Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. V ZR 283/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3894

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[X.]BESCHLUSS V ZR 283/03
vom 25. März 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Beschwerde vom 19. September 2003 gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2003 wird auf Ko-sten der Kläger als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag vom 1. Oktober 2003 auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe:
[X.]
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in einem ihnen am 8. September 2003 zugestellten Urteil des [X.] durch ihre bisherigen, am [X.] nicht zugelassenen Prozeßbe-vollmächtigten am 19. September 2003 Beschwerde eingelegt und diese an-schließend begründet.
Mit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 haben die Kläger Prozeßkostenhilfe für das [X.] - fahren beantragt. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß der Antrag außerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der —[X.] beantragt und dazu vorgetragen:
[X.] sei am 2. Oktober 2003 von ihrem Prozeß-bevollmächtigten gefertigt und in das Faxfach des Büros gelegt worden. Die Angestellte Frau [X.] , die infolge des überraschenden Ausscheidens der zweiten Bürokraft an diesem Tag überlastet gewesen sei, habe es in der Hektik versäumt, den Antrag per Fax zu verschicken. Das Original sei ausweislich des Postausgangsbuchs am 6. Oktober 2003 abgesandt worden, so daß bei [X.] mit einem Eingang bei Gericht am 8. Oktober 2003 zu rechnen gewesen sei; das spätere Eintreffen sei unerklärlich.

I[X.]
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. September 2003 war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebe-nen Form eingelegt worden ist (§ 133 [X.], § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
2. Der Antrag der Kläger, ihnen für die (erneute) Einlegung einer Nicht-zulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine neuerliche Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie die be-- 4 - reits abgelaufene Einlegungs- und Begründungfrist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht wahrte und die Voraussetzungen für eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen (§ 233 ZPO) nicht vorliegen.
Eine [X.], der die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Hand-lung wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist, kann Wieder-einsetzung gegen die Fristversäumung beanspruchen, sofern sie innerhalb der Frist ein vollständiges Gesuch um Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei Gericht einreicht oder innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hier-zu unverschuldet nicht in der Lage war (vgl. [X.], [X.]uß v. 21. Februar 2002, [X.] 10/01, [X.], 2180; Senat, [X.]uß v. 20. Dezember 1984, [X.], [X.], 287). Das ist hier nicht geschehen.
a) Der vollständige Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßko-stenhilfe ist erst am 13. Oktober 2003 und damit nach Ablauf der Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Der Antrag, ihnen [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der —[X.] für das Gesuch um Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unzulässig, da keine der in § 233 ZPO genannten Fristen überschritten worden ist.
b) Die Kläger haben auch nicht dargelegt, daß sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung eines solchen Gesuchs gehindert waren, so daß ein nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu stellender [X.] gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begrün-dungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hätte. Ihre [X.] - gaben im Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 räumen ein Verschulden ihrer Pro-zeßbevollmächtigten an dem verspäteten Eingang des [X.], welches sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nicht aus.

[X.]) Auf die Vorgänge im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten am 2. Okto-ber 2003, die dazu geführt haben, daß der [X.] nicht per Fax übermittelt wurde, kommt es nicht an, da nicht dargelegt worden ist, daß dieser Antrag vollständig war. Ein rechtzeitig gestellter [X.] rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung einer Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag zurückgewiesen werden könnte. Mit einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann die [X.] rechnen, wenn sie ihre per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke unter Beifügung der notwendigen Belege in ausreichender Weise dargetan hat ([X.], [X.]uß v. 24. November 1999, [X.] 134/99, [X.], 879; Senat, [X.]uß v. 20. Dezember 1984, [X.], [X.], 287).
Dem Vorbringen der Kläger läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Büroangestellte am 2. Oktober 2003 neben dem Schriftsatz vom Vortag auch die von den Klägern ausgefüllten [X.] nebst Belegen per Fax übermitteln sollte. Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten legt das Gegenteil nahe, denn danach war es unter anderem die Zusammenstellung der Prozeßkostenhilfeunterlagen, die sie die Versendung des Antrags vom 1. Oktober 2003 vergessen ließ. Wäre sie angewiesen gewesen, auch die [X.] zu faxen, hätte sich diese Tätigkeit als Vorbereitung, nicht dagegen - 6 - als Hindernis für die Übersendung des [X.]s per Fax dar-gestellt.
[X.]) Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt läßt auch nicht er-kennen, daß der vollständige Antrag so rechtzeitig zur Post gegeben worden ist, daß er unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist, also bis zum 8. Oktober 2003, bei Gericht eingehen mußte. Sie haben lediglich vorgetragen, daß der Antrag im Postausgangsbuch ihrer Prozeßbevollmächtigten mit Datum vom 6. Oktober 2003 verzeichnet ist, und einen entsprechenden Ausdruck vorgelegt. Daß der Eintrag in das [X.] rechtfertigt, der Antrag sei am 6. Oktober 2003 tat-sächlich zur Post gelangt, kann jedoch nicht festgestellt werden, da jeglicher Vortrag der Kläger zur diesbezüglichen Organisation des Büros ihrer Prozeß-bevollmächtigten fehlt. Insbesondere ist offen, ob und gegebenenfalls wie ge-währleistet ist, daß ein im Postausgangsbuch unter einem bestimmten Datum verzeichnetes Schriftstück noch an diesem [X.] gebracht wird und die Löschung der Frist im Kalender auf der Grundlage der Eintragung im Aus- - 7 - gangsbuch erfolgt ist (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 1984, [X.] 19/84, [X.], 145, 146). Demgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, daß der [X.] infolge eines anwaltlichen Organisationsverschul-dens am 6. Oktober 2003 versehentlich nicht zur Post gelangt und erst zu ei-nem späteren Zeitpunkt abgeschickt worden ist. [X.]

Tropf

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 283/03

25.03.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. V ZR 283/03 (REWIS RS 2004, 3894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3894

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