ebenfalls verwirklichten Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in [X.] Absicht tritt der Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB zurück (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Mai 2004 - 4 [X.], [X.]R StGB § 176a Konkurrenzen 1; vom 4. Juni 2003 - 2 [X.], juris Rn. 1; [X.], StGB, 70. Aufl., § 176 Rn. 39, § 176c Rn. 24, [X.]/[X.], 5. Aufl., § 176a Rn. 22; jeweils mwN). Ein Ausnahmefall derart, dass in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 381/17, [X.], 230 Rn. 4 mwN), liegt nicht vor.

Der Strafausspruch bleibt von der den Angeklagten nicht [X.] und angesichts seines Geständnisses in den betroffenen Fällen auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Da der Angeklagte in allen betroffenen Fällen auch nach Wegfall des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrere Delikte [X.] erfüllt hat, treffen die diesbezüglichen Strafzumessungserwägungen nach wie vor zu. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die [X.] bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Auch die Gesamtstrafe kann damit bestehen bleiben.

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

  

Paul     

  

Berg

  

Kreicker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 265/23

28.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bad Kreuznach, 13. April 2023, Az: 5 KLs 1021 Js 1938/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 3 StR 265/23 (REWIS RS 2023, 9073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9073

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4 StR 381/17

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