Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2022, Az. I ZB 16/22, I ZB 17/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 9056

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Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des [X.] - 31. Zivilkammer - vom 13. Januar 2022 und vom 17. Februar 2022 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 4.000 €

Gründe

1

I. Der Beklagte bot den Klägern ein Hausgrundstück zum Kauf an. Die Kläger unterzeichneten eine Reservierungs- und Entschädigungsvereinbarung und übergaben dem Beklagten vereinbarungsgemäß 2.000 € in bar. In der Folgezeit teilten die Kläger dem Beklagten mit, vom Kauf absehen zu wollen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des Betrags von 2.000 € nebst Zinsen. Der Beklagte behauptet, für die Kläger kostenpflichtig Planungs- und Ingenieurleistungen erbracht zu haben und verlangt dafür die Zahlung eines [X.] in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen im Wege der Widerklage.

2

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 27. Oktober 2021 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt.

3

Nachdem bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter dem 4. Januar 2022 auf diesen Umstand hingewiesen.

4

Mit Beschluss vom 13. Januar 2022 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden war.

5

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 hat der Beklagte gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung seines Antrags hat er vorgetragen:

6

Der [X.] der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten sei von der einzigen und bislang äußerst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin [X.] anstands- und fehlerlos geführt worden. Diese habe auch die Berufungsbegründungsfrist im Streitfall ordnungsgemäß in den [X.] der Kanzlei eingetragen. Anlässlich der für den Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 3. Januar 2022 geplanten urlaubsbedingten Schließung der Kanzlei sei sein Prozessbevollmächtigter am Nachmittag des 22. Dezember 2021 mit seiner Mitarbeiterin [X.] die Kalendereinträge und die dort eingetragenen Fristen durchgegangen. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob die jeweiligen Fristen, so auch explizit die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache, erledigt worden seien, habe dies Frau [X.] bestätigt, so dass die Frist als erledigt gestrichen worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe sich auch selbst daran erinnert, dass er die Berufungsbegründung bereits bearbeitet gehabt habe und in Bezug auf ihn, den Beklagten, nur noch eine andere Sache zu bearbeiten gewesen sei; insoweit habe er aber bereits um ausreichende Fristverlängerung ersucht. Insofern sei aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten die Äußerung seiner Mitarbeiterin plausibel gewesen. Mit Blick auf die von ihm regelmäßig erfolgenden Kontrollen der Fristbearbeitung seiner Mitarbeiterin und der allgemein wie auch im Streitfall eingetragenen Vorfrist habe der Prozessbevollmächtigte im Vertrauen darauf, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig an das Berufungsgericht versandt worden sei, nicht mehr selbst Einblick in die Akte genommen.

7

Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen.

8

Der Beklagte wendet sich mit seinen Rechtsbeschwerden gegen die Verwerfung der Berufung und die Zurückweisung des [X.].

9

II. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des [X.] wie folgt begründet:

Der Prozessbevollmächtigte habe gegen seine Verpflichtung zur zuverlässigen Fristenkontrolle verstoßen. Danach müsse der Rechtsanwalt Vorkehrungen treffen, die gewährleisteten, dass im [X.] vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet würden, wenn die fristgebundene Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden sei. Im Streitfall sei die Frist für die Berufungsbegründung bei der Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit seiner Mitarbeiterin noch nicht als erledigt gestrichen gewesen. Auf die mündliche Aussage seiner Mitarbeiterin, die Frist sei erledigt, habe sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht verlassen dürfen. Der Umstand, dass eine angeblich erledigte Frist noch nicht gestrichen gewesen sei, hätte den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vielmehr stutzig machen und zu einer eigenen Kontrolle oder zumindest zur Veranlassung einer Kontrolle durch die Mitarbeiterin führen müssen. Dass sich der Prozessbevollmächtigte an eine Bearbeitung erinnert habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Nicht die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt, sondern die Versendung der Berufungsbegründung sei als erforderliche Maßnahme Gegenstand der Fristenkontrolle.

III. [X.] haben keinen Erfolg. Sie sind zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung andererseits gesondert anzufechten ([X.], Beschluss vom 15. Oktober 2019 - [X.] und [X.], NJW-RR 2020, 309 [juris Rn. 5] mwN). [X.] sind jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Beklagten auf Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vielmehr zu Recht versagt (§ 233 Satz 1 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Die Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Hat eine [X.] die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der [X.] zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder [X.]s trifft (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2019 - [X.]/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - [X.]/21, juris Rn. 16). Die [X.] hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der [X.] versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2020 - [X.] 15/20, [X.], 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - [X.], [X.], 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - [X.]/21, juris Rn. 16).

b) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag der Rechtsbeschwerde, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich nicht auf einen Fehler seiner Büroangestellten berufen kann, sondern ihm mit Blick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein eigenes [X.] anzulasten ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von [X.] auszuschließen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.

Dazu dürfen zum einen die im [X.] vermerkten Fristen erst gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post mithin organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.

Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des [X.]s durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im [X.] vermerkten Sachen besteht. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem [X.] dient zum einen der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene [X.]n ergeben. Mit ihr soll zum anderen auch festgestellt werden können, ob in einer bereits als erledigt vermerkten [X.] die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aussteht. Der [X.] ist daher so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt ([X.], Beschluss vom 9. Januar 2020 - [X.]/19, juris Rn. 9 bis 11 mwN).

Eine wirksame Ausgangskontrolle erfordert es darüber hinaus, dass die Frist unverzüglich gestrichen wird, wenn sichergestellt ist, dass der Schriftsatz fristwahrend zum Gericht gelangt. Denn nur dann kann eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des [X.]s ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternommen werden muss ([X.], Beschluss vom 22. April 2009 - [X.] 167/08, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 15]). Hat der Rechtsanwalt mithin durch organisatorische Vorkehrungen nicht gewährleistet, dass eine Frist beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich gestrichen wird, liegt es nahe, dass eine ungestrichene Frist im Rahmen der Büroorganisation nicht ernst genommen wird und die generell angeordneten Maßnahmen der Ausgangskontrolle ihren Zweck nicht (mehr) erfüllen können (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 1999 - [X.] 158/99, [X.], 1563 [juris Rn. 6]; [X.], NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 18]). Daraus folgt zugleich, dass der Rechtsanwalt nicht auf die [X.] Ausgangskontrolle vertrauen darf, sondern ihn eigene Sorgfaltspflichten zur Kontrolle im konkreten Einzelfall treffen, wenn er feststellt, dass eine Frist im [X.] nicht gestrichen wurde, obwohl die zuständige Mitarbeiterin ihm gegenüber angegeben hat, die Frist sei erledigt.

bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat mit Recht angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten angesichts des Umstands, dass die Berufungsbegründungsfrist im [X.] bei der Besprechung am 22. Dezember 2021 nicht gestrichen war, nicht auf die mündliche Aussage seiner Kanzleimitarbeiterin, die in Rede stehende Frist zur Berufungsbegründung sei dennoch erledigt, vertrauen durfte. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte vielmehr diese mit dem [X.] nicht im Einklang stehende Angabe selbst kontrollieren oder durch eine konkrete Einzelanweisung für eine Kontrolle durch seine Kanzleiangestellte sorgen müssen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterlassen.

cc) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Erinnerung des Prozessbevollmächtigen des Beklagten, die Berufungsbegründung "bereits bearbeitet" zu haben, an diesen Sorgfaltsanforderungen nichts ändert. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung tatsächlich bereits gefertigt gehabt hätte, hätte ihm der Umstand, dass die Frist im [X.] nicht gestrichen war, Anlass zu Zweifeln geben müssen, ob sichergestellt war, dass der Schriftsatz auch tatsächlich ausgefertigt und postfertig gemacht wurde, um fristwahrend zum Gericht gelangen zu können.

2. Es besteht kein Grund für die Aufhebung des Beschlusses vom 13. Januar 2022, mit dem die Berufung verworfen worden ist. Ein [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass das Berufungsgericht vor der Stellung des [X.] und vor Ablauf der [X.] über die Berufung entschieden hat. Die Verwerfung der Berufung stellt sich aus den vorstehenden Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach der zwischenzeitlich zu Recht erfolgten Ablehnung der Wiedereinsetzung ist für eine andere Entscheidung als die Verwerfung der Berufung kein Raum (vgl. [X.], NJW-RR 2020, 309 [Rn. 15]).

3. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Schmaltz     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZB 16/22, I ZB 17/22

10.11.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München I, 13. Januar 2022, Az: 31 S 15109/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2022, Az. I ZB 16/22, I ZB 17/22 (REWIS RS 2022, 9056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9056

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I ZB 47/18

I ZB 76/21

VIII ZA 15/20

I ZR 125/21

I ZB 41/19

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