Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZB 38/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 316

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[X.] ZB 38/03vom9. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe fürdie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] des[X.]s [X.] vom 5. März 2003 wird [X.].Gründe:Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussichtauf Erfolg (§ 114 ZPO).I.Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines behaupteten ärztlichen Be-handlungsfehlers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in [X.] genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Urteil istdem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 8. April 2002 zugestellt worden.Mit einem am 8. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durchihren damals noch nicht beim [X.] zugelassenen Anwalt Prozeß-kostenhilfe für die Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 2. September 2002,zugestellt am 11. September 2002, hat das [X.] der Klägerin- 3 -Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt. Mit einem am23. September 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durch ihrennunmehr beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einge-legt und mitgeteilt, Anträge und Begründung blieben einem gesondertenSchriftsatz vorbehalten. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt. Diesem Antrag hatdas [X.] mit Beschluß vom 21. Oktober 2002, zugestellt [X.] Oktober 2002, entsprochen. Am 23. Dezember 2002 hat die Klägerin [X.] Berufungsbegründung bezeichneten Schriftsatz eingereicht.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.] die Beru-fung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei.Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, für die sie Pro-zeßkostenhilfe beantragt.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sindnicht gegeben. Eine Entscheidung des [X.] ist weder wegengrundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.Ob die in einer Berufungsschrift enthaltene Erklärung, Anträge und [X.] blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, den Willen er-kennen läßt, eine zuvor eingereichte Begründung eines [X.] solle nicht als Berufungsbegründung gelten, ist entgegen der [X.] Klägerin eine Frage des Einzelfalls, die sich vorliegend außerdem gar nicht- 4 -stellt. Die Begründung des [X.] enthält hier schon deshalbkeine wirksame Berufungsbegründung, weil sie von einem seinerzeit nicht beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist und es [X.] an einer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erteilten [X.]. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Genehmigung nicht mit der Be-rufungsschrift erfolgt. Die Erklärung, daß Anträge und Begründung einem ge-sonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, läßt eine solche Auslegung nicht zu.Der vorliegende Fall wirft entgegen der Auffassung der Klägerin auchnicht die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand, der sich nach seiner Formulierung nur auf [X.] der Berufungsfrist bezieht, gleichzeitig auch als Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist anzusehen ist. Wenn der am 23. September 2002 [X.] der Klägerin in diesem Sinne zu verstehen gewesen wäre, hätte [X.] nicht entsprochen werden können, denn die Klägerin hat die [X.] Rechtshandlung, nämlich die Berufungsbegründung, entgegen § 236Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig nachgeholt. Die Berufungsbegründung isterst am 23. Dezember 2002 eingegangen. Sie ist nach allen Auffassungen, die- 5 -zur Frage des Fristablaufs nach vorausgegangenem Prozeßkostenhilfeverfah-ren vertreten werden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. September 2003- VI ZA 16/03 - zur [X.] bestimmt; [X.], Beschlüsse vom 9. [X.] - [X.] 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff. und vom 25. September 2003- III ZB 84/02 - zur [X.] bestimmt), verspätet.Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZB 38/03

09.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZB 38/03 (REWIS RS 2003, 316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 316

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