Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZB 46/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 314

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[X.] ZB 46/03vom9. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des12. Zivilsenats des [X.] vom12. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.000 Gründe:[X.] der Klägerin hat gegen das klagabweisendeUrteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. April 2002, das am [X.] zugestellt worden ist, am 25. Juli 2002 Berufung eingelegt und zugleichProzeßkostenhilfe beantragt. Er nahm wegen der Erfolgsaussicht auf den [X.], nicht unterzeichneten "Entwurf" einer Berufungsbegründung Bezug.Durch Beschluß vom 24. März 2003, zugestellt am 1. April 2003, hat das [X.] für die Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Auf die Anfrage [X.] vom 6. Mai 2003, ob die Berufung zurückgenommen werde,da diese sonst als unzulässig zu verwerfen sei, ist am 9. Mai 2003 eine [X.] entsprechende, nunmehr unterzeichnete [X.]- 3 -vom 8. Mai 2003 zusammen mit dem vorsorglichen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand beim Berufungsgericht eingegangen. Durch den [X.] hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantragzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses. Sie machtgeltend, eine Korrektur sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungerforderlich, weil das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, daß die [X.] fristgerecht begründet worden sei, von der höchtsrichterlichen Rechtspre-chung abweiche. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] habe im [X.] 16. August 2000 (- [X.] ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789) einen als "Entwurf"bezeichneten [X.], der dem [X.] beigefügt war, als ordnungsgemäße Berufungsbegründung für ausreichenderachtet.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerinist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (zu den Vor-aussetzungen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung, vgl. etwa [X.] 13. Mai 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367; [X.], 221,225 f ).1. Das Berufungsgericht weicht mit seiner Rechtsauffassung nicht vonder höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.- 4 -a) Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze [X.] müssen grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zu-gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 [X.] mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Re-visionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernimmt ([X.]Z 37, 156 ff; 97, 251 ff.; [X.], Beschluß vom6. Dezember 1979 - [X.] - [X.], 331 m.w.N.). [X.] trotz fehlender Unterzeichnung der [X.] durchden Berufungsanwalt dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei fest-steht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat. Deren Wirksamkeit darf dann [X.] deshalb verneint werden, weil die Unterschrift fehlt.b) Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß ein inhaltlichden Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfe-gesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn nicht ein andererWille des [X.] erkennbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom16. August 2000 - [X.] ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 10. März 1998- XI ZB 1/98 - NJW 1998, 1647; vom 15. Februar 1995 - [X.] ZB 7/95 - NJW1995, 2112, 2113; vom 6. Dezember 1991 - [X.] - NJW 1992, 556, 557und vom 9. November 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 184; [X.]/[X.]/[X.] ZPO, 24. Aufl. § 520 Rdn. 6). Auch ist der Rechtsbe-schwerde darin zuzustimmen, daß der Nachweis nach der Rechtsprechung des[X.] als erbracht gilt, wenn die Rechtmittelbegründungsschriftmit einem vom Rechtsmittelanwalt unterzeichneten Begleitschreiben fest [X.] ist, so daß die Schriftstücke bei der [X.] in [X.] des [X.] als zusammengehörig erkennbar sind(vgl. [X.]Z 97, aaO).- 5 -c) Doch verkennt die Rechtsbeschwerde, daß im vorliegenden Fall, [X.] der Entwurf der [X.] und der [X.] mit [X.] verbunden waren, die übrigen Umstände nichtdarauf hinweisen, daß der Berufungsanwalt der Klägerin die Verantwortung fürden Inhalt des Entwurfs der [X.] übernehmen wollte.Das wendet die Beschwerdeerwiderung zu Recht ein. Die äußere Form läßt imvorliegenden Fall gerade nicht den Willen der Klägerin erkennen, daß die be-reits eingelegte Berufung durch den dem [X.] beigefügtenSchriftsatz begründet werden sollte. Gegen einen solchen Willen spricht [X.] Kennzeichnung des Schriftstückes als Entwurf und die fehlende Unter-schrift. Dazu wird mit dem [X.] vorgetragen, daß das Be-rufungsverfahren nur für den Fall der Gewährung der Prozeßkostenhilfe durch-geführt werden soll.Die vorliegende Fallgestaltung ist - entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde - nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Beschluß des[X.]. Zivilsenats vom 16. August 2000 - [X.] ZB 65/00 - (NJW-RR 2001, 789)zugrunde liegt. Dort hat der Kläger zur Durchführung einer lediglich beabsich-tigten Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt und wegen der Erfolgsaussichtenauf einen als Anlage beigefügten zwar als Entwurf bezeichneten Berufungsbe-gründungsschriftsatz verwiesen, der aber von einer beim Berufungsgericht zu-gelassenen Rechtsanwältin unterzeichnet war.Im vorliegenden Fall ist die Berufungsbegründungsfrist - nachdem eineVerlängerung nicht erfolgt ist - am 27. August 2002 abgelaufen, § 520 Abs. 2ZPO.- 6 -2. Durch den angegriffenen Beschluß wird die Klägerin - entgegen [X.] der Rechtsbeschwerde - auch nicht in einem [X.]) Das kann zwar insbesondere der Fall sein, wenn die [X.] in [X.] gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollenRechtsschutzes offenkundig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in [X.] mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser Anspruch verbietet es, die [X.] in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorg-faltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrich-terlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die [X.] auchunter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichtsnicht rechnen mußte ([X.] 79, 372, 376 f.; [X.], NJW-RR 2002, 1004,1005; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.]) Der angegriffene Beschluß beruht jedoch nicht auf einem solchenVerfahrensverstoß. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin vom9. Mai 2003 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist zu Recht verworfen. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinset-zung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2Halbs. 2 ZPO).aa) Zum einen war die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO bereits verstrichen,da die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe der Klägerin seit 1. April 2003 bekanntwar. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt nicht in Betracht, weil [X.] wie aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2003 ersichtlich,aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung, die [X.] hat verstreichen lassen. Es liegt eine schuldhafte Fristversäumnis vor, diesich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen [X.] -bb) Zum anderen ist darüber hinaus aber auch nicht ersichtlich, wodurchdie Klägerin gehindert gewesen sein könnte, die Berufung rechtzeitig zu be-gründen, zumal die Berufungsbegründung im Entwurf bereits im Zeitpunkt [X.] vorlag. Auch die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist beruht auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich dieKlägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Ein Anwalt, der während eines schwebenden Pozeßkostenhilfeverfah-rens auf Prozeßkostenhilfe ein Rechtsmittel einlegt, muß das [X.] begründen, mindestens aber rechtzeitig Verlängerung der [X.] beantragen, wenn er nicht vor Ablauf dieser Frist seiner[X.] gegenüber unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, daß er mit der [X.] seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhal-tung der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter zu überwachen. Verstößt der [X.] gegen diese Pflicht, so kann der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich diese nach§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, nicht gewährt werden (vgl. [X.]Z 7,280, 284 ff.).- 8 -3. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZB 46/03

09.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZB 46/03 (REWIS RS 2003, 314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 314

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